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9/28/2019

Who of these unelected pompous blokes looks the most ridiculous?

This question literally tormented me when I heard about the decision of the UK Supreme Court on PM Boris Johnson's suspension of parliament. This, based on my totally biased conviction that anything, literally anything, has to be done to get out of the fucking EU. Away from ze Germans and Merkel which is the EU.

Suspending parliament is one of the lamest options. After all, it is a place of vacuous talk. Well, let them talk at home in the kitchen if they wish so, over popcorn on the couch ...

So here is the crew of the UK.

UK Supremo Court
That is hard to beat. John Galliano came to my mind, but who am I to judge? This UK blogger knows them better. So let's listen in.


Here is a take on their decision before it was taken by a UK professor of law Richard Ekins, and here after their decision.

Who else is competing? Oh yes, Naziland, oops, ze Federal Republic of Teutonia and its Bundesverarschungsgericht in Karlsruhe.

Ze German Constitutional Court

Crikey, we've seen that color before. Roland??? Still around? Just kidding. Chief of staff Andy Kotzvuhle is fourth from left. Ready for a oneliner from Andy? Here goes:

"Es gehört zum Selbstverständnis und zur Dignität vieler herausragender Juristen, 
sich nicht selbst anpreisen zu müssen."

Obviously, Andy is not referring to himself, he is just one pompous and fucking conceited dude. Part of it can certainly be blamed on those ridiculously tacky red robes.

Here now the upper echelon of jurisdiction, the European Court of Human Rights, aka the Euro Clowns, in Strasbourg with its often played card of 'Margin of Appreciation' and those totally democratic Single-judge Decisions.

The ECHR crew
The jury is out and, boy, it is tough. Unelected they are all.

These gentlemen run out of the competition.

9/16/2019

Klage zu Kostenübernahme für Lese- und Fernsehbrille

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Sept. 2019

Klage zu Kostenübernahme für Lese- und Fernsehbrille

Ich hatte aus aktuellem Anlass mit Pdf vom 28. August 2019 noch einmal das Jobcenter auf meinen ersten Antrag im Januar 2017 auf Übernahme der Brillenkosten aufmerksam gemacht, als das Jobcenter Berlin Spandau am 20.08.2019 eine Brille im Rahmen des Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in Höhe von 230 EUR gewährt hatte.

Normenkette: § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III - BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua RN 120

Eine Antwort des JC München blieb aus.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2014 festgestellt, dass Brillen nicht mehr in den Regelbedarfen aufgeführt sind. Die Richter haben seinerzeit die Bundesregierung dazu aufgefordert, Grundlagen für einen Anspruch zu schaffen (BVerfG AZ: 1 BvL 10/12 ua RN 12). In seinem Beschluss verwies das Gericht konkret auf „langlebige Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden“, da sonst bei Sonderanschaffungen eine Unterdeckung des Existenzminimums drohe.

Meine Kosten beliefen sich auf € 178,50 bzw. € 87,50 für die Lesebrille. Das JC München erstattete mir lediglich einen rachitischen Betrag von € 30,-.

In 2017 argumentierten das Jobcenter UND das SG München in üblicher und bekannter Einheit (manche nennen dies Kungelei), ich zitiere SG Richterin & Fern-Optometrikerin Pfriender vom März 2017 (Az. S 51 AS 215/17 ER): “Als Rechtsgrundlage ... kommt allein § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht”. Dies wohl in typischer Missachtung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Nicht unerwähnt sollte die Brille im Rahmen der Altenhilfe bleiben. „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken“ so § 71 Abs. 1 SGB  XII. Sie bestimmt auch dass Kosten zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten im Rahmen des § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII zu übernehmen sind. „Sehen können“ als Voraussetzung.

Altenhilfe gilt klassisch ab 60 Jahre,  die Leistungen sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen (§ 71 Abs. 3 SGB XII). Also auch schon vorher, wenn es sich um altersbedingtes Nachlassen der Sehstärke handelt.

7/24/2019

Bundesverfassungsgericht holte sich in zwei Entscheidungen zu Art 5 GG öffentlich einen runter

Die Entscheidungen gehen schon zurück auf die Jahre 2016 bzw. 2017 und irgendwie passend dieses Papier:

Self-enhancement in moral hypocrisy: Moral superiority and moral identity are about better appearances
In everyday life, we may witness a fair amount of moral behaviors. People often do not take the last piece of pizza, they seldom cut in line when waiting, and help an elderly person cross the street. Do people engage in moral actions because they are genuinely concerned about the well-being of others, or merely because they want to appear moral to others?.. These questions are related to the phenomenon of moral hypocrisy, which is to "appear moral, yet, if possible, avoid the cost of actually being moral”. Put differently, people may often present themselves as moral in public while privately reaping the benefits of selfishness. Although moral hypocrisy is prevalent in social life and ingrained in human behavior, little has been done to illuminate the motivational roots of hypocritical behavior. .. One of the most prominent manifestations of self-enhancement is that people often consider themselves as superior to others, especially in moral domains, [. . ] however, previous studies rarely addressed why moral hypocrisy prevails in human behavior. .. 
We propose that people display moral hypocrisy because public moral appearance contributes to such self-enhancement motives. . .
... One might speculate about the ultimate motives, such as the desire to remain part of a supporting group, or maintaining cooperative relationships with others. It is interesting that moral appearance seems easily activated, thus leading to moral hypocrisy. It also shows that reality is not always what it seems to be, and one of the next challenges is to illuminate the different psychological paths that lead to moral hypocrisy and to moral integrity. 
Zurück zu den Roten Divas von Karlsruhe. In gleich zwei Fällen hatten Rotberockten pro Freie Meinungsäusserung entschieden: 1 BvR 2646/15 und 1 BvR 2973/14. Der Grund ist einfach, die richtige Gesellschaftkaste hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Fall 1 BvR 2646/15:

"Dieses Ermittlungsverfahren erregte großes Medieninteresse" und "Am Abend desselben Tages rief ein Journalist, der an einer Reportage über den Beschuldigten und das ihn betreffende Ermittlungsverfahren arbeitete und der über die Verhaftung im Bilde war, den Beschwerdeführer an."

So etwas lassen sich die Heinis in Karlsruhe nicht nehmen. Medieninteresse! Da werden die in Karlsruhe sofort feucht. Ähnlich der zweite Fall; hier muss gelebtes Demokratie Procedere verteidigt werden.

Fall 1 BvR 2973/14:

"Im November 2011 demonstrierten Mitglieder einer im rechten Spektrum einzuordnenden Gruppierung in einem Stadtteil von Köln. Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration und bediente sich zur Weitergabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers.

Diese Demonstration war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug zu äußern. Zu diesem Zweck war unter anderem auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort. Die Gegendemonstranten blockierten den Demonstrationszug und brüllten Parolen wie „Nazis raus“, zeigten den Demonstrationsteilnehmern den sogenannten „Stinkefinger“ und setzten auch zeitweise Sirenen ein, um die - über den Lautsprecher verbreiteten - Wortbeiträge der Demonstrationsteilnehmer zu stören. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Bundestagsabgeordnete an der Gegendemonstration teilgenommen hatte, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern, er sich bei den vor Ort tätigen Polizeibeamten informiert und den Teilnehmern der Gegendemonstration geraten hatte, die Blockade fortzusetzen, sowie die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ bezeichnet hatte. Der Demonstrationszug konnte wegen der Gegendemonstration die geplante Route nicht einschlagen. Es kam zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten. Als der Beschwerdeführer die Versammlungsteilnehmer unter anderem über die Gespräche mit der Polizeiführung informierte, erkannte er den Bundestagsabgeordneten und äußerte sich über diesen wie folgt:
„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

7/14/2019

Jobcenter München: "Anwaltskosten zur Erlangung von Gerichtsakteneinsicht sind im Regelbedarf pauschaliert enthalten"

Etwas verspätet veröffentlicht ... und nun registriert unter den Az. L 15 AS 477/19 NZB und L 15AS 478/19 NZB.


Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2019

Betreff: S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17 

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 28. Juni 2019 – Az. S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 04.07.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München (im Folgenden JC) um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht.

Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur im korrupten Bayern!) Mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Hengstes Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Bf. eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt. “Eine Menge deutscher Anwälte sind Arschlöcher”, schrieb ein Anwalt aus den USA dem Bf.

Die essentiellen Bilder sind auf dem Blogpost, der diese Beschwerde wiedergibt, abgebildet. Es sei marginal noch erwähnt, dass der Münchner Staatsanwalt Peter Preuss die Akteneinsicht seinerzeit verweigerte mit dem Hinweis auf "schutzwürdiges Interesse”. In Deutschland gelten keine Rechte für sozialen Harz 4 Abschaum und ähnliche lästige Schmeissfliegen, wie sich der Bf. selber nonchalant tituliert und auch unbehelligt öffentlich so genannt werden darf.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte das JC die Zahlung ab mit der abstrusen und entlarvenden Begründung, solch ein Betrag sei im Regelbedarf pauschaliert enthalten. Daraufhin sandte der Bf. ein Schreiben am 21. Aug. 2017 an das SG München (Anlage 1) und selbiges Schreiben als Pdf ebenfalls am 21. Aug. 2017 an das JC per Email. Die Email trug den expliziten Zusatz “Mein Widerspruch zum Schreiben vom 16.08.2017” (Anlage 2).

