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11/11/2019

Manchmal muss dem SG München einfach mitgeteilt werden, dass es persona non grata ist

FAX

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München


Vertretungsvollmacht

Hiermit erteile ich

xxx

meinem Vater xxx (Adresse im Kopf des Faxes)

die Vollmacht, mich in unseren Angelegenheiten vor den Sozialgerichten zu vertreten. Mein Vater ist berechtigt, verbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzureichen und zurückzuziehen.

Ich stelle weiters fest, dass ich keinen Kontakt in jedweder Form von den Sozialgerichten betreffend den andauernden Streitigkeiten mehr wünsche und verweise insbesondere auf die eindeutigen Aussagen in der Email der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 11. Okt. 2019 nach Beschwerde durch meinen Vater. Diese wurde dem SG München und dem Bayer. LSG am 15. Okt. 2019 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

München, 29. Okt. 2019

3/14/2019

In der verlausten Kaschemme der Puffmutter Rachou - München Edition

Ist natürlich abgekupfert von Brosa, aber irgendwie muss man doch Aufsehen erregen, ohne gleich ein Bild von seinem Schwanz senden zu müssen.

Die Kungelhütte Sozialgericht München braucht noch a weng - woast scho, gell -, um sich irgendwie zu äussern zu der

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wegen der Blockierung auf Twitter


vom 09. Februar 2019 und der

Klage gegen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wegen unmittelbarer Blockierung auf Twitter


vom 05. März 2019.

Hinter den Kulissen laufen/liefen da Telefongespräche. Irgendwie muss das doch im korrupten DE-Land zu biegen sein, schliesslich unterstehen die SGs dem BMAS. Ich hab das mal so auf 'Notification Mitte April' gelegt.

In der Zwischenzeit kann doch der demokratische Joseph Goebbels alias Steffen Seibert, gelernter Nachrichten-Ableser, für Unterhaltung sorgen.

Okt. 2015: Steffen Seibert zur - brüllendes Gelächter - Meinungsfreiheit in Deutschland.

April 2016 sabbert Steffen:

"Kanzlerin #Merkel: Dass Werte wie Presse- und Meinungsfreiheit für uns unverzichtbar sind, haben wir immer betont."
Und dann bringt das verlogene OLG München noch ne Wadlstrumpf Lachnummer zu Facebook:
Der Netzwerkkonzern darf nicht nach seinem Belieben Beiträge von Nutzern löschen. Er muss die Meinungsfreiheit achten wie der Staat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden.
Der Zynismus ist im stinkend korrupten Bayern nicht zu überbieten.

8/08/2018

Bitte um Aufklärung über "besondere Voraussetzungen" für § 178a SGG an Präsidentin Mette vom Bayerischen Landessozialgericht 

(per Email)

Guten Tag Frau Präsidentin Mette,

Der Anlass meiner Email an Sie ist ein Hinweis oder sollte ich sagen eine Berichtigung von drei Ihrer werten Richter. Danach ist
"Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist."
Könnten Sie mir freundlicherweise diese "besonderen Voraussetzungen" nennen? Ich finde einfach keine Erleuchtung im Internet.

Schon jetzt darf ich mich für Ihre geschätzten Bemühungen bedanken.


Mit besten Grüssen

8/04/2018

Kungelbude Bayerisches Landessozialgericht mit völlig verlogenem Beschluss zur Versagung der Anhörungsrüge

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

- Per Email -
(Eine Abschrift geht an das BMJV und BMAS, auch über Twitter)

04. Aug. 2018

Betreff: L 15 AS 431/18 B ER und L 7 AS 222/18 B ER
Hier: Völlig verlogener Beschluss zu Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG 

Der Beschluss der drei Richter Dr. Ocker, Dr. Braun und Proporzfrau Dr. Karl vom 24. Juli 2018 mit Az. L 15 AS 431/18 B ER (S 42 AS 860/18 ER) strotzt vor falschen Behauptungen. Präziser ausgedrückt ist besagter Beschluss in Gänze falsch und erlogen. Ein solches Werk sollte in einem Land, das sich demokratisch nennt, niemals ein Gericht verlassen. Man kann sich nur unschwer der Vermutung erwehren, hier war Vorsatz die Mutter der Feder. Der Beschluss ist ein perfides Elaborat.

Dieser bayerischen Provinz-Metropole und seiner Justiz stünde ein wenig Bildung gut. Den drei Richtern sei Francis Bacon nahegelegt:
Judges must beware of hard constructions and strained inferences, for there is no worse torture than that of laws.
1. Falsche Behauptung "Die Zwei-Wochen-Frist verlängerte sich nicht, weil - wie der Bf. vorträgt - der Senatsbeschluss vom 25.05.2018 nicht über die Anhörungsrüge belehrt hat. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist (vg|. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 66 Rn. 15 m.w.N.; Flint, a.a.O.‚ § 178a Rn. 47 m.w.N.)."

Zunächst sei festgestellt, es ist eine bekannte Marotte von Richtern und Staatsanwälten, aus Büchern zu zitieren. Juristen sollten sich an Gesetze halten und diese als Beleg herbeiziehen! Dies ist ein Diktum!

Die Behauptung der drei Richter die Anhörungsrüge sei an besondere Voraussetzungen geknüpft - und wenn, welche wären die ??? -, ist kompletter Nonsens und aus der Luft gegriffen. Die drei Richter unterschlagen bewusst den
§ 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung
¹ Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. ² Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. ³ Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Weiters schien diesen drei noch dazu promovierten (!!!) Richtern wundersamerweise das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) entfallen zu sein und hier trat anscheinend eine Erinnerungslücke auf an den
§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
Den drei promovierten Richtern sei dringend empfohlen, sich weiterzubilden und sich der Redlichkeit zuzuwenden. So erlaube ich mir dahingehend hinzuweisen auf 'Allgemeines zu den Rechtsmittelbelehrungen ab 01.01.2014':
1. Allgemeines
1.1 Gesetzliche Grundlage:
Am 01.01.2014 ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (BGBl. I 2012, S. 2418) in Kraft getreten (zu den Änderungen des Rechtspflegerrechts siehe Rellermeyer, Rpfleger 2013, 61). Ab diesem Zeitpunkt hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten, § 232 ZPO. Das Gesetz findet auch auch auf die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltung Anwendung, da das ZVG als Teil der ZPO zu betrachten ist, § 869 ZPO. Auslöser für das gesetzgeberische Handeln war eine Entscheidung des BGH, Az. V ZB 174/08 vom 26.03.2009, in der der BGH in einem Zwangsversteigerungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rechtsmittelbelehrung für erforderlich gehalten hat (siehe Interview mit Prof. Dr. Prütting in der LTO vom 06.12.2012).
2. Form und Inhalt der Belehrung
2.1 Inhalt der Belehrung:
Die Belehrung muss den Adressaten von sich heraus in die Lage versetzen, ohne anwaltliche Hilfe den formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen. Die Belehrung muss Angaben zu der einzuhaltenden Form und zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelschrift (zum Beispiel gemäß § 569 Absatz 2 und 3) enthalten. Bei fristgebundenen Rechtsmitteln ist über die einzuhaltenden Frist zu belehren, nähere Angaben zur Fristberechnung sind jedoch entbehrlich. Zu belehren ist auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über dessen Sitz. ...
2. Falsche Behauptung "Der Bf. hat ferner nicht glaubhaft gemacht, erst nach der Bekanntgabe des Beschlusses vom 25.05.2018 Kenntnis erlangt zu haben."

