5/17/2019

Steht das Jobcenter München unter Einfluss von "Triple-sod", "Yellow Bentines" oder "Clarky Cat, wenn es um Rechtskenntnisse geht?

Ist dieser Blogtitel ein klassischer Betteridge?

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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

Az. S 42 AS 992/18

16. Mai 2019

Wertes Gericht,

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 07.05.2019. Laut seinem Schreiben vom 14. März 2019 sieht das Jobcenter München (im Folgenden JCM) den Ersatz des Tablet Computers meiner Tochter als “einschlägig eine Schadensersatzklage, sodass der Rechtsweg zum Sozialgericht nicht eröffnet ist”. Dies ist falsch und beruht auf Rechtsunkenntnis. Bevor ich zur Begründung komme, sei der zugrundeliegende Sachverhalt noch einmal - peinlich wie er ist - kurz angeführt.

Jürgen Sonneck - bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des JCM und dort u.a. verbrecherisch kreativ tätig in Verleumdung (§ 187 StGB) unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 und von mir enttarnt in 2017 - plante vor diesem Mai 2015 eine Online-Anzeige bei der Polizei. Diese Planung setzte er rachelüstern 24 Stunden nach der Verkündigung eines Urteils gegen mich durch das LG München am 06. Mai 2015 basierend auf Anzeige durch ihn in 2014 um und sandte diese geplante Online-Anzeige unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” am 07. Mai 2015 an die Polizei. Jürgen Sonneck war sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er ging von der bislang seit 2013 gewohnten Verweigerung der Akteneinsicht aus. Das erwies sich als falsche Annahme.

Begründung

Hier zunächst einige Passagen des SGB bevor der Bundesgerichtshof zu Wort kommt.

I. Der § 6 Fachkräfte im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gibt vor:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Von Münchner Polizei und Justiz gedeckter Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” kann wohl diesen Ansprüchen nicht gerecht werden. Das Pdf ‘Geschäftsanweisung zum SGB X der Arbeitsagentur’, Stand: 05/2012, erläutert zum § 14 SGB I den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
3.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 01.04.2001, AZ: B 7 AL 52/03 R) hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch folgende Voraussetzungen:
• Der Sozialleistungsträger verletzt eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung,
zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des 
 Betroffenen (Schaden) besteht ein ursächlicher Zusammenhang,
• der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss 
 durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und
• die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen hat die Agentur für Arbeit dem Berechtigten die Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “Auskunft und Beratung” mit der Polizei in einer des “Sozialrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht”. Weiters heisst es unter ‘Mehr zu GA Punkt 1.2’ zur Spontanberatung:
Dazu hat das BSG im Urteil vom 27.4.1995 AZ 11 RAr 69/94 ausgeführt: „Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses ist der LE „spontan“ durch die BA auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. ...“.
Die “Spontanberatung” der Polizei am 07. Mai 2015 durch Jürgen Sonneck unter falschem Namen kann schlecht wahrgenommen werden als “offensichtlich so zweckmässig ..., dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde”.

II. Hier nun der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12:
“Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.
Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (...). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (...). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).
Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (...) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (...), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Die hirnverbrannte und stümperhaft ausgeführte hinterlistige Aktion des JCM Behörden-Verbrechers Sonneck hatte nur eines im Sinn: PRIMITIVE LÜSTERNE RACHE. Um also den BGH aus Randnummer 24 noch einmal zu zitieren, dieser “Herstellung desjenigen Zustandes ..., der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte”, gilt mein Bestreben und hierin begründet sich ein “Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution”.

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