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9/16/2019

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.

3/07/2019

SG München Präsidentin Dr. Mente, ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstraße 11

80634 München

07. März 2019

Az. S 42 AS 2594/16 - S 42 AS 165/17 - S 42 AS 1398/18 (et al.)

Frau Präsidentin,

Ich würde meinem Ruf als Chevalier nicht gerecht, Sie nicht vor Abgabe meines Antrags zu Ihrer Ernennung als ‘Präsidentin des SG München’ zu beglückwünschen und dies insbesondere als glühender Proponent der Frauenquote.

ANTRAG
  1. Unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO drücke ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Richters der 42. Kammer Herrn Ehegartner aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen und Klageverläufen als nicht gegeben an. Dies insbesondere nach meinem Telefongespräch am 06. März 2019 kurz nach 9 Uhr mit meiner Anwältin. Richter Ehegartner erfüllt/e nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht.
  2. Weiters liegt ein Verstoss gegen § 25 SGB X und den Artikel 6 Abs. 3 b EMRK vor (Akteneinsicht).
Ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab.

Gründe:

a) In einem Telefongespräch mit meiner Anwältin am 06. März 2019 erfuhr ich, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht von Mitte Dezember 2018 bzgl. der drei oben mit Aktenzeichen angeführten Fälle bis dato März 2019 (!!!) nicht vom SG München beantwortet wurde. Das Gericht verstösst also gegen § 25 SGB X und Art. 6 EMRK, indem es Akteneinsicht verweigert.

b) schon am 26. Dezember 2018 informierte ich meine Anwältin über meine Ablehnung Richter Ehegartners, die sie aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis zunächst nicht kommentierte. Hier noch einmal der Text meines Pdf vom Dezember 2018:

“Ich bin erstaunt zu lesen, dass in diesen drei Fällen wiederum Richter Ehegartner sich der Sache annimmt, als ich anlässlich meiner Klage vom 21. Nov. 2018 mit Az. S 42 AS 2723/18 wegen wiederholten Betrugsversuchs des Jobcenter München bei meinem Wiederbewilligungsantrag (das JC sah Einnahmen von € 143,-/Monat, wo diese sich tatsächlich auf die omnipotente Summe von € 0,- (in Worten NULL) auftürmten), u.a. wie folgt schrieb:
“In diesem Bescheid entdeckt die betrügende anonyme (!) Sachbearbeiterin Einnahmen von € 143,33 pro Monat (Anlage Bescheid). Diese Einnahmen sind perfid und betrügerisch erlogen, wie schon in meiner Klage vom 24. Mai 2018 bzgl. des Bewilligungszeitraums bis Ende Nov. 2018 unter Az. S 42 AS 1348/18 ausgeführt. In dieser Angelegenheit ist seit meinem letzten Schreiben vom 19. Juli 2018 kein Fortschritt zu erkennen. 
Die Kungelei des Gerichts mit dem Jobcenter hat seit geraumer Zeit ohnehin schon abstossende Ausmasse angenommen. Dies bis hin zu Verstoss gegen das Grundgesetz durch die Richter Mayer, Herz, Tischler des LSG (siehe Beschluss L 7 AS 222/18 B ER vom 27. Sept. 2018) und etliche Klagen (Wahrn. Umgangsrecht, Feriengeld, Tabletkosten und eine seltsame optometrische Ferndiagnose einer Richterin (Az S 51 AS 215/17 ER), nach der ich keine Brille benötige, obwohl dies z.B. in meinem Führerschein seit Jahrzehnten verpflichtend angegeben ist) dümpeln vor sich hin, obwohl die Gesetzeslage kristallklar ist.
Ich gehe davon aus, diese Klage wird von einem anderen Richter bearbeitet als Richter Ehegartner. Es ist nicht hinnehmbar, wenn ein Richter seine Entscheidung auf ein BSG Urteil stützt, das das genaue Gegenteil seines Beschlusses belegt und auf ein weiter angeführtes Urteil überhaupt nicht eingeht! So sehr er auch noch die "Sphärentheorie" anzuführen sich bemüssigt fühlt (siehe unten), die im Übrigen überhaupt keinen Erklärungs- oder Begründungswert besass. Dies wurde klar und unmissverständlich in meiner Klage vom 24. Mai 2018 dargelegt.”
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO / § 17 SGB X ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Weiters schrieb ich:
“Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Bislang hat das Gericht dem nicht Abhilfe geleistet und der Klagende hat den begründeten Verdacht, das Gericht handelt bewusst so! Hier eine Wiederholung einer Passage aus meiner Klage unter Az. S 42 AS 1348/18 vom Mai 2018:
“In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte."
Das Gericht äusserte im Beschluss vom 01. Feb. 2018 mit Az. S 42 AS 2994/17 auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Fundraisers. Im Beschluss heisst es auf S. 5:
“Ausserdem erscheint die Behauptung des Antragstellers, die Bargeldeinzahlungen stammten von einem namentlich nicht bezeichnetem Gönner, der über den “Fundraiser” Kontakt zum Antragsteller aufgenommen habe, wenig glaubhaft.”
Dies ist zwar in Deutschland - und Bayern darf ohnehin den Provinz-Bonus an Ignoranz in perpetuum geltend machen - wenig bekannt bislang, aber ein Ausflug in die Schweiz lässt dies als Option erkennen. So heisst es im Pdf des Forum Poenale aus dem Jahr 2010 (!!!) mit dem Titel 'Die Beschwerde an den EGMR – Gewohnte Denkmuster über Bord werfen!' von Jürg O. Luginbühl, Rechtsanwalt in Zürich unter '3. Vorgehen bei mittellosen Klienten': 
"Um es vorwegzunehmen: In den meisten Fällen der mittellosen Klientschaft wird der Anwalt angesichts des nicht unbeträchtlichen Aufwandes in einem nicht alltäglichen Rechtsgebiet auf eine Beschwerde an den Gerichtshof aus finanziellen Überlegungen schlicht und einfach verzichten (müssen). Will er dies partout nicht, ist zu empfehlen – allenfalls zusammen mit dem Klienten – frühzeitig externe Geldquellen zu erschliessen. Eine Mischung aus Phantasie und nicht allzu grosser (falscher) Bescheidenheit kann sich als fruchtbar erweisen, vor allem dann, wenn dem Fall generell oder in einem Teilbereich allgemeine Bedeutung zukommt. Letzteres dürfte bei einer Beschwerde an den EGMR immerhin öfter vorkommen als in der alltäglichen innerstaatlichen Arbeit. Kurz: Vor einem eigentlichen «fund raising» sollten Anwalt und Klient nicht zurück schrecken."
(Hervorhebung durch mich)
Ich erlaube mir auch zu unterstellen, einem Richter an einem Sozialgericht ist der SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.8 Pflichtlose Zuwendungen (Abs. 5) geläufig.

Vor diesem Hintergrund ist die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Richters Ehegartner in Zweifel zu ziehen. Ich darf auch die Hoffnung ausdrücken, nicht noch einmal einen solchen Antrag behandelt zu sehen wie im Herbst 2017 durch Frau Dr. Schmidt. Es ist mir ohnehin bewusst, dass Sozialgerichte dem neoliberalen Arbeitsministerium BMAS unterstehen.”

c) In 'Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser’ heisst es:
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen."
Ich fordere das SG München auf, Richter Ehegartner in Rechtsfällen meine Person und/oder meine Tochter betreffend zu entlasten. Es wird sonst ein negatives Bild auf eine Justiz, die sich rechtsstaatlich nennt, geworfen. Die Kungelei mit der staatlichen Verbrecher-Behörde Jobcenter München, geschäftsführend vertreten durch die bandenmässige Betrügerin Anette Farrenkopf, hat unerträgliche Masse angenommen und wurde noch übertroffen durch den charakterlich völlig verrotteten Beamten-Typen, Nützlichen Idioten und ehemaligen stellv. GF dieser Billig-Lohn Kaschemme Jürgen Sonneck operierend unter dem falschen Namen “C. Paucher” und gedeckt von Münchner Polizei und dem Kangaroo Court München.

5/02/2018

Verfassungsbeschwerde gg. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts 2018

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts als auch des Sozialgerichts München. Insbesondere gegen ein nahezu unglaubliches Schreiben des LSG vom 23.03.2018 und formell zugestellt am 28.03.2018 (Anlage 4). Darin erwartet das Gericht eine "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)"!

Der 28.3. war ein Mittwoch, der 30.3. war der Feiertag Karfreitag, Samstag hat ein Gericht geschlossen, der 1.4. war Ostersonntag und entsprechend der 2.4. der Ostermontag. Eine solche provokante Fristsetzung kann unmöglich rechtens sein.

Dem SG München sind vom Beschwerdeführer zu leistende Strafzahlungen in Höhe von derzeit monatlich € 85,- (alle Strafzahlungen basieren auf Strafanzeigen durch deutsche Arbeitsbehörden, die in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers eingreifen. Die letzte aufgegeben durch den bis Mitte 2017 stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck unter Angabe eines falschen Namens. Siehe Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 246/18) bekannt.

Im Dezember 2015 starteten der Beschwerdeführer mit seiner Tochter nach all diesen Attacken durch deutsche Arbeitsbehörden  einen Fundraiser auf der amerikanischen Internet-Plattform 'FundedJustice' (Anlage 8). Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei. Dies ist dem SG München und dem JC München seid einem Brief vom Juli 2017 bekannt.