Dann sollte es doch für das Gericht leicht sein, die Beilage eines Rechtsbehelfs zu belegen.

3. Falsche Behauptung "Vorliegend ist auch keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 67 Abs. 1 SGG. Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB."

Zunächst sei den drei promovierten Richter nahegelegt, sich logischen Denkens zu befleissigen, ehe sie sich auf den schlüpfrigen Pfad des § 276 BGB begeben. "Fahrlässigkeit" setzt Kennnis voraus (empfohlene Lektüre Rechtslexikon). Kenntnis kann nicht erlangt werden bei ausgebliebenem Anhang mit einem Rechtsbehelf. Da dem LSG Beschluss die Beilage des Rechtsbehelfs fehlte, kann keine Fahrlässigkeit vorliegen und somit trifft § 67 Abs. 1 SGG zu.

4. Falsche Behauptung "Der Bf. trägt vor. durch das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 22.06.2018 (Zugang 29.06.2018) den Hinweis auf die Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erhalten zu haben. Ein solcher Hinweis sei dem Beschluss des SG (S 42 AS 860/18 ER) angehängt gewesen, dem Beschluss des Senats nicht. Dies begründet vorliegend jedoch keine Wiedereinsetzung. Sollte dem Beschluss des SG tatsächlich bereits ein Hinweis auf die Anhörungsrüge beigefügt gewesen sein, so hätte der Bf. ausdrücklich Kenntnis von diesem außerordentlichen Rechtsbehelf gehabt, was ein fehlendes Verschulden ausschließen würde. Ein solcher Hinweis ist der Akte des SG jedoch nicht zu entnehmen."

Es wird nun ein wenig peinlich. Weswegen sollte einem SG Beschluss der Hinweis auf Anhörungsrüge beiliegen??? Einem SG Beschluss genügt der Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit beim LSG und dieser war beigelegt.

Das Fehlen eines Rechtsbehelfs beim LSG Beschluss lässt stattdessen aber doch eher vermuten, dass die drei Richter auf Dummheit, Unkenntnis und Lethargie von Hartz 4 Rezipienten bauten und einen Rechtsbehelf für überflüssig befanden. Ganz offensichtlich ist dieser Fundraiser für die Münchner Sozialgerichte unerträglich.

5. Falsche Behauptung "Aber auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Existenz und die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge ist ein fehlendes Verschulden des Bf. vorliegend abzulehnen. Der Irrtum über das Vorhandensein von rechtlichen Möglichkeiten oder Voraussetzungen, wie hier das Erfordernis der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde, gilt grundsätzlich nicht als unverschuldet, ein juristisch ungebildeter Beteiligter muss juristischen Rat einholen (Senger, a.a.0.‚ § 67 Rn. 50 m.w.N.). Der Bf. hätte daher vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sich über die Voraussetzungen, die mit dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs verbunden sind, und damit auch über das Erfordernis einer vorherigen Anhörungsrüge informieren und ggf. beraten lassen müssen (BVerfG, Beschluss vom 04.06.2018. 1 BvR 1180/17, juris)."

Was veranlasst diese drei Richter, den relevanten Text der Rn. 8 des Beschlusses 1 BvR 1180/17 NICHT in seiner Vollständigkeit zu zitieren? Er lautet nämlich:
"Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2003 - 2 BvR 1568/02 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, juris, Rn. 2)."
Siehe ebenso Beschluss vom 06. November 2003 - 2 BvR 1568/02 unter Rn. 2 mit Hinweis auf das Merkblatt. Dieses Merkblatt ist sehr leicht zu finden auf der Website des BVerfG und deswegen sind meine Verfassungsbeschwerden fristgerecht.

Den drei Richtern ist dringend emfohlen, den Horizont zu erweitern.

a) Z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R:
Rn. 18
a) Gemäß § 66 Abs 1 SGG (hier anzuwenden in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung von Art 4 Nr 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz <JKomG> vom 22.3.2005, BGBl I 837) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder, was hier allein in Frage kommt, "unrichtig" erteilt, so ist nach § 66 Abs 2 S 1 SGG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angegriffenen Entscheidung zulässig.
Rn. 19
b) Unrichtig iS des § 66 Abs 2 S 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt: (1) den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), (2) die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, (3) deren bzw dessen Sitz und (4) die einzuhaltende Frist (BSGE 69, 9, 11 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1 S 3).
Rn. 20
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr 6 S 24), aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl BSGE 1, 194, 195; BSGE 1, 254, 255; BSGE 7, 1, 2; BSGE 11, 213, 215; BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr 8 S 35 f). Dem entspricht im Ergebnis weitgehend die neuere Rspr des BVerwG und des BFH, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2/01 - Buchholz 310 § 58VwGO Nr 83 = Juris RdNr 12; BFH Beschluss vom 12.12.2012 - I B 127/12 - BFH/NV 2013, 434RdNr 15, jeweils mwN; anders möglicherweise noch der 3. Senat des BFH: Beschluss vom 12.10.2012 - III B 66/12 - BFH/NV 2013, 177 RdNr 22). Die Notwendigkeit einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs hat der Gesetzgeber zudem in § 36 SGB X, § 6 Wehrdisziplinarordnung und § 50 Abs 2 OWiG sowie in § 9 Abs 5 S 3 ArbGG, § 39 S 1 FamFG, § 48 Abs 2 S 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 35a S 1 StPO und - künftig - in § 232 S 1 ZPO (in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012, BGBl I 2418) zum Ausdruck gebracht (vgl auch § 195 Abs 2 Nr 3 BEG für Bescheide der Entschädigungsbehörde sowie § 360 Abs 1 Nr 2 BGB für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens ein geringeres Schutzniveau maßgeblich sein soll, als es in den soeben genannten Vorschriften vorgegeben ist.
Siehe auch Rechtslupe:
Das Erfordernis einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs ist, wie bereits ausgeführt, aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten erweiternden Auslegung des § 66 Abs 1 SGG herzuleiten. In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG)13 soll die Regelung in § 66 SGG verhüten helfen, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft. Ziel einer jeden Rechtsbehelfsbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs einzuleiten4. Ausgerichtet auf dieses Ziel genügt es, über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften zu informieren14
b) Auch dies könnte der Kenntniserweiterung dienen:
Leitsatz:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287).
c) und ebenso Führsorgepflicht - BSG, Urteil vom 30. 1. 2002 – B 5 RJ 10/01 R.