Die Behauptung des SG München in seinem Beschluss, “die am 22.08.2017 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 42 AS 2057/17) ist kein Widerspruch im Sinne von § 83 SGG” muss verwundern. Zunächst gibt es kein Schreiben vom 22.08.2017, sondern vom 21. Aug. 2017 und dieses Schreiben ist auch keine Klage, sondern wie es im Brief wörtlich heisst “ein Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017, da ich erst jetzt den abschlägigen Bescheid des Jobcenters (Anlage) vom 16.08.2017 zu meinem Antrag auf Kostenübernahme der RA Kosten einsehen konnte”. Des Weiteren heisst es explizit “Gleichzeitig als Widerspruch in Pdf Form gesandt an das JC”. Wie das Gericht behaupten kann, dies sei “nicht als Widerspruch auszulegen” bleibt unerfindlich.

In diesem Widerspruch heisst es u.a.: “Begründung meines Widerspruchs (siehe Anlage 1):
 Der § 20 SGB I Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besagt: 

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. ... Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Ich habe die diesen Fall betreffenden Passagen in Fettdruck hervorgehoben)
Ich bringe nicht die Phantasie auf, mir vorzustellen, dass zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” eines demokratischen Landes die Kosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht inkludiert sind.
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, wie diesen Fall betreffend Leistungsberechtigte "das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen” haben. ...Unterstellt das SGB tatsächlich, dass Anwaltskosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht als”unregelmäßig anfallender Bedarf zu berücksichtigen ist", um damit zu belegen, dass Jobcenter Rechtsbrecher-Behörden sind? ... Demnach sind also Verstösse gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs.4 GG sowie Artikel 6 Abs.1 und Abs.3c; Artikel 8 Abs.1 EMRK; als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs.1 wie auch Artikel 3 und daraus resultierende Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im “gewährten Regelbedarf abgedeckt"?
Ich sehe einer klärenden Stellungnahme des JC mit Interesse entgegen.”
Dem folgte vom JC nichts mehr!

Laut § 47 Abs. 3 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeblich
(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung ... die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Wenn dem BMAS tatsächlich an einer umfassenden Rechtsaufsicht gelegen wäre, so würde dies auch Grundrechte umfassen.

Mit Verweigerung der Akteneinsicht durch “Pflichtverteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth im Verbund mit Richter Grain und Richterin Baßler und den Roten Divas aus Karlsruhe sollte dieses Medien-Zensur-Trio verdeckt gehalten werden in bekannter Nazi Tradition (siehe T. Adorno “Aspekte des neuen Rechtsradikalismus”), um einem Hartz 4ler die Nichtexistenz von Art 5 GG für Römisch Dekadente klar zu machen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 bestätigt das SG München dies. Damit bietet sich dem Bayerischen Landessozialgericht die Gelegenheit, diesen Eindruck zu korrigieren.

Dass das SG München unter Verweis auf § 144 Abs. SGG eine Berufung nicht zulässt, kann nicht mehr verwundern, wenn, wie das Allensbach Institut feststellte (und international veröffentlicht), “nur noch 18% sind der Meinung, sie könnten sich in Deutschland völlig frei äußern. Nur 59% sagen, dass sie sich unter Freunden frei äußern können und 35% sagen gar, dass freie Meinungsäußerung nur noch im Freundeskreis möglich ist”.

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Das staatliche Beamten-Medien-Zensur Trio Bechheim/Bockes (l)/Verbrecher Jäger (r)



Dies missfiel den Beamtentypen:



Diese Bilder waren kein Problem für den Kangaroo Court München, Medien-Zensur-Trio und Betrügerin & "Rechtsanwältin" Aglaia Muth:





4/24/2019

Der Präsidentin des Sozialgerichts München sei Pflichtlektüre nahegelegt: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 1 PBVU 1/02

Sollte promofünfte Präsidentin die Gewaltenteilung vergessen haben??


F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11

80634 München

24. April 2019

Vertiefende Lektüre zu meinem Fax vom 23. April 2019

Frau Präsidentin,

Ich darf Ihnen wärmstens die folgende Lektüre nahelegen:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 PBVU 1/02

In dem Verfahren über die Vorlage des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 - hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter … (deren Namen) … am 30. April 2003 beschlossen:
Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Rn. 9
I. Nach der Ansicht des Bundesministeriums der Justiz gewährleisten die derzeitigen fachgerichtlichen Verfahrensordnungen insbesondere nach der Zivilprozessreform einen nahezu lückenlosen Schutz gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Verbleibende Lücken würden in zunehmendem Maße durch die Rechtsprechung der Fachgerichte selbst geschlossen. So lege es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 133) nahe, die Regelungen des Abhilfeverfahrens des § 321 a ZPO n.F. bei allen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen entsprechend, gegebenenfalls über § 555 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO n.F., anzuwenden.

Rn. 15
I. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, sondern umfassend angelegt. Sie sichert allerdings keinen Rechtsmittelzug.

Rn. 16
1. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 96, 27 <39 f.>). Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung.

Rn. 17
 2. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs das Offenstehen des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet jedoch keinen unbegrenzten Rechtsweg.

Absolute Pflichtlektüre sind die Rn. 25 und 26

Rn. 25
(1) Im Anschluss an die Vorgängervorschriften des § 182 der PaulskirchenVerfassung und des Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung sah der Herrenchiemseer Entwurf zum Grundgesetz in Art. 138 zunächst vor, dass gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen könne, "wer sich durch eine Anordnung oder durch die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Pflicht beschwert glaubt". Dieser Entwurf verfolgte das Ziel, nicht der Exekutive allein die Kontrolle der Verwaltung zu überlassen. Vielmehr sollte gesichert werden, dass es gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verwaltung gibt. In den Beratungen zum Grundgesetz wurde diese Einengung allerdings kritisiert. So wurde die Forderung formuliert, wirklich oder vermeintlich rechtswidrige Eingriffe des Staates in die Rechts- und Freiheitssphäre müssten umfassend einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden (vgl. die Nachweise bei Voßkuhle, a.a.O., S. 151 ff.; siehe ferner JöR N.F., Bd. 1, 1951, S. 183 ff.).

Rn. 26
 Art. 19 Abs. 4 GG hat dies so nicht aufgenommen, ist aber doch weiter formuliert als der Herrenchiemseer Entwurf. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Verwaltung ist entfallen. Ob die offenere Formulierung dahingehend zu verstehen ist, dass in Art. 19 Abs. 4 GG keine Einschränkung auf die vollziehende Gewalt erfolgen sollte, ist den Materialien zum Grundgesetz allerdings nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Insofern lässt die Entstehungsgeschichte Raum für unterschiedliche Auslegungen. Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum haben die Norm im Anschluss an die historische Stoßrichtung der Rechtsschutzgewährung stets in der einengenden Weise der Beschränkung auf die vollziehende Gewalt ausgelegt. Dem ist das Bundesverfassungsgericht gefolgt und hat betont, die Bedeutung der Gewährleistung bestehe vornehmlich darin, die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267>; 35, 263 <274>). Durch Art. 19 Abs. 4 GG in dieser Auslegung wird gesichert, dass gegenüber Akten der Exekutive stets ein unabhängiges Gericht zur Prüfung einer geltend gemachten Rechtsverletzung einzuschalten ist. Sehen die Prozessordnungen allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr).

Rn. 30
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch zunächst als Grundlage des Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten anerkannt, für die Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 93, 99 <107>; 97, 169 <185>). Auf diesem Wege wird gesichert, dass ein Gericht verbindlich über das Bestehen von Rechten und Pflichten in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entscheidet.

Rn. 32
Die Verfahrensgrundrechte, insbesondere die des Art. 101 Abs. 1 und des Art. 103 Abs. 1 GG, sichern in Form eines grundrechtsgleichen Rechts die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards. In einem Rechtsstaat gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung. Allenfalls im Interesse des Schutzes besonders hochrangiger Rechtsgüter kann die Verfassung Ausnahmen vorsehen, wie es in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG geschehen ist (vgl. BVerfGE 30, 1).

Rn. 36
Auch darf der Gesetzgeber differenzierend berücksichtigen, ob die angegriffene Maßnahme von der Exekutive oder der Judikative ausgeht. So muss Rechtsschutz gegen Akte eines Richters nicht zwingend zur Befassung einer höheren Instanz führen, sofern die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers anderweitig in hinreichender Weise gesichert werden kann.

