Guten Tag Frau Präsidentin Mette,
Der Anlass meiner Email an Sie ist ein Hinweis oder sollte ich sagen eine Berichtigung von drei Ihrer werten Richter. Danach ist
"Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist."Könnten Sie mir freundlicherweise diese "besonderen Voraussetzungen" nennen? Ich finde einfach keine Erleuchtung im Internet.
Schon jetzt darf ich mich für Ihre geschätzten Bemühungen bedanken.
Mit besten Grüssen
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.