5/31/2019

Great Moments in History: 1989 - 2019

Angela Merkel incredulous
November 9, 1989 Fall of the Berlin Wall - Angela Merkel receives phone call informing her she will experience the taste of her first banana in the free West in a couple of moments.


Thomas Imo/Photothek, via Getty Images

CDU Party Congress 1991 - Then Chancellor Kohl attests Angela Merkel "Merkel could not eat with a knife and fork". This was the moment she started her career.


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January 1994 - Just 3 years later, Angela Merkel launches first recycling campaign in Germany. The nation is stunned and asks, should we raise the wall again?


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March 1995 - Angela Merkel, hot and luscious, uses all tricks, cunning advances and siren songs to lure then male super sex bomb from Bavaria Horst Seehofer into the haven of marriage and goes for his banana. Unfortunately, Horst turns out to be a dullard in bed and Angela marries some Joachim on December 30, 1998 for lack of anything better.


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April 2018 - Angela Merkel, Chancellor since 13 years, meets her absolute nemesis in a White House in the even freer West.


Rose Lincoln/Harvard Staff Photographer
May 2019Chancellor Merkel dazzles Harvard with pep talk in immaculate German, sprinkled with some English one-liners. Some reservations were voiced as she never mentioned hubby Joachim and the taste of her first banana in free West Germany back in 1989.

The Man With The Golden Arm

Reading Lounge

5/30/2019

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), vertreten durch Bundesminister Hubertus Heil, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015 das Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) betreffend, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des JCM durch Martina Musati. Das BMAS betreffend betrifft es die Zeit bis August 2017 und in dieser Zeit war die ununterbrochen auf Steuergeldern lebende Bundesministerin des BMAS Andrea Nahles. Die Ministerin und das BMAS wurden mehrfach vergeblich informiert über die Augias-Zustände am JCM und der Agentur für Arbeit München.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer, BEAMTE (!!!) und staatliche Behörden-Verbrecher des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email. Darin behauptete er, es läge Hetze in einem Blog Post vom November 2014 (!!!) und die GFin Musati betreffend vor. Dies war eine abstruse und dreckig erlogene Verleumdung (§ 187 StGB).

Um sein behördentypisch widerwärtiges Unterfangen zu verschleiern, benutzte der staatliche Behörden-Verbrecher Sonneck den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot und von katastrophalem Haarverlust Heimgesuchte des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird.

Überaus auffällige, chronologisch und thematisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin, insbesondere an das BMAS gerichtet und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 musste der tapsige Jürgen Sonneck hastig und klammheimlich vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt werden. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers Sonneck gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Laut Website des BMAS steht die Bundesagentur für Arbeit unter der Rechtsaufsicht des BMAS. Dem Pdf “Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Ein Überblick über Aufbau und Aufgaben” ist zu entnehmen, das BMAS ist (gesetzgebend) “zuständig für eine Vielzahl von Politikfeldern: von der Arbeitsmarktpolitik, … und soziale Sicherung” und insbesondere “steht primär die nachhaltige Stärkung des Arbeitsmarktes und der sozialen Sicherungssysteme, die Förderung des sozialen Zusammenhalts sowie der sozialen Eingliederung im Vordergrund”. Typisch für ein deutsches Ministerium im Rassisten-Land Deutschland war dem BMAS und seiner Ministerin Nahles die “soziale Eingliederung” der Tochter des Klagenden völlig gleichgültig und die Ministerin erging sich in Schweigen in typisch brauner Sozialisten-Tradition (vgl. F. Hayek).

a. Der § 46 SGB II regelt die Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.
§ 47 SGB II behandelt die Aufsicht
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.
Laut § 48 SGB II obliegt die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger den zuständigen Landesbehörden, wobei die Bundesregierung die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das BMAS übertragen kann.
(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.
Somit unterliegt die Innenrevision, also das interne Auditing, (§ 49 SGB II) auch der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und dem BMAS.
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. …(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger und der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Bundesagentur für Arbeit, die unter der Rechtsaufsicht des BMAS steht, war offensichtlich von Martina Musatis Leistung beim JCM beeindruckt, als sie Mitte 2015 einen leitenden Posten bei der Arbeitsagentur Stuttgart übernahm.

Gesitteten Bundesministerien und auch einer plumpen Ministerin, die nicht einen einzigen Tag in der freien Wirtschaft gearbeitet hat, muss unmissverständlich klar sein, eine Rechtsaufsicht hat zu garantieren, dass ein Beamter nicht in den muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches” agiert. Noch viel mehr sollte für eine Ministerin gelten, sicherzustellen, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”den Beamten und Beamtinnen rekrutiert und beaufsichtigt werden!

