8/04/2018

Kungelbude Bayerisches Landessozialgericht mit völlig verlogenem Beschluss zur Versagung der Anhörungsrüge

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

- Per Email -
(Eine Abschrift geht an das BMJV und BMAS, auch über Twitter)

04. Aug. 2018

Betreff: L 15 AS 431/18 B ER und L 7 AS 222/18 B ER
Hier: Völlig verlogener Beschluss zu Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG 

Der Beschluss der drei Richter Dr. Ocker, Dr. Braun und Proporzfrau Dr. Karl vom 24. Juli 2018 mit Az. L 15 AS 431/18 B ER (S 42 AS 860/18 ER) strotzt vor falschen Behauptungen. Präziser ausgedrückt ist besagter Beschluss in Gänze falsch und erlogen. Ein solches Werk sollte in einem Land, das sich demokratisch nennt, niemals ein Gericht verlassen. Man kann sich nur unschwer der Vermutung erwehren, hier war Vorsatz die Mutter der Feder. Der Beschluss ist ein perfides Elaborat.

Dieser bayerischen Provinz-Metropole und seiner Justiz stünde ein wenig Bildung gut. Den drei Richtern sei Francis Bacon nahegelegt:
Judges must beware of hard constructions and strained inferences, for there is no worse torture than that of laws.
1. Falsche Behauptung "Die Zwei-Wochen-Frist verlängerte sich nicht, weil - wie der Bf. vorträgt - der Senatsbeschluss vom 25.05.2018 nicht über die Anhörungsrüge belehrt hat. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist (vg|. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 66 Rn. 15 m.w.N.; Flint, a.a.O.‚ § 178a Rn. 47 m.w.N.)."

Zunächst sei festgestellt, es ist eine bekannte Marotte von Richtern und Staatsanwälten, aus Büchern zu zitieren. Juristen sollten sich an Gesetze halten und diese als Beleg herbeiziehen! Dies ist ein Diktum!

Die Behauptung der drei Richter die Anhörungsrüge sei an besondere Voraussetzungen geknüpft - und wenn, welche wären die ??? -, ist kompletter Nonsens und aus der Luft gegriffen. Die drei Richter unterschlagen bewusst den
§ 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung
¹ Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. ² Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. ³ Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Weiters schien diesen drei noch dazu promovierten (!!!) Richtern wundersamerweise das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) entfallen zu sein und hier trat anscheinend eine Erinnerungslücke auf an den
§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
Den drei promovierten Richtern sei dringend empfohlen, sich weiterzubilden und sich der Redlichkeit zuzuwenden. So erlaube ich mir dahingehend hinzuweisen auf 'Allgemeines zu den Rechtsmittelbelehrungen ab 01.01.2014':
1. Allgemeines
1.1 Gesetzliche Grundlage:
Am 01.01.2014 ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (BGBl. I 2012, S. 2418) in Kraft getreten (zu den Änderungen des Rechtspflegerrechts siehe Rellermeyer, Rpfleger 2013, 61). Ab diesem Zeitpunkt hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten, § 232 ZPO. Das Gesetz findet auch auch auf die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltung Anwendung, da das ZVG als Teil der ZPO zu betrachten ist, § 869 ZPO. Auslöser für das gesetzgeberische Handeln war eine Entscheidung des BGH, Az. V ZB 174/08 vom 26.03.2009, in der der BGH in einem Zwangsversteigerungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rechtsmittelbelehrung für erforderlich gehalten hat (siehe Interview mit Prof. Dr. Prütting in der LTO vom 06.12.2012).
2. Form und Inhalt der Belehrung
2.1 Inhalt der Belehrung:
Die Belehrung muss den Adressaten von sich heraus in die Lage versetzen, ohne anwaltliche Hilfe den formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen. Die Belehrung muss Angaben zu der einzuhaltenden Form und zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelschrift (zum Beispiel gemäß § 569 Absatz 2 und 3) enthalten. Bei fristgebundenen Rechtsmitteln ist über die einzuhaltenden Frist zu belehren, nähere Angaben zur Fristberechnung sind jedoch entbehrlich. Zu belehren ist auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über dessen Sitz. ...
2. Falsche Behauptung "Der Bf. hat ferner nicht glaubhaft gemacht, erst nach der Bekanntgabe des Beschlusses vom 25.05.2018 Kenntnis erlangt zu haben."