Ebenso und insbesondere in der Provinz Bayern sind Rn. 38 bis  40 eine ganz feine Lektüre. Man möchte doch schliesslich auch als geistig minderbemittelter Hartz 4ler "bei Gericht formell ankommen".

Rn. 38
1. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>). Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.

Rn. 39
Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Erst die Beseitigung eines solchen Fehlers eröffnet das Gehörtwerden im Verfahren. Dann steht der Weg zum Gericht nicht nur formal offen. Dies schafft einen wesentlichen Teil der Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber es den Beteiligten zumutet, die Entscheidung gegebenenfalls ohne weitere Korrekturmöglichkeit hinzunehmen (siehe oben I 2 b). Nicht nur die individualrechtssichernde, sondern auch die über den Einzelfall hinausreichende objektivrechtliche Bedeutung der Gehörsgarantie ist eine wesentliche Grundlage der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und der Erwartung an die Bürger, sich zur Streitbeilegung auf das Gerichtsverfahren einzulassen.

Rn. 40
Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablaufdes Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.

Ich schätze Ihre Aufmerksamkeit.
"It is not because men have made laws, that personality, liberty, and property exist. On the contrary, it is because personality, liberty, and property exist beforehand, that men make laws. What, then, is law? As I have said elsewhere, it is the collective organization of the individual right to lawful defense.”
Frédéric Bastiat - The Law

1/18/2019

Die Minimierung des Minimalen vorbei am Grundgesetz. RAs der Bundesregierung Dr. Karpenstein und Dr. Kottmann denken ausserhalb der Box (BVerfG 1BvL7/16)

In ihrem 90-seitigen Papier pinkeln die Rechtsanwälte der Bundesregierung Dr. Ulrich Karpenstein und Dr. Matthias Kottmann zunächst einmal auf den Seiten 4 - 6 das Gothaer SG an. Also das übliche Signalling wir haben den Durchblick und die anderen haben nur Schriftstücke übernommen. Watch us!

Soviel erkennen die RAs an:
(23)  Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Min- destmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
 Okidokey, aber dann wird es si­byl­li­nisch, denn eigentlich ist das Grundrecht nicht per se vorhanden, ja es ist unverfügbar (sic!) und muss erst erstanden werden durch den Abschluss eines (Arbeits)Vertrags.
(24) Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, ...
Diese nassforsche Behauptung machte einige Richter in Karlsruhe perplex. Nett ist dieser Paragraph mit abschliessender Zirkelbegründung.
(25) Vor diesem Hintergrund muss sich die Minderung von Leistungen - wie dies bei der Anwendung von Sanktionenregelungen geschieht - nicht an den Vorgaben für die Rechtfertigung von Eingriffen in Freiheitsrechte messen lassen. Erst recht nicht ist darin ein „Antasten" der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen, das keiner Rechtfertigung zugänglich wäre. Kurz: In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte nicht betroffen ist.
(28) Bereits die Menschenwürdegarantie als individualrechtlicher Baustein des Rechts auf ein Existenzminimum ist auch durch den Begriff der Eigenverantwortung geprägt. Sie geht von der Vorstellung des grundsätzlich zur Freiheit befähigten und zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabten Menschen aus, der sich kraft seiner Willensfreiheit regelmäßig zwischen Rechtsgehorsam und Rechtsverstoß entscheiden kann.
Ob er damit nicht die Menschenwürde unter Abwägungsvorbehalt stelle, fragte Berichterstatterin Susanne Baer.
(30) Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist auch im Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verankert.
Nein, denn dort heisst es lediglich: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat".

Die RAs nehmen nonchalant hin, der Regelbedarf "reiche theoretisch aus". Allerdings weiss man bei diesem Hartz 4 Gesockse nie so recht, ob die sich nicht gleich beim nächsten Discounter an der Kasse ein paar Jägermeister Flachmänner per 'fiat' (manche nennen das auch Geld) erwerben oder die Shisha Bar verqualmen.
(63) ... Demnach stellt der Gesetzgeber mit dem Regelbedarf einen Geldbetrag zur Verfügung, der theoretisch ausreicht, um bestimmte Ausgabenposten zu bestreiten, die er als für den Lebensunterhalt notwendig ansieht. Dass die Leistungsberechtigten diesen Betrag tatsächlich im genannten Sinne einsetzen, kann das Gesetz indes - außerhalb des § 24 Abs. 2 SGB II— nicht sicherstellen.
Es folgt die Begründung ("mithin"), die keine ist, dass der Regelbedarf ohnehin so viel pekuniären Spielraum bietet, dass finanzielle Sanktionen eigentlich gar nicht spürbar sind. Das liest sich so:
(64) Mithin ist der Regelbedarf so angelegt, dass Mehrausgaben (gegenüber dem statistischen Durchschnittsfall) in einem Bereich durch Minderausgaben in einem anderen aufgefangen werden können und müssen. Verwenden Berechtigte ihre monatlichen Leistungen teilweise für Ausgaben, die vom Gesetzgeber als nicht notwendig angesehen werden, so steht ihnen für diejenigen Posten, die bei der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigt wurden, entsprechend weniger zur Verfügung. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn sich Leistungsberechtigte in Kenntnis der Rechtslage dafür entscheiden, eine Minderung ihrer Leistungen gemäß § 31 a SGB II in Kauf zu nehmen, um eine bestimmte Mitwirkungsobliegenheit nicht zu erfüllen.
Eccoci, da isses. Vor allen Dingen steht Hartz 4lern ja noch die Liquidität des "Ansparpotentials" zur Verfügung.
(66) Vor diesem Hintergrund führt eine Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs regelmäßig nicht dazu, dass unaufschiebbare Bedarfe nicht mehr gedeckt werden können. Vielmehr sind Betroffene in der Lage, entweder auf bereits angesparte Beträge oder aber auf das monatliche Ansparpotential zurückzugreifen.
Bei Rn. 67 stimmen die Anwälte dann so langsam das Hartz 4 Pack darauf ein, im Grunde genommen doch lediglich fleischwurstfressende Humanresource zu sein, der ein kulturelles, literarisches Interesse irgendeiner Natur nicht unterstellt werden sollte und wenn, wäre das als Bonus zu sehen, ...
(67) Drittens sind in der Höhe des Regelbedarfs auch solche Ausgabeposten berücksichtigt, die der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben dienen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst als einheitlicher Gewährleistungsanspruch auch solche soziokulturellen Elemente. Indes genießt der Gesetzgeber insoweit einen weiteren Gestaltungsspielraum als bei Bedarfen, die auf die rein physische Existenz bezogen sind.
... denn es "ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei den im Regelbedarf enthaltenen soziokulturellen Elementen regelmäßig nicht um unaufschiebbare Bedarfe handelt", im Gegensatz zu Heringssalat und Toilettenpapier. MAW, Verdis Aida kann ruhig bis 2020 warten.
(68) Auch wenn es sich bei den genannten Bedarfen nicht um frei verfügbare Ausgleichsmasse handelt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei den im Regelbedarf enthaltenen soziokulturellen Elementen regelmäßig nicht um unaufschiebbare Bedarfe handelt - im Unterschied etwa zu Ausgabenposten wie Nahrungsmittel, Hygiene oder Gesundheitspflege - und damit Einsparungen während des Zeitraums der Minderung potentiell möglich sind. Damit bestünde auch die Möglichkeit, eine sanktionsbedingte Leistungsminderung durch Minderausgaben in diesem Bereich aufzufangen, insbesondere auch deshalb, weil - wie oben dargelegt - dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung und dem Maßstab an ein Existenzminimum im Zusammenhang mit Sanktionenregelungen ein größerer Spielraum zukommt (s.o. Rn. (48)). Die Annahme, mit Sanktionen belegte Personen könnten für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten (§ 31 b Abs. 1 S. 3 SGB II) Einschränkungen im Hinblick auf ihre Teilhabe am öffentlichen Leben hinnehmen, ist von diesem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
Auf S. 29 werden die Regierungsanwälte ganz keck:
1. Grundrecht nicht einschlägig
Zur Bedeutung und Synonymen von "einschlägig" siehe Duden.
(108) All das ist Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips, das Bestandteil des in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzips ist. Die grundsätzlich solidarische Finanzierung des Systems ist ebenfalls Ausfluss dieses Verfassungsprinzips. Damit wiederum verbunden ist das Interesse der Allgemeinheit, die finanzielle Stabilität des Systems zu sichern und keine unverhältnismäßigen Belastungen der Steuerzahler zu verursachen.
Das ist eine kühne Begründung. Die potentiell wackelige "finanzielle Stabilität" zu sichern unter Missachtung des Grundgesetzes.

Ganz nebenbei, die solidarische Finanzierung gilt unter dem Zwangsmantel des Euro. Sie gälte nicht bei einer souveränen Währung zu Deutsche Mark Zeiten.