6. Falsche Behauptung "Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend begründen könnten, sind nicht ersichtlich."

Es gehört ein gerüttelt Mass an Parteilichkeit und offensichtlicher Kungelei unter der Bettdecke mit dem neoliberal-faschistischen Jobcenter München, um zu einer solchen Einschätzung zu kommen, die einem Gericht in Zimbabwe oder Indien gut stehen würde.

Sozialgerichte sind keine ordentlichen Gerichte, unterstehen sie doch der neoliberalen Wirtschaftspolitk des BMAS. So sind mir die Münchner Sozialgerichte auch insbesondere durch Institutionellen Rassismus aufgefallen im Umgang mit meiner Tochter. Dies trägt wenig Wunder im widerlichen Rassistenland Deutschland und insbesondere in Bayern.

Art. 103 Abs. 1 GG schützt das „prozessuale Vertrauen“
Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42
darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Diese drei Richter haben in ihrer verlogenen und die Wahrheit denigrierenden Art diesem Grundrecht einen Bayern-typischen Bärendienst erwiesen. Im März 2018 desavouierte sich dieses Gericht vollends, als es unter flagrantem Verstoss gegen § 128 Abs. 2 SGG dem Rügenden im Schreiben vom 23.03.2018 und zugestellt am 28.03.2018 eine Frist zur "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" gewährt wird und dies aufgrund der Feiertage einer Frist von 24 Stunden (!) gleichkommt. Der 2.4. war der Ostermontag. Lächerlicher und heruntergekomener kann sich ein Gericht nicht mehr outen!

Die Performance der Richter Dr. Ocker, Dr. Braun und Dr. Karl ist in Gänze von unerträglicher Willkür gepaart mit sprachlichen Windungen, abstrusen Behauptungen und kolportierten, inhaltlich bewusst reduzierten Verweisen auf Urteile, um ihre Agenda zu belegen. Wie vor diesem erbärmlichen Hintergrund Rechtsweggarantie realisiert werden soll, bleibt unerfindlich.
"Und wir wollen den Pakt mit einer Kampagne für den Rechtsstaat verbinden: Jeder muss verstehen, dass ein Rechtsstaat nur funktionieren kann, wenn seine Regeln eingehalten werden. Ebenso müssen wir verdeutlichen, dass der Rechtsweg jedem offensteht, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht."
Aus der Rede der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin.

Diese drei Richter belegen überzeugend ihre Distanz zu diesem funktionierenden Rechtsstaat. Einen solchen Beschluss überhaupt zu versenden, zeugt von charakterlicher Defizienz und moralischem Vakuum.

. . . . . .

Meine Anhörungsrüge hier.

Wesentlicher Auszug aus
Beschluss vom 24. Juli 2018 mit Az. L 15 AS 431/18 B ER (S 42 AS 860/18 ER)

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen dIe Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).

Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (BSG, Beschluss vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C, juris Rn. 4; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017, 35/16, juris Rn. 17; Flint in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 1782 Rn. 59). Die Zustellung des Senatsbeschlusses erfolgte laut Postzustellungsurkunde am 26.05 2018. Die Zwei-Wochen-Frist des § 1783 Abs. 2 Satz 1 SGG begann damit nach § 64 Abs. 1 Alt. 1 SGG am Tag nach der Zustellung, am 27.05.2018, zu laufen. Sie endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 HS. 2, Abs. 3 SGG am Montag, 11.6.2018, um 24 Uhr. Die Anhörungsrüge am 10.07.2018 war daher verfristet. Die Zwei-Wochen-Frist verlängerte sich nicht, weil - wie der Bf. verträgt - der Senatsbeschluss vom 25.05.2018 nicht über die Anhörungsrüge belehrt hat. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist (vg|. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 66 Rn. 15 m.w.N.; Flint, a.a.O.‚ § 178a Rn. 47 m.w.N.). Der Bf. hat ferner nicht glaubhaft gemacht, erst nach der Bekanntgabe des Beschlusses vom 25.05.2018 Kenntnis erlangt zu haben.

Vorliegend ist auch keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 67 Abs. 1 SGG. Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Der Bf. trägt vor. durch das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 22.06.2018 (Zugang 29.06.2018) den Hinweis auf die Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erhalten zu haben. Ein solcher Hinweis sei dem Beschluss des SG (S 42 AS 860/18 ER) angehängt gewesen, dem Beschluss des Senats nicht. (mein Kommentar unten) ein  begründet vorliegend jedoch keine Wiedereinsetzung. Sollte dem Beschluss des SG tatsächlich bereits ein Hinweis auf die Anhörungsrüge beigefügt gewesen sein, so hätte der Bf. ausdrücklich Kenntnis von diesem außerordentlichen Rechtsbehelf gehabt, was ein fehlendes Verschulden ausschließen würde. Ein solcher Hinweis ist der Akte des SG jedoch nicht zu entnehmen. Aber auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Existenz und die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge ist ein fehlendes Verschulden des Bf. vorliegend abzulehnen. Der Irrtum über das Vorhandensein von rechtlichen Möglichkeiten oder Voraussetzungen, wie hier das Erfordernis der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde, gilt grundsätzlich nicht als unverschuldet, ein juristisch ungebildeter Beteiligter muss juristischen Rat einholen (Senger, a.a.0.‚ § 67 Rn. 50 m.w.N.). Der Bf. hätte daher vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sich über die Voraussetzungen, die mit dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs verbunden sind, und damit auch über das Erfordernis einer vorherigen Anhörungsrüge informieren und ggf. beraten lassen müssen (BVerfG, Beschluss vom 04.06.2018. 1 BvR 1180/17, juris). Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Anhörungsrüge war daher als unzulässig zu verwerfen. § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.