Dann sollte es doch für das Gericht leicht sein, die Beilage eines Rechtsbehelfs zu belegen.

3. Falsche Behauptung "Vorliegend ist auch keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 67 Abs. 1 SGG. Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB."

Zunächst sei den drei promovierten Richter nahegelegt, sich logischen Denkens zu befleissigen, ehe sie sich auf den schlüpfrigen Pfad des § 276 BGB begeben. "Fahrlässigkeit" setzt Kennnis voraus (empfohlene Lektüre Rechtslexikon). Kenntnis kann nicht erlangt werden bei ausgebliebenem Anhang mit einem Rechtsbehelf. Da dem LSG Beschluss die Beilage des Rechtsbehelfs fehlte, kann keine Fahrlässigkeit vorliegen und somit trifft § 67 Abs. 1 SGG zu.

4. Falsche Behauptung "Der Bf. trägt vor. durch das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 22.06.2018 (Zugang 29.06.2018) den Hinweis auf die Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erhalten zu haben. Ein solcher Hinweis sei dem Beschluss des SG (S 42 AS 860/18 ER) angehängt gewesen, dem Beschluss des Senats nicht. Dies begründet vorliegend jedoch keine Wiedereinsetzung. Sollte dem Beschluss des SG tatsächlich bereits ein Hinweis auf die Anhörungsrüge beigefügt gewesen sein, so hätte der Bf. ausdrücklich Kenntnis von diesem außerordentlichen Rechtsbehelf gehabt, was ein fehlendes Verschulden ausschließen würde. Ein solcher Hinweis ist der Akte des SG jedoch nicht zu entnehmen."

Es wird nun ein wenig peinlich. Weswegen sollte einem SG Beschluss der Hinweis auf Anhörungsrüge beiliegen??? Einem SG Beschluss genügt der Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit beim LSG und dieser war beigelegt.

Das Fehlen eines Rechtsbehelfs beim LSG Beschluss lässt stattdessen aber doch eher vermuten, dass die drei Richter auf Dummheit, Unkenntnis und Lethargie von Hartz 4 Rezipienten bauten und einen Rechtsbehelf für überflüssig befanden. Ganz offensichtlich ist dieser Fundraiser für die Münchner Sozialgerichte unerträglich.

5. Falsche Behauptung "Aber auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Existenz und die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge ist ein fehlendes Verschulden des Bf. vorliegend abzulehnen. Der Irrtum über das Vorhandensein von rechtlichen Möglichkeiten oder Voraussetzungen, wie hier das Erfordernis der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde, gilt grundsätzlich nicht als unverschuldet, ein juristisch ungebildeter Beteiligter muss juristischen Rat einholen (Senger, a.a.0.‚ § 67 Rn. 50 m.w.N.). Der Bf. hätte daher vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sich über die Voraussetzungen, die mit dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs verbunden sind, und damit auch über das Erfordernis einer vorherigen Anhörungsrüge informieren und ggf. beraten lassen müssen (BVerfG, Beschluss vom 04.06.2018. 1 BvR 1180/17, juris)."

Was veranlasst diese drei Richter, den relevanten Text der Rn. 8 des Beschlusses 1 BvR 1180/17 NICHT in seiner Vollständigkeit zu zitieren? Er lautet nämlich:
"Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2003 - 2 BvR 1568/02 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, juris, Rn. 2)."
Siehe ebenso Beschluss vom 06. November 2003 - 2 BvR 1568/02 unter Rn. 2 mit Hinweis auf das Merkblatt. Dieses Merkblatt ist sehr leicht zu finden auf der Website des BVerfG und deswegen sind meine Verfassungsbeschwerden fristgerecht.