Der Klagende hat diverse Male das BMAS auf Misstände aufmerksam gemacht. Dem wurde mit typisch deutschem Schweigen begegnet (1). Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben. So erhielt das BMAS folgende Kommunikationen:
  • 03. Juli und 21. Juli 2016 an Nahles “Ich fordere Sie nochmals auf, die Adresse des unter falschem Namen Anzeigenden herauszurücken”.
  • 28. Feb. 2017 Pdf an Nahles “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”
  • 23. März 2017 Pdf an Thomas Grünthal vom BMAS, nachdem dieser in einem Brief mitteilte, beim BMAS werde ”eine weitere Bearbeitung auch zukünftig nicht stattfinden”.
  • 01. Juni 2017 Pdf “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”
  • 20. Aug. 2017 Pdf wegen IP Adresse und Computer Erstattung
  • Aug. 21, 2017 Pdf wegen J. Sonnecks abgeschalteter Emailadresse beim JCM.
Das BMAS war an nichts interessiert, blieb in der typisch deutschen braunen Tradition im Schweigen verharrt und blockte natürlich auch den Twitter Account @ErebusSagace.

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.


b. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers und dies sollte ebenso auf Minister gelten:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, thematisch und chronologisch überzeugender Indizien muss dem neoliberalen BMAS im Verbund mit dem JCM, der Trägerversammlung und der BA das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seiner Rechts- und Fachaufsicht (§ 47 SGB II) gemacht werden.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
c. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Ich darf darauf hinweisen, laut § 94 SGG tritt Rechtshängigkeit mit der Einreichung einer Klage ein.


 1 Lediglich im März 2017 sandte ein Thomas Grünthal vom BMAS einen kurzen Brief mit dem Tenor, es werde ”eine weitere Bearbeitung auch zukünftig nicht stattfinden”.

Poll reveals: Only 18 Percent Of Germans Feel Free To Voice Views In Public

Cross-posted from Jonathan Turley at

Res ipsa loquitur – The thing itself speaks

For years, we have discussed the unrelenting attacks on free speech in Europe with the expansion of hate speech laws and the general criminalization of speech, including international speech crimes. Some in the United States would like to follow down that dangerous path (and universities are reinforcing the view of the need to regulate speech). The implications of such anti-speech policies are evident in Germany where a survey, conducted by the Institut für Demoskopie Allensbach(and published in the Frankfurter Allgemeine Zeitung) found that only 18 percent of Germans feel free to express their views in public. It is the most vivid example of how Europeans are learning to live without free speech. Undeterred, Annegret Kramp-Karrenbauer, the successor to Angela Merkel, is now calling on greater limits on free speech during election periods — a concept that would normally be viewed as counterintuitive outside of the new European model.

Notably, over 31 percent of Germans did not even feel free expressing themselves in private among friends. Just 17 percent felt free to express themselves on the Internet and 35 percent said that freedom to speech is confined to the smallest of private circles.

Even at the height of the Stasi, citizens were not nearly as controlled in East Germany. It is the irony of our times. It has been otherwise liberal governments that have succeeded with authoritarian regimes failed in getting people to give up their free speech rights. All in the name of fighting intolerance . . . by codifying intolerance to an ever-expanding range of speech.

Over the course of the last 50 years, the French, English and Germans have waged an open war on free speech by criminalizing speech deemed insulting, harassing or intimidating. We have previously discussed the alarming rollback on free speech rights in the West, (here and here and here and here and here and here and here) and here and here and here and here and here and here and here and here and here and here). There are encroachments appearing in the United States, particularly on college campuses. Notably, the media celebrated the speech of French President Emmanuel Macron before Congress where he called on the United States to follow the model of Europe on hate speech.

I readily admit to following the classic liberal view of free speech. The solution to bad speech — even hateful speech — to more speech. It is free speech that allows people of conscience to contest the flawed and hateful ideas of bigots. Germany has proven the fallacy of changing minds through threatened prosecution.  While I am certainly sympathetic to the Germans in seeking to end the scourge of fascism, I have long been a critic of the German laws prohibiting certain symbols and phrases, I view it as not just a violation of free speech but a futile effort to stamp but extremism by barring certain symbols. Instead, extremists have rallied around an underground culture and embraced symbols that closely resemble those banned by the government. I fail to see how arresting a man for a Hitler ringtone is achieving a meaningful level of deterrence, even if you ignore the free speech implications.

We recently discussed how Germany is extending its criminalization of speech to the Internet.  Germany imposed a legal regime that would allow fining social networks such as Facebook up to 500,000 euros ($522,000) for each day the platform leaves a “fake news” story up without deleting it. Governments have finally found a vehicle to get citizens to allow them to curtail or chill speech — ironically in the name of facilitating “real news” or “truth.” It is perfectly Orwellian and Merkel’s latest contribution to the erosion of free speech in the West.

The view of Germans that they are living without free speech would be of little surprise. What is most disconcerting is that they seem to reconciled to living without this basic human right.

"Snow conditions bad - stop - advanced base abandoned yesterday - stop - awaiting improvement."

