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10/04/2019

Stadt München lässt mitteilen, sich das Informationsfreiheitsgesetz bei angestelltem Verbrecher Jürgen Sonneck in den Arsch zu schieben

(SZ Foto: Alessandra Schellnegger)
Und zwar deshalb und es geht hier um Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias unter falschem Name 'C. Paucher', angestellt in der Millionedorf-Metropole als Leiter des Sportamts:
§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,
1.     wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
2.     wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,
3.     wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
4.     wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,
5.     wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche oder gesellschaftsinterne Verfahrensabläufe oder den behördlichen bzw. gesellschaftsinternen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder
6.     wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. (das kann beim Nützlichen Idionen Jürgen nicht befürchtet werden)
(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.

Hier der Brief vonne Millionendorf-Metropole.



Was hat die charakterlich versiffte Verbrecher-Type zu verbergen? Wer schob das Ganze rüber zum Verwaltungsgericht?

Na LSG Präse Kolbe und Konsorten vom Kängaroo Court Bayerisches Landessozialgericht. Interessiert das Verwaltungsgericht? Not one fuck is being given.

7/16/2019

SG München, darf ich nun wirklich anregen und darauf bestehen, den Level der Verarschung - anders ist dies nicht mehr zu interpretieren - deutlich anzuheben. Ich habe schliesslich Anspruch auf bayerisches Entertainment

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Juli 2019

Az. S 42 AS 1171/19

Richter Ehegartner,

Mich dünkt irgendwie, Ihr Schreiben vom 03.07.2019, in dem Sie mir die mir völlig unverständliche Gelegenheit geben, mich zu dem Fall bis zum - und jetzt festhalten - 17.07.2019 zu äussern, kann schnell neutralisiert werden.

Ich habe einfach meine Email vom 10. Juni an Herrn Kolbe vom LSG gecopy/pasted. Wenn Sie, werter Richter Ehegartner, einfach das Briefdatum 21.05.2019 tauschen gegen 03.07.2019 Ihres Briefes und den Frankierungsstempel 04.06.2019 tauschen gegen Förmliche Zustellung 13.07.19 Ihres Briefes, dann iss dat am passen. Nech wahr nech?!
Guten Tag Herr Kolbe,
Darf ich an Sie herantreten mit der Bitte, das Veralberungs-Niveau des Bayerischen Landessozialgerichts ein wenig anzuheben.
Ich bin ja Gott sei Dank nicht geboren in den Breitengraden dieser Provinz, die tagtäglich die Falschheit von Darwins Theorie unter Beweis stellt, aber wenn ich nun einen Brief zum Az. L 1 SV 16/19 B mit Datum 21.05.2019 erhalte und dann der Frankierungsstempel 04.06.19 zeigt, springt mein BS-Detector unweigerlich an.
Selbstverständlich steht einem Gericht ein gut Ding mehr an Zeit zu, um meine Beschwerde zu lesen, das Ganze überhaupt auf die Reihe zu bekommen, sich natürlich bei den involvierten Stellen rückzuversichern, ob diese unsäglich blöde, heruntergekommene und völlig verkackte (Sie verzeihen den Ausdruck, aber manchmal fehlt es in solch Situationen an einem passenderen Synonym) Chose in Sachen charakterlich heruntergekommener, staatlicher Beamter Jürgen Sonneck alias "C. Paucher" tatsächlich im 21. Jahrhundert in einem zivilisierten Land sich zugetragen haben kann.
Aber Briefe vorzudatieren iss dann doch en büschen billich.
Ich danke für Ihr Verständnis.
a) Darf ich nun wirklich anregen und darauf bestehen, den Level der Verarschung - anders ist dies nicht mehr zu interpretieren - deutlich anzuheben. Ich habe schliesslich Anspruch auf bayerisches Entertainment. Schon in 2017 oder 18 hatte ein Typ des LSG die schnodderige Frechheit, mir eine Frist von 24 Stunden (!) zu setzen.
b) Sie wollen eine Äusserung. Zu was??? Der Fall S 42 AS 1171/19 ist meine Klage vom 22. Mai 2019 gegen das Jobcenter München, die Trägerversammlung Dritte Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München  und Agentur für Arbeit München wegen Aufsichtspflichtverletzung in Sachen Verbrecher Jürgen Sonneck. Sie ist auf vier Seiten umfangreich begründet.
c) Wenn Sie mir Gelegenheit zur Äusserung geben, dann darf ich um präzise Fragen bitten. Mein Algorithmus negligiert Redundanzen. Gab es zu allem Überfluss vielleicht eine Stellungnahme der Kontrahenten? Nein, das fällt doch unter den Tisch im korrupten Bayern.
d) Soeben reicht mir mein Aide-De-Camp Gaylord LaRue eine Notiz auf feinem Büttenpapier, die mich aufmerksam macht auf den § 104 SGG Satz 3. Ich glaube, der könnte auch Ihr Interesse erheischen.