Dieser Umstand ist dem Jobcenter München ein Dorn im Auge, da es eine mit allen Mitteln intendierte finanzielle Schädigung und Verhaftung betreibt.

1/15/2018

Sollte SG München weiter mein Recht auf Effektiven Rechtsschutz kompromittieren, muss ich eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte senden.

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
(per Email) cc mein Vermieter, Jobcenter München, Bundesjustizministerium, BMAS

15. Jan. 2018

Sehr geehrtes Gericht und bislang involvierte Richter als auch Reg. Inspek. Fochler,

Seit meinem Schreiben vom 02. Juli 2017 weiss das SG München von der Existenz unseres (meiner Tochter & ich) Fundraisers bei 'Funded Justice' in den USA. So heisst es dort auszugsweise:
Wir hatten einen "Fundraiser für Klage gegen Jobcenter München" im Dezember 2015 bei Funded Justice aus den USA gestartet. 
Hieraus resultierte ein Kontakt, der finanzielle Hilfe in den Belangen unserer juristischen Streitigkeiten versicherte und bei damit verbundenen Engpässen. Diese juristischen Streitigkeiten begannen im August 2012 durch den Verbrecher und jetzigen Chef der Arbeitsagentur Ingolstadt Manfred Jäger und umfasste zunächst die lächerliche Erpressung von € 10.000,-, falls ein Blog Post nicht gelöscht würde und kulminierte in seinen Eingriff in meine freie Meinungsäusserung, der vor Gericht landete.
(Hervorhebungen durch mich. Insgesamt bislang drei Fälle gegen uns und nachlesbar in unserer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Strasbourg unter dem Titel "Report to EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS on relentless infringements of free speech by German Jobcenter in collusion with Munich Court.").

Lesehinweis: Urteil S 51 AS 1279/17 ER: der "Fundraiser" wurde erwähnt auf S. 2, dagegen im Urteil L 7 AS 576/17 B ER wurde der Begriff NICHT (!) erwähnt. Hinzu kommt: Ohne mündliche Verhandlung (!). Siehe meine Verfassungsbeschwerde vom Nov. 2017 zu den Urteilen hier: Verfassungsbeschwerde zu Beschlüssen vom Sozialgericht München und. LSG (Art. 103 und 19 GG sowie Art. 6 EMRK).

Ich denke, Richter am SG sind in der Lage, den Begriff 'Funded Justice' zu verstehen. Hier zur semantischen Begriffsverdeutlichung in non-Wittgensteinscher Präzision:

Funded Justice bedeutet nicht
  • Funded Lease for my Bugatti Veyron
  • Funded Upkeep of my Wine Cellar
  • Fund My Tinder Escapades
  • Fund My Golden Toenail Clipper.
Funded Justice bedeutet schlicht das, was es heisst und genau das scheint den Involvierten ein Dorn im Auge. Ein Blogger muss im Land Deutschland, in dem keine Meinungsfreiheit besteht, ruhig gestellt werden. Einem Blogger muss zur Verfügung stehendes Geld zur Wahrnehmung seiner Rechte weggenommen werden. Wie im Faschismus!

Aufgrund der bewussten und mit dem Jobcenter abgesprochenen Verzögerungen durch das SG München, in diesem jüngsten Fall ab Anfang Dezember 2017, und der Nichtzahlung von Miete und Krankenversicherung erhielt ich am 11. Jan. 2018 eine fristlose Kündigung. Es ist ganz offensichtlich durch alle Beteiligten intendiert, Obdachlosigkeit zu erreichen und damit jeglichen Zugang zum Internet und Wahrnehmung meiner juristischen Interessen zu nehmen und durch finanzielle Ausblutung Gefängnis. Sollte ich überrascht sein, es bestand Kontakt mit dem AG und LG München!?!?

Das SG München verstösst damit gegen:
  • die Artikel 1 Abs. 1 und 2; Artikel 2 Abs. 1 und 2; Artikel 3 Abs. 1 und 3 und insbesondere Artikel 19 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz und
  • die Artikel 5 Abs. 1; Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 c und d; Artikel 8 Abs. 1 EMRK.
Ich fordere das SG München auf, unverzüglich die ausstehenden Mietzahlungen zu veranlassen und es zu unterlassen, meine bereitstehenden finanziellen Mittel zur Wahrnehmung meiner demokratischen Rechte zu kompromittieren.

Ferner erwarte ich eine schriftliche Erklärung für meinen Vermieter, aus der meine Unschuld an den ausgebliebenen Mietzahlungen hervorgeht.

Sollte dies nicht zeitnah geschehen, werde ich eine weitere und harsche Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg in englischer Sprache schicken und veröffentlichen.

Ich glaube, der EGMR sieht das Unterfangen einer Behörde, insbesondere eines Gerichts das dem BMAS (!) untersteht, einer Person ihre finanzielle Kapazität zur grundgesetzlich garantierten Wahrnehmung ihres Rechts zu nehmen, nicht wohlwollend (1).

Eine kurze Durchsicht ergab gerade: zwölf Klagen laufend beim SG aus 2016 und 2017 gegen Jobcenter (Diebstahl Ferienverdienst meiner Tochter, Wahrn. des Umgangsrechts, Untermietvertrag etc.), das Medien-Zensur-Trio der Agentur f. Arbeit Bechheim/Bockes/Jäger mit von der Polizei München geheim gehaltenen Telefongespäch, etc, etc. Und alles dümpelt dahin.

Coda

Mir ist rational nicht nachvollziehbar, welche Funktion an einem Gericht ein Reg. Inspektor hat. Noch dazu, wenn er mir per Formular nahelegte, Klagen zurückzuziehen. Ich glaube, der EGMR wäre befremdet. Bislang wurde ich an Gerichten wie AG und LG München immer von StAs und Richtern verwöhnt, wenn auch nicht intellektuell.

Mit freundlichen Grüssen


(1) Siehe die herrliche STELLUNGNAHME VON RICHTER HÜSEYNOV vom EGMR bzw. in Englisch.

1/11/2018

Klage gegen StA Peter Preuss wg. Betrugs § 263 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB in Verbindung mit § 163a Abs. 1 und 2 StPO; Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
(per Email)

10. Jan. 2018

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen StA Peter Preuss, Linprunstr. 25, 80335 München wegen Betrugs § 263 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB in Verbindung mit § 163a Abs. 1 und 2 StPO; Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK und Artikel 10 EMRK.

Weiters gegen StA Weinzierl (Adresse wie oben) wegen Betrugs aus verweigerter Akteneinsicht betreffs des Faxes von C. Bockes sowie Weigerung einer Entschädigung für den Entzug des Computers (sein Schreiben vom 14.11.2016).

Dies betrifft die Strafsache mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 gegen mich nach Anzeige durch das Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger von der Agentur für Arbeit München Ende 2012 (siehe hierzu insbesondere vergleichende Bilder unten).

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Wie schon in meinen Klagen zuvor sei angemerkt, dass ausnahmslos alle Strafanzeigen von mir und meiner Tochter von der Justiz abgelehnt wurden, was im Kontext eines Hartz 4 Rezipienten arge Zweifel an der Justiz dieses Landes mit einer Wirtschaftspolitik der Aggression und Dominanz inklusive Betrugs und eines Bundesjustizministers ohne jegliche Berufserfahrung und einem mittelmässigen Examensabschluss, aber ausgestattet mit einem grundgesetzwidrigen NetzDG, aufkommen lässt. Einer Justiz, die im Komplott mit Polizei und Arbeitsbehörden im Stile des Nazis Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich' alles unternimmt, um einen kritischen Blogger zum Schweigen zu bringen.

Diese Justiz exaltierte sich erst jüngst im Spätherbst wieder zu einer kompletten Burleske durch OStAin Tilmanns virtuose Demonstration des Doppelstandards, wenn es darum geht, einen pestilenten Blogger auszuschalten. Zu lesen unter dem Reissertitel 'Oberstaatsanwältin Tilmann, Sie wirken mit Ihren Doppelstandards in Sachen Swastika noch adretter und attraktiver'.

Begründung (1)

I.
Ich beklage zunächst einen Verstoß gegen die Rechte meiner Verteidigung durch StA Preuss. Der § 163a Abs. 1 StPO besagt:
Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. 3In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
Dies ist mir nie gewährt worden, da man in der Münchner Justiz davon ausging - und dies ist nun retrospektiv bar jeglichen Zweifels bewiesen -, einen Hartz 4 Rezipienten im Schnellverfahren abzudeckeln. Retrospektiv liegt hier auch schon der Grundstein für die bewusste Intention der Staatsanwaltschaft, mich finanziell und prozessual zu betrügen in der Hoffnung, mich so kalt zu stellen durch finanzielle Austrocknung und lange Computerbeschlagnahme.

Denn wenn ich als Beschuldigter nie zur Sache vernommen wurde, konnte ich auch keine Gelegenheit haben, mich zu meiner Aussagebereitschaft zu erklären und die Aufnahme der in § 163a Abs. 2 StPO genannten Entlastungsbeweise zu beantragen. Deren Behandlung darf bekanntlich nicht an den Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3-5 StPO gemessen werden. Solche Beweise zu erheben, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, soweit diese von Bedeutung sind. Von Bedeutung war eine Beweiserhebung schon deshalb, als der Beschlagnahme Beschluss der Computerausrüstung vom Dez. 2012 nicht von dem ausstellenden Richter unterschrieben war. Dies schien der Münchner Justiz wohl dispensabel bei Hartz 4 Pack (siehe Checkliste, Burhoff).

