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5/10/2018

Beschwerde und gleichzeitige Ermunterung an die Münchner Sozialgerichte, dem Grundgesetz seine Zuwendung zu gönnen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Mai 2018

Az. S 42 AS 860/18 ER

Beschwerde

Ich (im Folgenden 'Der Beschwerdeführer') lege hiermit gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde ein gegen den Beschluss vom 24. April 2018 mit dem Az. S 42 AS  860/18 ER. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss am 28.04.2018 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt den Abschlag von monatlich € 113,33 (Zeitraum 01.12.2017 - 31.05.2018) und den damit verbundenen Eingriff in sein grundgesetzlich garantiertes Recht dargelegt in Art. 19 Abs. 4 und insbesondere Art. 103 Abs. 3 GG ('ne bis in idem').

Begründung:

I. Das SG München verweist in seinem Beschluss auf S. 2 auf die durch das Bayerische Landessozialgericht verworfene Beschwerde des Beschwerdeführers (BF) mit Beschluss vom 05.04.2018 (Az. L 7 AS 222/18 B ER). Dieser Beschluss erfüllte nicht einmal ansatzweise die Elementaransprüche an ein Gericht in einem demokratischen Land. Exemplarisch belegt in einem geradezu lächerlichen Schreiben des LSG vom 23.03.2018 mit einer Fristsetzung, die nur noch perplex macht. So sah sich der BF gezwungen, Ende April wieder einmal Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Der BF stellt auch fest, dass es auffällige chronologische Parallelitäten in Briefen von der Münchner Staatsanwaltschaft und der Entität Jobcenter/SG/LSG im März/April gibt, die ihn um seine Rechtswegegarantie, dargelegt in Art. 19 Abs. 4 GG, bringen sollen.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das kriminelle JC nur noch anonyme Briefe an den BF sendet, um Strafanzeige und Klagen zu erschweren!

Der Beschluss des SG München stellt auf S. 2 korrekt seine Übersendung der Kontoauszüge des Credit Card Kontos in einem Zip file an das JC am 19.03.2018 per Email fest. Er unterschlägt die dem Gericht bekannte Behauptung des JC, das Zip file hätte nicht geöffnet werden können. Der BF ist perfide Lügen von JC Mitarbeitern gewohnt und hatte das Zip file an einem Computer in einem Internet Cafe ohne Probleme getestet. Die Intention der Verbrecher-Behörde JC war, die Zahlung zu verzögern in dem Wissen, Strafzahlungen müssen Anfang eines Monats überwiesen werden.

II. Das SG München gibt korrekt sein Schreiben vom 11.04.2018 wieder, in dem es mittels beigelegtem doppelten Formblatt anfrug, "ob sich der Eilantrag durch Erlass des Bescheides vom 05.04.2018 erledigt habe" und "der Kläger nicht" antwortete.

Diese Aussage lässt die Formulierung auf der 'Erklärung' ausser Acht. Darin heisst es: "Hiermit erkläre ich den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.04.2018 für erledigt". Das ist eine Suggestivphrasierung. Ich denke, es bedarf für einen Juristen keinerlei Erklärung dazu. Der Logik Ehre erbietend folgt aus einer Nichtbeantwortung eine implizite Negierung des in der 'Erklärung' erfragten Status.

Diese 'Erklärungen' werden vom SG München bewusst in dieser Suggestivform versendet. Ein Gericht sollte von solchen Tricks Abstand nehmen. Im Übrigen hatte das Gericht in den Fällen der Klagen gegen einzelne JC/Arbeitsagentur Mitarbeiter durch den BF nach Ausbleiben der erwarteten 'Erklärungen die Klage zurückzunehmen' mit der Überstellung der Klagen an das LG München korrekt reagiert.

III. Auf S. 3 stellt das Gericht korrekt fest, "sozialgerichtliche Eilverfahren dient der Behebung aktueller Notlagen". Es sieht fälschlicherweise "eine Notlage ... nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05.04.2018 nicht mehr erkennbar".

Mittels der durch das Gericht und dem JC stipulierten Abschläge ist intendiert, dem BF sämtliche Möglichkeiten einer Rechtsvertretung zu nehmen.
  • So hat das Gericht bis heute keinerlei Interesse an dem Fakt des Diebstahls des Ferienverdienstes der Tochter des BF gezeigt. Dies, obwohl die Rechtslage glasklar ist! 
  • So hat das Gericht ferner keinerlei Interesse gezeigt bezüglich der Klage zur Wahrnehmung des Umgangsrechts der Tochter des BF. Dies, obwohl die Rechtslage ebenso glasklar ist!
  • Untermietvertrag der Tochter abgewiegelt in Grundgesetzbrecher-Manier.
  • Das SG München tut auch sein bestes, trotz Klagen, Verbrecher wie Nötiger Manni Jäger durch Klageabweisung zu decken.
  • Den absoluten Höhepunkt der Niedertracht der Hässlichen Deutschen brachte die neoliberal-faschistische Verbrecherbehörde JC mit dem Behörden-Halunken Jürgen Sonneck und seiner durch Polizei und Münchner Justiz verschleierten 'Aktion Email unter flaschem Namen im Nazi-Denunzianten-Stil'.
Dem BF fallen seltsame chronologische Parallelitäten in Schreiben der Staatsanwaltschaft München, den seid Mitte 2017 bewussten und provozierten Zahlungsverzögerungen des JC und der Sozialgerichte auf. Es ist offenkundig, dass der Fundraiser den Parteien ein Dorn im Auge ist. Der BF hat daher Ende April 2018 einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz an das Bundesverfassungsgericht gesandt.