Wenden wir uns aus diesen dürren, sauerstoffarmen rechtsanwaltlichen Gefilden etwas philosophischerem zu. Wie wärs mit Habermas in diesem Zusammenhang der Verfassungsrechtlichen Prüfung?

Habermas geht zunächst von einem „ungewöhnlich hohen Legitimationsanspruch“ des Rechtsstaates aus: „Er mutet seinen Bürgern zu, die Rechtsordnung nicht aus Furcht vor Strafe, sondern aus freien Stücken anzuerkennen.“ Die Treue zum Gesetz solle sich demnach aus einer einsichtigen und darum freiwilligen Anerkennung des normativen Anspruches auf Gerechtigkeit ergeben, den jede Rechtsordnung erhebt. Diese Anerkennung stütze sich normalerweise darauf, dass ein Gesetz von den verfassungsmäßigen Organen beraten, beschlossen und verabschiedet worden ist.

Im Anschluss an das insbesondere von Kant propagierte Vernunftrecht folgt auch Habermas dem Argument, dass nur solche Normen und Prinzipien gerechtfertigt sind, „die ein verallgemeinerungsfähiges Interesse zum Ausdruck bringen und daher die wohlerwogene Zustimmung aller Betroffenen finden können.“ Daher wird diese Zustimmung auch an eine „Prozedur vernünftiger Willensbildung“ gebunden. Daraus folgt: „Ein demokratischer Staat kann, weil er seine Legitimität nicht auch schiere Legalität gründet, von seinen Bürgern keinen unbedingten, sondern nur einen qualifizierten Rechtsgehorsam fordern.“

Vor dem Hintergrund dieser Prämissen wird verständlich, dass auch ziviler Ungehorsam „nur unter den Bedingungen eines im Ganzen intakten Rechtsstaates“ auftreten kann. Allerdings dürfe der Regelverletzer seine „plebiszitäre Rolle des unmittelbar souverän auftretenden Staatsbürgers nur in den Grenzen des Appells an die jeweilige Mehrheit übernehmen“, denn „im Unterschied zum Resistance-Kämpfer erkennt er die demokratische Legalität der bestehenden Ordnung an.“

Die Möglichkeit und Rechtsmäßigkeit zivilen Ungehorsam entsteht schlicht aus der Beobachtung, dass auch im demokratischen Rechtsstaat legale Regelungen illegitim sein können – gleichwohl nicht „nach Maßgabe irgendeiner Privatmoral, eines Sonderrechts oder einen privilegierten Zugangs zur Wahrheit“, sondern allein auf der Grundlage „der für alle Bürger einsichtigen moralischen Prinzipien, auf die der moderne Verfassungsstaat die Erwartung gründet, von seinen Bürgern aus freien Stücken anerkannt zu werden.“

In Sophokles’ Tragödie Antigone wird diese Argumentation sehr gut sichtbar. Antigone beerdigt ihren Bruder Polyneikes entgegen dem Befehl des Königs Kreon, ihres Onkels. Antigone, die sich in ihrem Akt gewaltfrei einem höheren Recht verpflichtet fühlt, übt hier also eindeutig zivilen Ungehorsam:


Kreon: „Und du brachtest es über dich, dieses Gesetz zu übertreten?"

Antigone: „Nicht Zeus hat mir dies verkünden lassen
noch die Mitbewohnerin bei den unteren Göttern, Dike,
die beide dieses Gesetz unter den Menschen bestimmt haben,
und ich glaubte auch nicht, das so stark seien deine
Erlasse, dass die ungeschriebenen und gültigen
Gesetze der Götter ein Sterblicher übertreten könnte.
Denn nun nicht jetzt und gestern, sondern irgendwie immer
Lebt das, und keiner weiß, wann es erschien."

Habermas geht also auch davon aus, dass die Verwirklichung anspruchsvoller Verfassungsgrundsätze mit universalistischem Gehalt „ein langfristig, historisch keineswegs gradlinig verlaufender, vielmehr von Irrtümern, Widerständen und Niederlagen gekennzeichneter Prozess ist.“ Wer wolle also behaupten, dass diese (Lern-)Prozesse heute abgeschlossen sind?

Auch der Rechtsstaat im Ganzen ist längst noch nicht ein fertiges Gebilde, sondern Habermas sieht ihn „als ein anfälliges, irritierbares Unternehmen, das darauf angelegt ist, unter wechselnden Umständen eine legitime Rechtsordnung, sei es herzustellen oder aufrechtzuerhalten, zu erneuern oder zu erweitern.“

So seien auch die Verfassungsorgane selbst – gerade weil dieses Projekt unabgeschlossen ist – von dieser „Irritierbarkeit“ keineswegs ausgenommen.

mehr hier

1/17/2019

RA Ulrich Karpenstein von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs zahlt im Geschäft durchaus mal mit seinem Ansparpotential

RA Ulrich Karpenstein von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs gehört zum Team der Bundesregierung in der Verfassungsrechtlichen Prüfung der Hartz IV Sanktionen.

REDEKER SELLNER DAHS

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kottmann

Erster Senat Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe
Berlin, den 20. März 2017
Reg.-Nr.: 42/00614-17

In dem Verfahren 1BvL7/16

. . . . . . . .

Das Paper umfasst 43 Seiten Ausführungen und mit Anlagen insgesamt 90 Seiten.

Eine der besten Passagen im Karpenstein Paper ist unter Rn. 66 zu finden:
"Vielmehr sind Betroffene in der Lage, entweder auf bereits angesparte Beträge oder aber auf das monatliche Ansparpotential zurückzugreifen."
Verkäufer im Geschäft: "Zahlen Sie die Ware bar oder mit Karte?"
Kunde: "Mit meinem Ansparpotential."

12/30/2018

Best of 2018 - The Jester Equipe from Karlsruhe, aka Germany's Federal Constitutional Court

As well known under the nom de plume 'The Divas in Red' or 'Joker Boyz'.

Paulus, Kirchhof and Masing (from left) - photo: Uli Deck/dpa
Seems like there is tradition in fashion, if you know what I mean. Anyhoo, these ridiculous blokes showed no interest in someone who
  1. was a civil servant (Beamter) at the Jobcenter Munich until I exposed him as the one who had sent an email with a criminal complaint to police using a false name! Everything covered up by police and Munich Court.
  2. After that he was quickly shifted to the 'Department for Education and Sports Munich'.
  3. Had all our IT equipment confiscated incl. router. No free speech for shitface bloggers in Germany!
  4. The laptop of my Tibetan daughter (who needed it for school) was deliberately damaged by some blokes of the Munich Kangaroo Court.
  5. Confiscation of smartphone without court order (no problem for Karlsruhe)
Here is the criminal civil servant Jürgen Sonneck operating like a rat in the sewers of anonymity under cover of the night just like in Nazi times.


On the cheapest paper you can get these aloof blokes informed me of their decision taken on March 4, 2018 that my constitutional complaint had not been accepted (File # 1 BvR 246/18). Of course they have never read it in the first place. By law, they are required to give a reason for their decision. Fuck it, you get none.

This internet meme is forbidden in Germany according to the Kangaroo Court Munich. And the text is hate speech should you ask!

Contravenes Criminal Code 86a
Oh, in case you wonder about the standards of these guys in ridiculous red bathrobes, you actually can deny the Holocaust in Germany! Yes, yes, the judges Eichberger, Kirchhof and Masing have got you covered.

Here the honorable judges in front of their posh digs. (Image courtesy FT Alphaville. With much appreciation to Her Majesty's Kingdom)


That was by the way my fourth constitutional complaint.

Here is more about them guys. And even more in German.

11/13/2018

Anregung für das Jester Ensemble, aka Bundesverfassungsgericht, aus Karlsruhe von der AfD

Das Bundesverfassungsgericht *
Jeder kennt das Gesabber dieser selbstgefälligen Typen im lächerlichen Rot, "... wird nicht zur Entscheidung angenommen ..."und das noch auf billigstem Papier.

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Stephan Brandner, Marc Bernhard, Siegbert Droese, Franziska Gminder, Jörn König und der Fraktion der AfD

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(Gesetz zur Einführung der Begründungspflicht)

A. Problem
In Deutschland steht es jedem Bürger frei, sich bei einer Verletzung seiner Grund- rechte nach Erschöpfung des Rechtsweges mit einer Verfassungsbeschwerde ge- mäß § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) an das Bundesver- fassungsgericht zu wenden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Einschät- zung, ob es die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, einen weiten Beurteilungsspielraum. Es nimmt eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung an, soweit ihr keine grundsätzliche ver- fassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn es nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist, oder wenn dem Beschwer- deführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwe- rer Nachteil entsteht. Der Nichtannahmebeschluss ist nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht anfechtbar. Er muss gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG außer- dem nicht begründet werden. Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung soll das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer über Jahre angestiegenen Anzahl von Verfassungsbeschwerden vor einer übermäßigen Ar- beitsbelastung schützen und seine Funktionsfähigkeit erhalten.

