5/22/2015

Du abgefuckte Arschtüte und andere Nettigkeiten. Oder die Lächerlichkeit des deutschen § 185 STGB



Anlässlich zunehmender Klagen wegen Beleidigung in der Bananenrepublik DE habe ich hier nachfolgend den Kommentar von RA Fischer einmal - total schamlos - kopiert, denn er fasst sukzinkt zusammen, was der Hintergrund für den lächerlichen § 185 STGB ist. Sein Kommentar erschien zu einem Post über ein Urteil des BVG.

Ein Gesetz, dass es in den USA überhaupt nicht gibt und ein "Vergehen" das in England vielleicht alle Jubeljahre einmal verfolgt wird und dann auch nur, wenn es sich um einen wirklichen Hammerklops handelt.

Prince Philip allein würde in Deutschland die Gerichte fast zum Erliegen bringen mit seinen bekannten und herrlich amüsanten Auslassungen über andere Leute, deren Kleidung und was sonst. OK, Deutsche haben keinen Humor, aber deswegen die Gerichte zu bemühen, ist nur noch mehr Beleg.

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Kommentar von RA Fischer

Die Methoden deutscher Behörden, besonders der Polizei, Staatsanwaltschaften und Richterschaft, in Deutschland entgegen dem Verbot in Art. 5 GG Zensur auszuüben, indem die Mitteilung von Mißständen durch vollkommen unverhohlene und schlicht schlimme Maßnahmen unterdrückt wird, sind bekannt.

Bekannt sind auch die Methoden der versteckten Diskriminierung von Ausländern und ethnischen Minderheiten sowie sonstiger benachteiligter Minoritäten und des insgesamt feststellbaren, vorhandenen, nicht offen ausgesprochenen oder zugegebenen Rassismus in Deutschland (Tuschelrassismus) *2).

Es geht hier besonders um die “Zange” von rund 200.000 jährlichen “Ermittlungsverfahren” *3), mit seit dem Jahr der Wiedervereinigung jährlichen gleichmäßigen 5-prozentigen Zuwachsraten, und flankierend dazu geschätzte 35.000 strafrichterlichen Verurteilung wegen “Delikten gegen die “Ehre”, also Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und ähnlichen Delikten.

Ein hoher Anteil dieser Verurteilungen hat als wahren Hintergrund die systematische Unterbindung und Unterdrückung der Mitteilung von Korruptionsvorfällen gegenüber der Öffentlichkeit. Im Ergebnis wird dadurch das Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten und Straftaten ganz besonders innerhalb der öffentlichen Hand selbst und der Grauzone zwischen Wirtschaft, Justiz und Politik (deutsche Mafia) systematisch sehr erfolgreich unterdrückt. Eine Parallele zu ziehen zu den Methoden des Dritten Reichs, wo vor aller Augen durch die deutschen Behörden in aller Seelenruhe millionenfach Menschen enteignet, gekidnappt und vergast bzw. sonst wie ermordet wurden, verbietet uns die deutsche Zensur natürlich. Zu Vermerken ist, daß im Dritten Reich die Anzahl der Ermittlungsverfahren lediglich rund 50.000 betrugen mit dem bekannten damaligen Erfolg, der sich in einer Diktatur von selbst versteht.

Nicht verbieten kann uns die Zensur, statistische Zahlen heranzuziehen:
Die Ermittlungsdichte beträgt in Deutschland inzwischen mit rund 200 tausend Ermittlungen jährlich wegen “Ehrdelikten” statistisch rund das Vierfache der zahlenmäßigen vergleichbaren Ermittlungen wegen Ehrdelikten (Beleidigung, Verleumdung, falsche Verdächtigung) in der Zeit des Dritten Reichs.
Erschwerend wirkt sich beim Vergleich die Tatsache aus, daß die deutschen Behörden heutzutage damit auch moderne Verfolgungsmethoden mißbrauchen, die es in der Zeit des Dritten Reichs nicht gab.

