Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
29. April 2018
Antrag auf
E I N S T W E I L I G E N R E C H T S S C H U T Z
Sehr geehrtes Gericht,
Unter Bezug auf § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz erbitte ich Einstweiligen Rechtsschutz.
Begründung:
Ich erhielt mit Schreiben vom 21.03.2018 von der Staatsanwaltschaft eine Rechnung über € 1.190,25 in der Strafsache 112 VRs 168454/15- a-01. Diese betrifft die Strafsache, die meiner Verfassungsbeschwerde mit Az. 1 BvR 246/18 zugrunde liegt.
Mit Schreiben vom 05. April 2018 verwies ich auf meine eingereichte Verfassungsbeschwerde in diesem Fall.
Mit Schreiben vom 23.04.2018 erhielt ich von der Staatsanwaltschaft eine Mahnung (Anlage).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von mir in der Verfassungsbeschwerde als "dringend Tatverdächtiger" genannte stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck etwa im Juli/August 2017 aufgrund meiner diversen entlarvenden Korrespondenzen wohl (vom BMAS?) klammheimlich in das Münchner Referat für Bildung und Sport "entsorgt" wurde.
Am 27. April 2018 musste ich eine weitere Verfassungsbschwerde einreichen wegen eines Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts, der mich in meinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt und finanzielle monatliche Einbussen beinhaltet.
Insbesondere fusst meine Beschwerde auf dem seltsamen Schreiben vom Bayerischen Landessozialgericht mit einer Fristsetzung zur Stellungnahme von EINEM Tag und letztem Eingangstermin bei Gericht am Ostermontag! Siehe meine Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2018, Anlage 4, Schreiben vom 23.03.2018 des LSG.
Ich kann mich beim besten Willen nicht des Eindrucks erwehren - nicht zuletzt der Chronologie wegen -, dass zwischen den Münchner Gerichten und dem Jobcenter eine subtil konzertierte Aktion gegen mich als Blogger betrieben wird, um Gelder aus unserem Fundraiser als Einkommen zu deklarieren, die monatlichen Hartz 4 Zahlungen empfindlich zu kürzen mit dem Ziel der Zahlungsunfähigkeit und damit Verhaftung.
Ich beziehe mich bei meinem Antrag auf die folgenden Ausführungen aus dem Beschluss BVerfG 2 BvR 449/05 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26. April 2005:
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
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3. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann in der Zwischenzeit die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).
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b) Erginge die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann zwar die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe hier jedoch nicht zu besorgen.
Mit freundlichen Grüssen
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