Edmund Hillary and Tenzing Norgay on Mt Everest, 1953 (Royal Geographical Society, S0001055)

The ninth British expedition to Everest brought along a journalist, James Morris (not Chris Morris!) of the London Times. To avoid losing a scoop to other journalists who might intercept their wire messages, Morris and his editors worked out a series of code phrases with secret meanings:

Snow conditions bad: Everest climbed
Wind still troublesome: Attempt abandoned
South Col untenable: Band
Lhotse Face impossible: Bourdillon
Ridge camp untenable: Evans
Withdrawal to West Basin: Gregory
Advanced base abandoned: Hillary
Camp 5 abandoned: Hunt
Camp 6 abandoned: Lowe
Camp 7 abandoned: Noyce
Awaiting improvement: Tenzing
Further news follows: Ward

Here and here.

Reading Lounge

5/29/2019

The female interest in spurring sperm competition or a desire to monopolize the attention and resources of multiple men

This headline sounds better than 'Women prefer gang bangs, while men group sex'. OK, stage is open for the paper:

Evolutionary approaches: Integrating pornography preferences, short-term mating, and infidelity
Abstract
There are a number of questions concerning human sexual psychology where pornography consumption may be particularly informative, yet evolutionary psychologists have been slow to incorporate it into research designs. This study examines the relationships between pornography preferences, individual's sex, proxies for short-term mating strategies (e.g., life history strategy, sociosexuality), and infidelity. For example, we predict that men, more than women, will be interested in group sex (i.e., threesomes and gangbang) scenarios in pornography as a result of selective pressures for sperm competition. Further, specific activities and sexual situations in pornography are likely to be differentially appealing based on the sexual strategies pursued by consumers. Thus, women who have higher, versus lower, intentions of committing infidelity will be more interested in activities like group sex, given the latter involves no commitment. Results suggest that men exhibit more interest in group sex scenarios than women, and intentions to commit infidelity are also associated with greater interest in group sex scenarios. Collectively, our findings demonstrate the usefulness of incorporating consumption of pornography measures in evolutionary social psychological research.
Turns out women like watching gangbangs, rough sex and bondage.
Data released by Pomhub show a wide variety of material being viewed as well as sex differences in search interests, with men viewing age (teen, MILF) and race related categories more, and women viewing videos from the categories gangbang, rough sex, and bondage more. It is this latter point, which sparked this research. Evolutionary perspectives on sexuality suggest that women should be less not more interested in gangbang pornography, given that they tend to either prefer long-term relationships involving trust and commitment or: when seeking short-term opportunities, place a premium on high levels of physical attractiveness. Gangbangs typically involve a context of numerous male partners and anatomy: do not involve monogamous committed relationships: and are not focused on male attractiveness in the way female attractiveness is highlighted. 
Thus: there is a gap between Pornhub's reports of greater female interest in gangbang porn and theoretical assumptions about sexual psychology. This study examines the relationships between pornography preferences: individual's sex: proxies for short-term mating strategies (e.g.: life history strategy: sociosexuality), and infidelity 
Men orgasm more in group sex.
Men were more interested in group sex scenarios in porn such as gangbangs and threesomes, as has been noted in previous studies of sex differences in sexual fantasies. This finding contradicts the search results published by PornHub. Interestingly, Burch et al found that men were more likely to engage in group sex than women, enjoyed group sex more, reported greater sexual satisfaction: and had greater ease of achieving orgasm. 
While women discover more difficulties in that discipline.
In contrast, women reported more fleeting orgasms, more difficulty achieving orgasm in group sex contexts: and significantly less sexual satisfaction. Male sexual behavior in this context may be driven by both sperm competition and the Coolidge effect, and this distraction is detrimental to female sexual satisfaction. Given these ‘real life’ data: it may not be surprising that women do not seek out fantasy group sex scenarios as captured by pornography. 
Women are more into gangbangs, or more gentlemanly put "the attention and resources of multiple men".
The most preferred threesome pornography for men was one male two females, which may reflect male preferences for sexual novelty and multiple female partners. Female interest in threesomes was greater for one female two males. This could reflect female interest in spurring sperm competition or a desire to monopolize the attention and resources of multiple men. When men knew there was a sexual rival, they made more effort to satisfy their female partner and women orgasmed more frequently. 
H/T Rolf Degen at the usual loco.

Reading Lounge

5/28/2019

Klage gegen Bundesagentur für Arbeit wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen die

Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand Detlef Scheele, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG gegenüber dem Jobcenter München und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) durch Martina Musati.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer und BEAMTE (!!!) des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email mit der abstrusen und erlogenen Verleumdung (§ 187 StGB), es läge Hetze in einem Blog Post vom November 2014 (!!!) und die GFin Musati betreffend vor. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot und von katastrophalem Haarverlust Heimgesuchte des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige, chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 musste der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt werden. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Laut Website des BMAS sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt: “Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise und kreisfreien Städte (kommunale Träger).”

