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8/25/2019

Hinweis an Jobcenter & Kungelbude SG München betr. Widerspruch per Email

Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.
Es kommt noch besser, denn der ganze Klimbim mit dieser lächerlichen qualifizierten  elektronischen Signatur dient nur der Erschwernis der Widerspruchseinlegung für normale Bürger. Wie Rechtsanwaltspinsel untereinander kommunifuzinieren, bleibt deren Mafia überlassen.

Email Adresse im Briefkopf? Bingo!
Aus dem Briefkopf sei ersichtlich, unter welcher E-Mail-Adresse die Familienkasse kontaktiert werden könne. Insoweit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Text der Rechtsmittelbelehrung von der Formulierung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO abweiche. ...
 Die Rechtsbehelfsfrist beginnt gemäß § 356 Abs. 1 AO nach Ergehen eines schriftlichen Verwaltungsakts allerdings nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO). ...
Indessen begann nicht die Einspruchsfrist von einem Monat mit dem Tage der Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO), sondern die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 FGO, da die Klägerin über die Einlegung des Einspruchs mit der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entsprechend belehrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO nicht zutreffend wieder und ist deshalb "unrichtig" i. S. des § 356 Abs. 2 FGO. ...
Die Regelung des § 356 AO bietet Gewähr dafür, dass die Unanfechtbarkeit und die formelle Bestandskraft eines Bescheides erst dann eintritt, wenn der Beteiligte in rechtsstaatlicher Weise über seine Verfahrensrechte aufgeklärt wurde und diese innerhalb der Rechtsbehelfsfrist wahrnehmen konnte. Zweck der Norm ist die Verhinderung des Eintritts eines Rechtsverlustes, der sich aus der Unkenntnis des Steuerpflichtigen über die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften ergeben könnte (vgl. Werth in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 356 AO Rz. 5). Unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO zwingend geforderten Angaben nicht enthält (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2016 III B 108/15, BFH/NV 2016, 1250). Sie ist dies aber auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont). Unerheblich ist, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261 m.w.N.). Ausreichend ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 [BFH 20.11.2013 - X R 2/12]; BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16 a.a.O.). Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2005 XI B 46/05, [...]). Dabei musste die Rechtsbehelfsbelehrung, sofern sie vor der im Juli 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen ist, keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung auf elektronischem Weg enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010). 
Es geht ...blablabla ... unendlich weiter ... bis das dann kommt! BÄNG!
Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8).
Hier ist noch das Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 406/13

7/04/2019

SG München nicht sicher, wann ein Widerspruch semantisch ein Widerspruch ist

Wir betreten die luftigen Höhen der Bedeutungslehre mit Richter Ehegartner vom SG München, der schon vor Monaten mit einem deplatzierten Verweis auf die "Sphärentheorie" brillierte. Im Schreiben vom 27.06.2019 "drängt sich" ihm  "jedoch die Frage auf",
"ob vorgenannte E-Mail Korrespondenz als Widerspruch auszulegen ist, auch wenn das Wort "Widerspruch" nicht ausdrücklich genannt wird".
Parbleu, in der Tat eine valide Frage, die er frappanterweise einen Satz weiter selbst beantwortet:
"Ausreichend ist, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers hinreichend deutlich ergibt, dass er sich gegen einen bestimmten Verwaltungsakt wendet".
Mein erster Eindruck wäre, seine Impressionen sind durch kumulative Redundanz verzerrt.


Auszug aus einem meiner Schreiben:

Sollte das Gericht eine fehlende explizite Titulierung ‘Widerspruch’ eines inhaltlich als Widerspruch zu erkennenden Schriftsatzes bemängeln, so gestatte ich mir zu verweisen auf ‘Sozialgerichtsgesetz - Studientext Nr. 36, Kai-Uwe Schmidt-Kühlewind, Stand 2018.’ der Deutschen Rentenversicherung.

Unter 1.6.1 heisst es u.a.; “Vorher – also während der Rechtsbehelfsfrist – ist eine "Gegenvorstellung" im Zweifel als förmlicher Widerspruch zu betrachten, da dieser dem Versicherten einen umfassenderen Rechtsschutz gewährt.

Unter 2.4 heisst es explizit: “Der Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet sein; es genügt, wenn sich aus dem Schreiben diese Absicht ergibt.

Alternativ und weiterführend sei ein PDF erwähnt bei www.soldan.de: “Auf die eigenhändige Unterschrift kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Schriftstück nebst Anlagen hinreichend sicher die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Widerspruchsführers ergibt.” (Fehling/Kastner/ Störmer, § 70 VwGO Rn. 5; BVerwGE 91, 334 ff.)

Unter 6.2 Widerspruch im Rechtssinne heisst es: “Der Widerspruch muss von dem Widerspruchsführer nicht ausdrücklich mit dem Wort „Widerspruch“ bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich aus dem Schreiben des Widerspruchsführers erkennen lässt, dass und in welchem Umfang gegen einen Verwaltungsakt Einwände erhoben werden. Das Schreiben des Widerspruchsführers muss also gegebenenfalls ausgelegt werden.