Den drei Richtern ist dringend emfohlen, den Horizont zu erweitern.

a) Z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R:
Rn. 18
a) Gemäß § 66 Abs 1 SGG (hier anzuwenden in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung von Art 4 Nr 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz <JKomG> vom 22.3.2005, BGBl I 837) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder, was hier allein in Frage kommt, "unrichtig" erteilt, so ist nach § 66 Abs 2 S 1 SGG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angegriffenen Entscheidung zulässig.
Rn. 19
b) Unrichtig iS des § 66 Abs 2 S 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt: (1) den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), (2) die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, (3) deren bzw dessen Sitz und (4) die einzuhaltende Frist (BSGE 69, 9, 11 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1 S 3).
Rn. 20
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr 6 S 24), aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl BSGE 1, 194, 195; BSGE 1, 254, 255; BSGE 7, 1, 2; BSGE 11, 213, 215; BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr 8 S 35 f). Dem entspricht im Ergebnis weitgehend die neuere Rspr des BVerwG und des BFH, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2/01 - Buchholz 310 § 58VwGO Nr 83 = Juris RdNr 12; BFH Beschluss vom 12.12.2012 - I B 127/12 - BFH/NV 2013, 434RdNr 15, jeweils mwN; anders möglicherweise noch der 3. Senat des BFH: Beschluss vom 12.10.2012 - III B 66/12 - BFH/NV 2013, 177 RdNr 22). Die Notwendigkeit einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs hat der Gesetzgeber zudem in § 36 SGB X, § 6 Wehrdisziplinarordnung und § 50 Abs 2 OWiG sowie in § 9 Abs 5 S 3 ArbGG, § 39 S 1 FamFG, § 48 Abs 2 S 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 35a S 1 StPO und - künftig - in § 232 S 1 ZPO (in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012, BGBl I 2418) zum Ausdruck gebracht (vgl auch § 195 Abs 2 Nr 3 BEG für Bescheide der Entschädigungsbehörde sowie § 360 Abs 1 Nr 2 BGB für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens ein geringeres Schutzniveau maßgeblich sein soll, als es in den soeben genannten Vorschriften vorgegeben ist.
Siehe auch Rechtslupe:
Das Erfordernis einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs ist, wie bereits ausgeführt, aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten erweiternden Auslegung des § 66 Abs 1 SGG herzuleiten. In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG)13 soll die Regelung in § 66 SGG verhüten helfen, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft. Ziel einer jeden Rechtsbehelfsbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs einzuleiten4. Ausgerichtet auf dieses Ziel genügt es, über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften zu informieren14
b) Auch dies könnte der Kenntniserweiterung dienen:
Leitsatz:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287).
c) und ebenso Führsorgepflicht - BSG, Urteil vom 30. 1. 2002 – B 5 RJ 10/01 R.

6. Falsche Behauptung "Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend begründen könnten, sind nicht ersichtlich."

Es gehört ein gerüttelt Mass an Parteilichkeit und offensichtlicher Kungelei unter der Bettdecke mit dem neoliberal-faschistischen Jobcenter München, um zu einer solchen Einschätzung zu kommen, die einem Gericht in Zimbabwe oder Indien gut stehen würde.

Sozialgerichte sind keine ordentlichen Gerichte, unterstehen sie doch der neoliberalen Wirtschaftspolitk des BMAS. So sind mir die Münchner Sozialgerichte auch insbesondere durch Institutionellen Rassismus aufgefallen im Umgang mit meiner Tochter. Dies trägt wenig Wunder im widerlichen Rassistenland Deutschland und insbesondere in Bayern.

Art. 103 Abs. 1 GG schützt das „prozessuale Vertrauen“
Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42
darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Diese drei Richter haben in ihrer verlogenen und die Wahrheit denigrierenden Art diesem Grundrecht einen Bayern-typischen Bärendienst erwiesen. Im März 2018 desavouierte sich dieses Gericht vollends, als es unter flagrantem Verstoss gegen § 128 Abs. 2 SGG dem Rügenden im Schreiben vom 23.03.2018 und zugestellt am 28.03.2018 eine Frist zur "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" gewährt wird und dies aufgrund der Feiertage einer Frist von 24 Stunden (!) gleichkommt. Der 2.4. war der Ostermontag. Lächerlicher und heruntergekomener kann sich ein Gericht nicht mehr outen!