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.

a. Der § 49 SGB II regelt die Innenrevision, also das interne Auditing!
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. …
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger:
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; …

 (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

 (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden ‘BA’) war offensichtlich von Martina Musatis Leistung beim JCM beeindruckt, als sie Mitte 2015 einen leitenden Posten bei der Arbeitsagentur Stuttgart übernahm.

Von gesitteten Behörden darf angenommen werden, anständige Beamte agieren nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches”, ausser sie verfügen “über vergleichbare Erfahrungen” und gehen völlig dement davon aus, auf bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne auch weiter vertraut werden und damit Anonymität garantiert sein.

Noch viel mehr sollte für Geschäftsführer und Behörden-Vorstände, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”, gelten, von Beamten und Beamtinnen die Offenbarung der Identität und des korrekten, geradlinigen Handelns zu erwarten und sicherzustellen! Es sei hier auch festgestellt, dass der Klagende diverse Male die BA auf Misstände aufmerksam machte, dem mit typisch deutschem Schweigen begegnet wurde (1). Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben. So erhielt der damalige BA Vorstand Weise


Die BA blieb in der typisch deutschen braunen Tradition im Schweigen verharrt und blockte natürlich auch den Twitter Account @ErebusSagace.

Die §§ 1, 2, 8, 9, 11 und 13 SGB I legen die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs dar.  Nirgendwo lässt sich eine solch charakterlich versiffte Impertinenz herauslesen, wie die von Jürgen Sonnecks - ganz im Stil von “Before the Devil knows you're dead” - begangener anal-retardierter Aktion, die auf konzertierte Behörden-Anarchie schliessen lässt.

b. In dem Pdf ‘kompetent und bürgernah’ aus 2011 und gezeichnet von Martina Musati heisst es auf S. 14 bzw. 16:

Der Kunde steht stets im Mittelpunkt der Aktivitäten des Arbeitsvermittlers (bewerberorientierte Integrationsarbeit). Er ist der wichtigste Begleiter im Integrationsprozess. Durch auf den Einzelfall abgestimmte Weichenstellungen wie z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms, trägt er maßgeblich zur Integration in den Arbeitsmarkt bei. 
 Kunden, deren zeitnahe Integration wegen komplexer Problemlagen erschwert ist, werden im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements gesondert und intensiv betreut. 
Die Bündelung der Fachlichkeiten in einem Team führt zu einer größeren Marktexpertise der Mitarbeiter und zu einer hochwertigen Dienstleistung für den Kunden. 
Kunde und Vermittler erhalten von Beginn an die Möglichkeit, ein – für den Erfolg der Integration unerlässliches – Vertrauensverhältnis aufzubauen. 

Dies kann nur als eitle Nabelschau der Martina Musati verstanden werden und blamiert sich vor der Realität. Dem BA war dies gleichgültig, denn es geht um minderwertiges, niederkastiges Arbeitsmaterial oder, wie es der ungepflegt aussehende Vorstand der BA Scheele primitiv ausdrückte, "fürsorgliche Belagerung" (sic!) von Menschen.

c. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, chronologisch überzeugender Indizien muss dem JCM, der Trägerversammlung und der BA das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seines  Auftragsverhältnisses gemacht werden. Solch eine Burleske kann sich auch nur in der korrupten Provinz Bayern abspielen.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
d. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Ich darf darauf hinweisen, laut § 94 SGG tritt Rechtshängigkeit mit der Einreichung einer Klage ein.


 1 Bis auf einen Fall, als ein leitender Mitarbeiter der BA dem Klagenden vorwarf, sich beim Besuch eines Puffs vorzudrängen (sic! und Beleg vorhanden). Das sind die feinen Gepflogenheiten in neoliberalen Arbeitsbehörden, jedoch nicht verwunderlich bei diesen unangenehmen Deutschen.

The German CDU's Kramp-Karrenbauer losing her Mojo. If there ever was one

Hell, I vowed to abstain commenting on politics but when the temperature apparently is too low, female politicians just tend to spill the beans and lay it all bare what they think about free speech in light of a disappointing elections result.

It is also common for some people to joke about Trump's sometimes erratic speeches and the German cocksucker media - to call them Fake News won't do - is prone to that. After all, ze Germans are ze pipuls of Thinkers & Poets.

So here is the Pocahontas and chancellor in spe (won't happen) of the CDU party with the mellifluous name Kramp-Karrenbauer and a finely chiselled sentence:
"And the question arises already with regard to the topic of opinion making, what are actually rules from the analog area and which rules actually apply to the digital domain, yes or no.”
„Und die Frage stellt sich schon mit Blick auf das Thema Meinungsmache, was sind eigentlich Regeln aus dem analogen Bereich und welche Regeln gelten eigentlich für den digitalen Bereich, ja oder nein.“ 

5/27/2019

German SPD's Andrea Nahles victim of pop-political phenomenon of celebrity “fat-shaming”

Fat shaming got the best of her

Shaping the Body Politic: Mass Media Fat-Shaming Affects Implicit Anti-Fat Attitudes

"... we investigated the effect of transient, but salient, cultural messages — the pop-cultural political phenomenon of celebrity “fat-shaming” — on implicit anti-fat attitudes (among voters). Adopting the “copycat suicide” methodology, we identified 20 fat-shaming events in the media ... As predicted, fat-shaming led to a spike in women’s implicit anti-fat attitudes (in the populace), with events of greater notoriety producing greater spikes (of nausea). We also observed a general increase in implicit anti-fat attitudes over time. Although these passing comments may appear harmless, we show that feedback at the cultural (and political) level can be registered by the “body politic.”