5/22/2019

Klage gegen Jobcenter München, Stadt München und AA München wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München und die Trägerversammlung Dritte Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München, Frau Christine Strobl, Marienplatz 8, 80331 München und Agentur für Arbeit München, Kapuzinerstraße 26, 80337 München

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) durch Martina Musati.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer und BEAMTE (!!!) des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email mit der abstrusen und erlogenen Verleumdung (§ 187 StGB), es läge Hetze in einem Blog Post vor. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige und chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 wurde der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.

a. Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger:
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; …
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches”, ausser er verfügt “über vergleichbare Erfahrungen” und geht völlig dement davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne er auch weiter vertrauen und damit unerkannt bleiben. Noch viel mehr sollte für Geschäftsführer, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”, gelten, von seinen Beamten und Beamtinnen die Offenbarung der Identität und des korrekten, geradlinigen Handelns zu erwarten und sicherzustellen! Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben.

Die §§ 1, 2, 8, 9, 11 und 13 SGB I legen die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs dar.  Nirgendwo lässt sich eine solche charakterliche Versifftheit herauslesen, wie die von Jürgen Sonnecks - ganz im Stil von “Before the Devil knows you're dead” - begangener anal-retardierter Aktion, die auf Behörden-Anarchie schliessen lässt. Die damalge GFin des JCM Musati hatte schon in 2012 dümmlich-tapsig unter Strafandrohung von € 10.000,- die Löschung eines Blog Posts verlangt.

b. Unter dem Link der Website des JCM ‘Führung und Zusammenarbeit’ erfährt man ‘Das Jobcenter München hat sich Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit gegeben’ und zu lesen in einem Pdf aus 2014. Dort ist zum Thema ‘Wir geben Orientierung’ zu  entnehmen, dass u.a. ‘Vorbild leben’ und ‘Ziele und Handlungsfelder im Dialog kommunizieren und greifbar machen’ zu den Intentionen zählen. Weiters verspricht das JC ‘Wir leisten Unterstützung’ in Form von ‘Rückhalt geben – Hilfestellung organisieren’ und ‘Konstruktive Kritik geben und annehmen’.

Das JC kommt noch protziger und anmassender, wenn es vorgibt ‘Wir leben Wertschätzung’, ‘Respektvoller Umgang’, das ‘Vertrauen ineinander’ und selbstverständlich ‘Transparenz und Offenheit im Handeln und in der Kommunikation’ und ‘Kollegiales Feedback’.

Moralistisch derart ausgestattet, übernimmt das JC ‘Verantwortung’ ‘für uns selbst, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kolleginnen und Kollegen’, ‘für die gesetzlichen Aufträge …’. Auf dieser Basis schafft das JC dann ‘Gestaltungsspielräume’ und fördert die ‘Ideenkultur, Kompetenz und Verantwortung’, eröffnet ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter, um ‘Situative Entscheidungen’ zu fördern. Liegen diese ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter auch im Sumpf der Verleumdung?!

In dem Pdf ‘kompetent und bürgernah’ aus 2011 und gezeichnet von Martina Musati heisst es auf S. 14 bzw. 16:
Der Kunde steht stets im Mittelpunkt der Aktivitäten des Arbeitsvermittlers (bewerberorientierte Integrationsarbeit). Er ist der wichtigste Begleiter im Integrationsprozess. Durch auf den Einzelfall abgestimmte Weichenstellungen wie z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms, trägt er maßgeblich zur Integration in den Arbeitsmarkt bei.
Kunden, deren zeitnahe Integration wegen komplexer Problemlagen erschwert ist, werden im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements gesondert und intensiv betreut.
Die Bündelung der Fachlichkeiten in einem Team führt zu einer größeren Marktexpertise der Mitarbeiter und zu einer hochwertigen Dienstleistung für den Kunden.
Kunde und Vermittler erhalten von Beginn an die Möglichkeit, ein – für den Erfolg der Integration unerlässliches – Vertrauensverhältnis aufzubauen.
Dies kann nur als eitle Nabelschau der Martina Musati verstanden werden und blamiert sich vor der Realität.

c. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
  (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, chronologisch überzeugender Indizien muss dem JCM und der Trägerversammlung das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seines  Auftragsverhältnisses gemacht werden. Solch eine Burleske kann sich auch nur im korrupten Bayern abspielen.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.
d. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”

. . . . . . . . 

Klage gegen  Bundesagentur für Arbeit und BMAS in gleicher Sache wird folgen.