a) Der BF bemängelt die Stipulierung des SG München von einem 30% Abschlag monatlich  ohne jegliche Begründung. Dies stellt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Erst jüngst entschied der EGMR im Fall Uche v. Switzerland (application no. 12211/09) das Recht auf ein begründetes Urteil.

b) Der BF ermahnt das SG München, billige Taschenspielertricks tunlichst zu unterlassen und eingebrachte Hinweise und Ausführungen zu einem pertinenten Fall zu würdigen und nicht unter den Teppich zu kehren und weist auf den § 139 ZPO - Materielle Prozessleitung hin:
(1) 1Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. 2Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
Dies betrifft seinen Hinweis vom 16. Dez. 2017 zum Fall Az. S 51 AS 2994/17 ER und betrifft das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L.

Das Sozialgericht München unterliess in seinem Beschluss wiederum jede Würdigung des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L in Bezug auf die monatlichen Strafzahlungen. Strafzahlungen, die wohlgemerkt ausnahmslos auf Mitarbeiter von deutschen neoliberalen Arbeitsbehörden ausgingen, in das Recht der freien Meinungsäusserung des BF massiv eingriffen und von Polizei/Justiz und in zwei Fällen von mit Jobcentern kolludierenden Anwälten aus München gedeckt wurden. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
c) Nach Meinung des Beschwerdeführers liegt damit ausserdem ein Verstoss gegen eine Doppelbestrafung 'ne bis in idem' Art. 103 Abs. 3 GG vor.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“."
Wenn eine durch das JC München provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligung der Hartz 4 Unterstützung den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus diesem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch den vom SG München erlassenen Abschlag von 30% eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Eine Nichtzahlung der Strafen, und darauf legte und legt es das JC München, erst jüngst wieder im März 2018, an, würde zu einer Verhaftung führen. Dem JC München ist dieser Fundraiser ein Dorn im Auge, denn jegliche Klagemöglichkeiten mittels Rechtsanwalts sollen mit allen Mitteln unterbunden werden. Dazu trägt auch der Beschluss des SG München bei! So muss der Beschwerdeführer wohl einen Anwalt bemühen, um gestohlenen Ferienverdienst, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sowie des Vermittlungsbudgets seiner Tochter einzuklagen, denn das SG München zeigt sich völlig desinteressiert! All dies soll durch diese Abzüge verhindert werden und sie stellen damit einen Vestoss gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar.

d) Das SG München beruft sich auf die Sphärentheorie und führt das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R, Rz. 25 an.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich dem BF überhaupt nicht. Schliesslich hat der BF klar die Herkunft der Gelder angegeben. Das SG München täte gut daran, die Rz. 15, 23 und 24 zu lesen und zu berücksichtigen.

Es ist damit offenkundig, den Sozialgerichten wie dem JC sind Optionen zur Wahrung von Rechten, wie sie nun einmal in einem zivilisierten Land wie den USA mit einem starken First Amendment üblich sind, gegenüber kriminellen deutschen Behörden der institutionalisierten Verarmung unerträglich.

Das Gericht verkennt bedauerlicherweise den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1  GG gegenüber dem Benefaktor. Dieser soll den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten. Um diesen weiten Schutzbereich genauer zu umreißen, hat das BVerfG verschiedene Fallgruppen als Teilschutzbereiche entwickelt.

Zunächst schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die enge persönliche Lebenssphäre und gewährt damit die Befugnis jedes Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben.

Ferner wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt, das jedem Einzelnen die Entscheidung selbst überlassen soll, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart oder eben verheimlicht.

Der BF darf den Gerichten schon jetzt mitteilen, hierzu direkt Justiz-Ministress (Ministerin ist ein sexistischer und männlich-chauvinistischer Begriff!) Barley anzuschreiben, um die Regierungsposition hierzu zu hören.

Der BF ermuntert die Münchner Sozialgerichte, dem Grundgesetz seine Zuwendung zu gönnen. Er ermahnt die Münchner Sozialgerichte die mittlerweile offene Kungelei mit dem Jobcenter zu unterlassen, denn der Geschmack, der sich dem BF offenbart, ist unangenehm.

Nach alledem verletzt der Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Artikel 6 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

5/02/2018

Verfassungsbeschwerde gg. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts 2018

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts als auch des Sozialgerichts München. Insbesondere gegen ein nahezu unglaubliches Schreiben des LSG vom 23.03.2018 und formell zugestellt am 28.03.2018 (Anlage 4). Darin erwartet das Gericht eine "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)"!

Der 28.3. war ein Mittwoch, der 30.3. war der Feiertag Karfreitag, Samstag hat ein Gericht geschlossen, der 1.4. war Ostersonntag und entsprechend der 2.4. der Ostermontag. Eine solche provokante Fristsetzung kann unmöglich rechtens sein.

