2/24/2017

Widerspruch gegen Einstellung der Ermittlungen gg. Jobcenter München Mitarbeiter Jürgen Sonneck

Jürgen Sonneck, alias C. Paucher, bevorzugt
den dunklen Siff der Anonymität.
Insbesondere auf dem Internet.
Hier ist er links zu sehen.
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

20. Feb. 2017

Herr Staatsanwalt Weinzierl,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.02.2017 und der von mir schon erwarteten Einstellung eines Ermittlungsverfahrens - wie ausnahmslos alle zuvor und wie aus einer EGMR Entscheidung zu entnehmen, muten solche Fälle seltsam an - gegen den stellvertr GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, lege ich Widerspruch ein.

Begründung:

Es liegt sehr wohl eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 164 STGB vor, als der Absender der Online Strafanzeige unter falschem Namen möglicherweise in mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung eingriff. Dies von vornherein auszuschliessen, käme eine Vorverurteilung gleich. Im Übrigen sind die assoziierten Fälle AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 und AZ 18Ns112Js203869/12 zusammen als Einheit zu sehen und ein perfides Komplott der bayerischen Justiz, RAin Aglaia Muth, Erpresser Manfred Jäger, Jobcenter München und der Polizei mit Beschlagnahme meines Smartphones unter Brechung einer Entscheidung des BVerfG, einen kritischen Blogger zum Schweigen zu bringen.

In den 19 Seiten des Erpressers Manfred Jäger, die Sie weiterhin unter Brechung von Europa Recht zurückhalten, befinden sich mit absoluter Sicherheit Äusserungen, wie ich ausgeschaltet werden kann. Er war sich damals in 2012 so sicher, einen Hartz 4 Vollidioten in meiner Person vor sich zu haben, der bei einer Forderung von € 10.000,- und beim Anblick von Polizei und Justiz in Schockstarre verfallen würde. Da plaudert so ein Dummkopf schon mal locker ins Unreine.

Unter Missachtung der §§ 160 Abs. 2 und 163b STPO wurde einseitig gegen mich ermittelt. Auf meine Frage an KOK Carstens im Verlaufe der Verhandlung vor dem Kangaroo Court von Richterin Baßler (zum dritten Mal Richterin gegen mich und damit ein schreiender Verstoss gegen Artikel 6 EMRK und mit Sicherheit rekordverdächtig beim EGMR. Die bayerische Justiz hat es nebenbei fertig gebracht, dass aus dem "double circumstance", dem doppelten Vorkommnis, nun ein "tripple circumstance" geworden ist und die Rechtsliteratur durch Input aus Bayern aktualisiert werden muss.) am 15.02.2017, warum nicht die Ermittlung der wahren Person mittels Nachforschung über die bekannte IP-Adresse vorgenommen wurde, verwies er auf die verbundenen Mühen. Er scheute aber keine Mühen, auf meinem Blog intensiv zu suchen.

Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.

Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

- CASE OF COLAC v. ROMANIA (Application no. 26504/06) JUDGMENT STRASBOURG 10 February 2015, Absatz 47.
- Case Hümmer v. Germany (no.  26171/07), Absatz 38.
- Case Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85. Dort heisst es in Absatz 42:
Zwar konnte die Verteidigung vor dem Utrechter Bezirksgericht und dem Amsterdamer Berufungsgericht einen der Polizeibeamten und beide Untersuchungsrichter, die die Erklärungen abgegeben hatten, Frage stellen stellen (siehe oben, Randnrn. 17 und 19). Sie konnte aber auch nur eine der anonymen Personen durch den Untersuchungsrichter mit schriftlichen Fragen indirekt befragen (vgl. Oben, Randnr. 16). Die Art und die Tragweite der Fragen, die sie auf eine dieser beiden Wegen stellen könnte, wurden jedoch aufgrund der Entscheidung, die Anonymität der Verfasser der Erklärungen zu wahren, erheblich eingeschränkt (siehe oben, Randnrn. 16, 17 und 19). 
Das letztgenannte Merkmal des Falles machte die Schwierigkeiten der Klägerin aus. Wenn die Verteidigung die Identität der Person, die sie zu beantworten sucht, nicht kennt, so kann ihr die Einzelheiten entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorurteilsfrei, feindlich oder unzuverlässig sind. Zeugenaussagen oder sonstige Erklärungen, die einen Angeklagten verurteilen, können durchaus falsch oder fehlerhaft sein, und die Verteidigung wird es kaum leichter machen können, wenn es an Informationen fehlt, die es erlauben, die Zuverlässigkeit des Verfassers zu prüfen oder Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufzuerlegen. Die Gefahren, die einer solchen Situation innewohnen, sind offensichtlich. (Google translate und Hervorhebungen durch mich)
Ganz besonders verweise ich auf die aussergewöhnliche Entscheidung des EGMR im

Fall Bricmont v. Belgium
In Bricmont v. Belgien, enthalten die Beweise mehrere nicht beschworene Anschuldigungen, die das Opfer an das Gericht in einem privaten Rahmen gegeben hatte, ohne dass der Angeklagten jemals die Gelegenheit hatte, eine Prüfung oder eine Konfrontation der Beweise des Beschwerdeführers gewährt zu bekommen. Das war ein ungewöhnlicher Fall, weil der Beschwerdeführer ein Prinz und ehemaliger Regent des Königreichs Belgien war und deshalb nicht in der Lage war, ohne ein königliches Dekret zu bezeugen, aber die EMRK stellte fest, dass gegen die Rechte der Verteidigung dargelegt im Übereinkommen verstoßen worden sei.
Anlässlich des jüngsten Skandalurteils von Richterin Baßler am 15.02.2017 (nachdem gut zwei Drittel der Klage gegen mich sang und klanglos aufgrund meiner Einwände zusammenbrachen) unter kompletter Missachtung aller von mir dargebrachten EGMR Entscheidungen und der Weigerung auch nur einen der von mir geforderten Zeugen zur Vernehmung vom Jobcenter München, Agentur für Arbeit Stuttgart, OSta Hummer als auch Richterin Birkhofer-Hoffmann zu laden, muss ich fragen, wie tief will diese bayerische Justiz noch fallen?

Wenn ein Fünkchen Hoffnung noch besteht für die Provinz Bayern, empfehle ich die Lektüre von Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL  2:  VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT III. - 1. Europäische  Menschenrechtskonvention  (EMRK) und deutsches Recht. (leicht als Pdf auf Google zu finden) Ja, EGMR Entscheidungen gelten auch für den Unterzeichnerstaat Deutschland.

Ist die Beschlagnahmung meines Smartphones ohne richterliche Anordnung und die intendierte Beschlagnahme des Smartphones meiner Tochter nicht eine seltsame Koinzidenz? Da hatte doch ein schleimender MA des Jobcenters München namens Jean-Marc Vincent versucht, an die Handynummer meiner Tochter mit allerlei Tricks zu gelangen, um sie weiters in einen Billig-Lohn Job zu verfrachten.

Fazit ist, die Münchner Justiz tat alles, um den Anzeigenden, der aufgrund des Inhalts der Anzeige nur aus der sozial-faschistischen Behörde Jobcenter stammen kann, in seiner Anonymität zu schützen und stattdessen einen verhassten kritischen Blogger abermals strafrechtlich zu verfolgen unter einer stattlichen Summe von Gesetzesbrüchen, um ihn zum Schweigen zu bringen in der gleichen Manier wie in den beiden Fällen zuvor.

Mit besten Grüssen

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