Zu den erweiterten Verfolgungsmöglichkeiten der eigenen Bevölkerung stehen den Zensoren der freien Meinungsäußerung Hilfsmittel zur unbeschränkten Verfügung wie Internet, Fahndung nach zentralen Datensätzen wie das polizeiliche System POLAS, GPS, Telefonüberwachung, NSA-Überwachung BND und andere in- und ausländische Geheimdienste sowie zentrale Zusammenschlüsse der Ermittlungsbehörden (Gleichschaltung) unter dem Vorwand z.B. von Terrorismusbekämpfung. Die Gleichschaltung aller Behörden gab es im Dritten Reich übrigens natürlich auch bereits. Sie dient und diente dazu, die rechtsstaatlich erforderliche gegenseitige Kontrolle der Gewalten vollkommen auszuschalten. Habe ich es vergessen zu erwähnen, selbstverständlich verbietet uns die Zensur in Deutschland, solch einen Vergleich zu ziehen.
Hinter den Nachstellungen heute steht zwar nicht mehr eine direkte Todesdrohung gegenüber den solchermaßen verfolgten Personenkreisen, aber durchaus eingeplant ist von diesem perfiden Plan notfalls das lebenslange Wegschließen in eine geschlossene Anstalt, wenn einer das Maul nicht hält.

Dies konnte am Skandalfall Gustl Mollath aus Bayern vor kurzem eindrucksvoll nachgewiesen werden.

Während die klassischen Demokratien sowie internationale Tendenzen wie in England, USA mehr und mehr dazu übergegangen sind, die strafrechtliche Verfolgung von Ehrdelikten und der Nachstellung gegenüber den “Whistleblowern” ganz aufzugeben, baute der deutsche Gesetzgeber in bis heute ständig zunehmender Intensität die staatliche Zensur nach und nach zu einem engmaschigen System der Kontrolle und Gängelung der individuellen, nach Art. 5 GG grenzenlos geschützten Freiheit der Meinungsäußerung aus.

Diese schlicht selbst illegalen Praktiken deutscher Gerichte und Behörden wurden auch hier schon mehrfach beanstandet. Die Methode und Vorgehensweise deutscher Zensur ist abgestanden und immer wieder vom Muster her dieselbe:

Kritik und Meinungsäußerung wird einfach als angebliche Tatsachenbehauptung umgedeutet, indem wild irgendwelche angeblich unwahren Tatsachenkerne unterstellt werden (am Beispiel der “unwahren Tatsachenbehauptung “der Himmel ist blau” wurde dies vom System her bereits schon einmal erläutert). Vgl. dazu unseren früheren Aufsatz“wie man vom blauen Himmel zur Beleidigung kommt”. Diese Tatsachen werden mangels strafrichterlicher Verurteilung a priori als falsch interpretiert, womit der Tatbestand einer Beleidigung/ Verleumdung bereits unwiderleglich feststeht. 

Dann wird noch der Vorsatz den Opfern einfach unterstellt, und fertig ist die Straftat. Klapp, die Mausefalle ist zugeschnappt. In einem geschlossenen Kreislauf werden die solchermaßen zu verfolgenden Personen dann durch die deutsche Justiz “im Namen des Volkes” durch systematische durch konsequente Nachstellungen der Mitteilenden selbst durch die deutschen Behörden, die eigentlich die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und Straftaten verfolgen sollten, im Ergebnis immer selbst in die Pfanne gehauen. Solange, bis sich niemand mehr wagt, überhaupt irgend etwas Kritisches zu sagen. So etwas nennt sich Zensur, ganz einfach!

Inzwischen nehmen wir es auch dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr ab: Auch wenn das Bundesverfassungsgericht alle Schaltjahre mal einige schlimme Fehlentscheidungen aufgreift, und bei Entscheidungen wie dieser kann man sich eigentlich jedes Wort auf der Zuge zergehen lassen, so kann dies inzwischen nur noch als ein Tropfen auf den heißen Stein angesehen werden oder als schlichte Makulatur.