Dem SG München sind vom Beschwerdeführer zu leistende Strafzahlungen in Höhe von derzeit monatlich € 85,- (alle Strafzahlungen basieren auf Strafanzeigen durch deutsche Arbeitsbehörden, die in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers eingreifen. Die letzte aufgegeben durch den bis Mitte 2017 stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck unter Angabe eines falschen Namens. Siehe Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 246/18) bekannt.

Im Dezember 2015 starteten der Beschwerdeführer mit seiner Tochter nach all diesen Attacken durch deutsche Arbeitsbehörden  einen Fundraiser auf der amerikanischen Internet-Plattform 'FundedJustice' (Anlage 8). Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei. Dies ist dem SG München und dem JC München seid einem Brief vom Juli 2017 bekannt.

Dieser Umstand ist dem Jobcenter München ein Dorn im Auge, da es eine mit allen Mitteln intendierte finanzielle Schädigung und Verhaftung betreibt.

Klage gg. Jobcenter München wegen Verstosses gg. Art 103 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. April 2018

Sehr geehrtes Gericht,

Ich reiche hiermit Klage gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München ein wegen Verstosses gegen
  • Artikel 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG.
Begründung:

Ich sandte per Email am 16. April 2018 meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2018 als Pdf an Frau Strama (Anlage). Darin forderte ich das JC auf, den Bewilligungsbescheid dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und entsprechende Nachzahlungen bis zum 30. April 2018 zu leisten.

Begründet wurde dies mit Hinweis auf das juristische Prinzip 'ne bis in idem' und damit dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 und listet ein Einkommen von € 113,33 monatlich.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“." 
Dies ist in meinem Fall also anzunehmen.

Wenn eine durch das JC München BEWUSST provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligungen der Hartz 4 Unterstützung - die jüngste durch die dreckig verlogene Ausrede, das Zip file sei nicht zu öffnen gewesen! - den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus dem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch das vom JC  angenommene Einkommen und dem daraus  resultierenden Abschlag des SG München eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Das JC unterliess auch jede Würdigung, ebenso wie vorab schon das SG München und das Bayerische Landessozialgericht, des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Es ist nur zu nachvollziehbar, dass dieser Behörde Jobcenter der Fundraiser ein Dorn im Auge ist und alles getan werden muss, um dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein Gericht gemäss Art. 103 Abs. 1 GG mit allen verbrecherischen Mitteln entgegen zu wirken.

Seitdem sind auch alle JC Schreiben anonym, um potentielle Verbrecher zu decken.

So ist es dieser ekelerregenden Rassistenbehörde Jobcenter auch ein Businesscredo, Ferienverdienst stehlen zu lassen und das Umgangswahrnehmungsrecht in den bekannt deutschen rassistischen Sumpf zu versenken. Den Climax der Verrottetheit bildete der Nützliche Idiot und ex stellv. GF Jürgen Sonneck. Gedeckt durch Münchner Polizei und Justiz und schlussendlich, nolens volens, nach meinen Anschreiben klammheimlich vom BMAS "entsorgt" ins Münchner Referat für Bildung und Sport.

Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Ich bitte das SG München, diesen Misstand (Missssstand laut neuer Rechtschreibung, glaube ich) zu bereinigen.

Mit besten Grüssen

2/27/2018

Das Sozialgericht München möge der Rechtswegegarantie gemäss Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

24. Feb. 2018

Az. S 42 AS 2994/17 ER

Beschwerde

Sehr geehrtes Gericht,

Ich (im Folgenden 'Der Beschwerdeführer') lege hiermit gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde ein gegen den Beschluss vom 01. Feb. 2018 mit dem Az. S 42 AS  2994/17 ER. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss am 03.02.2018 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt den Abschlag von rund 30% und den Eingriff in sein grundgesetzlich garantiertes Recht dargelegt in Artikel 19 Abs. 4 GG.

Begründung:

I. Indem das SG München in seinem Beschluss auf S. 5 bezüglich der Quelle der Einzahlungen von einem "Gönner" spricht, argumentiert es schon tendenziös und verfälschend. Das Portal 'Funded Justice' eröffnet die Publikation von Rechtsstreitigkeiten mit dem Ziel einer finanziellen Unterstützung zur Verteidigung und/oder Wiedererlangung entzogener Rechte. Niemals dient es zur Unterstützung der Lebenshaltungskosten. Damit haben die Einzahlungen ex ante einen rein verteidigungsrechtlichen Aspekt und keinen Konsumcharakter. Die Unterstützung dient ausschliesslich rechtlichen Aspekten und hier Aspekten, die man mit einem demokratischen Staat nicht assoziieren würde und schon überhaupt nicht mit Sozialbehörden, wie weiter unten ausgeführt wird.

Das Gericht bezieht sich bei seiner Begründung eines Abschlags von rund 30% eklektisch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 26. Es abstrahiert aber von Art. 19 Abs. 2 und insbesondere Abs. 4 GG. So heisst es unter Rn. 24 ebenda:
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
Unter Rn. 25 konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung der Rechtswegegarantie in Artikel 19 Abs. 4 GG:
(1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 <480>).
(Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer)
Zum Grundrechtsschutz gehört die Rechtswegegarantie. Genau diese Rechtswegegarantie wird elementar durch den Beschluss des SG München untergraben, wenn das Gericht die Einzahlungen als Einnahmen unterstellt (siehe Ausführungen unter II) und damit den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung eben dieser Rechtswegegarantie pekuniär einschränkt.