In other words, the socialist bitch and her party lost big time.

#EuropeanElectionResults

Enough of politics. It's sickening.

Macron challenges straightforward translation of “hard work” into status

© FAZ

Macron "reveals embodied neoliberalism intersects with race and class-based Bourdieusian habitus, while also shedding light on how people in privileged positions claim to “deserve” their status through narratives of color-blind meritocracy despite evidence of structural inequalities”.

#EuropeanElectionResults

Slightly adapted from Springer

Vor lauter Kungelei vergisst das SG München den § 25 SGB X "Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen"

FAX

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

Az. S 24 SV 12/19 und S 24 SV 15/19

26. Mai 2019

Herr Fochler,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.05.2019, in dem Sie falsch (!) behaupten, das SG hätte mir seine Nichtzuständigkeit mitgeteilt - das hat es nicht, denn es wollte die Chose unter den muffigen bayerischen Teppich kehren - und meine Klagen wegen Blocken auf Twitter gegen das BMAS vom 09. Feb. 2019 mit Az. S 24 SV 12/19 und gegen das BMFSFJ mit talentierter blonder Ministerin cum plump-dumme Plagiaristin Giffey vom 05. März 2019 und Az. S 24 SV 15/19 betreffend, darf ich mitteilen, diese Klagen fallen sehr wohl in die Zuständigkeit eines Sozialgerichts.

Das ist natürlich ein Malheur, da die Sozialgerichte dem BMAS unterstehen. Mal abgesehen von ein paar rechtlichen Nuancen, die aber nun wirklich nur dieses Juristen-Genre in Extase bringen können. Da will man das natürlich delegieren und ein sauberes Chemisettchen pflegen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Beschluss vom 10.08.2006 mit Az. L 20 B 52/06 SO fest:
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein- Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden.
Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.
Der § 25 SGB X bestimmt:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. ...
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Lassen wir uns doch noch einmal diesen Passus
einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden
goutieren. Man möchte doch einfach wissen, auf welcher Basis deutsche Behörden/Ministerien, traditionsbedingt notabene, im Dunkeln fischen und agieren wollen und kritische Menschen in Informations-Austeritäts-Lagern zu halten.

 Der Verweis an ein Verwaltungsgericht mit dem so süffisant in Klammern hinzufügten “kostenpflichtig”, macht doch einem Mitglied des Sozialgeschmeisses gleich klar, bloss die verdammte vorlaute Klappe zu halten. Es kostet Geld, um als Vertreter des sozialen Gesockses überhaupt die Frechheit zu besitzen, Informationen einzusehen. Das muss eingebläut werden.

Desweiteren verweise ich auf die Klage des Vereins ‘Tacheles e.V.’ vor dem SG Düsseldorf gegen die Bundesagentur für Arbeit.
Die BA ist bis April diesen Jahres dem Antrag auf Herausgabe dieser Weisungen in keiner erkennbaren Weise nachgekommen. Immer wieder wurden „technische Probleme” vorgeschoben, um die Verzögerung zu rechtfertigen. Tacheles e.V. hat daraufhin im selben Monat einen Eilantrag beim Sozialgericht Düsseldorf gestellt. Ziel dieser Klage war es, die BA gerichtlich zur Veröffentlichung der beantragten Informationen verpflichten zu lassen
Siehe: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1397/ und auch Lawblog.

Dies gilt beantwortet zu werden von den Ministerien!
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
Und hier ist die Umsetzung vorgegeben:
[1.] Der von Twitter zur Verfügung gestellte virtuelle Raum für die Beantwortung der Tweets des Präsidenten ist ein "Designated Public Forum" - ein von der Regierung kontrollierter (wenn auch nicht in Besitz befindlicher) Raum, der im Allgemeinen für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in dem das First Amendment Diskriminierung verbietet. Die Tweets selbst sind kein Forum, weil sie die eigene Rede des Präsidenten sind. Der Raum für öffentliche Antworten ist jedoch ein Forum. Die Sorge des Gerichts ist, dass Antworten für die Antwortenden ein wertvolles Mittel sind, um mit anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu sprechen. Das Gericht erkennt an, dass es kein Recht gibt, mit dem Präsidenten auf eine Weise zu sprechen, die der Präsident lesen muss; dem Präsidenten steht es beispielsweise frei, die Stummschaltfunktion von Twitter zu verwenden, sodass er die Antworten des Benutzers nicht sehen kann, wenn er seine eigenen Feeds überprüft.
[3.] Obwohl blockierte Benutzer weiterhin die Tweets des Präsidenten lesen können und sie durch verschiedene Problemumgehungen (z. B. durch das Erstellen neuer Konten) kommentieren können, erfordern die verschiedenen Problemumgehungen “ für [die einzelnen Kläger], mehr Schritte zu unternehmen als nichtblockierte, angemeldete Benutzer, um die Tweets des Präsidenten anzuzeigen, "die ihre Fähigkeit, auf @realDonaldTrump-Tweets zu antworten, verzögern". Dies sei keine große Belastung, schloss das Gericht, aber “das First Amendment erkennt und schützt sogar vor De-Minimis-Schäden.”
Völlig verständlich, wenn sich diese Hässlichen Deutschen unwohl fühlen bei Freier Meinungsäusserung. Es liegt einfach in ihrer braunen Tradition. Tradition wohlgemerkt, nicht Geschichte.

