7/08/2018

Anhörungsrüge gegen Bayer. Kungel Landessozialgericht nach Hinweis von Bundesverfassungsgericht

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2018

Betreff: L 15 AS 431/18 B ER und L 7 AS 222/18 B ER

In den Rechtsstreiten wird hiermit gegen den Beschluss vom 25. Mai 2018 –Az. L 15 AS 431/18 B ER als auch gegen den Beschluss vom 05. April 2018 - Az. L 7 AS 222/18 B ER

Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG erhoben.

Anlässlich meiner Verfassungsbeschwerde zu dem Beschluss vom 25. Mai 2018 teilte das Bundesverfassungsgericht mir mit Schreiben vom 22.06.2018 (Az. AR 4179/18) und eingegangen am 29.06.2018 mit, nicht den zulässigen Rechtsweg (siehe z.B. Beschluss vom 04. April 2002 - 1 BvR 60/02, Rz. 9) ausgeschöpft zu haben und verwies mich (der Rügende im folgenden) freundlicherweise auf den § 178a SGG. Dieser Rechtsmittelhinweis fehlte den Beschlüssen des LSG. Seltsamerweise war dem Beschluss des SG München mit Az. S 42 AS 860/18 ER ein solcher angehängt. Stattdessen schloss der Beschluss des LSG mit der Feststellung, er sei gemäss § 177 SGG unanfechtbar.

Der Rügende kann sich des Eindrucks seiner bewussten Irreführung durch das Gericht nicht erwehren und dies auch zu seinem finanziellen Nachteil, als Verfassungsbeschwerden Geld kosten.

Laut § 66 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig...

Damit ist die Rüge statthaft, weil das angegriffene Urteil unanfechtbar und deshalb mit Verkündung rechtskräftig ist (§ 202 SGG i. V. m. § 705 ZPO). Die zulässige Anhörungsrüge ist auch begründet, weil das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und dies konsekutiv.

I.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden:
„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie […]. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen“ (BVerfGE 107, 395/407 – Hervorhebungen im Original).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit auch das „prozessuale Vertrauen“

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42

darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Selbstverständlich ist das Gericht nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung kundzutun, und es muss auch kein Rechtsgespräch führen. Erst recht schützt Art 103 Abs 1 GG nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 -unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33). Art. 103 Abs. 1 GG setzt aber voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen
„auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann […]. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte“ (BVerfGE 86, 133/144f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 2314/12 –, Rn. 20, juris).
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet deshalb den Gerichten auch, nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl BVerfG, 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106 <129>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lässt, - es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

II.

Für das sozialgerichtliche Verfahren normiert dementsprechend § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dazu konkretisieren (ua) die gemäß §§ 165, 153 Abs, 1 SGG anwendbaren Regelungen des § 112 SGG (Gang der mündlichen Verhandlung) sowie § 121 SGG (Schließung der mündlichen Verhandlung) im einzelnen (ua) Hinweis- und Erörterungspflichten. Dabei trifft den Vorsitzenden insbesondere die Pflicht, das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären (§ 112 Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. §§ 202 SGG, 139 ZPO); die Schließung der mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 121 SGG eine „genügende Erörterung der Streitsache“ voraus. Vor allem darf gemäß § 128 Abs. 2 SGG das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ein Verstoß gegen § 128 SGG liegt auch dann vor, wenn das Gericht vorgetragene Urteile und Argumente völlig übergeht. Ein graviernder Verstoss gegen § 128 Abs. 2 SGG liegt dann vor, wenn dem Rügenden wie im Schreiben vom 23.03.2018 und zugestellt am 28.03.2018 eine Frist zur "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" gewährt wird und dies aufgrund der Feiertage einer Frist von 24 Stunden (!) gleichkommt.

III.

Im Sinne der vorangestellten Grundsätze hat das Gericht seine beiden Beschlüsse durchgängig und einseitig auf den § 144 Abs. 1 SGG abgestellt.
(1) 1Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro ...
Das Gericht weiss um die Vielzahl der laufenden Klagen des Rügenden gegen Vertreter des Jobcenter München und der Agentur für Arbeit München und insbesondere die charakterlich völlig verrottete Person des ehemaligen stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck. Der auffallende Umstand, dass das Gericht nicht § 144 Abs. 2 SGG folgte, lässt auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen, denn Absatz 2 besagt
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
Gerade im Hinblick auf den Artikel 19 Abs. 4 GG wäre das dem Gericht gut angestanden, besagte er doch
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 
Diese grundsätzliche Bedeutung ist hier offensichtlich gegeben, da zur Rechtswahrnehmung finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, die mit dem vorliegenden Beschluss (und Beschlüssen zuvor) dem Rügenden bewusst genommen werden sollen.

Vor diesem Hintergrund ist es für den Rügenden unverständlich, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L unberücksichtigt blieb (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/1_K_2470_14_L_Urteil_20161104.html).

