Posts mit dem Label ne bis in idem werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label ne bis in idem werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

5/02/2018

Klage gg. Jobcenter München wegen Verstosses gg. Art 103 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. April 2018

Sehr geehrtes Gericht,

Ich reiche hiermit Klage gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München ein wegen Verstosses gegen
  • Artikel 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG.
Begründung:

Ich sandte per Email am 16. April 2018 meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2018 als Pdf an Frau Strama (Anlage). Darin forderte ich das JC auf, den Bewilligungsbescheid dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und entsprechende Nachzahlungen bis zum 30. April 2018 zu leisten.

Begründet wurde dies mit Hinweis auf das juristische Prinzip 'ne bis in idem' und damit dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 und listet ein Einkommen von € 113,33 monatlich.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“." 
Dies ist in meinem Fall also anzunehmen.

Wenn eine durch das JC München BEWUSST provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligungen der Hartz 4 Unterstützung - die jüngste durch die dreckig verlogene Ausrede, das Zip file sei nicht zu öffnen gewesen! - den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus dem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch das vom JC  angenommene Einkommen und dem daraus  resultierenden Abschlag des SG München eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Das JC unterliess auch jede Würdigung, ebenso wie vorab schon das SG München und das Bayerische Landessozialgericht, des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Es ist nur zu nachvollziehbar, dass dieser Behörde Jobcenter der Fundraiser ein Dorn im Auge ist und alles getan werden muss, um dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein Gericht gemäss Art. 103 Abs. 1 GG mit allen verbrecherischen Mitteln entgegen zu wirken.

Seitdem sind auch alle JC Schreiben anonym, um potentielle Verbrecher zu decken.

So ist es dieser ekelerregenden Rassistenbehörde Jobcenter auch ein Businesscredo, Ferienverdienst stehlen zu lassen und das Umgangswahrnehmungsrecht in den bekannt deutschen rassistischen Sumpf zu versenken. Den Climax der Verrottetheit bildete der Nützliche Idiot und ex stellv. GF Jürgen Sonneck. Gedeckt durch Münchner Polizei und Justiz und schlussendlich, nolens volens, nach meinen Anschreiben klammheimlich vom BMAS "entsorgt" ins Münchner Referat für Bildung und Sport.

Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Ich bitte das SG München, diesen Misstand (Missssstand laut neuer Rechtschreibung, glaube ich) zu bereinigen.

Mit besten Grüssen

4/16/2018

Vielleicht ist dem Bayer. Landessozialgericht der Grundsatz 'ne bis in idem' und zum Überfluss auch der Artikel 103 Abs. 3 GG geläufig

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

15. April 2018

Az L 7 AS 222/18 B ER (S 42 AS 2994/17 ER)

Beschwerde gegen Nichtzulassung

Guten Tag,

Ich erhielt eine Epistel vom LSG mit Datum 23.03.2018 und Förmlicher Zustellung am 28.03.2018 zusammen mit drei anderen Schreiben vom SG München mit gleichem Datum 23.03.2018. Auf mein Schreiben vom 03. April 2018 wurde nicht geantwortet!

Ihrem Schreiben vom 23.03.2018 fehlt es an den allerelementarsten Ansprüchen an ein Gericht in einem demokratischen Staat! Es wird darin einmal mehr belegt, dass L/SGs dem BMAS unterstehen und damit keine ordentlichen Gerichte sind.

Besagtes Schreiben versagt in drei Punkten jämmerlich: der Fristsetzung und der bewusst verschwiegenen Rechtsmittelbelehrung als auch der Nichtberücksichtigung des juristischen Grundsatzes des 'ne bis in idem'! Sie sollten sich schämen, aber so ist Bayern.

1. Das Gericht besitzt die Zumutung, mir "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" zu gewähren.

Sind sie in Bayern vertraut mit einem Kalender? Der 28.3. war ein Mittwoch, der 30.3. war der Feiertag Karfreitag, Samstag hat ein Gericht wohl geschlossen, der 1.4. war Ostersonntag und entsprechend der 2.4. der Ostermontag. Case closed!

2. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung

Der § 145 Abs. 1 SGG bestimmt
(1) 1Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2DieBeschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
3. Verbot der Doppelbestrafung

Ist dem LSG der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder zu allem Überfluss der Art. 103 Abs.3 Grundgesetz?

Der Beschluss vom 05. April 2018 fusst somit auf bewusstem Rechtsbruch.

Es ist unschwer zu erkennen, wie sowohl das SG als auch das LSG alles daran setzen den Erpresser Manni Jäger vor einem Gerichtsverfahren zu schützen. Ebenso die weiteren Mitglieder des Zensur-Trios Bechheim und Bockes, als auch die komplette Lachnummer, den ex stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck.