Weiters hat eine Anklageerhebung oftmals eine empfindliche Schlechterstellung des Beschuldigten zur Folge. Er ist nicht nur einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt, sondern im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist das Gericht zu keiner Beweiserhebung verpflichtet. Darüber hinaus vereitelt eine solche Behandlung dem Beschuldigten die Möglichkeit, auf eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO oder eine Erledigung im Wege des Strafbefehls hinzuwirken und dadurch die Anklageerhebung zu vermeiden.

Genau dies war beabsichtigt, als die Münchner Justiz im Komplott mit meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth zunächst über Richter Grain mein geistiges Wohlbefinden in Frage stellte (1) und dann konsequent von 2013 bis Juli 2017 (!) Einsicht in den essentiellsten Teil der Fallakte verweigerte.

Zwei Anträge auf Auskunft über die Identität des Anzeigenden an die Staatsanwaltschaft Mitte 2015 sowohl von mir als auch meiner Tochter wurden von StA Peter Preuss abgewiesen unter Bezug auf den § 147 Abs. 7 StPO:
(7) 1Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
(Hervorhebung durch mich)
Im Dezember 2015 erging noch einmal eine Ablehnung von StA Preuss mit Bezug auf die §§ 475 und 477 StPO. Es bestanden also "schutzwürdige Interessen Dritter".

Erst unter Verweis auf eine EGMR Entscheidung erhielt ich im Mai 2016 Teileinsicht in die Akte und damit Kenntnis, das der Anzeigende der Erpresser (Nötigung) Manfred Jäger von der Agentur für Arbeit war und der auf ein weiteres 19-seitiges Schreiben an die Polizei verwies. Dies lag nicht der mir vorgelegten Akte bei!

Es war somit glasklar, dieses fehlende Schreiben ist die Smoking Gun, die unter allen Umständen versteckt gehalten werden musste.

II.
Mehrere Schreiben an StA Weinzierl mit der Bitte um Einsicht blieben unbeantwortet! Erst mittels meiner Anwältin (nicht die Kungeltante A. Muth!) und damit weiterer Kosten erhielt ich im Juli 2017 Einsicht und damit Kenntnis, dass die Agentur für Arbeit drei Mitarbeiter abgestellt hatte zur Bildung des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger, um gegen mein Recht auf freie Meinungsäusserung massiv und klandestin vorzugehen. Der Umfang und die Art ergeben sich aus meiner Klage gegen gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim vom 03. Sept. 207 mit Az. S 25 SV 48/17.

Durch diese verweigerte Akteneinsicht war ich nicht in der Lage gewesen, mich adäquat zu verteidigen. Insbesondere wurde mir dadurch die Möglichkeit genommen, die involvierten Personen Bechheim, Bockes und insbesondere den Erpresser Manfred Jäger zur Befragung zu laden. Daraus resultierte meine Verurteilung zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.707,86 (inklusive "Vergütung" für "anwaltliche" Beischlafsleistung von "Rechtsanwältin" und Kungeltante Aglaia Muth von € 1.242,36).

Es sei angemerkt, dass sich die bayerische Justiz mit Klauen und Zähnen gegen mehrere Anträge auf Wiederaufnahme des Falles wehrt, weil sonst das ganze kriminelle Komplott der modernen demokratischen Nazi Version von Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich' ans Licht käme. Derzeit läuft ein weiterer Antrag.

In Artikel 10 der EMRK heisst es:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 
Der EGMR hat mehrfach wie folgt z.B. in Bezug auf verbotene Symbole entschieden:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. 
Dies ist wohl kaum anzunehmen, wenn man sich die Bilder ansieht (siehe unten) und insbesondere ob der Doppelstandards der Münchner Justiz.

StA Preuss und Weinzierl sahen offenkundig "die behördlichen Eingriffe" als eine "Notwendigkeit in einer demokratischen bayerischen Gesellschaft" mit besonderer "Rücksicht auf Staatsgrenzen" der bayerischen Provinz an, um freier Meinungsäusserung und kritischer Berichterstattung den Hahn abzudrehen. Anders ist die jahrelange Weigerung in Akteneinsicht nicht zu erklären. So wollte das Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger z. B. folgende Blog Posts nicht veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Er handelt von einem Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig".) und
  • meine offene Email an das BMAS. (S. 43/44).
Basierend auf geheimer Absprache entschied sich die Staatsanwaltschaft für das Quid pro quo Merkel-Nazi Bild als Klagegrundlage (siehe Bilder unten).

III.
Im Urteil des AG München vom 11.02.2014 steht auf S. 3 unter Punkt 6 geschrieben "Keine Einziehung des Apple Mac mini". Der Computer wurde erst mit Schreiben vom 15.04.2015 freigegeben (Az. 112 Js 203869/12 UL-Nr. 8026/2013).

Die Justiz München lehnt Entschädigung für Nutzungsausfall ab, da offensichtlich Hartz 4 Pack von jeglicher Meinungsäusserung fernzuhalten ist, wenn es, gleich Richtern und Staatsanwälten, auf Staatskosten logiert. Siehe ablehnendes Schreiben von StA Weinzierl vom 14.11.2016.

Dies alles reflektierend sei eine Aussage des BGH aus dem Jahr 1989 angeführt:
„Unvertretbar ist dabei eine Entscheidung dann, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Vornahme einer Maßnahme gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (Vgl. BGH NJW 1989, 96.).“ 
Diese ist bei der Betrachtung der Bilder unten beim besten Willen "nicht mehr veständlich".

IV.
Abschliesend sei bemerkt, dass sich dieses Comportement der Münchner Justiz im Komplott mit der Münchner Polizei KFD 4 deckt mit dem Fall 3 unter Az. 18 Ns 112 Js 168454/15. Hier wurde trotz Kenntnis der IP Adresse nicht einmal im Traum daran gedacht, die Identität des Anzeigenden festzustellen.

Auch das ledige blonde unverheiratete Fräulein Richterin Pabst aus dem Diwan-e-Khas des AG München sah keinerlei Anlass auf meine Bitte um Identitätsfeststellung zu antworten, geschweige denn zu dringen. Stattdessen verlief sie sich in abwegigem Grammatikalgestrüpp und versuchte in verzweifelt femininer Effektheischerei eine Beleidigungsklage zu ondulieren und so nolens volens wieder einmal Pierre Bourdieu's 'Masculine Domination' zu bestätigen:
"Swept along by their aspiration to identify with the dominant models - as shown by their tendency towards aesthetic and linguistic hypercorrection - they are particularly inclined to appropriate at any price (which generally means on credit) the distinctive and therefore distinguished properties of the dominant classes and to contribute to their imperative popularization, in particular with the aid of the circumstantial symbolic power that their position in the apparatus of production or circulation of cultural goods (for example, in a women's magazine) may confer on their proselytizing zeal."
"Von ihrem Bestreben, sich mit den dominanten Modellen zu identifizieren, getrieben - wie ihre Tendenz zur ästhetischen und sprachlichen Hyperkorrektur zeigt - neigen sie besonders dazu, zu jedem Preis (der allgemein auf Kredit beruht) die unverwechselbaren und daher distinguierten Eigenschaften der herrschenden Klassen und zu ihrer imperativen Popularisierung beizutragen, insbesondere mit Hilfe der umständlichen Symbolkraft, die ihre Stellung im Produktions- oder Zirkulationsapparat von Kulturgütern (zB in einer Frauenzeitschrift) ihrem missionarischen Eifer verleihen kann." (Google translate)
Aus meinen bisher gesammelten Erfahrungen mit der bayerischen und insbesondere Münchner Justiz böte sich eher ein/e Relokalisierung/Outsourcing des jurisprudentialen Geschäfts nach Zimbabwe oder Nord Korea an.

Ich darf das Sozialgericht aus dem Land mit einem grundgesetzwidrigen NetzDG, einem Justizminister ohne jegliche  berufsspezifische praktische Erfahrung cum Team von "Rechtslaien" um die Annahme meiner Klage bitten.

Mit den besten Grüssen


(1) Belege sind nicht angeführt, da alles in meiner Gerichtsakte zu finden ist.

. . . . . . . . . . .

Das Medien-Zensur-Trio der Agentur für Arbeit München (gedeckt durch Polizei, Justiz und "Rechtsanwältin" Aglaia Muth)

Zensur-Trio Bockes/Bechheim/Erpresser Jäger


Kein Verstoss gg. §86a StGB (StA Mainz)

Kein Verstoss gg. §86a StGB (OStAin Tilmann aus München)

StA Hamburg noch in Entscheidungsfindung?!?

Verstösst gegen §86a StGB (OLG München)
Strafanzeige per Telefon durch obiges Zensur-Trio
Agentur für Arbeit München

12/15/2017

Oberstaatsanwältin Tilmann, Sie wirken mit Ihren Doppelstandards in Sachen Swastika noch adretter und attraktiver

“However, it must not be assumed that bullshit always and necessarily has pretentiousness as its motive.”

― Harry G. Frankfurt, On Bullshit (Professor emeritus of philosophy at Princeton University)
. . . . . . . . . .