Dr. Ocker             Dr. Braun              Dr. Karl

7/08/2018

Anhörungsrüge gegen Bayer. Kungel Landessozialgericht nach Hinweis von Bundesverfassungsgericht

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2018

Betreff: L 15 AS 431/18 B ER und L 7 AS 222/18 B ER

In den Rechtsstreiten wird hiermit gegen den Beschluss vom 25. Mai 2018 –Az. L 15 AS 431/18 B ER als auch gegen den Beschluss vom 05. April 2018 - Az. L 7 AS 222/18 B ER

Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG erhoben.

Anlässlich meiner Verfassungsbeschwerde zu dem Beschluss vom 25. Mai 2018 teilte das Bundesverfassungsgericht mir mit Schreiben vom 22.06.2018 (Az. AR 4179/18) und eingegangen am 29.06.2018 mit, nicht den zulässigen Rechtsweg (siehe z.B. Beschluss vom 04. April 2002 - 1 BvR 60/02, Rz. 9) ausgeschöpft zu haben und verwies mich (der Rügende im folgenden) freundlicherweise auf den § 178a SGG. Dieser Rechtsmittelhinweis fehlte den Beschlüssen des LSG. Seltsamerweise war dem Beschluss des SG München mit Az. S 42 AS 860/18 ER ein solcher angehängt. Stattdessen schloss der Beschluss des LSG mit der Feststellung, er sei gemäss § 177 SGG unanfechtbar.

Der Rügende kann sich des Eindrucks seiner bewussten Irreführung durch das Gericht nicht erwehren und dies auch zu seinem finanziellen Nachteil, als Verfassungsbeschwerden Geld kosten.

Laut § 66 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig...

Damit ist die Rüge statthaft, weil das angegriffene Urteil unanfechtbar und deshalb mit Verkündung rechtskräftig ist (§ 202 SGG i. V. m. § 705 ZPO). Die zulässige Anhörungsrüge ist auch begründet, weil das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und dies konsekutiv.

I.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden:
„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie […]. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen“ (BVerfGE 107, 395/407 – Hervorhebungen im Original).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit auch das „prozessuale Vertrauen“

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42

darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Selbstverständlich ist das Gericht nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung kundzutun, und es muss auch kein Rechtsgespräch führen. Erst recht schützt Art 103 Abs 1 GG nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 -unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33). Art. 103 Abs. 1 GG setzt aber voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen
„auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann […]. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte“ (BVerfGE 86, 133/144f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 2314/12 –, Rn. 20, juris).
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet deshalb den Gerichten auch, nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl BVerfG, 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106 <129>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lässt, - es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

II.

Für das sozialgerichtliche Verfahren normiert dementsprechend § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dazu konkretisieren (ua) die gemäß §§ 165, 153 Abs, 1 SGG anwendbaren Regelungen des § 112 SGG (Gang der mündlichen Verhandlung) sowie § 121 SGG (Schließung der mündlichen Verhandlung) im einzelnen (ua) Hinweis- und Erörterungspflichten. Dabei trifft den Vorsitzenden insbesondere die Pflicht, das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären (§ 112 Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. §§ 202 SGG, 139 ZPO); die Schließung der mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 121 SGG eine „genügende Erörterung der Streitsache“ voraus. Vor allem darf gemäß § 128 Abs. 2 SGG das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ein Verstoß gegen § 128 SGG liegt auch dann vor, wenn das Gericht vorgetragene Urteile und Argumente völlig übergeht. Ein graviernder Verstoss gegen § 128 Abs. 2 SGG liegt dann vor, wenn dem Rügenden wie im Schreiben vom 23.03.2018 und zugestellt am 28.03.2018 eine Frist zur "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" gewährt wird und dies aufgrund der Feiertage einer Frist von 24 Stunden (!) gleichkommt.

III.

Im Sinne der vorangestellten Grundsätze hat das Gericht seine beiden Beschlüsse durchgängig und einseitig auf den § 144 Abs. 1 SGG abgestellt.
(1) 1Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro ...
Das Gericht weiss um die Vielzahl der laufenden Klagen des Rügenden gegen Vertreter des Jobcenter München und der Agentur für Arbeit München und insbesondere die charakterlich völlig verrottete Person des ehemaligen stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck. Der auffallende Umstand, dass das Gericht nicht § 144 Abs. 2 SGG folgte, lässt auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen, denn Absatz 2 besagt
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
Gerade im Hinblick auf den Artikel 19 Abs. 4 GG wäre das dem Gericht gut angestanden, besagte er doch
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 
Diese grundsätzliche Bedeutung ist hier offensichtlich gegeben, da zur Rechtswahrnehmung finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, die mit dem vorliegenden Beschluss (und Beschlüssen zuvor) dem Rügenden bewusst genommen werden sollen.

Vor diesem Hintergrund ist es für den Rügenden unverständlich, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L unberücksichtigt blieb (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/1_K_2470_14_L_Urteil_20161104.html).

Ebenso blieb sein monierter Verstoss gegen eine Doppelbestrafung 'ne bis in idem' Art. 103 Abs. 3 GG völlig unerwähnt durch das Gericht in seinem Beschluss vom 25. Mai 2018. 