Die aktuelle Rechtslage ist das Ergebnis eines jahrzehntelangen Reformprozesses, durch den der Handlungsspielraum der Richter des obersten deutschen Gerichtes hinsichtlich der Annahme oder Nichtannahme schrittweise erweitert und zugleich der ihnen auferlegte Rechtfertigungsdruck verringert wurde. Mit der Gesetzesno- velle von 1963 (vgl. BGBl S. 589) und der Einführung des Annahmeverfahrens wurde der Begründungszwang für die Nichtannahme abgeschafft. Für die Begrün- dung des Beschlusses der Nichtannahme genügte nunmehr ein Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt. Das Mehr oder We- niger an Begründung blieb dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen (vgl. BT Drs. 4/1366). Im Änderungsgesetz von 1985 (vgl. BGBl S. 2227) wie- derum wurde das Erfordernis der Begründung akzentuiert, indem der „maßgebli- che rechtliche Gesichtspunkt“ dargelegt werden musste. Mit der Novelle von 1993 (vgl. BGBl S. 1442) entfiel das Begründungserfordernis im Interesse einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichtes vollständig. In dem Maße, wie der Handlungsspielraum des Gerichtes erweitert wurde, wurde das Schutzinteresse der Bürger jedoch eingeschränkt. Der frühere Hinweis auf die maßgeblichen Gründe der Nichtannahme wurde mit der 5. Novelle von 1993 (vgl. BGBl S. 1442) vollends fallengelassen, sodass die Nichtannahme nicht mehr begründet werden muss. An dieser Verfahrensweise hat sich erhebliche Kritik entzündet.

Die vollständige Befreiung von der Begründungspflicht hat zur sog. Praxis des „leeren Blatts“ geführt: Die Kläger erfahren nur mehr den Verweis auf die gesetz- lichen Grundlagen über die Nichtannahme ihrer Klagen zur Entscheidung, ohne jedoch Anhaltspunkte für die fehlende Relevanz oder die nicht evidente Grund- rechtsverletzung zu erhalten. Berechtigterweise führt solch eine Praxis zur weit verbreiteten Ansicht, dass es sich bei der individuellen Klagebefugnis des § 90 Abs. 1 BVerfGG um ein „ausgehöhltes Recht“ handele, das jedermann zwar wahrnehmen könne, allerdings keine Bedeutung entfalte. Durch die fehlende Be- gründung der Nichtannahme wird das Recht der Verfassungsbeschwerde syste- matisch entwertet. Entsprechend ist die Anzahl abgewiesener Verfassungsbe- schwerden seit der 1993-Novelle angestiegen. Die Begründung der Nichtan- nahme von Beschwerden vermeidet nicht nur das Misstrauen der als Verlierer hervorgegangenen Prozesspartei, sondern ebenso das der gesamten interessierten Öffentlichkeit.

Die Aufhebung der Begründungspflicht lässt sich als Verstoß gegen das Rechts- staatsprinzip verstehen, das sich darin ausdrückt, dass Entscheidungen begründet und nachvollziehbar sein müssen, damit eine Kontrolle des Staatshandelns ge- währleistet bleibt. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG steht deswegen im Widerspruch nicht nur zur Begründungspflicht des § 30 BVerfGG, der dem höchsten deutschen Gericht aufträgt, seine Entscheidungen schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die daran mitgewirkt haben, unterzeichnen zu lassen. Urteile des Bundesverfassungsgerichtes ergehen im Namen des Volkes und müssen zwin- gend aus diesem Grund durch das Volk kontrollierbar und nachvollziehbar sein, was deren Begründung voraussetzt.
...

Pdf hier

* unter Brechung des Copyrights schamlos geripped von FT Alphaville.

8/23/2018

Kann ich dem Bayer. LSG kurz den Beschluss d. Plenums d. Bundesverfassungsgerichts, 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - durch die Interrohre rüberjagen?

Nichts Besonderes weiter. Es geht lediglich um so banale Nebensachen wie:
"Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)"
Ja mein Gott nochmal, wo hab jetzt den Dildo hingelegt?

. . . . . . . . . . . .


Bayerisches Landessozialgericht

22. Aug. 2018

Frau Präsidentin Mette,

Mir ist empfohlen worden vom Vize-Präsidenten Herrn Michels, mich an den Senat zu wenden. Es geht um eine Behauptung in einem finalen Beschluss mit Az. L 15 AS 431/18 B ER. Als Antwort kam die übliche Email-Konserve, dieses lächerliche Konstrukt De-Mail zu nutzen oder EGVP. Briefe sind für mein Empfinden so dernier siècle.

Dies ist nach Aktion des Nazi-Stil Denunzianten, Nützlichen Idioten als ex sitzverstelltretender GF der neoliberal-faschistischen Behörde Jobcenter München und Schlimazl Jürgen Sonneck alias C. Paucher nicht möglich.

Nicht nur ist besagter Beschluss final, sondern es handelt sich zuvörderst um diese doch so  auffallend gewagte Behauptung - fast ist suggeriert, basierend auf vermeintlicher richterlicher Selbstsicherheit gegenüber einem Hartz 4 Rezipienten - dieser drei Richter über die "Aussergewöhnlichkeit des § 178a SGG". Diese Anfrage ist also nicht fallspezifisch zu sehen, sondern lechzt nach grundsätzlicher rechtlicher Eruierung, falls ich das Wesen des Rechtsstaats nicht missverstanden habe. Es ist dieser unglücklichen Formulierung geschuldet, die so skeptisch macht:
"Die Anhörungsrüge ist nach § 178a SGG kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist. ...  (vg|. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 66 Rn. 15 m.w.N.; Flint, a.a.O.‚ § 178a Rn. 47 m.w.N.)."
Könnten Sie mir freundlicherweise diese "besonderen Voraussetzungen" dieses ominösen "ausserordentlichen Rechtsbehelfs" nennen? Ich finde einfach keine Erleuchtung im Internet und hege bei Zitatbezügen eine gewisse Reserviertheit u.a. gestützt auf das Papier "Propagation of Error: Approving Citations to Problematic Research" von Ken Cor and Gaurav Sood.

Denn würden diese "besonderen Voraussetzung" in der Tat so elementar rechtsentscheidend und "ausserordentlich" sein, wären, würde man der Logik folgen, alle anderen im Beschluss als Begründung angeführten Ausführungen redundant.

Tatsächlich hege ich aber das fundierte Gefühl, diese drei Richter halten Hartz 4 Rezipienten für geistig inkontinent. Anders ist mir nicht erklärlich, warum diese drei Richter diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verschweigen?

L e i t s a t z
zum Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts 
vom 30. April 2003
 - 1 PBvU 1/02 -
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Dort heisst es gleich beginnend auf Seite 1:
Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Sollten diese drei Richter - promoviert in einer Disziplin, die keine Wissenschaft ist, sondern ein Sozialhandwerk - nicht z.B.den Abschnitt IV und hier die Randnummern 61 und 63 bis 65 gelesen haben?!
'Yes, vanity is a weakness indeed. But pride—where there is a real superiority of mind, pride will be always under good regulation.’
Nbb, aus Ihrem Haus stammt auch das unsittliche Angebot vom März 2018, Förmliche Zustellung 28.03. (ein Mittwoch): "Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)." Der 30.03. war Karfreitag, 01.04. Ostersonntag und 02.04. der Ostermontag.

Schon jetzt darf ich mich für Ihre geschätzten Bemühungen bedanken. Ich werde sie in jedem Fall würdigend in meine Anfrage an das BMJV und das BMAS in dessen Form als weisungsgebende Authorität der Sozialgerichte einfliessen lassen. Dies bin ich dem Rechtsstaat selbstlos verpflichtet, denn
"My good opinion once lost is lost for ever" - Mr Darcy

Mit den wohlwollendsten Grüssen

7/10/2018

"German bloggers, here is your German Constitutional Court speaking: STILLGESTANDEN and STFU! You should not be blogging."

Jürgen Sonneck, alias C. Paucher, bevorzugt
den dunklen Siff der Anonymität.
Insbesondere auf dem Internet.
Hier ist er links zu sehen.
Freaky Fucking Frigtard Jürgen Sonneck, until mid 2017 deputy CEO of the national public employment service Jobcenter Munich (after which I had him kicked out of his position), had a brilliant idea as he was scratching his balls.

Why not fuck some asshole over a second time and really rat that shitface out for good. 'Yeah, sounds good. This time I'll execute it in watertight fashion. I will send an online criminal complaint to the police office that is familiar to me and use a false name. God, I could suck myself off. I am genius, this is sheer fucking awesome.'


The verdict delivered by the Munich Kangaroo Courts by the astute use of its full armamentarium had this image contravening Criminal Code 86a.

Severely contravenes Criminal Code 86a and rattles nation
in its foundation.

Not this one ...

