3/01/2017

Angesichts der mangelnden déontologischen Ethik von Münchner Richterin Hansen funktioniert mein Bullshit Detector hervorragend.

As to the evil which results from a censorship,
 it is impossible to measure it, 
for it is impossible to tell where it ends.

Jeremy Bentham



Ich unterstelle bei der werten Richterin der bukolischen Provinz-Metropole München als Akademikerin plus zwei Staatsexamen in einer Disziplin, die keine Wissenschaft ist, Harry Frankfurt, emeritierter Professor der Philosophie an der Princeton University, zu kennen und hier insbesondere sein bekanntes Essay.

"Aus Sicht eines verständigen Angeklagten sind ...." liest sich das naseweisig beamtig bei das Frau Richterin Hansen.

Ach Gott, das hat jurisprudenzielle Amazone doch glatt abgeschrieben aus 'Löwe/Rosenberg. Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz'. Juristische Bücher zu zitieren, also das gegenseitige Arschkriechen, ist ja eines der Hobby von staatlichen Juristen mit einer Agenda. Auf Gesetze berufen die sich bei sog. Begründungen selten. Ganz beliebt sind Fischer/Tröndle Schoten. Man holt sich unter Juristen gern gegenseitig einen runter.

Da ist diese Entscheidung des BVerfG irgendwie eher hinderlich, doch bevor ich mich der zuwende, würde ich gern ein wenig in der Richterin Realitätsdistorsionsfeld herumtollen, befürchte aber, permanent mit ihren - und damit meine ich die ihrigen, sowie die der feindseligen, parteilichen und lügenden Richterinnen Birkhofer-Hoffmann und Baßler - Pollern der Willkür zu kollidieren.

So war ich jedenfalls bass erstaunt, als doch tatsächlich Richterin Baßler die Hütte des bayerischen Rechts im Februar betrat. Zum dritten (!) Mal im dritten Fall gegen mich! Irgendwie hatte ich das zuvor mal in Erwägung gezogen, aber dann doch als zu abgefuckt offensichtlich verworfen. Nein, die Münchner Justiz ist so primitiv.

Es gibt ja für von Steuergeldern lebende Vertreter der staatlichen Justiz - im Übrigen eine Gemeinsamkeit mit mir und einem lediglich marginalen pekuniären Unterschied der Stellen vor dem Komma -, automatisch eine gewisse elitär-akademische Überheblichkeit, die soziale Kompetenzen überlagern, aber nicht alle Rezipienten der staatlich oktroyierten neoliberalen Austerität kommen auf der intellektuellen Brennsuppe daher geschwommen, womit ich beim Thema elegant angelangt bin.

Im Beschluss der windigen Richterin Hansen aus dem Clan Münchner Justiz zu meinem Antrag heisst es:
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.
Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14), die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts Munchen l. ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinteme Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 863, 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Wenig überzeugend kalibriert Richterin Hansen Ihren ablehnenden Beschluss mittels der
"Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München l. ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan folgt." 
Donnerwetter, das scheint aber ein seltsamer Zufall zu sein, wenn Richterin Baßler in ALLEN DREI Fällen gegen mich in die Glückstrommel greift und gewinnt.

Interessant und nicht wenig desavouierend war aber Richterin Baßlers Eingeständnis während der Verhandlung, dass die Richterwahl auch unter zeitökonomischen Aspekten geschehe, um die Einarbeitungszeit gering (sic!) zu halten! Das deckt sich auch mit dem handschriftlichen Vermerk auf einem Schreiben in dieser Akte, wo es heisst "zügig bearbeiten!" Aber selbstverständlich muss doch eine Blogger Drecksau schnell mundtot gemacht werden.

Richterin Hansen, ganz die Provinz-Richterin, die frühzeitig erkannt hatte, für eine Karriere in einer angelsächsischen international operierenden Law Firm nicht das Zeug zu haben (1), geht es doch da um das B Wort, nämlich Billable hours, Billable hours und nochmals Billable hours, gefällt sich in einem Ipse dixit und so schreibt sie:
"Dass in beiden früheren Verfahren Verurteilungen erfolgten, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen muss, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt. StPO, § 24 Rz. 13 m.w.N.). Für eine solche Vorfestlegung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, auch nicht etwa aus den jeweiligen Urteilen in den früheren Verfahren."
Wer könnte denn auf so abwegige Gedanken kommen, aber vielleicht kann es für talentietierte Richterin horizonterweiternd wirken, wenn ich mal so en passant auf den US Supreme Court zu diesem Sujet verweise:
In 1997, the U.S. Supreme Court recognized the problem of "opinion evidence which is connected to existing data only by the ipse dixit of an expert." Likewise, the Texas Supreme Court has held "a claim will not stand or fall on the mere ipse dixit of a credentialed witness."
Meine Bezugnahmen auf EGMR Entscheidungen einfach unter den Tisch zu kehren, ist für die korrupte bayerische Justiz zweite Natur.

Ich schwenke flugs zu HRR hinüber, die die o.g. BVerfG Entscheidung kurz zusammengefasst haben:
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich steht. Im Rahmen der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht allerdings in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das Gericht die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.
4. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.
5. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200, 213 f.; 89, 28, 36). Diese materiellen Anforderungen verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.
6. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind durch ein Gericht jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299). Dies kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Das liest sich schon anders und so darf ich der bayerischen Richterin bei ein paar After Eight noch als Lektüre 'JUDICIAL  INDEPENDENCE  IN  THE  LIGHT OF  ART.  6  OF  THE  EUROPEAN  CONVENTION OF  THE  HUMAN  RIGHTS  –  SELECTED  ASPECTS' von Richter Grzegorz Borkowski, Ph.D. empfehlen.
SUMMARY
To sum up, the topic of judicial independence is not very popular, especially in the era of austerity; therefore it is still important to explain the meaning of judi-cial independence and why it is so crucial. It is necessary to stress that although all the guarantees of judicial independence which were elaborated in the doctrine are indispensable, and so are the conditions which must be met, according to the European Court of Human Right’s case-law, yet, what is most important for enjoying the judicial independence is the vocation for the profession, as only someone fully committed to his work, yet open-minded and understanding the different roles of judicial professions and importance of judicial activities for the whole society may be a truly independent judge.
ZUSAMMENFASSUNG
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Strenge; Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so wichtig ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist Um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein.
In other words, quoting the French  ethical  code  of  judges:  „Ruling  in  an  independent  fashion  is  also  a  state  of mind”;  or,  to  quote  Lord  Hope  of  Craighead  from  the  other  side  of  the  English Channel  – the  independence  lies  in the  hearts  and minds  of  the  judges.
Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Urteilen in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter.
Basierend auf meinen Erfahrungen hält man sich in Bayern eher abstinent.

(1) Das gilt im Übrigen für alle, die ich bislang an Staatsanwälten und Richtern kennenlernen durfte. Die beste war die junge blonde StAin mit langen Haaren, die beim Rezitieren des 86a drei Mal ins Rote Buch schauen musste, locker-schlacksig ihre Mähne zur Seite schwang wie ein 15 jähriges Gör vor ein paar Junghengsten auf dem Schulhof, ja und dann noch permanent an ihren Fingern fummelte während der Verhandlung.

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