Wenn eine durch das JC bewusst provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligung der Hartz 4 Unterstützung den Rügenden dazu zwingt, eine aus diesem Fundraiser gewährte Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch den vom SG München erlassenen Abschlag von 30% eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Eine Nichtzahlung der Strafen, und darauf legte und legt es das JC an, würde zu einer Verhaftung des Rügenden führen. Dem JC ist dieser Fundraiser ein Dorn im Auge, denn jegliche Klagemöglichkeiten mittels Rechtsanwalts sollen mit allen Mitteln unterbunden werden. Dazu trägt auch der Beschluss des SG München bei! So muss der Rügende wohl einen Anwalt bemühen, um gestohlenen Ferienverdienst, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sowie des Vermittlungsbudgets seiner Tochter einzuklagen, denn das SG München zeigt sich bislang völlig desinteressiert! Dazu sandte der Rügende in diesen Angelegenheiten Ende Mai 2018 drei Entschädigungsklagen an das SG München. All dies soll durch diese Abzüge verhindert werden und sie stellen damit einen Vestoss gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar.

Eine Anrechnung dieser Einzahlungen zum Zwecke der Begleichung der Geldstrafen (plus Internet-Anschluss und Strom) als Einkommen zu werten und damit implizit eine Nichtzahlung nahezulegen, stellen in der Einschätzung des Rügenden ausserdem einen Verstoss gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG dar.

In seinem Kammerbeschluss vom 12.05.2005,1 BvR 569/05 Orientierungssatz stellt das Bundesverfassungsgericht u.a. fest:
• Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese "Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Dabei sei nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden".
Völlig unverständlich ist die fehlende Befassung des Gerichts mit dem vom SG München gänzlich unpassenden Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R, Rz. 25.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht. Das Gericht scheint das Urteil nicht gelesen zu haben und liess sich stattdessen in den Bann der 'Sphärentheorie' ziehen. Das Gericht täte gut daran, die Rz. 15, 23 und 24 zu lesen und zu berücksichtigen.

Der Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend, so man sich der Lektüre befleissigt. So heisst es ebenda:
[23] Beweismaßstab ist im sozialgerichtlichen Verfahren insoweit grundsätzlich der Vollbeweis. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus (vgl BSG SozR 3—3900 § 15 Nr 4). 
Der Rügende hat klar den Beweis der Herkunft der Einzahlungen angetreten und er kann sich auch des Eindrucks nicht erwehren, die Existenz eines Fundraisers ist dem Gericht nicht genehm. Das BSG führt weiter zu einem eventuellem "non liquet" aus:
[24] Selbst wenn indes mit der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht von einem "non liquet" ausgegangen würde, ergäbe sich hieraus keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Im Rahmen der Rücknahme einer Leistungsbewilligung obliegt grundsätzlich der Beklagten die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Rücknahmevoraussetzungen, hier mithin für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung, konkret für das Fehlen der Bedürftigkeit als Voraussetzung des Alhi-Anspruchs (vgl zur Beweislast bei Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 8. 9. 2010, B 11 AL 4/09 R). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. 
Unterschlagen hat das Gericht auch den Hinweis des BSG in Rz. 15, der den Freibetrag anspricht (Hervorhebung durch Rügenden):
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Gericht hatte schon im Beschluss L 7 AS 531/17 B ER eine auffällige Parteilichkeit mit dem Jobcenter gezeigt, als es die Pflicht zur Namensnennung verneinte. Der § 33 Abs. 3 SGB X besagt das Gegenteil und wie soll der Leistungsberechtigte ansonsten ggf. eine Voreingenommenheit oder Befangenheit im Sinne von § 17 SGB X im Verwaltungshandeln feststellen? Darüber hinaus hätte das Gericht auch die Rz. 20 und 25 des vom Rügenden angeführten Urteils des OVG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2007 lesen können, statt es zu seiner Widerlegung zu nutzen.

Wie wichtig Namen von Behördenmitarbeitern sind, zeigt die jüngste Ablehnung der Strafverfolgung von insgesamt acht Personen, darunter Jürgen Sonneck, Anette Farrenkopf, Sabine Nowack, Silke Strama und Preukschat mit Schreiben des OLG München vom 28.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

IV.

Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Von Entscheidungserheblichkeit ist bereits dann auszugehen, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, also nicht auszuschliessen ist, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Leitherer, in MeyerLadewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), SGG-Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 178a Rd. 5b).

Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf diesen Gehörsverstössen. Sämtliche Gehörsverstösse können, wie hier umfassend gezeigt wurde, nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Konstruktion der Beschlüsse wie ein Kartenhaus zusammenfielen.

Nach allem beantragt der Rügende,
die Revision gemäss § 178a Abs. 5 SGG fortzuführen und unverzüglich wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

5/02/2018

Antrag auf EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZ beim Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

29. April 2018

Antrag auf
 E I N S T W E I L I G E N     R E C H T S S C H U T Z

Sehr geehrtes Gericht,

Unter Bezug auf § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz erbitte ich Einstweiligen Rechtsschutz.

Begründung:

Ich erhielt mit Schreiben vom 21.03.2018 von der Staatsanwaltschaft eine Rechnung über € 1.190,25 in der Strafsache 112 VRs 168454/15- a-01. Diese betrifft die Strafsache, die meiner Verfassungsbeschwerde mit Az. 1 BvR 246/18 zugrunde liegt.

Mit Schreiben vom 05. April 2018 verwies ich auf meine eingereichte Verfassungsbeschwerde in diesem Fall.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 erhielt ich von der Staatsanwaltschaft eine Mahnung (Anlage).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von mir in der Verfassungsbeschwerde als "dringend Tatverdächtiger" genannte stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck etwa im Juli/August 2017 aufgrund meiner diversen entlarvenden Korrespondenzen wohl (vom BMAS?) klammheimlich in das Münchner Referat für Bildung und Sport "entsorgt" wurde.

Am 27. April 2018 musste ich eine weitere Verfassungsbschwerde einreichen wegen eines Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts, der mich in meinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt und finanzielle monatliche Einbussen beinhaltet.

Insbesondere fusst meine Beschwerde auf dem seltsamen Schreiben vom Bayerischen Landessozialgericht mit einer Fristsetzung zur Stellungnahme von EINEM Tag und letztem Eingangstermin bei Gericht am Ostermontag! Siehe meine Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2018, Anlage 4, Schreiben vom 23.03.2018 des LSG.

Ich kann mich beim besten Willen nicht des Eindrucks erwehren - nicht zuletzt der Chronologie wegen -, dass zwischen den Münchner Gerichten und dem Jobcenter eine subtil konzertierte Aktion gegen mich als Blogger betrieben wird, um Gelder aus unserem Fundraiser als Einkommen zu deklarieren, die monatlichen Hartz 4 Zahlungen empfindlich zu kürzen mit dem Ziel der Zahlungsunfähigkeit und damit Verhaftung.