Die Performance der Richter Dr. Ocker, Dr. Braun und Dr. Karl ist in Gänze von unerträglicher Willkür gepaart mit sprachlichen Windungen, abstrusen Behauptungen und kolportierten, inhaltlich bewusst reduzierten Verweisen auf Urteile, um ihre Agenda zu belegen. Wie vor diesem erbärmlichen Hintergrund Rechtsweggarantie realisiert werden soll, bleibt unerfindlich.
"Und wir wollen den Pakt mit einer Kampagne für den Rechtsstaat verbinden: Jeder muss verstehen, dass ein Rechtsstaat nur funktionieren kann, wenn seine Regeln eingehalten werden. Ebenso müssen wir verdeutlichen, dass der Rechtsweg jedem offensteht, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht."
Aus der Rede der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin.

Diese drei Richter belegen überzeugend ihre Distanz zu diesem funktionierenden Rechtsstaat. Einen solchen Beschluss überhaupt zu versenden, zeugt von charakterlicher Defizienz und moralischem Vakuum.

. . . . . .

Meine Anhörungsrüge hier.

Wesentlicher Auszug aus
Beschluss vom 24. Juli 2018 mit Az. L 15 AS 431/18 B ER (S 42 AS 860/18 ER)

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen dIe Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).

Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (BSG, Beschluss vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C, juris Rn. 4; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017, 35/16, juris Rn. 17; Flint in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 1782 Rn. 59). Die Zustellung des Senatsbeschlusses erfolgte laut Postzustellungsurkunde am 26.05 2018. Die Zwei-Wochen-Frist des § 1783 Abs. 2 Satz 1 SGG begann damit nach § 64 Abs. 1 Alt. 1 SGG am Tag nach der Zustellung, am 27.05.2018, zu laufen. Sie endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 HS. 2, Abs. 3 SGG am Montag, 11.6.2018, um 24 Uhr. Die Anhörungsrüge am 10.07.2018 war daher verfristet. Die Zwei-Wochen-Frist verlängerte sich nicht, weil - wie der Bf. verträgt - der Senatsbeschluss vom 25.05.2018 nicht über die Anhörungsrüge belehrt hat. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist (vg|. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 66 Rn. 15 m.w.N.; Flint, a.a.O.‚ § 178a Rn. 47 m.w.N.). Der Bf. hat ferner nicht glaubhaft gemacht, erst nach der Bekanntgabe des Beschlusses vom 25.05.2018 Kenntnis erlangt zu haben.

Vorliegend ist auch keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 67 Abs. 1 SGG. Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Der Bf. trägt vor. durch das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 22.06.2018 (Zugang 29.06.2018) den Hinweis auf die Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erhalten zu haben. Ein solcher Hinweis sei dem Beschluss des SG (S 42 AS 860/18 ER) angehängt gewesen, dem Beschluss des Senats nicht. (mein Kommentar unten) ein  begründet vorliegend jedoch keine Wiedereinsetzung. Sollte dem Beschluss des SG tatsächlich bereits ein Hinweis auf die Anhörungsrüge beigefügt gewesen sein, so hätte der Bf. ausdrücklich Kenntnis von diesem außerordentlichen Rechtsbehelf gehabt, was ein fehlendes Verschulden ausschließen würde. Ein solcher Hinweis ist der Akte des SG jedoch nicht zu entnehmen. Aber auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Existenz und die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge ist ein fehlendes Verschulden des Bf. vorliegend abzulehnen. Der Irrtum über das Vorhandensein von rechtlichen Möglichkeiten oder Voraussetzungen, wie hier das Erfordernis der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde, gilt grundsätzlich nicht als unverschuldet, ein juristisch ungebildeter Beteiligter muss juristischen Rat einholen (Senger, a.a.0.‚ § 67 Rn. 50 m.w.N.). Der Bf. hätte daher vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sich über die Voraussetzungen, die mit dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs verbunden sind, und damit auch über das Erfordernis einer vorherigen Anhörungsrüge informieren und ggf. beraten lassen müssen (BVerfG, Beschluss vom 04.06.2018. 1 BvR 1180/17, juris). Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Anhörungsrüge war daher als unzulässig zu verwerfen. § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.

Dr. Ocker             Dr. Braun              Dr. Karl

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