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

15. Dez. 2017

Ihr Zeichen: Az. 115 UJs 727000/17

Betreff: Meine Strafanzeige vom Sept. 2017 gg. den Münchner Merkur wg. Abbildung von Kanzlerin auf Lebenszeit DDR Merkel in Nazi Uniform mit Hakenkreuzen

Guten Tag Frau Oberstaatsanwältin Tilmann,

Ja solch ein Zufall. Wieder ein Brief von Ihnen und diesmal  vom 08.12.2017. Also das erinnert mich fast an den letzten und oft falsch zitierten Satz aus 'Casablanca'. Darf ich Sie uneingeschränkt zu Ihren und mir sattsam von der bayerischen Justiz allgemein bekannten Doppelstandards beglückwünschen. Von hier ab ist es wichtig, sich meinem Blog Post zu diesem Brief unter Permalink unten zuzuwenden. Ich darf hier auch gleich vorankündigen, in dieser Sache ein Pdf in Englisch an das Justizministerium in Berlin zu senden. Ja, was Sie dort auf dem Blog Post sehen, nennt sich Streisand Effect.

Ich hatte ja, wie man das so als aussätziger Hartz 4 Rezipient macht, die sinnigen Zirkelsätze des OStA Weiß vom OLG in seinem Brief vom 13.09.2017 zum Anlass genommen, seine darin exhibierte flamboyant intellektuelle Panache einer wissenschaftlichen Pilotstudie zu unterziehen. Die mich Wissensdürstigen drängende Frage war: "Hält das § 86 a STGB Diktum des Oberstaatsanwalt Weiss vom OLG München dem Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit stand?" Pekuniäre Limiten liessen nur eine Mikrostudie von drei Fällen zu: die Münchner Schmalz-Gazette, das Regenbogen-Nachrichten-Blatt Spiegel und das unsägliche ZdF.

Hamburg hat noch nicht geantwortet, aber Staatsanwalt Deutschler aus Mainz beeindruckte mich. Er zeigte Stil und Engagement und verdient meine ehrliche Anerkennung. Dennoch will ich Ihrer Einschätzung die nötige Gewichtung nachfolgend angedeihen lassen.

Sie sehen also in der Abbildung von Merkel in Nazi Uniform mit mehreren Swastikas bei der Münchner Merkur Gazette keinen Verstoss gegen den § 86a STGB.



Seltsamerweise sah aber die Münchner Justiz bei meiner Abbildung von Merkel in Nazi-Uniform sehr wohl einen Verstoss und hielt meinen Computer für 25 Monate beschlagnahmt.



Nun mag altersbedingt meine visuelle Rezeptionskapazität leicht gen Süden gehen, dennoch schaffe ich es immer noch, selbständig eine Strasse zu überqueren und sehe bei beiden Bildern irgendwie Similaritäten.

Nicht genug damit. Im Vorfeld hielt diese heruntergekommene und verlogene Münchner Justiz von 2013 bis Juli 2017 im Komplott mit Polizei/Staatsanwaltschaft/Agentur für Arbeit München und meiner Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth 53 Seiten Akten unter Verschluss! Akteneinsicht, die mir laut Art. 6 EMRK zusteht!

Bis heute hält die Münchner Justiz im Komplott mit Polizei auch immer noch das Transcript des geheimen Telefongesprächs zwischen Polizei und dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit München Christoph Bechheim unter Verschluss. Nazi Heinrich Himmler ist ganz verdutzt, dass man die 'Aktion Arbeitsscheu Reich' auch demokratisch effektuieren kann.

Sie sind Mitglied eines veritablen Kangaroo Courts und ich komme nun zu Ihrer halbseidenen Begründung in Ihrem ablehnenden Brief. In Parenthese und der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die bayerische Justiz ausnahmslos alle Strafanzeigen von mir und meiner Tochter wie in einem korrupten Dritte Welt Land abgebügelt hat. Hier also Ihre Begründung:
"Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Straftat gem. § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nicht vor, da der angezeigte Beitrag der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient, § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berichterstattung nur einen Vorwand bilden würde, um in Wahrheit die mit der Verwendung von Hakenkreuzen angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen (vgl. Schönke / Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 29. Auflage 2014, § 86 Rdnr. 17). Der Beitrag befasst sich vielmehr kritisch mit der in einer türkischen Zeitung abgedruckten Abbildung und den bestehenden diplomatischen Schwierigkeiten zwischen Deutschland und der Türkei."
Wenn aber ein herumlungernder Blogger wie ich es wagt, sich aus der Shudra Kaste meinungsmässig in nonkonformer Art zu erheben, schlägt die primitiv-bukolische Justiz der Provinz Bayern gnadenlos zu und das liest sich in dem Beschlagnahme-Beschluss vom Dez. 2012, der natürlich bei Hartz 4 Abschaum gar nicht erst von einem Richter unterschrieben wird, so:
Gründe: 
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte verdächtig, am 15.11.2012 eine Abbildung von Bundeskanzlerin Angela Merkel in NS-Uniform und mit einer Hakenkreuz-Armbinde auf der Internetseite http://deland.wordpress.com veröffentlicht zu haben, sodass diese von einer Vielzahl von Internetnutzern wahrgenommen werden konnte. 
Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen derartiger Symbole, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist - wie ihm auch bewusst war - in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden. 
Im Urteil der verlogenenen Richterin Baßler vom LG mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12, Seite 6 (Ich spreche hier basierend auf drei (!) Verhandlungen mit ihr bislang (1).) erfährt mein Blog Post die Kangaroo-Court-mässige
IV. Rechtliche Würdigung: 
1. Das Hakenkreuz stellt ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (Fischer, StGB 61. Aufl. § 86a RN 5 m.w.N.). Dieses Kennzeichen hat der Angeklagte in seiner Collage auch verwendet. Durch die Einstellung in das Internet konnte es von einer unüberschaubaren Anzahl von Personen wahrgenommen werden. Es liegt daher auch eine „Veröffentlichung“ im Sinne der genannten Strafvorschrift vor. Aus dem daneben oder darunter stehenden Text ergibt sich nicht eindeutig eine Gegnerschaft des Angeklagten gegen jegliche Form des Nationalsozialismus. Dass der Angeklagte in dem verwendeten Text keine Zustimmung zu den verfassungswidrigen Organisationen erkennen lässt, hindert die Verwirklichung des Tatbestandes nicht.
Die Darstellung ist auch nicht gemäß § 86 a Abs. 3, § 86 Abs. 3 StGB zulässig. Das Handeln des Angeklagten dient weder der Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung, noch der historischen Aufklärung. Auch eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens liegt nicht vor. Die neben dem Bild befindliche englischsprachige Beleidigung der Kanzlerin stellt keine Berichterstattung dar. Auch der unter dem Bild befindliche ebenfalls englischsprachige Hinweis auf griechische Proteste erklärt die Zusammenhänge nicht. Hierzu gibt der Angeklagte auch an, er habe seine Meinung über die Kanzlerin wiedergeben, also gerade nicht über Proteste in Griechenland berichten wollen. Die Darstellung ist jedoch auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
In typischer Manier lügt die Richterin, denn der Blog Post linkt zu einem Artikel von der russischen RT zu den Demonstrationen in Athen gegen die Attacken der widerlichen Deutschen gegen das Volk der Griechen mit Waffen der finanziellen Massenvernichtung mit dem Ziel der Vernichtung jeglicher Anstrengungen, sich zur Rettung deutscher Banken nicht ausbluten zu lassen. Es liegt auch keine Beleidigung von Merkel vor, denn es handelt sich um ein weltweit bekanntes und passendes Zitat des damaligen italienischen PM Berlusconi.

Stellen sie in der Münchner Justiz zeitnah Wiederaufnahme in diesem Fall sicher und sie dürfen schon jetzt als Zeugen zu meiner Vernehmung die Mischpoche C. Bockes/Manni Jäger und Aglaia Muth laden. Es wird mir ein inneres Missionsfest sein.

Altmodisch wie ich bin, habe ich bei Meinungsfreiheit eine Einstellung wie Wittgenstein an anderer Stelle und die Münchner Justiz wird ultimativ niemals in mein Recht dazu eingreifen:

‘I am a beast and am still not unhappy about it’

Wittgenstein on Christmas Day (Ludwig Wittgenstein: The Duty of Genius - Ray Monk)

Mit besten Grüssen


(1) Sollte die Münchner Justiz hier eine Beleidigung entdecken, so steht ihr frei, Klage gegen mich zu erheben. Ich denke, genügend Belege zu haben.

===============

Ich bin offen für weiteren wissenschaftlichen Austausch mit der OStAin und verspreche auch, nicht mit dem Feuerhaken herumzufuchteln.

12/01/2017

Dem JC München sei DRINGENDS nahegelegt, einer Stellungnahme eine Form zu verleihen, die vor dem EGMR den Eindruck vermittelt, man bewege sich in dieser Behörde zumindest elementar im Rahmen des Grundgesetzes.

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

01. Dez. 2017

Az. S 51 AS 2057/17

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen Untätigkeit.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.

Begründung

Ich hatte am 19. Aug. 2017 Klage erhoben zur Erlangung des finanziellen Ausgleichs von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des mir laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht in eine Akte, aus der mir essentielle Teile seid 2013 zur Einsicht verweigert wurden inklusive durch meine verbrecherische Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth. Das BMAS überzeugte durch korpulent-maulfaules Desinteresse.