Maciej Cegłowski on GDPR

Excerpts from his 15-page Pdf presented at the U.S. Senate Committee on Banking, Housing, and Urban Development:
The plain language of the GDPR is so plainly at odds with the business model of surveillance advertising that contorting the real-time ad brokerages into something resembling compliance has required acrobatics that have left essentially everybody unhappy. 
The leading ad networks in the European Union have chosen to respond to the GDPR by stitching together a sort of Frankenstein’s monster of consent, a mechanism whereby a user wishing to visit, say, a weather forecast page4 is first prompted to agree to share data with a consortium of 119 entities, including the aptly named “A Million Ads” network. The user can scroll through this list of intermediaries one by one, or give or withhold consent en bloc, but either way she must wait a further two minutes for the consent collection process to terminate before she is allowed to find out whether or not it is going to rain. 
This majestically baroque consent mechanism also hinders Europeans from using the privacy preserving features built into their web browsers, or from turning off invasive tracking technologies like third-party cookies, since the mechanism depends on their being present. 
For the average EU citizen, therefore, the immediate effect of the GDPR has been to add friction to their internet browsing experience along the lines of the infamous 2011 EU Privacy Directive (“EU cookie law”) that added consent dialogs to nearly every site on the internet. 
The GDPR rollout has also demonstrated to what extent the European ad market depends on Google, who has assumed the role of de facto technical regulatory authority due to its overwhelming market share5. Google waited until the night before the regulation went into effect to announce its intentions, leaving ad networks scrambling. 
It is significant that Google and Facebook also took advantage of the US-EU privacy shield to move 1.5 billion non-EU user records out of EU jurisdiction to servers in the United States. Overall, the GDPR has significantly strengthened Facebook and Google at the expense of smaller players in the surveillance economy. 
The data protection provisions of the GDPR, particularly the right to erase, imposed significant compliance costs on internet companies. In some cases, these compliance costs just show the legislation working as intended. Companies who were not keeping adequate track of personal data were forced to retrofit costly controls, and that data is now safer for it. 
But in other cases, companies with a strong commitment to privacy also found themselves expending significant resources on retooling. Personally identifying information has a way of seeping in to odd corners of computer systems (for example, users will sometimes accidentally paste their password into a search box), and tracking down all of these special cases can be challenging in a complex system. The requirements around erasure, particularly as they interact with backups, also impose a special burden, as most computer systems are designed with a bias to never losing data, rather than making it easy to expunge. 
A final, and extremely interesting outcome of the GDPR, was an inadvertent experiment conducted by the New York Times. Privacy advocates have long argued that intrusive third-party advertising does not provide more value to publishers than the traditional pre-internet style of advertising based off of content, but there has never been a major publisher willing to publicly run the experiment. 
The New York Times tested this theory by cutting off all ad networks in Europe, and running only direct sold ads to its European visitors. The paper found that ad revenue increased significantly, and stayed elevated into 2019, bolstering the argument that surveillance-based advertising offers no advantage to publishers, and may in fact harm them. 
The Limits of Consent 
While it is too soon to draw definitive conclusions about the GDPR, there is a tension between its concept of user consent and the reality of a surveillance economy that is worth examining in more detail. 
A key assumption of the consent model is any user can choose to withhold consent from online services. But not all services are created equal—there are some that you really can’t say no to. 
Take the example of Facebook. Both landlords and employers in the United States have begun demanding to see Facebook accounts as a condition of housing or employment7. The United States Border Patrol has made a formal request to begin collecting social media to help vet people arriving in the country8. In both those contexts, not having a Facebook account might stand out too much to be a viable option. Many schools now communicate with parents via Facebook; Facebook groups are also the locus for political organizing and online activism across the political spectrum. 
Analogous arguments can be made for social products offered by the other major tech companies. But if you can’t afford to opt out, what does it mean to consent?
Opting out can also be impossible because of how deeply the internet giants have embedded themselves in the fabric of the internet. For example, major media properties in the EU use a technology called ReCaptcha on their GDPR consent forms9. These forms must be completed before a user can access the website they are gathering consent for, but since the ReCaptcha service is run by Google, and the form cannot be submitted without completing the Google-generated challenge (which incidentally performs free image classification labor for the company), a user who refuses to give Google access to her browser will find herself denied access to a large portion of the internet.
 