Ich beziehe mich bei meinem Antrag auf die folgenden Ausführungen aus dem Beschluss BVerfG 2 BvR 449/05 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26. April 2005:

5
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr).
6
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
7
3. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
8
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann in der Zwischenzeit die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).
9
b) Erginge die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann zwar die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe hier jedoch nicht zu besorgen.

Mit freundlichen Grüssen

Verfassungsbeschwerde gg. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts 2018

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts als auch des Sozialgerichts München. Insbesondere gegen ein nahezu unglaubliches Schreiben des LSG vom 23.03.2018 und formell zugestellt am 28.03.2018 (Anlage 4). Darin erwartet das Gericht eine "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)"!

Der 28.3. war ein Mittwoch, der 30.3. war der Feiertag Karfreitag, Samstag hat ein Gericht geschlossen, der 1.4. war Ostersonntag und entsprechend der 2.4. der Ostermontag. Eine solche provokante Fristsetzung kann unmöglich rechtens sein.

Dem SG München sind vom Beschwerdeführer zu leistende Strafzahlungen in Höhe von derzeit monatlich € 85,- (alle Strafzahlungen basieren auf Strafanzeigen durch deutsche Arbeitsbehörden, die in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers eingreifen. Die letzte aufgegeben durch den bis Mitte 2017 stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck unter Angabe eines falschen Namens. Siehe Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 246/18) bekannt.

Im Dezember 2015 starteten der Beschwerdeführer mit seiner Tochter nach all diesen Attacken durch deutsche Arbeitsbehörden  einen Fundraiser auf der amerikanischen Internet-Plattform 'FundedJustice' (Anlage 8). Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei. Dies ist dem SG München und dem JC München seid einem Brief vom Juli 2017 bekannt.

Dieser Umstand ist dem Jobcenter München ein Dorn im Auge, da es eine mit allen Mitteln intendierte finanzielle Schädigung und Verhaftung betreibt.

4/16/2018

Vielleicht ist dem Bayer. Landessozialgericht der Grundsatz 'ne bis in idem' und zum Überfluss auch der Artikel 103 Abs. 3 GG geläufig

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

15. April 2018

Az L 7 AS 222/18 B ER (S 42 AS 2994/17 ER)

Beschwerde gegen Nichtzulassung

Guten Tag,

Ich erhielt eine Epistel vom LSG mit Datum 23.03.2018 und Förmlicher Zustellung am 28.03.2018 zusammen mit drei anderen Schreiben vom SG München mit gleichem Datum 23.03.2018. Auf mein Schreiben vom 03. April 2018 wurde nicht geantwortet!

Ihrem Schreiben vom 23.03.2018 fehlt es an den allerelementarsten Ansprüchen an ein Gericht in einem demokratischen Staat! Es wird darin einmal mehr belegt, dass L/SGs dem BMAS unterstehen und damit keine ordentlichen Gerichte sind.

Besagtes Schreiben versagt in drei Punkten jämmerlich: der Fristsetzung und der bewusst verschwiegenen Rechtsmittelbelehrung als auch der Nichtberücksichtigung des juristischen Grundsatzes des 'ne bis in idem'! Sie sollten sich schämen, aber so ist Bayern.

1. Das Gericht besitzt die Zumutung, mir "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" zu gewähren.

Sind sie in Bayern vertraut mit einem Kalender? Der 28.3. war ein Mittwoch, der 30.3. war der Feiertag Karfreitag, Samstag hat ein Gericht wohl geschlossen, der 1.4. war Ostersonntag und entsprechend der 2.4. der Ostermontag. Case closed!

2. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung

Der § 145 Abs. 1 SGG bestimmt
(1) 1Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2DieBeschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
3. Verbot der Doppelbestrafung

Ist dem LSG der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder zu allem Überfluss der Art. 103 Abs.3 Grundgesetz?

Der Beschluss vom 05. April 2018 fusst somit auf bewusstem Rechtsbruch.

Es ist unschwer zu erkennen, wie sowohl das SG als auch das LSG alles daran setzen den Erpresser Manni Jäger vor einem Gerichtsverfahren zu schützen. Ebenso die weiteren Mitglieder des Zensur-Trios Bechheim und Bockes, als auch die komplette Lachnummer, den ex stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck.

Ich fordere das Gericht auf, Stellung zu nehmen zu dem von mir angeführten Beschluss des Finanzgerichts. Weiters fordere ich das Gericht auf, Stellung zu nehmen zum Grundrecht auf Internetzugang!

Schlussendlich lege ich dem Gericht dringend nahe, meine Klage genauestens durchzulesen (dies betrifft auch die vorige in gleicher Sache) unter dem Grundsatz 'ne bis in idem' und vielleicht ist dem Gericht auch der Artikel 103 Abs. 3 GG geläufig.

Ich empfehle mich auf das Vorzüglichste

4/13/2018

Auch Vermieter haben ein Anrecht, sich über das Bayerische Landessozialgericht vor Lachen zu bepissen

cc Jobcenter, SG München und LSG Bayern

Guten Morgen beim Vermieter,

Ich kann nun die seit letzten Jahres, genauer gesagt seitdem meine Tochter ausgezogen ist, immer wieder auftretenden Nichtzahlungen der Miete durch das Jobcenter unter der Geschäftsführerschaft von Anette Farrenkopf und in Pasing Sabine Nowack (1) erklären.

Es war zwar schon im letzten Jahr offensichtlich, aber manchmal lohnt es sich zu warten, denn da könnte sich noch ein richtiger Klops ergeben. Und in der Tat, der Klops kam am 28.03.2018 vom Bayerischen Landessozialgericht. Halten Sie sich bei der IGEWO schon jetzt fest, denn das wird eine Lachnummer auf bayerischem Niveau.

Doch zunächst die Erklärung: Meine Wiederanträge wurden immer verzögert, damit ich Anfang des jeweiligen Monats eine Konto-Einzahlung leisten muss für die Strafzahlungen und Internet. Nun hatten meine Tochter und ich einen Fundraiser bei einer amerikanischen Plattform gestartet. Hieraus entstand ein Kontakt, der bereit steht, bei offensicht behördlich induzierten Engpässen finanziell einzutreten. Dies ist also nicht unser Geld und es stellt auch keine Einnahmen dar.

