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Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München
cc Kanzleramt, BMJV, BMAS, BMFSFJ, BMBF
07. April 2019
Az. S 42 AS 2755/18 (Akteneinsicht in Personalakte des beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias “C. Paucher”)
Frau Präsidentin,
Die Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes. Sie sind somit keine unabhängigen Gerichte! Alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger sind den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind.
- Art. 101 GG garantiert das Recht auf den gesetzlichen Richter.
- Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 Einsicht in Behördenakten.
Nach monatelangem Warten kann ich keinerlei fristgerechte Wahrung meiner Rechte erkennen.
Stattdessen erkenne ich eine ostentative Strategie der Obfuskierung und den ehemaligen Jobcenter Beamten Jürgen Sonneck mit allen Mitteln der Verzögerung zu decken. Diese Strategie wurde und wird bis dato konsequent von Polizei, Staatsanwaltschaft München und den Münchner Gerichten inklusive OLG wie in Nazi-Zeiten verfolgt und Rechtsbruch begangen (§ 339 StGB). Der jüngste Beschluss des OLG vom 14.03.2019 mit Az. 4Ws 2/19 KL der Richter Dr. Koch, Hümmer und Dr. Lutz macht dies noch einmal deutlich. Roland Freisler wäre stolz auf solch Gebaren.
Daraus muss ich folgern, eine Einsicht in seine Personalakte unter dem Aspekt des Grundes seiner hastigen Überstellung im Juli 2017 nach meinen medialen Attacken von der Behörde Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport München würde vernichtende Klarheit schaffen. Das IFG sieht Akteneinsicht innerhalb eines Monats vor!
Als ob es noch einer Bestätigung der neoliberalen Arbeitsmarkt-Gesetzgebung bedürfte, sieht der § 6 SGB XII Fachkräfte das Potential bei Verbrechern, Fachkräfte sein zu können. Unter Randnummer 16 heisst es vielversprechend:
“Ein Indiz für die Ungeeignetheit einer Person ist häufig eine einschlägige Vorstrafe (zum Beispiel wegen Untreue – § 266 StGB, wegen Aussagedelikten – §§ 153 ff. StGB oder nach dem BtMG). Geprüft werden sollte in diesen Fällen allerdings, ob die Indizwirkung noch fortbesteht. In Einzelfällen kann eine einschlägig strafrechtlich vorbelastete Person nämlich möglicherweise gerade besondere Empathie für die zu Betreuenden aufbringen (z.B. früherer Drogenabhängiger). …”Ich darf Sie nun auffordern, dieser Klage ihre einem Rechtsstaat gebührende und zeitnahe Aufmerksamkeit zu gewähren. Das allein bin ich schon dem Jürgen schuldig und ich darf hinzufügen, meine Ausdauer als lebenslanger Sportler ist gnadenlos.
Mit vorzüglichen Grüssen
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