While this specific example may change when it comes to the attention of an EU regulator, the broader issue remains. The sheer reach of the tech oligopoly makes it impossible to avoid using their services. When a company like Google controls the market-leading browser, mobile operating system, email service and analytics suite, exercises a monopoly over search in the EU, runs the largest ad network in Europe, and happens to own many of the undersea cables that connect Europe to the rest of the world10, how do you possibly say ‘no’?
...
For example, anyone visiting the popular Tumblr blogging platform from a European IP address must first decide whether to share data with Tumblr’s 201 advertising partners, and read five separate privacy policies from Tumblr’s several web analytics providers.
Despite being a domain expert in the field, and spending an hour clicking into these policies, I am unable to communicate what it is that Tumblr is tracking, or what data of mine will be used for what purposes by their data partners (each of whom has its own voluminous terms of service). This opacity exists in part because the intermediaries have fought hard to keep their business practices and data sharing processes a secret, even in the teeth of strong European regulation.
 
Organizations like the Interactive Advertising Bureau Europe (IABE) defeat the spirit of the GDPR by bundling consent and requiring it across many ad-supported properties in Europe. If regulators block the bundling in its current incarnation, it will no doubt rise from the dead in a modified form, reflecting the undying spirit of surveillance advertising. But at no point will internet users have the information they would need to make a truly informed choice (leaving aside the ridiculousness of requiring a legal education and two hours of sustained close reading in order to watch a cat video).
...
The paradigm of automatic ownership of personal data does not mesh well with a world where such private data can not only interpolated and reconstructed, but independently discovered by an algorithm!
 
And if I can infer such important facts about your life by applying machine learning to public data, then I have deprived you of privacy just as effectively as I would have by direct eavesdropping. 
In order to talk meaningfully about consent in online systems, the locus of regulation will need to expand beyond data collection, to cover how those data collections, and the algorithms trained on them, are used. But to do this, we will first need far greater visibility into the workings of surveillance-dependent tech companies than they have so far been willing to grant us. 
As it stands, the consent framework exemplified in the GDPR is simply not adequate to safeguard privacy. ...

Reading Lounge

5/26/2019

In defence of Porn Superfans

Let's first listen to someone who apparently was an authority. Like the late Nancy Reagan, wife of the late president.
"Pornography is pornography, what is there to see? Movies are attempting to destroy something that's supposed to be the most beautiful thing a man and a woman can have by making it cheap and common. It's what you don't see that's attractive."
Sounds negative but this paper offers some redeeming aspects.

EXPOsing Men's Gender Role Attitudes as Porn Superfans
... we found that “porn superfans” are no more sexist or misogynistic than the general U.S. public on two of the four measures (women in politics and women in the general workplace) and held more progressive gender‐role attitudes than the general public on the other two measures.
and
Our results call into question some of the claims that porn consumption fosters de facto negative and hostile attitudes toward women.
This is accompanied by an increasingly relaxed view on porn.
A 2018 U.S. Gallup poll found that an increasing proportion of Americans are supportive of the statement that “porn is morally acceptable.”
What makes one a Porn Superfan? According to the paper the super fans who watched porn every day came in at 36.1% and those with less than once a day but more than once a week accounted for a respectable 47.3% To put it into an economic perspective:

Porn could have a bigger economic influence on the US than Netflix and also have positive effects on family life.
This research is not seeking to unveil a “hidden truth” about porn fans or porn consumption, but rather, we are seeking to expand porn scholarship by producing new insights into commercialized sexuality, sexualization, heterosexual masculinity, and gender attitudes. Contrary to the prevalent view that negative attitudes toward women are central to the consumption of pornography, our findings provide little support for the claim that pornography fans hold less gender egalitarian attitudes than the general population of men. Our primary results show that (1) male porn superfans show the same amount of support for gendered notions of home, politics, and work, and (2) that these fans are more likely to support working mothers than the general male public in the United States.
Paper here 

5/25/2019

Some of MMT now being taken seriously by ECB chiefs

Short excerpt from the FT (hope they do not mind). In a nutshell, printing (read keystroking) money in countries in deflation does not produce inflation.
Mr Draghi has created something novel — a “contingent safe asset” if you will. If you comply with the fiscal rules in the eurozone, you are eligible for bond-buying programmes carried out by the ECB, and are therefore as good as credit risk-free. Markets understand this. Whenever Italy’s populist government threatens to breach the rules, for example, yields on Italian government bonds rise. When the government toes the line, yields fall. The European Commission does not need to utter a word.
MMT, then, brings into stark relief the institutional contingency of the risk properties of assets. We saw this clearly after the financial crisis. When faced with deflation, money-printing countries face no fiscal constraints, but countries in Europe do. This observation remains tangentially relevant to the politicisation of fiscal policy in America, but it remains pertinent to the eurozone.
As “super Mario” approaches retirement this November, it highlights the importance of his legacy. The eurozone now has a mechanism to deal with fiscal freeriding and has clear conditions for the creation of safe assets. He may have saved the eurozone not once, but twice.
Full article here