Does not contravene Criminal Code 86a

 ... and neither this!
Does in no way contravene Criminal Code 86a


German Constitutional Court
(with thanks to FT Alphaville)
So here are the ridiculously red-robed joker boyz of ze German Konstitutional Kourt. BTW, does anybody remember the color of Roland's robe?

A brief, frank, impromptu chat widda Court.

- Someone sends an online complaint to police using a false name to fuck some jobless asshole over?

Constitutional Court: 'Shit happens. We do not give a rat's ass.'

- Your Judicial Awesomeness, it was a civil servant bound to the ethics code.

Constitutional Court: 'In the quiet words of the Virgin Mary... come again.'

- Police confiscates all IT equip.

Constitutional Court: 'No shit? That happens to bloggers.'

- Police confiscates smartphone without court order.

Constitutional Court: 'Ssssnnoooore.'

- Munich Kangaroo Court returns laptop of Tibetan daughter in deliberately damaged condition.

Constitutional Court: 'What is a fucking Tibetan doing with a computer in the first place? She should be tending fucking yaks, or do a couple parikrama round Kailas.'

Court did not call Jürgen Sonneck for interrogation as demanded.

Constitutional Court: 'Listen sucker, you are a low caste POS. You dare to ask questions to a public employee??'

Images and documentaries showing swastikas in the German media are a standard weekly feature.

Constitutional Court: 'You seem not to understand. Free speech is a valuable good, granted to highly trustworthy institutions and carefully selected publishing houses. It needs to be protected from unsophisticated use and individuals who do not possess the most basic academical credentials. You simply should not blog, VERSTANDEN!'

Therefore with regard to file # 1 BvR 246/18:

"The constitutional complaint is not admitted for decision."

First Senate

Johannes Masing, Andreas Paulus, Ferdinand Kirchhof
(of course they have never bothered to read it in the first place.)


Picture left to right
Johannes Masing, Andreas Paulus, Ferdinand Kirchhof

. . . . . . .

Incidentally, on July 18 the House of Jesters will decide about the mandatory GEZ fee. The nation is in full suspense mode and there will be public view points. The CC bank will be flanked by podium girls and vintage DDR Sekt will be served.

Ferdinand Kirchhof will be part of the court to decide what the heck is going to happen to that mandatory state propaganda fee his own brother Paul had concocted back in 2010. No sweat, the court knows its political boundaries too well and will stay within the perimeter. They owe it to themselves and their position, plebs.

(1) With thanks to the city of Munich.

5/02/2018

Antrag auf EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZ beim Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

29. April 2018

Antrag auf
 E I N S T W E I L I G E N     R E C H T S S C H U T Z

Sehr geehrtes Gericht,

Unter Bezug auf § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz erbitte ich Einstweiligen Rechtsschutz.

Begründung:

Ich erhielt mit Schreiben vom 21.03.2018 von der Staatsanwaltschaft eine Rechnung über € 1.190,25 in der Strafsache 112 VRs 168454/15- a-01. Diese betrifft die Strafsache, die meiner Verfassungsbeschwerde mit Az. 1 BvR 246/18 zugrunde liegt.

Mit Schreiben vom 05. April 2018 verwies ich auf meine eingereichte Verfassungsbeschwerde in diesem Fall.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 erhielt ich von der Staatsanwaltschaft eine Mahnung (Anlage).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von mir in der Verfassungsbeschwerde als "dringend Tatverdächtiger" genannte stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck etwa im Juli/August 2017 aufgrund meiner diversen entlarvenden Korrespondenzen wohl (vom BMAS?) klammheimlich in das Münchner Referat für Bildung und Sport "entsorgt" wurde.

Am 27. April 2018 musste ich eine weitere Verfassungsbschwerde einreichen wegen eines Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts, der mich in meinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt und finanzielle monatliche Einbussen beinhaltet.

Insbesondere fusst meine Beschwerde auf dem seltsamen Schreiben vom Bayerischen Landessozialgericht mit einer Fristsetzung zur Stellungnahme von EINEM Tag und letztem Eingangstermin bei Gericht am Ostermontag! Siehe meine Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2018, Anlage 4, Schreiben vom 23.03.2018 des LSG.

Ich kann mich beim besten Willen nicht des Eindrucks erwehren - nicht zuletzt der Chronologie wegen -, dass zwischen den Münchner Gerichten und dem Jobcenter eine subtil konzertierte Aktion gegen mich als Blogger betrieben wird, um Gelder aus unserem Fundraiser als Einkommen zu deklarieren, die monatlichen Hartz 4 Zahlungen empfindlich zu kürzen mit dem Ziel der Zahlungsunfähigkeit und damit Verhaftung.

Ich beziehe mich bei meinem Antrag auf die folgenden Ausführungen aus dem Beschluss BVerfG 2 BvR 449/05 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26. April 2005:

5
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr).
6
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
7
3. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
8
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann in der Zwischenzeit die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).
9
b) Erginge die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann zwar die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe hier jedoch nicht zu besorgen.

Mit freundlichen Grüssen

4/08/2018

LG München bestens bemüht, 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Zensur-Team der Arbeitsagentur München vor Klage zu schützen

Landgericht München I
Prielmayerstr. 7
80335 München

08. April 2018

AZ: 15 O 767/18

B E S C H W E R D E

Guten Tag beim Landgericht, werte Richter,

Ich lege hiermit Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 23.03.2018 mit dem Az. 15 O 767/18 ein.

Nach der Lektüre des Beschlusses fühlte ich mich erinnert an eine Zeile aus 'The Wittgenstein Archive - Issue 58' und ebenso an die Replik von Miss Elizabeth Bennet auf Mr Darcy's ersten Heiratsantrag in 'Pride and Prejudice'. Präziser ausgedrückt, die aus dem Beschluss ex ante emanierende Unterstellung der intellektuellen Inferiorität von Hartz 4 Rezipienten, denen mangelnder Verstand (siehe z. B. Brief von Richter Grain mit Gesch. Nr. 855 Cs 112 Js 203869/12 vom 05.11.2013) a priori zugesprochen wird.

Der Beschluss ist offenkundig fehlerhaft begründet, unterliegt einem Confirmation Bias und ist zudem bar jeglicher Logik. Ich werde meine Begründung in langsamen Schritten entfalten, denn dies scheint mir angesichts des niedrigen Niveaus des Beschlusses opportun.

Begründung

Amtshaftungsklagen können unabhängig vom Streitwert nur vor den Landgerichten erhoben werden, und vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Genau dies, nämlich die Hilfe eines Anwalts, bezweckt eine PKH.

Daraus folgt logisch, ein PKH Beantragender hat noch keinen Anwalt. Somit kann er auch keine Klage beim Landgericht einreichen.

Des unbeachtet wird auf S. 3 des Beschlusses gleich selbstbestätigend der Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung negiert.
"Amtshaftungsklagen sind nicht gegen die handelnden Beamten, sondern gegen deren Anstellungskörperschaft zu richten. Eine gegen die handelnden Beamten gerichtete Amtshaftungsklage wird keinen Erfolg haben."
Wenn also eine gegen die handelnden Beamten gerichtete Amtshaftungsklage keinen Erfolg haben wird, dann ergibt sich daraus folgerichtig eine Klage gegen die Anstellungskörperschaft. Womit wiederum ein Anwalt benötigt würde.

Doch auch da scheint der seltsame Beschluss Reserviertheit und Zurückhaltung zu empfehlen, denn weiters heisst es daselbst:
"Zudem hat eine Amtshaftungsklage nur dann Erfolg, wenn ein konkreter Antrag gestellt wird. Da es im Amtshaftungsprozess um die Frage geht, ob durch eine amtspflichtwidrige Amtshandlung ein Schaden entstanden ist, muss in der Klage neben der Amtshandlung auch dargelegt werden, in welcher Weise und in welcher Höhe dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist.
Hierzu enthalten die Schreiben des Klägers keine Ausführungen."
Nun ist doch aber vorab eine Anwaltspflicht konstatiert worden und ergo geht diese Begründung der fehlenden Schadensangabe ins Leere. Mit einem Anwalt wird eine Klage formuliert. Es ist also ein Nicht-Argument.

Ganz en passant sei erwähnt, dass meine Klage vom 03. Sept. 2017 (Az. S 25 SV 48/17) gegen die Mitglieder Bechheim und Bockes des Zensur-Trios sehr wohl genaue Angaben über die Art und Weise des Komplotts (geschützt überJahre hinweg durch die Staatsanwaltschaft wegen "schutzwürdigen Interessen") enthält als auch auf Seite 5 die Höhe des finanziellen Schadens.