Der Beschwerdeführer ist in bislang drei Fällen von Arbeitsbehörden (Agentur für Arbeit München und Jobcenter München) wegen Veröffentlichungen auf seinem Blog angezeigt und in seinem Recht auf Meinungsfreiheit massiv eingeschränkt worden in einer Art, die an Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich' erinnert und dies in Konjunktion mit Polizei und Justiz. Ein Beispiel wird im Anhang angeführt.

1. So erging 2012 eine nötigende Aufforderung von Manfred Jäger (jetzt Chef der Ag. f. Arbeit Ingolstadt) an den Beschwerdeführer, einen Blog Post über wahre Erlebnisse mit dem Jobcenter München (im Folgenden JC) an das BMAS gesandt zu löschen oder € 10.000,- Strafe zu zahlen. Das Erpresserschreiben (der Beschwerdeführer sieht sich ausserstande, einen sukzinkteren Begriff für das intellektuell sedimentäre Pamphlet zu finden) des Manfred Jäger bestach durch derart dumme Plumpheit, dass sich die damalige GFin des JC Martina Musati geschlechtsspezifisch bemüssigt sah, es wortgetreu übernommen ebenso an den Beschwerdeführer zu senden und damit einmal mehr den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu u.a. bestätigte (1).

Dieses komplementierte ein Fax von Christian Bockes (Ag. f. Arbeit München) an die Polizei in München (siehe Fallakte 112 VRs 203869/12, S. 26 von insgsamt 53 Seiten), in dem er ein Telefongespräch (!) mit Christoph Bechheim (ebenso Ag. f. Arbeit München) vorschlägt. Einsicht in das Telefontranscript wird dem Beschwerdeführer bis heute verweigert. Diese 53 Seiten der Fallakte wurden dem Beschwerdeführer von 2013 bis Juli 2017 zur Einsicht verweigert durch die Staatsanwaltschaft und seiner damaligen Pflicht"verteidigerin", Kungeltante und Betrügerin Aglaia Muth aus München! StA Preuss führte als Begründung "schutzwürdige Interessen" an. (siehe Anlage zum Bezug der Strafanzeige)

Mehrfache Anträge auf Wiederaufnahme wurden abgeblockt und der jüngste Antrag vom November 2017 liegt unbeantwortet bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat ein neuerliches Schreiben an den Präsidenten des OLG am 20. Feb. 2018 gesandt. Diese Verzögerungen sind nur zu verständlich, denn eine Wiederaufnahme würde das ganze Komplott von Agentur für Arbeit/Justiz/Pflicht"verteidigerin" ans Licht bringen. Der Beschwerdeführer wird nicht ruhen, bis der Nötiger Manfred Jäger zur Vernehmung vor Gericht erscheint ebenso wie die Betrügerin Muth.

2. In 2014 erging eine Strafanzeige durch den damaligen stellvertr. GF des JC Jürgen Sonneck gegen den Beschwerdeführer, nachdem er über die rassistischen Avancen des rassistischen und diskriminierenden JC gegen seine tibetische Tochter auf seinem Blog umfangreich berichtet hatte. Die Angelegenheit liegt als Beschwerde beim Europäischen Gerichthof für Menschenrechte vor. In Parenthese sei bemerkt, der einmalige Anwalt des Beschwerdeführers, Aiko Petersen aus München, verschwieg dem Beschwerdeführer auf seine Frage am 06. Mai 2015 nach dem Anzeigenden direkt nach der Berufungsverhandlung den Namen des Jürgen Sonneck! Die Tochter des Beschwerdeführers war Zeuge. Nbb, das LG München I operierte seid Jahren ohne Geschäftsverteilungsplan. Ein Antrag auf Wiederaufnahme vom Mai 2017 wurde bislang nicht beantwortet und ein neuer ergeht Ende Februar 2018. Klagen vor dem BGH kosten Geld.

3. Am 07. Mai 2015 (!!!) erging gegen den Beschwerdeführer eine Online Strafanzeige an die Polizei München. Die Strafanzeige erfolgte unter Angabe eines FALSCHEN Namens! Sie bezog sich auf einen Blog Post mit einer Karikatur, der knapp sechs Monate zurücklag und sich auf die damalige GFin des JC Martina Musati bezog. Diese Anzeige war ganz offensichtlich Monate vorher geplant! Nach Akteneinsicht fielen dem Beschwerdeführer eine Reihe äusserst auffälliger Indizien bei der Anzeige auf, die durch die IP Adresse (die die kungelnde Polizei und Justiz trotz Antrags nicht zurückverfolgte!) stark an Validität gewannen. Er nahm vergeblich Kontakt mit dem Polizeipräsidenten von München auf. Weiters sandte er Emails an das Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium in Berlin, in denen er auf diese sonderlich auffälligen Indizien hinwies und als dringend tatverdächtig explizit Jürgen Sonneck nannte. Ebenso wird in seiner jüngsten, mittlerweile vierten, Verfassungsbeschwerde vom Januar 2018 explizit auf Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen hingewiesen. Vor gut einer Woche erfuhr der Beschwerdeführer, dass Jürgen Sonneck nicht mehr beim JC beschäftigt ist.