Aus 53 mir bis Juli 2017 unbekannten Seiten destillierte sich der frappante Fakt der Existenz eines staatlichen Medien-Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München. Zu diesem Trio zusammengerottet hatten sich C. Bechheim, C. Bockes und der Verbrecher (Nötigung) Manfred Jäger. Dieses Trio heckte dann korrespondierend zur nicht sonderlich hohen Intelligenz seiner Mitglieder den Plan eines geheimen Telefongesprächs mit der berüchtigten Münchner Polizei aus, um gegen den Kläger und seine tibetische Tochter mit der ganzen typischen deutschen Primitivität vorzugehen, ihn zum Schweigen zu bringen und ultimativ durch Computerbeschlagnahme seinen Blog löschen zu können.

Der Nazi Heinrich Himmler wäre erstaunt gewesen zu hören, dass sich die faschistische 'Aktion Arbeitsscheu Reich' auch mehr oder weniger bayerisch-elegant in demokratischem Unterholz organisieren lässt. Und dies mit voller Unterstützung der Münchner Justiz im historischen cum geografischen Zirkelschluss.

Bis dato weigert sich auch diese Münchner Polizei trotz mehrfacher Aufforderungen, das Telefontranscript herauszugeben. Auch der direkt angeschriebene Polizeipräsident kriegt die Zähne nicht auseinander. Wie ich damals schon vorab zu meiner Anwältin sagte: In diesen zurückgehaltenen Seiten ist die Smoking Gun verborgen.

Passend in dieses okkulte Szenarium scheint mir die jüngste Entscheidung des EGMR im Fall 'HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY' (Application no. 47274/15) und die ZUSTIMMENDE STELLUNGNAHME VON RICHTER HÜSEYNOV. Hier ein Auszug (Google translate)):
"Daher bin ich der Ansicht, dass zwischen der Ermittlungsabteilung der Münchner Polizei und den untersuchten Polizeibeamten eine ausreichende institutionelle Verbindung bestand und dass die fragliche kriminelle Untersuchung keinen Schein der Unabhängigkeit darstellte.
Interessanterweise hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall auch auf die Feststellungen des CPT Bezug genommen (§ 42). Insbesondere in dem Bericht über seinen Besuch in Deutschland vom 25. November bis 7. Dezember 2015 äußerte das CPT Zweifel daran, "ob Untersuchungen von Ermittlungsbeamten der zentralen Ermittlungsstellen durchgeführt wurden - und noch mehr von denen, die von Kriminalpolizisten durchgeführt wurden" von regionalen oder lokalen Hauptquartieren - gegen andere Polizeibeamte als völlig unabhängig und unparteiisch angesehen werden können"(vgl. CPT / Inf (2017) 13, § 18)." (ZUSTIMMENDE STELLUNGNAHME VON RICHTER HÜSEYNOV - Fall 'HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY' (Application no. 47274/15))
Schon faszinierend, wie ein Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die bekannte Korruptheit in Deutschland anprangert. Die Parallelen zu meinen Fällen sind ostentativ.

Ich denke, es stünde dem JC besser an, sich ein anderes Argument als den § 20 SGB II einfallen zu lassen, würde dies doch implizieren, die finanziellen Aufwendungen für Rechtswegegarantie gegenüber hinterhältigen staatlichen Typen einer Arbeitsagentur wären ex ante inkludiert im Hartz 4 Satz.

Erstaunlich wäre auch eine antizipierende Berücksichtigung von Rechten ausgeführt im 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1 wie auch Artikel 3 und den daraus resultierenden Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im "gewährten Regelbedarf abgedeckt" zu sehen. Dies käme einer Selbstbezichtigung gleich.

Wie schon in meinem Schreiben vom 21. Aug. 2017 angeführt, lege ich dem JC München DRINGENDS nahe, einer Stellungnahme eine Form zu verleihen, die vor dem EGMR den Eindruck vermittelt, man bewege sich in dieser Behörde zumindest elementar im Rahmen des Grundgesetzes.

Insbesondere nach dem Fall 3, basierend auf Anzeige unter Angabe eines falschen Namens, bildet dieses Fax doch in der Gesamtheit der bislang drei durch deutsche Arbeitsbehörden instigierten Eingriffe in mein Recht der freien Meinungsäusserung eher den Eindruck einer finsteren Mafia mit Nazi-Methoden operierend. Die Adresse des BMAS und dessen Comportement kann so jedenfalls nicht dem Zufall geschuldet sein.

Mit freundlichen Grüssen

11/16/2017

Verfassungsbeschwerde zu Beschlüssen vom Sozialgericht München und. LSG (Art. 103 und 19 GG sowie Art. 6 EMRK)

Betrifft sozial-faschistisches Jobcenter München.

Sollte die VB, was zu erwarten ist, abgelehnt werden, erfolgt Antrag auf Wiederaufnahme und weitere Klage gegen das JC.

11/14/2017

Sozialgericht München schwingt sich in ontologische Höhen und verkennt Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts

Immer wieder angenehm, wenn etwas Niveau ins Gebälk deutscher Gerichte geblasen wird. Dass dies einem Sozialgericht und dann noch der Wadlstrumpf-Provinz wiederfahren sollte, lässt Phantasie aufkeimen.


Richterin Dr. Schmidts Stellungnahme vom 13. September 2017 zu meiner Beschwerde über Bedenken zur Unparteilichkeit von Richterin Pfriender hob das Kommunikationsniveau auf wohltuend ontologische Höhen, als sie Kunde brachte von der seltsamen Mutation Richterin Pfrienders in eine 'unkonkrete' Person und dies als Argument sehen wollte, des Beschwerdeführers Rücknahme des Antrags zu erreichen mittels beigelegten Formblatts. Der Beschwerdeführer reminiszierte nebulös Hegels § 182 aus den 'Grundlinien der Philosophie des Rechts' und befand der Richterin Duktus und Raisonierung als wenig bis gar nicht überzeugend.
§ 182
Die konkrete Person, welche sich als besondere Zweck ist, als ein Ganzes von Bedürfnissen und eine Vermischung von Naturnotwendigkeit und Willkür, ist das eine Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft, – aber die besondere Person als wesentlich in Beziehung auf andere solche Besonderheit, so daß jede durch die andere und zugleich schlechthin nur als durch die Form der Allgemeinheit, das andere Prinzip, vermittelt sich geltend macht und befriedigt.

11/06/2017

Klage gegen Wilfried Hüntelmann, Agentur für Arbeit München, zur Herausgabe von Transcript des geheimem Telefongesprächs mit Polizei

Betreffs des Agentur für Arbeit München Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger noch ausstehenden Transcripts des geheimen Telefongesprächs mit der Polizei erfolgt nun leider Klage.


Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

05. Nov. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen Wilfried Hüntelmann - Postanschrift: Agentur für Arbeit München, 80304 München

wegen Verletzung des Artikels 6 Abs. 3 EMRK.

Begründung

Mit Schreiben, gesandt als Pdf per Email, vom 24. Okt. 2017 (siehe Anhang) bat ich den GF der Agentur für Arbeit Herrn Hüntelmann, Sorge zu tragen, dass mir das Telefontranscript eines Anrufs eines leitenden Angestellten seiner Agentur nach dem 27. Aug. 2012 getätigt mir bis zum 03. Nov. 2017 ausgehändigt wird. Die Brisanz dieses Telefontranscripts und die Hintergründe ergeben sich aus dem angehängten Brief. Herr Hüntelmann präferierte das Schweigen. Es war ihm vermutlich verborgen geblieben, dass Akteneinsicht Europa Recht ist. Er möge sich der Lektüre der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befleissigen:
CASE OF FOUCHER v. FRANCE
(Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997
Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III, 7 I und I EMRK. Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadensersatzpflichtig, EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812.
Ich stütze meine Klage unter Bezug auf § 25 SGB X Abs. 1 Satz 1. Dort heisst es:
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 
Wie aus Abs. 5 Satz 2 hervorgeht, ist die Zusendung in elektronischer Form möglich.
(5) Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet.
Selbstverständlich fertigt eine der Professionalität verschriebene Polizei über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte mir jüngst die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcipt sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Am 12. Sept. 2017 sandte ich eine Email an KOK Carstens mit der Bitte um Zusendung dieses Telefontranscripts. Erwartungsgemäss blieb das Ersuchen unbeantwortet

Wie es der Zufall will, veröffentlichte  die New York Times am 03. Nov. 2017 einen Artikel mit dem Titel "Germany's Central Bank backs study in role of Nazi crimes".
Dort heisst es u.a.:
"The  researchers  will  draw  on  foreign  central  bank archives  that  have  not  been  thoroughly  examined  before. During  the  occupation  of  Greece  by  Germany  and  Italy, for  example,  the  Reichsbank  helped  engineer  runaway inflation  that  wiped  out  the  value  of  the  local  currency and  created  a  famine.  Revelations  could  fuel  resentment in  modern  Greece,  where  many  people  blame  Germany for  the  austerity  policies  imposed  on  the  country  since 2010."
Das war exakt der Bezug meines inkriminierten Blog Posts in 2012 und dies bewog mich, am 05. Nov. 2017 auf meinem Blog zu fragen, "Did the German labor agency's Censorship Trio also want to hide the Nazi past of the early German Bundesbank?" Weitere englischsprachige Posts werden die kriminellen Machenschaften von JC München/Agentur für Arbeit München/Justiz/Polizei behandeln.