Genau diese Einzahlungen deklariert nun die Verbrecherbehörde JC als Einnahmen und zieht sie ab. Nun gibt es ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L  (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/1_K_2470_14_L_Urteil_20161104.html) nach dem solche Zahlungen keine Einnahmen darstellen. Das SG und LSG gehen mit keinem Wort auf dieses Urteil ein!!!

Damit soll mir in perfidem Komplott mit SG und LSG die Möglichkeit genommen werden, einen Anwalt zu nehmen. Einen Anwalt, um gegen die Rassisten-Kaschemme JC München die Rückgabe des gestohlenen Feriengeldes meiner Tochter durchzusetzen als auch das Vermittlungsbudget, Kosten für Wahrnehmung des Umgangsrechts, den von der Münchner Justiz mutwillig (!) beschädigten Computer....und Erpresser Manni Jäger.

Die jüngste Nichtzahlung der Miete verlief so: das JC hatte alle notwendigen Unterlagen inklusive eines Zip files. Als der Zahlungseingang ausblieb, ging ich am 03. April 2018 zum SG mit fertig ausgearbeitetem Schreiben, in dem u.a. stand, die lügende MA Strama würde behaupten, das Zip file sei nicht zu öffnen gewesen und ich dies aber schon im März in einem Internet Cafe ohne Probleme getestet habe. In der Tat, dieses dreckig lügende Gör behauptete genau das in einem Schreiben vom 03.04.2018. Alle Verzögerungen/Nichtzahlungen der Miete sind bewusst provoziert vom Jobcenter.

Ich hatte doch den Typen Jürgen Sonneck (stellv. GF des JC) als dringend Tatverdächtigen erwähnt. Der gute Jürgen ist seid Mitte 2017 nicht mehr beim JC. Meine erdrückenden Indizien waren dem BMAS wohl etwas zuviel und so wurde Schnullerbaby Jürgen gegangen. Diskret natürlich. Der Knaller hat eine Herberge beim Referat für Bildung und Sport gefunden. Ich denke, das fällt ins Bildungsministerium ...

Jetzt zum Klops des LSG. Mit Förmlicher Zustellung erhalte ich am 28.03.2018 die Gelegenheit zur Stellungnahme zu meiner Beschwerde. Darin heisst es, die Stellungnahme muss bis zum 02.04.2018 bei Gericht eingegangen sein! Der 30.03.2018 war ein Karfreitag, der 01.04.2018 war der Ostersonntag und entsprechend war der 02.04.2018 der Ostermontag.

Daraus folgt nun eindeutig der Beleg, wie JC, SG und LSG munter miteinander kungeln wie in einer Bananen Republik. Kein Wunder, denn alle Parteien unterstehen dem BMAS in Berlin. SG und LSG sind keine ordentlichen Gerichte.

Nun darf ich mich entschuldigen, eine weitere Verfassungsbeschwerde wegen des LSG Urteils steht an. Das JC darf auch davon ausgehen, dass ich den Ministerien in Berlin die Hölle heiss machen werde wegen dieser Verbrecherbehörde.

Die Umstände bedauernd verbleibe ich


Mit besten Grüssen

________

(1) gegen beide GFs u.a. MA des JC hatte ich Klage wegen Bandenmässigen Betrugs beim SG eingereicht. Dies zeigte sich nicht zuständig (!) und leitete die Klage weiter an das Landgericht München I. Letzte Woche teilte mir das LG seine Unzuständigkeit mit. Ich werde nun Klageerzwingung bewirken. Dazu ist ein Anwalt notwendig. Genau das wollen die Verbrecherbehörde JC im Verbund mit SG und LSG verhindern.

Die Verbrecherbehörde JC sendet seitdem auch nur noch anonyme Briefe, damit Klagen verhindert werden sollen. Das LSG Bayern hat dies mit einem Beschluss abgesegnet. Dieser Beschluss ist offenkundiger Nonsense.

Grundsätzlich sieht das Gesetz die Namensnennung des Sachbearbeiters vor, so § 33 Abs. 3 SGB X vor und das hat auch seinen guten Grund. Wie soll der Leistungsberechtigte ansonsten ggf. eine Voreingenommenheit oder Befangenheit im Sinne von § 17 SGB X im Verwaltungshandeln feststellen. 

4/03/2018

Bayerisches Landessozialgericht, dem Schreiben gebricht es an den Mindestanforderungen eines Kosmopoliten

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

03. April 2018

Az L 7 AS 222/18 B ER (S 42 AS 2994/17 ER)

Bonjour LSG,

Ich erhielt eine Epistel mit Datum 23.03.2018 und Förmlicher Zustellung am 28.03.2018.

Dem Schreiben gebricht es an den Mindestanforderungen eines Kosmopoliten, dem nach gepflegter Korrespondenz dürstet. Schon überhaupt mangelt es an jeglicher juristischer Validität.

Eine Stellungnahme des Gerichts zu diesem Schreiben erschiene mir opportun.

Des guten Geschmacks und des schicklichen Umgangs willen erlaube ich mir den Vorschlag, von ähnlicher Korrespondenz zukünftig abzusehen. Die Annahme, ich würde aus Bayern stammen, würde die Integrität meines gereiften Egos unerträglich kompromittieren.

Gleichwohl könnten die Zeilen das Interesse des Bundesverfassungsgerichts und, so Bedarf, des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheischen.

Der Hinweis wäre müssig, ein Beschluss zu diesem Zeitpunkt würde jeglichen rechtsstaatlichen Konventionen kontravenieren.

Ich empfehle mich auf das Vorzüglichste

4/01/2018

Bayer. Landessozialgericht, bitte nicht so offensichtlich das Konkubinat mit dem Jobcenter München kundtun

(Nur fragmenthaft, da erwünschte Stellungnahme ausführlicher wird.)

Ein Brief vom LSG mit Datum 23.03.2018 (betreff Az L 7 AS 222/18 B ER)

Förmliche Zustellung 28.03.2018 (ein Mittwoch)

30.03.2018 ist Karfreitag

01.04.2018 Ostersonntag
02.04.2018 Ostermontag

Hier der letzte Satz des Briefes:

"Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)."

Ich denke, hier bahnt sich die nächste Verfassungsbeschwerde an (yadda yadda yadda aus Karlsruhe) und in jedem Fall Beschwerde beim EGMR.