Ebenso blieb sein monierter Verstoss gegen eine Doppelbestrafung 'ne bis in idem' Art. 103 Abs. 3 GG völlig unerwähnt durch das Gericht in seinem Beschluss vom 25. Mai 2018. 

Wenn eine durch das JC bewusst provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligung der Hartz 4 Unterstützung den Rügenden dazu zwingt, eine aus diesem Fundraiser gewährte Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch den vom SG München erlassenen Abschlag von 30% eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Eine Nichtzahlung der Strafen, und darauf legte und legt es das JC an, würde zu einer Verhaftung des Rügenden führen. Dem JC ist dieser Fundraiser ein Dorn im Auge, denn jegliche Klagemöglichkeiten mittels Rechtsanwalts sollen mit allen Mitteln unterbunden werden. Dazu trägt auch der Beschluss des SG München bei! So muss der Rügende wohl einen Anwalt bemühen, um gestohlenen Ferienverdienst, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sowie des Vermittlungsbudgets seiner Tochter einzuklagen, denn das SG München zeigt sich bislang völlig desinteressiert! Dazu sandte der Rügende in diesen Angelegenheiten Ende Mai 2018 drei Entschädigungsklagen an das SG München. All dies soll durch diese Abzüge verhindert werden und sie stellen damit einen Vestoss gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar.

Eine Anrechnung dieser Einzahlungen zum Zwecke der Begleichung der Geldstrafen (plus Internet-Anschluss und Strom) als Einkommen zu werten und damit implizit eine Nichtzahlung nahezulegen, stellen in der Einschätzung des Rügenden ausserdem einen Verstoss gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG dar.

In seinem Kammerbeschluss vom 12.05.2005,1 BvR 569/05 Orientierungssatz stellt das Bundesverfassungsgericht u.a. fest:
• Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese "Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Dabei sei nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden".
Völlig unverständlich ist die fehlende Befassung des Gerichts mit dem vom SG München gänzlich unpassenden Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R, Rz. 25.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht. Das Gericht scheint das Urteil nicht gelesen zu haben und liess sich stattdessen in den Bann der 'Sphärentheorie' ziehen. Das Gericht täte gut daran, die Rz. 15, 23 und 24 zu lesen und zu berücksichtigen.

Der Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend, so man sich der Lektüre befleissigt. So heisst es ebenda:
[23] Beweismaßstab ist im sozialgerichtlichen Verfahren insoweit grundsätzlich der Vollbeweis. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus (vgl BSG SozR 3—3900 § 15 Nr 4). 
Der Rügende hat klar den Beweis der Herkunft der Einzahlungen angetreten und er kann sich auch des Eindrucks nicht erwehren, die Existenz eines Fundraisers ist dem Gericht nicht genehm. Das BSG führt weiter zu einem eventuellem "non liquet" aus:
[24] Selbst wenn indes mit der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht von einem "non liquet" ausgegangen würde, ergäbe sich hieraus keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Im Rahmen der Rücknahme einer Leistungsbewilligung obliegt grundsätzlich der Beklagten die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Rücknahmevoraussetzungen, hier mithin für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung, konkret für das Fehlen der Bedürftigkeit als Voraussetzung des Alhi-Anspruchs (vgl zur Beweislast bei Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 8. 9. 2010, B 11 AL 4/09 R). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. 
Unterschlagen hat das Gericht auch den Hinweis des BSG in Rz. 15, der den Freibetrag anspricht (Hervorhebung durch Rügenden):
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Gericht hatte schon im Beschluss L 7 AS 531/17 B ER eine auffällige Parteilichkeit mit dem Jobcenter gezeigt, als es die Pflicht zur Namensnennung verneinte. Der § 33 Abs. 3 SGB X besagt das Gegenteil und wie soll der Leistungsberechtigte ansonsten ggf. eine Voreingenommenheit oder Befangenheit im Sinne von § 17 SGB X im Verwaltungshandeln feststellen? Darüber hinaus hätte das Gericht auch die Rz. 20 und 25 des vom Rügenden angeführten Urteils des OVG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2007 lesen können, statt es zu seiner Widerlegung zu nutzen.

Wie wichtig Namen von Behördenmitarbeitern sind, zeigt die jüngste Ablehnung der Strafverfolgung von insgesamt acht Personen, darunter Jürgen Sonneck, Anette Farrenkopf, Sabine Nowack, Silke Strama und Preukschat mit Schreiben des OLG München vom 28.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

IV.

Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Von Entscheidungserheblichkeit ist bereits dann auszugehen, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, also nicht auszuschliessen ist, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Leitherer, in MeyerLadewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), SGG-Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 178a Rd. 5b).

Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf diesen Gehörsverstössen. Sämtliche Gehörsverstösse können, wie hier umfassend gezeigt wurde, nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Konstruktion der Beschlüsse wie ein Kartenhaus zusammenfielen.

Nach allem beantragt der Rügende,
die Revision gemäss § 178a Abs. 5 SGG fortzuführen und unverzüglich wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

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