Meine Klage gegen den Nützlichen Idioten (?) (1) des Jobcenter München Jürgen Sonneck vom 17. Sept. 2017 (Az. 24 SV 47/17) (2) enthielt noch keine pekuniäre Schadensauflistung. Diese war auch überflüssig, als doch das Gericht noch eine Festplatte einbehalten hatte zwecks des Beweises - und jetzt festhalten, denn wir sind in Bayern! - dass ein Brief an StA Steinkraus-Koch von mir geschickt worden ist. Ein Brief, der durch Email belegbar im Herbst 2014 von mir geschickt wurde und sich in meiner Gerichtsakte schon lange befand!! Ein weiterer Beleg, Jura ist keine Wissenschaft, sie ist ein krudes Sozial-Handwerk.

Ein weiterer Grund bestand darin, dass mir erst im Februar vom Karrierewechsel des wackeren 'Under cover of the Night' (with apologies to the Rolling Stones) Denunzianten Mitteilung gemacht wurde. Wie es scheint, war das BMAS wohl recht überzeugt von den so auffälligen Indizien dieser Online Anzeige unter falschem Namen.

Völlig unbeachtet lässt das Gericht den Fakt, dass die Online Strafanzeige dieses Denunzianten Jürgen Sonneck laut Polizei Protokoll um 19:57:40 Uhr am 7. Mai 2015 abgesandt wurde. Zusammen mit der IP Adresse, die keine des Jobcenters ist, dürfte der süffisante Eindruck sich aufdrängen, engagierter Billig-Lohn-Behörden-Denunziant Sonneck machte Überstunden daheim als Privatperson.

Somit gelte es in einer scharfen Vernehmung, die selbstverständlich ich im Gerichtssaal übernehmen würde im Beisein meiner Tochter, Lux in diese behördentypische Obscuritas zu leiten. Gleichzeitig könnte meine Tochter dann den Typen persönlich kennenlernen, der sie, typisch für das ekelhafte Rassistenland Deutschland, aus der Fachoberschule rein in einen Billig-Lohn Job verfrachten wollte (Az. 18 Ns 112 Js 170286/14).

Das Landgericht ist also nicht zuständig für den von diesem Billig-Jobcenter gestohlenen Ferienverdienst meiner Tochter?! Seltsamerweise argumentierte das SG München ebenso. Also ein Gericht, dem BMAS unterstehend und somit konkludent kein ordentliches Gericht.

Damit erhebt sich nun die Frage der grundgesetzlich garantierten Rechtswegegarantie. Ich denke, eine Lösung sollte in Konsultationen mit dem Familien-, dem Bildungs Ministerium und insbesondere der Justiz Ministress Lady Barley zu finden sein. Zuförderst letztere, denn, so ich in der 'Zeit' las, "Da passiert etwas im Hirn".

Konkludierend kann ich als Beschwerender und der Logik Befähigter dem finalen Satz des Beschlusses
"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen."
eines vorbehaltlos bescheinigen, die "Fallacy of mood affiliation" (Tyler Cowen) und damit juristisch jeglicher Validität ermangelnd.

Gestatten Sie mir noch auf die Option eines Klageerzwingungsverfahrens hinzuweisen und Ihre geschätzte Aufmerksamkeit auf vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG zu lenken:

  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.

Meine tibetische Tochter und ich pflegen gediegenes Comportement und Redlichkeit. Wir stammen nicht aus Bayern. Wir spüren auch eine dezidiert generell aversive Haltung gegenüber im Dunklen fischenden zerebral-sedimentären Humanressourcen, die im neoliberalen Ökonomie-Feuchtbiotop herumkriechen.

Ganz angetan bin ich von Ihrem Hinweis auf S. 4, wo Sie auf die Möglichkeit des EGVP hinweisen. So verlockend es klingt, aber die Münchner Justiz lässt doch immer wieder unsere Computer stehlen beschlagnahmen. Ohne Unterschrift des richterlichen Beschlusses. Nicht genug damit, ekelhaftes Rassistenland das Deutschland ist, wurde der Computer meiner Tochter mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben. Wie sollen wir also EGVP nutzen??? Wie sollen wir ein De-Mail Konto enrichten, wenn das Jobcenter in Kollusion mit dem SG München die Kontoeinzahlung sofort als Einnahme abzieht und eben gerade im Beschluss vom 05. April 2018 vom LSG mit Az. L7 AS 222/18 B ER bestätigt. Dies, nachdem mir in einem Brief des LSG Bayern mit förmlicher Zustellung am 28.03.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde mit 'Posteingang bei Gericht bis 02.04.2018!!! Das war der Ostermontag und der 30.03.2018 war ein Karfreitag!

Die eingangs alludierte Zeile aus 'The Wittgenstein Archive - Issue 58' lautet einen Bogen schliessend:
"How shallow he is! I sometimes worry that he will grow up to become a lawyer."
Mit besten Grüssen


(1) 'Nützlicher Idiot': hier müsste natürlich zunächst juristisch feinfühlig eruiert werden, ob forscher Recke Jürgen Sonneck aus eigener, soz. intrinsischer Motivation wie beispielsweise dem bekannten Bayerischen Sozial-Bazi Kodex agiert hat und damit die Anwendung des Begriffes 'Nützlicher Idiot' ausgeschlossen wäre, da ein ethisch-normativer Provinz-Habitus vorläge.

Oder ist Jürgen Sonneck - und hier müssten wir dann bei Gericht den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu bemühen - mit der "socially sexed libido" der ledigen damaligen GFin des Jobcenter München Martina Musati "in Kommunikation getreten"? 

Bourdieu weiter in 'Masculine Domination': "Berufe sind immer zum Teil die mehr oder weniger phantasmatische Vorwegnahme dessen, was der Beitrag verspricht und was er erlaubt. Und die Begegnung mit der Stelle kann insofern einen Offenbarungseffekt haben, als sie durch die expliziten oder impliziten Erwartungen, die sie enthält, bestimmte Verhaltensweisen autorisiert und begünstigt, die technisch und sozial, aber auch sexuell oder sexuell ausgeprägt sind." 

Mit anderen Worten, lag also eventuell ein Hörigkeitsverhältnis vor? Im letzteren Fall wäre meiner ad hoc Einschätzung nach zweifelsfrei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anstellungskörperschaft. Bei einem Hörigkeitsverhältnis wäre zudem eine Exculpation des Seduktionsopfers zu sondieren und damit eine Klageverlagerung.

Zum anderen sollte dann ebenso die Frauenquote auf eventuelle Fallstricke in firmeninternen Sozialstrukturen wissenschaftlich beleuchtet werden mit remedierenden Massnahmen (Stichwort männliches #metoo). Dies nur in Parenthese.

(2) Es ist durchaus möglich, dass dem Gericht eine Klage mit anderem Az. vorliegt. Dies läge daran, dass ein Herr Fochler vom SG München einige Klagen unter den Tisch fallen liess und auf zwei Schreiben nicht antwortete. Das ist bei diesen Deutschen nicht unüblich.

1/21/2018

Bitte an das Bundesverfassungsgericht nach mehreren abgelehnten (nicht gelesenen) Verfassungsbeschwerden doch meine Austeritätsbemühungen zu unterstützen

Per Email gesandt.

Guten Tag beim Bundesverfassungsgericht,

Herzlichen Dank für die nunmehr dritte Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde von mir.

In Anlehnung an das bekannte und erfolgreich erprobte Schäublesche Austeritätsdogma würde ich das Gericht freundlichst bitten, mir doch die Anlagen aus der Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 2600/17 zurückzuschicken. Selbstverständlich würde ich Handling- und Portokosten umgehend begleichen.

Wie das Gericht sicherlich versteht, aggregiert sich bis dato mein ROI der Aufwendungen für Verfassungsbeschwerden deutlich im Negativen. Da ich eine Beschwerde beim EGMR ins Auge fasse, würde das Entgegenkommen des Gerichts meine pekuniäre Rendite leicht positiv beeinflussen und die Kosten senken. Ich müsste also nicht noch einmal Druckkosten zahlen.

Nicht umhin kommen will ich, dem Gericht auch den Dank meiner tibetischen Tochter auszusprechen, als das Gericht angenehm empfundene Gleichgültigkeit zeigte in der Sache 2 BvQ 7/16 nach der Beschlagnahme ihres Computers aufgrund einer Online Anzeige durch einen Mitarbeiter des Jobcenter München unter Angabe eines falschen Namens. Sie bekam, Gott seis gepfiffen, dann auch den Computer mutwillig beschädigt durch die Münchner Justiz zurück.

Ebenso empfanden meine Tochter und ich es wohltuend eine weitere Interesselosigkeit des Bundesverfassungsgerichts erfahren zu haben in der Sache 1 BvR 2141/15.

Es sind Vorkommnisse wie diese, dass meiner Tochter dieses Land Deutschland immer äusserst fremd war und ist und sie es zu verlassen plant.

Ich denke, vor diesem Hintergrund ist mein Bemühen um solides Kostenmanagement verständlich. Umso mehr, als ich gerade an einer weiteren Verfassungsbeschwerde in eben der Angelegenheit 'Strafanzeige von Behördenmitarbeiter unter Angabe eines falschen Namens' arbeite.