Insgesamt

Die Verletzung der deutschen “Ehre” wird durch deutsche Behörden, unterstützt durch den Gesetzgeber exzessiv und mit sich jährlich noch steigernder Beharrlichkeit strafrechtlich verfolgt.
Das viel schlimmere Übel, die Zensur, hingegen steht nicht unter Strafe und wird toleriert, um nicht sagen zu müssen wird von deutschen Behörden einschließlich der Justiz selbst aktiv vorangetrieben.
Daraus ergibt sich für uns ein primäres Postulat: Die nach wie vor ungehindert eingerichtete und praktizierte Zensur in Deutschland muß unverzüglich abgeschafft werden.

Zensur beschneidet die Rechte des Volks, unzensiert und ohne Furcht vor staatlich organisierten Revancheaktionen informiert zu werden. Diese Informationsrechte und das Recht der freien Meinungsäußerung, das Recht auf freie Beanstandung und Mitteilung von Korruption, von Unregelmäßigkeiten und von Straftaten haben ein wesentlich schwereres Gewicht gegenüber dem Recht der deutschen Behörden, in geschlossenen Kreisen ihren eigenen angeblich so guten Ruf zu schützen, den ihnen sowieso niemand mehr abnimmt.

Zu schützen ist durch den Gesetzgeber vorrangig nicht nur die “Ehre” von irgend welchen korrupten Einrichtungen in Deutschland, sondern die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit!
Die deutschen Behörden pfeifen aber auf das Bundesverfassungsgericht, solange dieses nur 2,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden aufgreift. Statistisch gehen die Erfolgsaussichten, juristisch gegen derartige Praktiken vorzugehen, dadurch immer noch gegen Null, was im Ergebnis praktisch eine perfekte, ausgefeilte und nachhaltige systematsiche Zensur bedeutet. Das Augenzwinkern des Bundesverfassungsgerichts in Richtung Zensur selbst bei solchen scheinbar freiheitlichen Entscheidungen ist deutlich zu bemerken. Die eigentlichen Täter derartiger Akte verbotener Zensur bleiben systematisch geschützt und haben selbst bei derartig klaren Entscheidungen des BVerfG keinerlei ernsthafte Konsequenzen für ihr Treiben zu befürchten.

Es ist dringend an der Zeit, im Namen der Meschen- und Freiheitsrechte, im Interesse des Volks und der freien Meinungsäußerung, die das Volk informiert, das Feigenblättchen der Wahrnehmung berechtigter Interessen herabzureissen. Abgeschafft werden müssen die Zensurvorschriften selbst, namentlich §§ 185 (Beleidigung), 186 (Verleumdung) und 164 (falsche Verdächtigung) StGB. Sie sind vom Gesetzgeber abzuschaffen bzw. vom Bundesverfassungsgericht für nichtig zu erklären bzw. wenn man glaubt, darauf nicht verzichten zu können, zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen.
Außerdem muß endlich die Ausübung von Zensur selbst abgeschafft werden. Die Beeinflussung der freien Meinungsbildung des deutschen Volkes unter Mißbrauch rechtsstaatlicher Werkzeuge, wie etwa der Möglichkeiten der Ermittlungs- und Strafbehörden, muß unter erhebliche Strafe gestellt werden.
Hier wären die bisher für die Ausübung der Meinungsfreiheit im Rahmen der erwähnten Paragraphen aufgestellten Strafandrohungen durchaus angemessen. Die Zensoren, nicht die Zensierten gehören in einem demokratischen Rechtsstaat eingesperrt.

Gesetzesvorschlag § 185a
Zensur

Zensur wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn man so etwas liest, dann fällt sofort auf: solch ein Gesetz ist derartig unbestimmt und Wischi-Waschi, daß es mit dem strafrechlichen Bestimmheitsgrundsatz kaum vereinbar ist.
Nun, dann lesen Sie bitte einmal § 185 StGB *4)!!! Höh, höh, höh!

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