5/22/2019

Klage gegen Jobcenter München, Stadt München und AA München wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München und die Trägerversammlung Dritte Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München, Frau Christine Strobl, Marienplatz 8, 80331 München und Agentur für Arbeit München, Kapuzinerstraße 26, 80337 München

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) durch Martina Musati.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer und BEAMTE (!!!) des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email mit der abstrusen und erlogenen Verleumdung (§ 187 StGB), es läge Hetze in einem Blog Post vor. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige und chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 wurde der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.

a. Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger:
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; …
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches”, ausser er verfügt “über vergleichbare Erfahrungen” und geht völlig dement davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne er auch weiter vertrauen und damit unerkannt bleiben. Noch viel mehr sollte für Geschäftsführer, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”, gelten, von seinen Beamten und Beamtinnen die Offenbarung der Identität und des korrekten, geradlinigen Handelns zu erwarten und sicherzustellen! Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben.

Die §§ 1, 2, 8, 9, 11 und 13 SGB I legen die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs dar.  Nirgendwo lässt sich eine solche charakterliche Versifftheit herauslesen, wie die von Jürgen Sonnecks - ganz im Stil von “Before the Devil knows you're dead” - begangener anal-retardierter Aktion, die auf Behörden-Anarchie schliessen lässt. Die damalge GFin des JCM Musati hatte schon in 2012 dümmlich-tapsig unter Strafandrohung von € 10.000,- die Löschung eines Blog Posts verlangt.

b. Unter dem Link der Website des JCM ‘Führung und Zusammenarbeit’ erfährt man ‘Das Jobcenter München hat sich Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit gegeben’ und zu lesen in einem Pdf aus 2014. Dort ist zum Thema ‘Wir geben Orientierung’ zu  entnehmen, dass u.a. ‘Vorbild leben’ und ‘Ziele und Handlungsfelder im Dialog kommunizieren und greifbar machen’ zu den Intentionen zählen. Weiters verspricht das JC ‘Wir leisten Unterstützung’ in Form von ‘Rückhalt geben – Hilfestellung organisieren’ und ‘Konstruktive Kritik geben und annehmen’.

Das JC kommt noch protziger und anmassender, wenn es vorgibt ‘Wir leben Wertschätzung’, ‘Respektvoller Umgang’, das ‘Vertrauen ineinander’ und selbstverständlich ‘Transparenz und Offenheit im Handeln und in der Kommunikation’ und ‘Kollegiales Feedback’.

Moralistisch derart ausgestattet, übernimmt das JC ‘Verantwortung’ ‘für uns selbst, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kolleginnen und Kollegen’, ‘für die gesetzlichen Aufträge …’. Auf dieser Basis schafft das JC dann ‘Gestaltungsspielräume’ und fördert die ‘Ideenkultur, Kompetenz und Verantwortung’, eröffnet ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter, um ‘Situative Entscheidungen’ zu fördern. Liegen diese ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter auch im Sumpf der Verleumdung?!

In dem Pdf ‘kompetent und bürgernah’ aus 2011 und gezeichnet von Martina Musati heisst es auf S. 14 bzw. 16:
Der Kunde steht stets im Mittelpunkt der Aktivitäten des Arbeitsvermittlers (bewerberorientierte Integrationsarbeit). Er ist der wichtigste Begleiter im Integrationsprozess. Durch auf den Einzelfall abgestimmte Weichenstellungen wie z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms, trägt er maßgeblich zur Integration in den Arbeitsmarkt bei.
Kunden, deren zeitnahe Integration wegen komplexer Problemlagen erschwert ist, werden im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements gesondert und intensiv betreut.
Die Bündelung der Fachlichkeiten in einem Team führt zu einer größeren Marktexpertise der Mitarbeiter und zu einer hochwertigen Dienstleistung für den Kunden.
Kunde und Vermittler erhalten von Beginn an die Möglichkeit, ein – für den Erfolg der Integration unerlässliches – Vertrauensverhältnis aufzubauen.
Dies kann nur als eitle Nabelschau der Martina Musati verstanden werden und blamiert sich vor der Realität.

c. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
  (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, chronologisch überzeugender Indizien muss dem JCM und der Trägerversammlung das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seines  Auftragsverhältnisses gemacht werden. Solch eine Burleske kann sich auch nur im korrupten Bayern abspielen.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.
d. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”

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Klage gegen  Bundesagentur für Arbeit und BMAS in gleicher Sache wird folgen.