Für Ihr Verständnis danke ich sehr. Nach Angabe einer Kontoverbindung würde ich umgehend Zahlung leisten.

Mit besten Grüssen

11/16/2017

Verfassungsbeschwerde zu Beschlüssen vom Sozialgericht München und. LSG (Art. 103 und 19 GG sowie Art. 6 EMRK)

Betrifft sozial-faschistisches Jobcenter München.

Sollte die VB, was zu erwarten ist, abgelehnt werden, erfolgt Antrag auf Wiederaufnahme und weitere Klage gegen das JC.

11/10/2017

European Court of Human Rights deals Munich police a real slap in the face. Deservedly so, when it comes to torture.


  • At an amateur socker derby in Munich 2007 officials are said to have proceeded with batons and pepper spray against two lion fans.
  • The two beaten men complained through all instances against the police - but their identity was not clear.
  • This is exactly what the European Court of Justice saw the problem - and suggests labeling.

It took those two gentlemen long to finally get justice. Hey, that's Germany.


CASE OF HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY (Application no. 47274/15)

JUDGMENT STRASBOURG, 9 November 2017

Here the gist:
The applicants alleged, under Article 3 of the Convention, that they had been beaten and that pepper spray had been used on them by police officers who, owing to an inadequate investigation, had been neither identified nor punished. They further complained under Article 13 that they had had no judicial remedy at their disposal to challenge the discontinuation and the ineffectiveness of the investigation.
The Federal Contitutional Court refused to accept the case. Small wonder with these guys in red. Unless you have a name, you do not count much. So in that sense the ECHR's decision is also a slap in the face of the FCC.

On page 11 of the judgement it says:
III. RELEVANT INTERNATIONAL LAW AND PRACTICE 
42. The European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) stated in its report to the German Government published on 1 June 2017 on the visit to Germany from 25 November to 7 December 2015 (CPT/Inf (2017) 13) with reference to the Court’s judgments in Kummer v. the Czech Republic (no. 32133/11, §§ 85-87, 25 July 2013) and Eremiášová and Pechová v. the Czech Republic (no. 23944/04, 16 February 2012) that it: “has some doubts as to whether investigations carried out by investigators of the central investigation units – and even more so those carried out by criminal police officers of regional or local police headquarters – against other police officers can be seen to be fully independent and impartial.” (CPT/Inf (2017) 13, § 18)
43. The CPT further reiterated its recommendation that the police authorities should take the necessary steps to ensure that police officers wearing masks or other equipment that may hamper their identification be obliged to wear a clearly visible means of identification (for example a number on the uniform and/or helmet). It held that: “... the CPT has repeatedly stressed that appropriate safeguards must be in place in order to ensure that police officers wearing masks or other equipment that may hamper their identification can be held accountable for their actions (e.g. by means of a clearly visible number on the uniform). Such a requirement is also likely to have a preventive effect and significantly reduce the risk of excessive use of force and other forms of ill-treatment.” (ibid., § 21)
Since we are in corrupt Bavaria, why not delete some video footage which might have been incriminating.

On page 25 we read:
95. Securing and analysing the original video material, recorded by the deployed riot units constituted one of the obvious lines of inquiry into the circumstances surrounding the break-out of violence and the alleged disproportionate use of force first reported in the press and then complained of by the applicants. The Court considers that the treatment, securing and analysis of the original video material was a crucial investigative measure which was capable of shedding light on what occurred, whether the alleged force used by the police was disproportionate and specifically whether the applicants had in fact been beaten and doused with pepper spray by police officers in circumstances which did not warrant such an intervention (see, as regards the importance of video evidence in an investigation, Ciorap v. the Republic of Moldova (no 5), no. 7232/07, §§ 66-67). In that regard, it observes that the investigating unit had only been provided with excerpts of the original video material, which it analysed together with other videos of the football match and of the subsequent events found online. However, the Government did not clearly explain whether the entire video material was analysed by an independent unit, why only excerpts of the video material were provided to the investigating unit, or when the video material was deleted and by whom. 
96. To the extent that the Government referred to the procedure according to which the entire recorded video material was reviewed by the respective video officer (see paragraph 16 above) as standard, the Court concludes that the video officers cannot be considered independent in the context of investigations into allegations of police violence by members of his or her own squad.
97. In addition, the timing of deletion of parts of the video material was of particular importance, as the Court notes that from 15 December 2007 onwards, according to press reports relating to the events on match day, the Munich police had been aware that allegations of police violence existed. Furthermore, it is clear from the material in the case file that by the latest on 18 December 2007 the Munich police envisaged an investigation into the conduct of the deployed riot control unit (see paragraph 14 above).
On page 28 the verdict:
103. After having assessed all relevant elements and circumstances of the investigation in this particular case, the Court concludes that there has not been an effective investigation, since the deployment of helmeted police officers without identifying insignia and any difficulties for the investigation resulting from it were not sufficiently counter-balanced by thorough investigative measures. Consequently, the Court holds that there has been a violation of Article 3 of the Convention under its procedural head.
Here is Article 3:
Article 3 – Prohibition of torture
No one shall be subjected to torture or to inhuman or degrading treatment or punishment.
Oops, Germany!
............

So far so bad, but the very best comes at the end on pages 31/32 and that is a real dress down of the German authorities.

CONCURRING OPINION OF JUDGE HÜSEYNOV

I share the Court’s conclusion that there was a procedural violation of Article 3 of the Convention in the present case. Indeed, the investigation into the applicants’ allegations of police violence was marred by a number of shortcomings. However, I am of the view that the Court’s findings have omitted one important deficiency, namely the lack of independence of the investigation. I agree with the applicants that the investigation was not conducted by an independent authority.

 As noted by the Court, the investigation into the alleged misconduct of the riot control unit was carried out by a division of the Munich police responsible for offences perpetrated by public officials under the supervision of the Munich public prosecutor’s office (§ 15). The investigating division was thus part of the same police service as the police officers whose alleged misconduct they were investigating. Both the investigating unit and those subject to investigation were under the command of the Munich Chief of Police. Having acknowledged this fact, the Court nevertheless emphasised that “the investigating officer was not a direct colleague of the officers of the riot control unit”, and went on to conclude that “it finds no sufficient hierarchical, institutional or practical connection between the investigating division and the riot control unit which, by itself, would render the investigation unreliable or ineffective” (§ 85).

I respectfully disagree. In my view, the “direct colleagues” criterion referred to by the Court appears to have been broadened in its recent case-law. The case of Kulyk v. Ukraine (no. 30760/06, § 107, 23 June 2016), is worthy of particular mention here. In that case, the criminal inquiry conducted by an entity within the Ministry of Interior vis-à-vis employees of that same Ministry was found to have lacked independence. The Court, in particular, noted that “...on several occasions the police bodies were asked by the prosecutor’s office to conduct certain investigative steps, in particular to find witnesses. Although those requests were addressed to an entity different from the one where the police officers L. and P. were employed, the fact that an entity within the Ministry of Interior was involved in an investigation concerning employees of that same Ministry is capable of undermining the independence of such an investigation. In this respect the Court also refers to the findings of the CPT, which has long been urging the Ukrainian authorities to create an independent investigative agency specialised in the investigation of complaints against public officials ...”

Accordingly, I am of the opinion that there was a sufficient institutional connection between the investigating unit of the Munich police and the police officers under investigation, and that the criminal inquiry in question failed to present an appearance of independence.

Interestingly, in the present case the Court has also referred to the CPT’s findings (§ 42). In particular, in the report on its visit to Germany from 25 November to 7 December 2015, the CPT expressed its doubts “as to whether investigations carried out by investigators of the central investigations units – and even more so those carried out by criminal police officers of regional or local headquarters – against other police officers can be seen as fully independent and impartial” (see CPT/Inf (2017) 13, § 18).

On a more general note, the Court’s finding that the investigation in question fulfilled the requirements of independence and impartiality seems to me regrettable in the light of the longstanding criticisms raised by various international and regional human rights institutions, specifically the UN Human Rights Committee, the UN Committee against Torture, the CPT and the Commissioner for Human Rights, with regard to the lack of independent police investigations in Germany (see CCPR/C/DEU/CO/6 (2012), § 10; CAT/C/DEU/CO/5, § 19; CPT/Inf (2017) 13, cited above; and CommDH(2015)20, § 38-39). Similarly, the German National Agency for the Prevention of Torture (Nationale Stelle zur Verhütung von Folter) established as a national preventive mechanism under the Option Protocol to the UN Convention against Torture has also advocated the establishment of independent bodies dealing with allegations of police violence in the German Federal States (Länder) (see Annual report 2016 of the National Agency for the Prevention of Torture).

(Bold mine)
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I have read quite some concurring and dissenting opinions of judges at the ECHR but this is one of the very best and in your face. Kudos!