10/30/2017

Das LSG München, Beschluss v. 11.09.2017 – L 7 AS 531/17 B ER flunkert etwas

Der föderalstaatliche Attaché für angepasste Armutsbewältigung, aka Tacheles e.V., schrieb in seinem NL 37/2017 u.a.:

Daher ist der Bayrische LSG Beschluss ein Beschluss, der nur auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, da hier der Antragsteller zumindest laut Beschlusstext keine substantiierten Gründe zur Namensnennung der Sachbearbeiter vorgetragen hat. 
. . . . . .

Wir sind im versifften Bayern, das gekoppelt mit der Behörde des 'Automatic Stabilizers', pardon, Sozialbehörde Jobcenter wollte ich doch sprechen ...

Hier ist nachfolgend das erste Schreiben an das SG München und hier ist es wichtig anzumerken, dass bislang sechs Fälle, verteilt über Jahre (!), durch die Richterin Pfriender bearbeitet wurden. Dies stellt bei einem GVP (Geschäftsverteilungsplan) eine seltsame Häufigkeit dar.

Basierend auf ausnahmslos negativen Entscheidungen durch diese Richterin und mich berufend auf eine EGMR Entscheidung habe ich Beschwerde wegen des Verdachts der Befangenheit beim BSG eingereicht. Vorausgegangen war eine Beschwerde an das SG München. Darauf folgte eine Erwiderung von Richterin Dr. Schmidt mit einer seltsamen Logik.

Eine solche Häufung von Fällen entspricht nicht den Mindestanforderungen an ein Gericht gemäss Art. 6 EMRK. Siehe auch Richterin Pfriender und der Confirmation Bias. Es gilt festzuhalten, dass Sozialgerichte keine ordentlichen Gerichte sind, da sie dem BMAS unterstehen. Der neoliberale Staat ist doch besorgt um verlässliche Bereitstellung wohlfeiler Arbeitskörper, proletarisch auch Humanresourcen genannt.

Hier also mein erstes Schreiben an das SG München:

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

23.05.2017

EILANTRAG

Nennung des Namens und Emailadresse des Jobcenter MA, der meine Unterlagen bearbeitet.
BG Nr.

Sehr geehrtes Gericht,

Ich stelle hiermit einen Eilantrag, da das Jobcenter wieder einmal eine Verzögerung provoziert und diesmal unter potentieller Brechung des Datenschutzes. Mein Eilantrag betrifft lediglich die Bitte an das SG, dem Jobcenter nahezulegen, bei Kommunikationen einen Namen und dessen firmeninterne persönliche Emailadresse zu nennen. Das sind eigentlich Gepflogenheiten, die Firmen in der freien Wirtschaft als unhinterfragten Usus ansehen.

Die Umstände

Für die Wiederbewilligung ab 01.Juni 2017 sandte ich am 08. Mai 2017 per Email u.a.meine Bankauszüge an Frau Strama und ihrer persönlichen Emailadresse. Ein Schreiben vom 09.05.2017 erbittet weitere Auskünfte, trägt aber keinen Namen und nennt als Emailadresse die Sammeladresse <jobcenter-muenchen.pasing@jobcenter-ge.de. Das Schreiben "identifiziert" sich mit "Mein Zeichen: 60001" und ist damit für mich nicht zuordnenbar. Es ist ausserdem eine seltsame, aber doch für diese Armutsgarantiebehörde typische, Gepflogenheit auf eine persönliche Kommunikation mit einer unpersönlichen zu antworten.

Am 21.Mai 2017 sandte ich per Email meine Antwort an Frau Stramas Emailadresse und erhielt eine Abwesenheitsinfo bis zum 06.06.2017 mit der Mitteilung, meine Email würde nicht weitergeleitet und als Kontaktmöglichkeit die o.g. Sammeladresse.
Daraufhin sandte ich umgehend eine Email an diese Sammeladresse mit der Bitte um Nennung des Sachbearbeiters und dessen Emailadresse. Wie zu erwarten bei dieser Behörde, blieb eine Antwort aus.

Der § 37 VwVfG Satz 3 besagt:
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Ferner bestimmt § 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Fakt ist, dass nun irgendwo meine Bankauszüge in dieser Behörde, die 'Mit allen Mitteln' (Spiegel 2013) arbeitet, liegen mit Daten z.B. von Kontoverbindungen Dritter in voller Länge. Dies widerspricht dem Datenschutz. Unter mafiamässiger Anonymisierung und Weigerung der Namensnennung will das Jobcenter eventuelle strafrechtliche Massnahmen erschweren, die schon mehrfach gegen deren Mitarbeiter von mir ergriffen wurden.

Desweiteren ist dies die Behörde, von der im Mai 2015 eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines FALSCHEN Namens lanciert wurde. Im Juni werden Innenminister de Maizière und Justizminister Maas von mir in dieser Sache öffentlich angeschrieben werden mit Bitte um Auskunftsamtshilfe bei der Deutschen Telekom zur Ermittlung der Identität dieser niederträchtigen Person.

Ausserdem werde ich eine Beschwerde über diesen potentiellen Bruch des Datenschutzes an die Datenschutzbeauftragte senden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüssen

(Hervorhebung durch mich)
Die erste Hervorhebung bezieht sich auf Richterin Pfrienders sltsame Äusserung in ihrem Urteil, ich hätte auch eine Telefonnummer gefordert. Mein Gott, die ist voller Confirmation Bias.


Könnte das alles ein Grund sein?! Und wie stehts mit diesen Typen hier?

Die schreiben immer wieder mal pro Jahr. Allerdings ist das Bitcoin Angebot brandneu:

Arbeitsagentur bietet Stellenausschreibungen Ihnen jetzt an 1 message

Thu, Oct 19, 2017 at 4:06 PM

Wolff Gbr. <job@arbeitsagentur.de>
Reply-to: s_prowd@aol.com 
To: (meine Emailadresse)

Sehr geehrte(r) xxx,

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In Erwartung Ihrer Antwort Wolff Gbr. 

Adressiert an:
(mein Name)
Plinganser Strasse 12 
80322 Muenchen
Tel. 01624116790

(kenne die Adresse nicht)

 Coda

Selbstverständlich wird mir das sozial-faschistische JC München immer und ausnahmslos einen Namen nennen. Egal, was ein SG oder LSG dekretiert.