Diese letzte perfide Aktion des JC (eine alternative Wahrscheinlichkeit liegt im Promillebereich) beinhaltete Körperdurchsuchung durch bewaffnete Polizisten, Beschlagnahme der kompletten IT Ausrüstung, Fotografie des Hauses wie der Wohnung, Konfiszierung seines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss. Geplant war auch die Körperdurchsuchung seiner Tochter als auch die Beschlagnahme ihres Smartphones. Der Computer der Tochter wurde mutwillig beschädigt von der Münchner Justiz zurückgegeben und befindet sich zur Entlastung beim BMAS in Berlin.

Das JC hat damit eine faschistische Dimension provoziert, die einem korrupten Dritte Welt Land gut anstünden. Die zugrundeliegende Intention war behördentypische Rache mit dem Ziel der finanziellen Vernichtung und damit Verhaftung wie im Faschismus.

Eine Beschwerde über diese Verbrechermassnahmen deutscher neoliberal-faschistischer Arbeitsbehörden ging schon im Oktober 2016 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassbourg und ist veröffentlicht hier: http://meinjobcenter.blogspot.com/p/about2.html.

II. Dem SG München ist bekannt, dass sich die monatlichen Strafzahlungen durch den Kangaroo Court München auf € 85,- belaufen (2). Die gegenständlichen Einzahlungen sind nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Einnahmen zu sehen. Er hat dies dem Gericht in einem Schreiben vom 16. Dez. 2017 unter Bezug auf ein jüngstes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf begründet. Vor diesem Hintergrund ist es für den Beschwerdeführer unverständlich, weshalb dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L unberücksichtigt blieb. (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/1_K_2470_14_L_Urteil_20161104.html)

Zusammenfassend bei LTO heisst es dazu:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
(https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fg-duesseldorf-urteil-1k247014l-knoellchen-verwarnungsgelder-uebernahme-paketdienst-anrechnung-arbeitslohn/)

Zum besseren Verständnis seien noch einmal die essentiellen Aussagen zu dem Fundraiser aus der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei Beschlüsse des SG/LSG/BSG vom November 2017 angeführt, denn diese gingen offensichtlich in den Beschlüssen unter.
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
Nachfolgend verweist der Beschwerdeführer auf die wesentlichen Punkte des Urteils des FG Düsseldorf, die erklären, dass es sich um keine Einkünfte bei den Zahlungen aus dem Fundraiser handelt:

 41
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer.

42
II. An einem solchen Zufluss fehlt es im Streitfall (siehe unter 1.). Darüber hinaus erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer (siehe unter 2.).

 44
a) Bevor daher über die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu entscheiden ist, ob ein geldwerter Vorteil aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen zugewendet worden ist oder nicht, ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.

45
b) Die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit – sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit – führt bei diesem entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375 m.w.N.).

46
c) Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers hingegen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer erspart weder eigene Aufwendungen, noch wird ihm ein Vermögensvorteil „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zugewendet.

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d) Die Klägerin erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder im Streitfall lediglich eine eigene gegen sie bestehende Verbindlichkeit.

 76
2. Die Klage wäre jedoch auch dann begründet, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung den Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder bei den einzelnen Arbeitnehmern bejahen würde, da die Zahlung aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt und keinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

77
a) Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

III. In diesem Zusammenhang drückt der Beschwerdeführer retrospektiv seine Befremdung aus, wenn im Beschluss des SG München mit Az. S 51 AS 1279/17 ER vom 13. Juli 2017 der 'Legal Defense Fund' en passant erwähnt wird, er im Beschluss des LSG dagegen nicht nur verschwiegen, sondern ihm Weigerung der Erklärung unterstellt wird.

Im Beschluss des LSG mit Az. L 7 AS 576/17 B ER heisst es auf S. 2: "In der Folge wiederholte der Antragsteller erneut die Vorgänge im Zusammenhang mit den Einzahlungen auf seinem Konto ohne die Herkunft der Zahlungen zu erklären". Dies ist falsch! Einen Satz zuvor heisst es aber im Beschluss des LSG: "Die entsprechende Nachfrage habe er mit seinem Schreiben vom 2.7.2017 beantwortet". Auf S. 4 des Beschlusses wird nochmals falsch behauptet, "... da der Antragsteller zur Herkunft der Zahlungen keine Angaben machen möchte". In seinem Schreiben vom 02. Juli 2017 an das SG ist die Funktion des Fundraisers klar beschrieben als Mittel zur juristischen Wahrnehmung und Durchsetzung seiner grundgesetzlich garantierten Rechte.

Der Beschwerdeführer zollt dem JC Anerkennung, als es das Gericht mit Angabe des Mitarbeiternamens anschreibt, wie es sich natürlich auch gehört. Bei Schreiben an ihn, wie es sich für eine Sozialverbrecher-Behörde ebenso gehört, aber darauf verzichtet, um strafrechtlich schwerer verfolgbar zu sein. Der Beschluss des LSG mit Az. L 7 AS 531/17 B ER vom 11. Sept. 2017 bestätigt seltsamerweise das Jobcenter in diesem unprofessionellen, aber missionsgerechten Usus.