Ich bitte das Sozialgericht, sich meiner Klage anzunehmen, schliesslich stammt die zugrundeliegende Kommunikation von einer staatlichen Arbeitsbehörde, die auffällige Konnotationen mit Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich' aufweist.

Mit freundlichen Grüssen

11/02/2017

Wenn das OLG München darauf besteht, OStA Weiß Confirmation Bias und Hang zu Apophenia zu belegen, bittascheen.

Oberlandesgericht München
Nymphenburger Str. 16
80097 München

Az. 5 OLG 13 Ss 364/17

02. Nov. 2017

Guten Tag dem OLG,

Vielen Dank, mir noch einmal Gelegenheit zur Begründung der Revision zu geben. Ich bin eigentlich recht zufrieden mit meiner sehr umfangreichen Begründung der Revision, die ich schon Anfang April 2017 eingereicht hatte.

Irgendwie habe ich das Gefühl, geht bei diesem Fall - also dem Fall basierend auf einer Online Anzeige abgegeben unter FALSCHEM Namen mit 99,9999%iger Sicherheit von einem Mitarbeiter der staatlichen Behörde zur Vermittlung von billigen Arbeitskörpern Jobcenter (hier das Boudoir München) und diese Person gedeckt durch die Münchner Polizei und Justiz, wie schon im Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 - doch so manches schief. Will sagen, der Fall ist zu 95% zusammengebrochen und stützt sich nun jämmerlich auf eine, ja, Karikatur.

I. Ich hatte eigentlich nicht mehr vor, irgend eine Stellungnahme zu des OStA Weiß Schreiben vom 13.09.2017 zu geben, da ethischer Mangel vorlag, vulgo auch Lüge genannt und von mir mit Schreiben vom 23. Sept. 2017 begegnet. Doch leuchtete aus seinem Schreiben ein Satz, der mich fassungslos machte und noch immer macht und dieses Prachtsstück aus Bayern liest sich so:
"Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist."
Zunächst bleibt festzuhalten, der OStA ist so in seiner Zirkelargumentation eingewoben, dass er völlig übersieht, Verfahrensgegenstand ist ein einziges Bild: Marissa Mayer von Yahoo. Der Rest der völlig lächerlichen Klageschrift ist doch zusammengebrochen.

Ich bin es leid, derartige zirkuläre Sätze vorgesetzt zu bekommen, die ein schlichter Beleg für einen Confirmation Bias sind. Apophenia drängt sich auf. Der besagte Satz ist an Verrücktheit, Naivität und Vakuosität schwer zu überbieten. Sein Satz ist sinnlos, nicht unsinnig (Wittgenstein). Er ist eine Tautologie.

Ich bin mir sicher, OStA Weiß könnte auch solchen Konstrukten locker Pixelform geben:
Dieses Auto lässt vielgestaltige emotionale Beschreibungen zu, als auch das Nichtgefallen. (Wunderbar, und jetzt?)
Der Regen lässt verschiedene Feuchtigkeitsinterpretation zu, als auch eine fehlende Affinität zur Trockenheit.
Gott sei Dank gibt es Wittgenstein und seine essentiellen Sätze:
  • „Die Welt ist die Gesamtheit der Tatsachen, nicht der Dinge.“ (1.1)
  • "Was der Fall ist, die Tatsache, ist das Bestehen von Sachverhalten.“ (2)
  • "Der Sachverhalt ist eine Verbindung von Gegenständen. (Sachen, Dingen.)“ (2.01)
  • "Das Bestehen und Nichtbestehen von Sachverhalten ist die Wirklichkeit.“ (2.06)
  • "Die Art und Weise, wie die Gegenstände im Sachverhalt zusammenhängen, ist die Struktur des Sachverhaltes.“ (2.032)
Das übertragen wir nun auf besagtes Bild:

- Marissa Mayer ist eine Frau. Es gab bei den Nazis keine Frauen in leitenden Funktionen. Brechtscher Verfremdungseffekt.
- Yahoo ist ein Medienunternehmen, das ein Spektrum von extrem rechts bis extrem links zugänglich macht.
- Der Blog Post spricht Meinungsfreiheit an. Selbige war nach meinem Wissen unbekannt in der NS Zeit.
- Eine Karikatur bedarf keiner Erklärung. Sie ist es.

II. Allerdings war des OStAs Brief ein Anstoss für mich, seine und der Münchner Justiz eigene ad nauseam reproduzierte einseitige Rumination eines aus dem Zusammenhang gerissenen Fischer Satzes und diese realitätsferne 'Tabuisierung', die doch vor dem EGMR nie und nimmer Bestand hat, dem 'Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit' zuzuführen. Um einigermassen wissenschaftliche Validität garantiert zu sehen, unternahm ich drei Feldstudien: Zdf, Münchner Merkur und das Nachrichten-Regenbogen-Gossenblatt SPIEGEL. Alle Probanten hatten Bilder veröffentlicht mit Swastika Symbolen.

Bis dato erhielt ich eine wissenschaftlich sukzinkt formulierte Antwort von Staatsanwalt Deutschler aus Mainz, der eine überzeugende Wertung abgibt und damit nebenbei belegt, Mainz liegt nicht in Bayern. Hier ein Exzerpt seiner wesentlichen Argumente vom 12.10.2017 mit Az. 3100 Js 30875/17:
"Die Strafanzeige hat einen kurzen Videobeitrag zum Gegenstand, der über die lnternetpräsenz des Zweiten Deutschen Fernsehens veröffentlicht und von mir in Augenschein genommen wurde. 
Der Beitrag zeigt den Fernsehkomiker Jan Böhmermann und einen weiteren Darsteller, die gekleidet in NS-Uniformen mit Hakenkreuzarmbinde verschiedene bekannte Stücke der Pop-Musik mit abgeänderten Texten präsentieren. Die Texte nehmen in erkennbar satirisch überspitzter Weise Bezug auf Ereignisse des „Dritten Reiches" und einer der Darsteller posiert in überzeichneter und lächerlicher Form als „Adolf Hitler“, der seine „Top-Five-Hits" intoniert. 
Die Verwendung des inkriminierten Kennzeichens in diesem Zusammenhang stellt kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a StGB dar. 
Denn jedenfalls sind nach der Rechtsprechung solche Verwendungen von Symbolen straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder welche auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rdnr. 6, m.w.N.). Die Norm schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen sowie den politischen Frieden (aaO, Rdnr. 1). 
Dem so verstandenen Schutzzweck der Strafnorm läuft die Verwendung des Symbols erkennbar nicht zuwider: Dem Zusammenhang des Beitrags ist die satirische Verfremdung und Überspitzung durch die Verbindung der Eigenarten Hitlers etwa hinsichtlich Sprechweise mit Werken der modernen Popmusik deutlich zu entnehmen. Eine ldentifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a StGB entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu erblicken. 
Mit freundlichen Grüßen
(Deutschler) Oberstaatsanwalt"
Übrigens haben die in Mainz noch Anstand und unterschreiben einen Brief und das Briefpapier zeugt von Stil, mit Wappen und einem farbigen Balken am unteren Blattrand! Womit ich en passant Bayern wieder qualifiziert habe.

III. Regelmässig fällt dem Gericht nicht Besseres ein, als irgendwelche Formfehler zu "entdecken". Das Münchner Gericht möge nun endlich zur Kenntnis nehmen:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Saez Maeso gegen Spanien, Urteil vom 9.11.2004, Bsw. 77837/01. Darin heisst es u.a.:
"Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
    Der GH erinnert daran, dass Regelungen hinsichtlich der Einhaltung von Formerfordernissen bei der Einbringung von Rechtsmitteln der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen. Andererseits dürfen der Rechtsprechung der Gerichte unterworfene Personen nicht daran gehindert werden, ihnen zugängliche Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß der st. Rspr. des GH darf das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut verstanden werden, sondern ist impliziten Einschränkungen unterworfen. Dies trifft vor allem auf die Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, bei der die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Die Beschränkungen müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen..."
IV. Warum tuen wir uns diese ganze Burleske überhaupt an, wo doch der Revisionsentscheid ohnehin schon feststeht?!

V. Fast wär es mir entfallen. Könnten sie Richterin Baßler über die Existenz von Smartphones unterrichten? So ein neumodisches Zeugs hätte sie zur Kungelei mit Richterin Hansen bzgl. meines Ablehnungsgesuches vom 15.02.2017 verwenden sollen. Dann hätte ich sie nicht auf dem Gang gesehen, als sie offensichtlich von einem lockeren Kungelplausch mit selbiger Richterin zurückkehrte und Minuten später Richterin Hansen mir eine Stellungnahme zum GVP überreichte, die dank der Süddeutschen Zeitung vom April 2017, also zwei Monate später, sich als Lüge erwies. Dies vor dem Hintergrund, dass Richterin B. zum dritten (!) Mal gegen mich richtete (siehe EGMR Fall FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY).

VI. Ich gestatte mir mit Dan Hull und amerikanischem Anwaltsstil zu enden. Quasi um den bayerischen Stimmungsbogen zu schliessen:
"Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:
The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.
A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)"

Mit besten Grüssen

Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München.

Vorwort:

Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:

The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.

A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)

. . . . . . . .