Ich fordere das Gericht auf, Stellung zu nehmen zu dem von mir angeführten Beschluss des Finanzgerichts. Weiters fordere ich das Gericht auf, Stellung zu nehmen zum Grundrecht auf Internetzugang!

Schlussendlich lege ich dem Gericht dringend nahe, meine Klage genauestens durchzulesen (dies betrifft auch die vorige in gleicher Sache) unter dem Grundsatz 'ne bis in idem' und vielleicht ist dem Gericht auch der Artikel 103 Abs. 3 GG geläufig.

Ich empfehle mich auf das Vorzüglichste

Ist dem Jobcenter München der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder kommt es auf der intellektuellen Brennsuppe daher geschwommen?

Jobcenter München
Landsberger Str. 486
81241 München

13.04.2018


Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2018

Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,

Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf meinen Antrag vom 06.11.2017. Wie verhält es sich mit meinem Antrag von Anfang März 2018? Sie unterstellen für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 wissentlich falsch ein Einkommen von € 113,33 monatlich.

Auf mein Konto wurden im Zeitraum vom Juni 2017 bis Jan. 2018 kumuliert € 800,- eingezahlt. Dies geschah, weil das JC bewusst die Zahlungen eingestellt hatte und ich im Mai und Dez. 2017 beim SG München Einstweiligen Rechtsschutz beantragen musste. Es stinkt dieser neoliberal-faschistischen Behörde einfach die Existenz dieses Fundraisers.

Das JC München - unter GFschaft von Farrenkopf und Nowack, gegen die und andere MA ich Klage eingereicht hatte wegen Bandenmässigen Betrugs (1) und aus deren Umfeld der Schlawiner und ex stellvertr. GF Schnullifuzzi Jürgen Sonneck stammt, der in Nazi-Denunziantenart (oder war es sexuelle Hörigkeit gegenüber der vormaligen GFin, der ledigen Martina Musati? - zu eruieren mit Studium von Otto Weiningers 'Sex and Character' und Pierre Bourdieu) unter falschem Namen Anzeige bei der Polizei erstattete - sind monatliche Ausgaben von mir bekannt. Es handelt sich um € 85,- für Strafzahlungen und hinzu kommen die monatlichen Zahlungen für Strom und Internet. Dem JC ist bekannt, Internetzugang zählt laut United Nations zum Menschenrecht! Gerade diesen Zugang wollen JC/Agentur für Arbeit München/Justiz/Polizei unterbinden.

I. Was die Strafzahlungen angeht, verweise auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L.

Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. 
Zum besseren Verständnis wiederhole ich die essentiellen Aussagen zu unserem Fundraiser:
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
Wenn also das JC dieses fremde Geld als Einnahmen berechnet, konstituiert dies Diebstahl. Die Folgen sind den Involvierten bekannt!

Nun zu dem Urteil des FG Düsseldorf und hier verweise ich auf die wesentlichen Punkte, die erklären, dass es sich um keine Einkünfte bei den Zahlungen aus dem Fundraiser handelt:
 41
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer.
42
II. An einem solchen Zufluss fehlt es im Streitfall (siehe unter 1.). Darüber hinaus erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer (siehe unter 2.).
 44
a) Bevor daher über die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu entscheiden ist, ob ein geldwerter Vorteil aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen zugewendet worden ist oder nicht, ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
45
b) Die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit – sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit – führt bei diesem entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375 m.w.N.).
46
c) Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers hingegen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer erspart weder eigene Aufwendungen, noch wird ihm ein Vermögensvorteil „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zugewendet.
47
d) Die Klägerin erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder im Streitfall lediglich eine eigene gegen sie bestehende Verbindlichkeit.
 76
2. Die Klage wäre jedoch auch dann begründet, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung den Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder bei den einzelnen Arbeitnehmern bejahen würde, da die Zahlung aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt und keinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.
77
a) Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
II. Ist dem JC der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder zu allem Überfluss der Art. 103 Abs.3 Grundgesetz?

Ich gehe ausserdem davon aus, das JC ist vertraut mit den Artikeln 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG. Mit Einbehaltung der ausstehenden Gelder verstösst das JC gegen meine Grundrechte und begeht Diebstahl.

Ich fordere das Jobcenter auf, den Bewilligungsbescheid und die vorigen dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und erwarte Nachzahlungen bis zum 30. April 2018. Bei Verstreichen werde ich Klage wegen Betrugs und Verstoss gegen Art. 103 Abs. 3 GG einreichen.

Eine kurze abschliessende Frage sei noch gestattet. Hat das Jobcenter eventuell noch weitere primitiv ausgeschissene Attacken wie der Sonneckschen Provenienz gegen mich geplant oder in Auftrag gegeben in Nazi Manier oder ähnlichem Gedöns? Just asking, ya know.


(electronic signature)

(1) nachdem das SG sich unzuständig erklärend die Klage ans Landgericht München I reichte, fühlt sich das LG ebenso nicht zuständig.