Das SG hat mittlerweile einige Klagen des Beschwerdeführers gegen JC und Agentur für Arbeit München Mitarbeiter an das LG München verwiesen. Die Aktenzeichen seiner Klagen gegen C. Bockes u.a. und J. Sonneck sind ihm mittlerweile vom LG München I mitgeteilt worden. Es wurde auch mitgeteilt, dass Beamte nicht belangt werden können, sondern nur der Staat. Bislang verweigerte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jegliche Antwort auf Briefe! Dies betrifft die Arbeitsministerin, die emanzipationsfördernd "in die Fresse" gibt und ihrem Studium der Germanistik gebührend öffentliche Reden mit einem "Bätschi" würzt.

Viel interessanter aber ist der Fakt, dass das SG München kein Interesse hat in Sachen
Klage gegen Wilfried Hüntelmann, Agentur für Arbeit München, zur Herausgabe von Transcript des geheimem Telefongesprächs mit Polizei in 2012 (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-gegen-wilfried-huntelmann-agentur.html)
Klage gegen Polizist KOK Carstens wegen Verletzung des Artikels 6 Abs. 3 EMRK. Weigerung das Telefontranscript zur Einsicht zu geben.
Klage gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt wegen Nötigung einen Blog Post zu löschen oder € 10.000,- Strafe zu zahlen! (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/10/klage-gegen-manfred-jager-agentur-fur.html).
Klage gegen Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt bei BA Stuttgart, in gleicher Sache wie Manfred Jäger (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-wg-notigung-gg-martina-musati.html).
Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München. Eine Person, die in ihrer charakterlichen Defizienz der Dolchstosslegende zur Realität verhalf.
Wenn ein Sozialgericht sich nicht zuständig zeigt bei Erpresserbriefen über € 10.000,- durch Mitarbeiter deutscher neoliberaler Arbeitsbehörden, dem Klagenden den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 Abs. 1 GG nimmt und dann noch sich eklektisch berufend auf einen Teil eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts einen finanziellen Abschlag dekretiert, suggeriert sich das Bild einer Ständejustiz. Der Umstand, dass Sozialgerichte dem BMAS unterstehen und Jobcenter und Arbeitsagenturen ebenso, induziert ex post Interpretationsspielraum.

Mit freundlichen Grüssen

_______________
(1) vgl. zu diesem geschlechtsspezifischen Verhalten den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu in 'Anamnesis of the hidden constants' in 'Masculine Domination'. Ebenso Immanuel Kant: Anthropology from a Pragmatic Point of View als auch Otto Weininger: Sex and Character.
(2) In Fall 1 und 2 laufen Anträge auf Wiederaufnahme; in Fall 3 wurde Ende Januar 2018 Verfassungsbeschwerde eingereicht. Zu Fall 3 wird nach stehender Regierung Kontakt mit dem Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium aufgenommen und ebenso mit dem Kanzleramt.


Anlage (die seltsamen Doppelstandards der Münchner Justiz)

Verstösst nicht gegen § 86 a StGB.
OStAin Tilmann am 08.12.2017
(Az. 115 UJs 727000/17)





Blog Post des Beschwerdeführers

'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012 Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger wollen Blog Post über demokratisch-faschistische Attacke auf Griechen durch Deutschland zur Rettung deutscher Banken verboten sehen!
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Strengstens verboten in Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
Computer beschlagnahmt für 25 Monate!
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 1/15)


 Das feige, hinterhältige 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger traute sich zu keiner Anzeige bei diesen Bildern in der Presse!

9/30/2017

Der BUNDESGERICHTSHOF definiert Anette Farrenkopf vom Jobcenter München den Begriff 'Bandenmässiger Betrug".

Bei Anette Farrenkopf rennt
der BGH offene Türen ein
Der BUNDESGERICHTSHOF definiert in seinem URTEIL StR 290/16 vom 19.  April  2017 den Begriff 'Bandenmässiger Betrug".

Der  Begriff  der  Bande  setzt  den  Zusammenschluss  von  mindestens drei  Personen  voraus,  die  sich  aufgrund  einer  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Abrede  verbunden  haben,  künftig  für  eine  gewisse  Dauer  mehrere selbständige  Taten  des  Betruges  zu  begehen  (vgl.  Fischer,  StGB,  64.  Aufl., §  263  Rn.  211).  Dabei  ist  es  unschädlich,  wenn  diese  Taten  für  einzelne  Tatbeteiligte  auf  Grund  eines  einheitlichen  Organisationsbeitrages  in  Tateinheit  zueinander  stehen  (BGH,  Urteil  vom  17.  Juni  2004  –  3  StR  344/03,  BGHSt  49,  177, 183).

Die  umfassende  gerichtliche  Kognitionspflicht  gebietet,  dass  der  durch die  zugelassene  Anklage  abgegrenzte  Prozessstoff  vollständig  erschöpft  wird (st.  Rspr.;  vgl.  nur  BGH,  Urteil  vom  29.  Oktober  2009  –  4  StR  239/09,  NStZ 2010,  222,  223  mwN).  Die  Tat  als  Gegenstand  der  Urteilsfindung  ist  der  geschichtliche  Vorgang,  auf  den  Anklage  und  Eröffnungsbeschluss  hinweisen  und innerhalb  dessen  der  Angeklagte  einen  Straftatbestand  verwirklicht  haben  soll.

H/T Jurablogs

. . . . . . .


Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. Sept. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich reiche hiermit unter Bezug auf Artikel 19 Abs. 4 GG Klage ein wegen bandenmässigen Betrugs mit der Intention der Beraubung meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie

gegen

Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Sabine Nowack (GFin Pasing) - Jobcenter München, Landsberger Str. 486, 81241 München
Frau Preukschat - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Frau Strama - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Vertosses gegen
  • § 263 STGB Abs. 5,
  • die Artikel 1 Abs. 1 und 2; 2 Abs. 1; 3 und insbesondere Artikel 19 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz,
  • die Artikel 5 Abs. 1; Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 c; Artikel 8 Abs. 1 EMRK,
  • das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1,
  • das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 3 sowie
  • das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 1.
Begründung:

Ich erhielt eine Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 06. Sept. 2017 und formell zugestellt am 12.09.2017 vom Jobcenter über € 1.583,04 bis zum 24. Sept. 2017 (Anlage 1). Kurioserweise enthält das Schreiben einen Widerspruchshinweis und teilt gleichzeitig mit, dass die Daten schon an den Inkasso-Service der Arbeitsagentur weitergegeben wurden.

Widerspruch wurde eingereicht am 13.09.2017 per Email. Der § 80 VwGO besagt:
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
Die Zahlungschronologie des JC München für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 ist in Anlage 2 zu ersehen.

1. Das Jobcenter überwies für Oktober und November 2016 nur € 44,-, weil es bewusst und mit kriminellem Vorsatz falsch berechnet hatte.

Dies basierte auf dem Schreiben vom 06. Sept. 2016, mit dem das Jobcenter den  Grundstein mittels eines völlig aus der Luft gegriffenen Verdienstes von € 1.700 meiner Tochter sowie Kindergeldzahlung von € 190,-, obwohl die KG Zahlung natürlich eingestellt war, legte. Um Strafverfolgung zu umgehen, stammte der Brief von einem "Team Selbständige"! Tatsächlich betrug der Verdienst meiner Tochter im Monat Sept. 2016 ausweislich des Kontoauszugs € 1.438,30 und € 190,- waren von dieser Behörde auch erfunden. Das ergibt eine Fehlberechnung dieser neoliberalen Billiglohn Behörde von € 452,-!

2. Nach meiner Beschwerde beim JC über diese Falschberechnung gingen am 02.11.2016 schliesslich vom JC zwei Einzahlungen ein über jeweils € 160,- und € 320,-. Offensichtlich war meine Beschwerde erfolgreich und die Berechnung des JC falsch. Dass JC Berechnungen notorisch und intentional falsch sind, ist bekannt aus den Medien.

3. Am 30.11.2016 und folgende Monate erfolgte dann schliesslich die Überweisung von € 404,- bzw. 409,- je Monat. Eine klarer Beleg für die bewusst falsche Berechnung zu Beginn, denn die Staatliche Sozial-Verbrecherbehörde JC/Arbeitsagentur (die Verbrechen werden weiter unten aufgeführt) weiss, dass meine monatlichen Strafzahlungen sich auf € 85,- belaufen (in beiden Fällen ist Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden basierend auf jüngsten BGH Urteilen). Um Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, wurden im Oktober und für November je € 500,- auf mein Konto eingezahlt.

4. Dem Sozialgericht ist seid meinem Schreiben vom 02. Juli 2017 bekannt, dass wir einen Fundraiser in 2015 gestartet hatten. Das Jobcenter wurde mit Widerspruch vom 12.09.2017 über unseren Fundraiser informiert. Unter der URL heisst es:
3. Dezember 2015
Fundraiser für Klage gegen Jobcenter München
Wir freuen uns, auf den Service eines demokratischen Landes zurückgreifen zu können. Eines Landes, das die freie Meinungsäusserung in seiner Verfassung eisern verankert hat und nicht wie in Deutschland als Feigenblatt trägt.
Seit heute, 3. Dezember, ist unsere Kampagne 'Harassed by German government agency' online bei Funded Justice aus den USA.
Wir sind zutiefst dankbar. Bedauerlich, dass es so etwas in Deutschland nicht gibt.
Unterstützen Sie uns in unserem Kampf für freie Meinungsäusserung und gegen Knebelung und finanzielle Ruinierung durch eine deutsche Behörde zur Garantie der Armut, dem Jobcenter.
Unterstützen Sie uns, einen verlässlichen und engagierten Anwalt zu finden, um gegen  Schikanen, Nötigung, fortgesetzte Computerbeschlagnahmen, rassistische Diskriminierung sowie der Verweigerung der freien Meinungsäusserung  durch das Jobcenter München, sowie einer Münchner Justiz, von der wir uns nur in Abscheu abwenden können, vorgehen zu können.
Danke & Namaskar
Meine Tochter & ich
Über diesen Fundraiser kam ich in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Diese € 1.700 stammten aus dieser Unterstützung. Dieses Geld ist also nicht mein Geld! Es ist kein Einkommen. Es ist Teil eines Legal Defense Funds. Die Beraubung durch das Jobcenter kommt der Beraubung meiner grundgesetzlich garantierten Rechtswegegarantie gleich. Sollte das JC den Betrag von € 1.700 nicht freigeben, werde ich unverzüglich das Bundesverfassungsgericht anrufen; bei Abweisung steht der Weg zum EGMR offen. Alle relevanten Ministerien werden angeschrieben, bis ich aussagekräftige Antwort habe!