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

01. Nov. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen "Rechtsanwältin" Aglaia C Muth, Isabellastr. 33 (im Innenhof), 80796 München (auf Google Maps verpixelt !!!)

wegen Betrugs § 263 STGB verbunden mit
  • Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK,
  • Artikel 10 EMRK und
  • Verstoss gegen § 242 BGB.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Dieses Recht wurde und wird mir und meiner Tochter seid Jahren durch die bayerische Justiz genommen, als ausnahmslos ALLE unsere Strafanzeigen und Widersprüche konsequent abgelehnt wurden und ebensowenig Verweise auf BGH Entscheidungen gewürdigt wurden. Desweiteren wurde von der Münchner Justiz mehrere Male PKH abgelehnt. Zwei Mal wurde mein Ersuchen auf Wiedereinsetzung abgelehnt unter völliger Missachtung von angeführten EGMR Entscheidungen und einer jüngsten BGH Entscheidung. Die letzte Ablehnung  stammt vom 24. Okt. 2017, in der die Richter  Nötzel, Steudtner und Hertel sich kaltschnäuzig u.a. über den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017, der besagt, dass ALLE Unterlagen auf den Tisch gehören (siehe Burhoff Blog Post), hinwegsetzen (Az. 3 WS 845/17, 854/17). Daher diese und weitere Klageeinreichungen vor dem SG München, denn die bislang ergangenen Strafanzeigen stammen ausnahmlos von staatlichen Behörden involviert in das Hartz 4 Regime und kriminell bestrebt, einen Blogger mundtot zu machen.

Begründung

I. Ich beklage einen Verstoß gegen die Rechte meiner Verteidigung durch die gerichtliche Beistellung der Pflicht"verteidigerin" Muth, die in dem Strafverfahren Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 sich über Jahre weigerte, mir Akteneinsicht zu gewähren.
Wie sich nun im Juli 2017 herausstellte, nachdem ich erst unter Einschaltung meiner Anwältin Akteneinsicht bekam in einen Schriftverkehr von 53 (!) Seiten des staatlichen Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit München, war diese "Anwältin" wohl in ein Komplott verwickelt, das die Münchner Justiz und besagte Agentur für Arbeit mit einschloss!

Der Fall handelte sich um meine Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem weltweit, auch in deutschen Medien, bekannten und veröffentlichten Bild von Merkel in Nazi Uniform anlässlich der Demonstrationen in Athen in 2012 gegen die schändliche Politik der EU unter Federführung der Deutschen, die das Land bis heute in  extreme Armut und Arbeitslosigkeit geführt hat.

Durch diese verweigerte Akteneinsicht war ich nicht in der Lage gewesen, mich adäquat zu verteidigen. Insbesondere wurde mir dadurch die Möglichkeit genommen, die involvierten Personen Bechheim, Bockes und insbesondere den Erpresser Manfred Jäger zur Befragung zu laden.

Erschwerend kam die völlige Inaktivität und Interesselosigkeit der "RA"in Muth hinzu. Ich hätte mir kostengünstiger einen aufblasbaren Schwimmreifen zur Verteidigung beistellen lassen sollen. Mildernd für diese Person sei zu erwähnen, dass ihre Vitalfunktionen einwandfrei schienen, sie atmete selbständig. Eine Verteidigung in irgendeinem Umgang fand zu keinem Zeitpunkt statt. "Anwältin" Muth wusste schlussendlich ihre Lethargie noch zu toppen, als sie mir das Revisionsurteil OHNE Angabe der PLZ und der Stadt zusandte. Die Post stellte etwa 14 Tage verspätet zu.

Das Verhalten der "Anwältin" Muth stellt Betrug dar. Der § 263 STGB erklärt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II. Ich verweise auf den Fall FOUCHER v. FRANCE (Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997 und berufe mich auf Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens zusammen mit Abs. 3 (Art. 6-3 + 6-1). Die relevanten Passagen sind:
1. Jede  Person hat  ein Recht  darauf,  dass über Streitigkeiten  in Bezug  auf  ihre  zivilrechtlichen  Ansprüche  und  Verpflichtungen  oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und  unparteiischen,  auf Gesetz beruhenden  Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a)  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...
(b)  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...
Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.
"RA"in Muth entpuppte sich nicht nur als völlig inaktiv und interesselos. Sie offenbarte sich in den Verhandlungen als meine passive Gegnerin. In den Protokollen zu beiden Verhandlungen steht, dass sie die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellt!

Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an. Artikel 50 der Konvention lautet:
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.
Diesen Schadenersatz verlange ich in Form der vollumfänglichen Annulierung der Rechnung der Anwältin. Darüber hinaus verlange ich Schadensersatz wegen überlanger Computerbeschlagnahme (siehe z.B. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09). Im März 2013 beschlagnahmt, wurde mein Computer nach 25 Monaten im April 2015 herausgegeben. Im Urteil des AG vom 11.02.2014 ist die Freigabe des Computers angeführt.

"RA"in Muth missbilligte wohl diese richterliche Entscheidung und teilte mir noch in der Verhandlung mit: "Nein, den bekommen Sie nicht, weil Sie in die Berufung gehen." Dies belegt zusätzlich ihre Kollusion, Feindlichkeit mir gegenüber und aversive Haltung zur Meinungsfreiheit und meinem Recht zur Verteidigung.
Ich zitiere aus dem Papier 'European Court of Human Rights Jurisprudence on the Right to Legal Aid', in dem es u.a. heisst:
In cases in which free legal assistance is necessary, Article 6 (3) (c) requires that the assistance of the lawyer be effective; formal appointment alone is not sufficient, since the ECHR is intended to guarantee rights that are not theoretical or illusory but are practical and effective.
In Fällen, in denen eine kostenlose Rechtshilfe erforderlich ist, muss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c die Unterstützung des Rechtsanwalts wirksam sein. Eine formale Ernennung allein ist nicht ausreichend, da die EMRK Rechte garantieren soll, die nicht theoretisch oder illusorisch, sondern praktisch und effektiv sind.
(Hervorhebungen durch mich)
"RA"in Muth versagte bei diesen Erfordernissen auf ganzer Linie! Die Gerichtsverfahren verliefen wie folgt:
  • In einem vorgerichtlichen Schreiben zweifelte Richter Grain in bayerisch-juristischer  Tradition meine Vernunft an und erwähnte die Möglichkeit einer Untersuchung.
  • "RA"in Muth ermutigt mich, zuzustimmen, da verminderte Zurechnung von Nutzen sein könnte. Vermutlich sprach sie aus eigener Erfahrung.
  • Richter Grain schlug mir zynisch vor, noch einen weiteren Brief zur Erlangung von Akteneinsicht zu schreiben, nachdem schon zwei vom AG München unbeantwortet geblieben waren. Meine kungelnde "Anwältin" blieb stumm.
  • Nachdem meine "Anwältin" die Akte gesehen hatte, sagte sie mir, dass sie dazu neige, dem Richter zuzustimmen.
  • In beiden Protokoll heißt es: "Strafe im Ermessen des Gerichtes."
  • In der Berufungsverhandlung erklärte sie, es könne schon sein, dass ähnliche Abbildungen von Merkel in Nazi Uniform in den Medien gezeigt worden seien, wisse das aber nicht genau.
  • Alle Verteidigungsunterlagen wurden von mir verfasst.
  • In beiden Schlichtungen mit der RAK München und der Schlichtungsstelle Berlin verweigerte diese "Anwältin" Kooperation.

III. Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR im Fall Artico v. Italy, Judgment of May 13, 1980. Dort heisst es u.a.:
The applicant had been granted legal aid for his appeal to the Court of Cassation. The lawyer who had been assigned to the applicant did not in effect act for him at all and requested to be replaced, claiming other work commitments and ill-health. The court did not respond to that request, and the applicants numerous subsequent requests to the court for substitute counsel were denied on the grounds that the applicant already had a lawyer appointed to represent him and was as a result forced to represent himself at the hearing. 
33. . . . The Convention is intended to guarantee not rights that are theoretical or illusory but rights that are practical and effective. . . . [M]ere nomination does not ensure effective assistance since the lawyer appointed for legal aid purposes may die, fall seriously ill, be prevented for a protracted period from acting or shirk his duties. If they are notified of the situation, the authorities must either replace him or cause him to fulfill his obligations.
36. . . . Admittedly, a state cannot be held responsible for every shortcoming on the part of a lawyer appointed for legal aid purposes but, in the particular circumstances, it was for the competent Italian authorities to take steps to ensure that the applicant enjoyed effectively the right to which they had recognized he was entitled. Two courses were open to the authorities: either to replace Mr. Della Rocca or, if appropriate, to cause him to fulfill his obligations. They chose a third courseremaining passivewhereas compliance with the Convention called for positive action on their part.
Editorial note: This is generally regarded as a lead case on legal aid.
Dem Beschwerdeführer war Rechtshilfe für seine Berufung beim Kassationsgericht gewährt worden. Der Anwalt, der dem Antragsteller zugewiesen worden war, habe für ihn überhaupt nicht gehandelt und habe beantragt, ersetzt zu werden, um andere Arbeitsverpflichtungen und Krankheit zu fordern. Das Gericht beantwortete diesen Antrag nicht, und die Beschwerdeführer stellten zahlreiche spätere Ersuchen um Ersatzverteidiger an das Gericht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits einen Anwalt für seine Vertretung ernannt habe und daher gezwungen sei, sich in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
33.. .. .. Die Konvention soll nicht Rechte garantieren, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die praktisch und effektiv sind. .. .. .. Die Ernennung stellt keine wirksame Unterstützung sicher, da der für Rechtshilfezwecke eingesetzte Rechtsanwalt sterben, schwer erkranken, längere Zeit daran gehindert werden kann, zu handeln oder sich seinen Pflichten zu entziehen. Wenn sie über die Situation informiert werden, müssen die Behörden ihn entweder ersetzen oder ihn dazu bringen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
36.. .. .. Zwar kann ein Staat nicht für jedes Manko eines Rechtsbeistands verantwortlich gemacht werden, der für die Prozesskostenhilfe ernannt wurde, aber unter den besonderen Umständen sollten die zuständigen italienischen Behörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller das Recht genießt, Sie hatten erkannt, dass er berechtigt war. Zwei Kurse standen den Behörden offen: entweder als Ersatz für Herrn Della Rocca oder, um ihn zu veranlassen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Sie wählten ein drittes weiteres Ziel, während die Einhaltung des Übereinkommens positive Maßnahmen ihrerseits erforderte.
Anmerkung des Herausgebers: Dies wird allgemein als Leitfall für die Prozesskostenhilfe angesehen.
(Google translate) (Hervorhebungen durch mich)
Für Kungelei mit dem Gericht hat diese Person, die als "Anwalt" ohne jede Berufsethik operierte, € 1.242,36 erschlichen.