Eingaben beim BVerfG und EGMR kosten Geld, Rechtsanwälte kosten Geld, juristische Schritte gegen Staatliche Sozialbehördenverbrecher kosten Geld, Korrespondenz kostet Geld und dieses Geld wird das JC zurückgeben!

5. In der Zahlungsaufforderung über € 1.583,04 vom 06. Sept. 2017 entblödet sich Frau Strama auch nicht bezüglich der Mietabbuchungen von Nov. 2016 sowie Jan. und Feb. 2017 in Höhe von insgesamt € 766,75 zu schreiben: "Mangels konkreter Angaben über Datum, Betrag und Verwendungszweck ergibt sich hier kein Zusammenhang mit einer Minderung der Forderungshöhe".

6. Mit Weigerung der Zahlungen verstösst das JC München auch auf mein Recht auf Schonvermögen.

Mit der kompletten Zahlungsverweigerung von Krankenversicherung und Miete wollte das Jobcenter München Obdachlosigkeit herbeiführen und mich somit u.a. vom Internet abschneiden, um jegliche juristische Verteidigung zu unterbinden in Nazi 'Arbeitsscheu Reich' Manier. Das JC setzt alles daran, um mich insbesondere meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG berauben. Weiters verstösst es damit gegen das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1.

Es folgt eine Auflistung der Aktionen von Arbeitsagentur München/Jobcenter München/Polizei München/Justiz München:
  • Nötigung § 240 STGB durch Manfred Jäger, jetzt Chef Arbeitsagentur Ingolstadt, mittels Drohung einen Blog Post zu löschen oder € 10.000,- Vertragsstrafe entgegenzusehen. StA München lehnt Strafverfolgung ab!
  • Nötigung durch Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt Atbeitsagentur Stuttgart, im August 2012 mittels kopiertem Schreiben von Manfred Jäger. StA München lehnt Strafverfolgung ab.
  • Nötigung in gleicher Sache durch ein Dummduddelchen vom Jobcenter, dass leider der deutschen Sprache nicht mächtig war. Nötigungsbetrag € 2.500,-.
  • 2012 klammheimliches Telefongespräch mit Polizei München durch Presse-Zensur-Trio der Agentur für Arbeit München bestehend aus Bechheim/Bockes/Jäger. Geheim gehalten durch die bayerische Justiz, betrügende "Anwältin" Aglaia Muth, Manfred Jäger  und Martina Musati als Teil des Komplotts bis Juli 2017, als ich schlussendlich unter Zuhilfenahme von unsere RAin Dr. Neumann, die auch unsere Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Jürgen Sonneck eingereicht hatte, Akteneinsicht erhielt.
  • Nachfolgend in 2012 Strafanzeige wegen Blog Posts über die Finanz-Aggression Deutschlands gegen Griechenland durch diese drei MAs der Arbeitsagentur. In dieser Sache läuft eine Beschwerde beim Präsidenten des OLG München. Antrag auf Übersendung des Telefonprotokolls bislang durch Polizei nicht beantwortet! Hier erfolgt in Kürze Klage gegen Polizist Carstens vom Kriminalfachdezernat.
  • 2014 Eingriff in freie Meinungsäusserung durch Jürgen Sonneck, stellvertr. GF des JC München nach diskriminierendem Versuch des JC meine Tochter von der Fachoberschule zu locken.
  • Mai 2015 Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens von einer Person, die mit 99,9999%iger Sicherheit aus dem Jobcenter München stammt. Dringend tatverdächtig aufgrund auffälliger Indizien Jürgen Sonneck vom JC München
  • Brief mit "Bitte um Amtshilfe zur Festellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" am 13. Juli 2017 an das Polizeipräsidium gesandt.
  • Brief "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015" am 13. Juli 2017 ebenfalls an das Polizeipräsidium München gesandt mit der zusätzlichen Bitte "Desweiteren bitte ich um Beschlagnahme des/der Heimcomputer(s) von Jürgen Sonneck und anschliessender forensicher Untersuchung". Kopien schickte ich gleichzeitig an das Bundesjustizministerium und BMAS in Berlin. Auffällig, dass der stellvertr. GF Jürgen Sonneck seid mindestens 01. Aug. 2017 nicht mehr unter seiner Email Adresse beim JC München zu erreichen ist!
  • Nach oben angeführter Strafanzeige unter falschem Namen folgte im Oktober 2015 die zweite Computerbeschlagnahme, sowie die Beschlagnahme des Computers meiner Tochter. Der Beschlagnahmebeschluss war NICHT unterschrieben!
  • Zu dieser Beschlagnahme kamen drei bewaffnete Polizisten und beschlagnahmten auch mein Smartphone. Der Beschlagnahmebeschluss führte KEINE Beschlagnahme des Smartphones an.
  • Diese drei Polizisten bestanden aus zwei Männern und einer Frau. Meine Tochter sollte also wie in Himmler SS Nazi Manier von dieser Münchner Polizistin durchsucht und ihr Smartphone beschlagnahmt werden. (Es wird eine Klage gegen Polizist KOK Carstens von mir beim Sozialgericht eingehen).
  • 2017 Diebstahl des Ferienverdienstes meiner Tochter durch das JC München.
Einer neoliberalen Sozialbehörde, die in das  Recht der freien Meinungsäusserung eingreift, muss juristisch begegnet werden können.

Mit besten Grüssen