IV. Weiters beklage ich Rechtsmissbrauch der "Anwältin". Der § 242 BGB besagt:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das Verhalten dieser "Anwältin" kann nur als unsittlich gewertet werden.

V. Abschliessend sei auf eine auffällige Beobachtung bei der Berufungsverhandlung hingewiesen. Es war eine zunächst unauffällige Person im Besucherraum zugegen. Diese erregte dann aber mein Aufsehen, als er in der Verhandlungspause zum Aushang ging und las. Die Person war mit ziemlicher Sicherheit von der Agentur für Arbeit München als Beobachter und es ist vorstellbar, dass die Agentur danach in Kontakt mit der "Anwältin" trat. Die Zusendung der Revisionsschrift mit unvollständiger Adresse ist nämlich an Blödheit und Hintertriebenheit kaum zu überbieten. Es passt auch zu dem Fax des Christian Bockes an die Polizei vom August 2012, in dem er weitere Informationen in einem Telefongespräch anbietet, um schriftliche Belege zu vermeiden.

Ich bitte daher, so schmerzend es für mich als arrivierter Proponent der 37,3%igen Quotenfrau ist, Ermittlungen gegen die talentierte Dame Aglaia Muth zu unternehmen. Der Ruf eines ohnehin schon anrüchigen Gewerbes steht auf dem Spiel.

Mit den besten Grüssen

10/30/2017

Klage gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt. Kann er auf Adipositas beruhende bayerisch-bukolische Dumpfheit als Milderungsgrund geltend machen?

Manfred Jäger
Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. Okt. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt, 85037 Ingolstadt

wegen Nötigung § 240 STGB mit der impliziten Intention, mir und meiner tibetischen Tochter Schaden zuzufügen und verbunden mit der
  • Verletzung der Grundrechte Art. 5 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1,
  • Verletzungdes Artikels 10 EMRK,
  • § 193 STGB und
  • § 226 BGB.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Dieses Recht wurde und wird mir und meiner Tochter seid Jahren durch die bayerische Justiz genommen, als ausnahmslos ALLE unsere Strafanzeigen und Widersprüche konsequent abgelehnt wurden und ebensowenig Verweise auf BGH Entscheidungen gewürdigt wurden. Desweiteren wurde von der Münchner Justiz mehrere Male PKH abgelehnt. Daher diese und weitere Klageeinreichungen vor dem SG München, denn die bislang ergangenen Strafanzeigen stammen ausnahmlos von staatlichen Behörden involviert in das Hartz 4 Regime und kriminell bestrebt, einen Blogger mundtot zu machen.

Begründung

Mit  Schreiben vom 13. August 2012 machte der damalige Stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit München Manfred Jäger 'Beseitigungsanspruch und  Unterlassungserklärung' wegen, wie er es nannte, diffamierender Beiträge im Internet geltend (siehe Anlage 'Manfred Jäger - Unterlassungserklärung') und forderte die Löschung eines Blog Posts (siehe Anlage 'Blog Post BMAS') oder einer Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- entgegenzusehen.

Die am gleichen Tag aufgegebene Strafanzeige (siehe Anlage 'Manfred Jägers Strafanzeige 2012') wurde mir von der Justiz, "Anwältin" Muth sowie vom BMAS bis Juli 2017 vorenthalten. Erst unter Hinzuziehung meiner Anwältin, die auch die Verfassungsbeschwerde und nachfolgend die Beschwerde an den EGMR in einem ähnlichen Fall, instigiert durch das Jobcenter München, aufgesetzt hatte, erhielt ich Einsicht in 53 (!) Seiten aus der Fallakte.

Aus diesen 53 Seiten etablierte sich, dass die Agentur für Arbeit München insgesamt drei Personen (Bechheim, Bockes und Jäger) abgestellt hatte, um in massiver, klandestiner und krimineller Weise gegen mich und mein Recht auf freie Meinungsäusserung vorzugehen. Eine Konnotation zur 'Aktion Arbeitsscheu Reich' von Nazi Heinrich Himmler drängt sich auf. Die Zurückhaltung dieser Seiten stellt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar und ist Beleg für ein Komplott zwischen Justiz, Agentur für Arbeit, BMAS, sowie der "Anwältin" und Betrügerin Aglaia Muth.

Ferner destilliert sich aus diesen 53 Seiten, dass dieser Manfred Jäger einen Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München, gelöscht sehen wollte (S. 10 bis 12 der Fallakte). Ebenso missfiel ihm ein Artikel, der die Situation an Schulen und Kindergärten ansprach (S. 13 und 14 der Fallakte).
In Artikel 10 der EMRK heisst es:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 
Manfred Jäger stellt sich ausserhalb einer demokratischen Rechtsnorm und scheint von der bayerisch-bukolischen Eitelkeit besessen, nach der Adipositas seinem dümmlichen Schreiben juristische Validität garantiert und ein Hartz 4 Rezipient bei einer aus der Luft gegriffenen Forderung von € 10.000,- in Schockstarre verfällt.

Liest man Manfred Jägers Strafanzeige an die Polizei vom 13. Aug. 2012, muss man sich Sorgen um seinen Geisteszustand machen. Er führt allen Ernstes den § 111 STGB an!
§ 111 STGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
In Manfred Jägers Brief 'Beseitigungsanspruch und  Unterlassungserklärung' stellt die Behauptung  der Diffamierung allein schon eine pathologische Aversion zur freien Meinung dar, handelte es sich bei dem Blog Post um eine offene Email an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die sich auf tatsächliche und belegbare Ereignisse bezieht. Daneben ist auch nicht der volle Inhalt des Posts auf meiner Website angegeben (siehe Anlage seines fünfseitigen Briefes und der tatsächliche Blog Post).

Manfred Jäger outet sich in seinem fünfseitigen Erpresserbrief als komplette Lachnummer, wenn er den Satz "Ist Martina Musati gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht sehen möchte. In seiner schlagenden Dummheit ist ihm Betteridge's law unbekannt und ebenso, dass Dilbert in top US Finanzmedien abgedruckt wurde/wird.

Seine erpresserische Aufforderung den Blog Post zu löschen oder “unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs” eine “fällig  werdende  Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € (in  Worten: zehntausend Euro)” zu zahlen, grenzt an Wegelagerei garniert mit primitiver Dummdreistigkeit.

Die offene Email wurde zu einem Zeitpunkt geschrieben, als das Jobcenter München die monatlichen Hartz IV Zahlungen drastisch gesenkt hatte für mich und meine damals sechszehnjährige Tochter und auf keinerlei Kontaktersuchen reagierte. Ich musste schlussendlich einen Anwalt für eine erfolgreiche Klage beim Sozialgericht bemühen.

Manfred Jäger scheint der Ansicht zu sein, freie Meinungsäusserung und eine Zugehörigkeit zur Kaste Hartz 4 schliessen einander aus im neoliberalen Wirtschaftssystem.

Nach der Anzeige wurde mein Computer für 25 Monate beschlagnahmt aufgrund eines richterlichen Beschlusses OHNE (!) Unterschrift des Richters und mein Geschäft bewusst durch das Jobcenter München/Arbeitsagentur schwer geschädigt. Für diesen Nutzungsausfall des Computers fordere ich selbstverständlich Schadensersatz.

Das Anliegen dieser Person Manfred Jäger war keineswegs irgend ein Recht gewahrt zu sehen, sondern es ging dieser Behörde in Zusammenrottung mit dem Jobcenter München ausschliesslich um die Unterdrückung von Berichten und Erlebnissen mit einer neoliberalen staatlichen 'Behörde für die Bereitstellung wohlfeiler Humanresourcen zur Promotion des Exportsurplusses' und die Knebelung eines Bloggers im Verbund mit einer Justiz und einer verbrecherischen Anwältin. Der § 226 BGB erklärt die Ausübung eines Rechts für unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person einzuleiten und mich über das  Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüssen

__________________
Anlagen:

  1. Manfred Jäger - Unterlassungserklärung (5 Seiten)
  2. Blog Post BMAS (2 Seiten)
  3. Manfred Jägers Strafanzeige 2012 (1 Seite)