1/08/2015

Strafanzeige gegen Geschäftsführerin Martina Musati des Jobcenter München wegen Erpressung

Als ich so da sass bei meinem zweiten Slippery Nipple, man trinkt ihn immer paarweise schon aus anatomischen Gründen, glitt mein Blick elegant über meine Hand und fand das Ende seines Kontinuums an meinen fünf Fingern.  Sodann ein Gefühl der Serendipität. Fünf Finger, die Fünf Dhyani Buddhas, die fünf Stadien der Materie …, ich sann weiter in mich und beschloss mein Samsara mit einem crushed-ice Magic Mujahideen zu transkontinuieren.

Und dann erreichte ich im Stadium des lung-gom die Diffusion des Enigma. Fünf Jahre Verjährung. So beschloss ich, meinen Gedanken Pixelform zu geben:



Staatsanwaltschaft München I 
Linprunstraße 25
80097 München




Sehr geehrte Damen und Herren,


Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

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Geschäftsführerin Martina Musati des Jobcenter München

Orleansstraße 50, 
81667 München 

wegen 

Erpressung, § 253 STGB, 1 und 3


Begründung:
Mit Schreiben vom 16. August 2012 machte die GFin des Jobcenter München Martina Musati Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen eines, wie sie es nannte, diffamierenden Beitrages im Internet geltend.

Die Behauptung der Diffamierung allein stellt schon eine üble Nachrede dar, handelte es sich bei dem Post um eine offene Email an das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales. Daneben ist auch nicht der volle Inhalt des Posts auf meiner Website angegeben. (siehe Kopie des Briefes)

Die GFin des Jobcenter München forderte mich in diesem Brief auf, den Post zu löschen oder “unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs” eine “fällig werdende Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 (in Worten: zehntausend Euro)” zu zahlen.

Die offene Email wurde zu einem Zeitpunkt geschrieben, als das Jobcenter München die monatlichen Hartz IV Zahlungen drastisch gesenkt hatte für mich und meine damals sechszehnjährige Tochter und auf keinerlei Kontaktersuchen reagierte. Ich musste schlussendlich einen Anwalt für eine Klage beim Sozialgericht bemühen.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen


Anzeige wg. Erpressung durch Martina Musati
Anzeige wg. Erpressung durch Martina Musati, Seite 2

__________________

Der Brief von der GFin Martina Musati war natürlich eine 100%ige Kopie des Briefes von Manfred Jäger, der damals in irgendeiner Form beim Arbeitsamt München abhing.

Den Terminus unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs” gilt es zu beachten:

Wenn in meiner Unterlassungserklärung bei der Vertragsstrafe steht: "... unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs", Was bedeutet dies?

Diese Formulierung wird durch Abmahner gern genutzt (wobei wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen möchten, dass die Abmahner natürlicher Weise Unterlassungserklärungen beifügen, die so weitgehend und für ihren Mandanten so günstig wie möglich sind), um für jeden Einzelfall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu generieren. Dies kann zu einem Riesenproblem werden, da, wenn bspw. ein rechtlicher Fehler bei eBay vorliegt, es durchaus häufig ist, dass von diesem Fehler gleich mehrere hundert Auktionen betroffen sind. Diese Formulierung, für die wir im Übrigen auch keine rechtliche Verpflichtung sehen, ist brandgefährlich: Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 17.07.2008, Az.: I ZR 168/05 (Kinderwärmekissen) angenommen, dass bei Verwendung dieser Formulierung für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. In dem entschiedenen Fall wurde die errechnete Vertragsstrafe von mehr als 53 Millionen Euro aus Billigkeitsgründen auf 200.000,00 Euro herabgesetzt. Auch das OLG Hamm hat in einer Entscheidung eine Art rechnerisch mögliche Vertragsstrafe von über 2 Millionen Euro auf einen Verstoß, nämlich 5.100,00 Euro, herabgesetzt. Unabhängig davon kann es, wenn derartige Formulierungen unterzeichnet werden, für den Abgemahnten äußerst brenzlich werden, was im Übrigen zeigt, wie wichtig eine juristisch einwandfreie und für den Abgemahnten günstige Formulierung der Vertragsstrafe eigentlich ist.


Hatte man anderes von einem Jobcenter erwartet?

11/06/2014

Offene Email an das Rathaus der Stadt München re. Jobcenter München

cc Jobcenter
bcc Mitarbeiter JC


Guten Tag bei der Stadt München,

Ich nehme mir heute die Freiheit, Ihnen zunächst einmal ganz herzlich zu ihrer doch recht ominösen Einrichtung der 'Antidiskriminierungsstelle für Menschen mit Migrationshintergrund - AMIGRA' zu gratulieren. 

Wenngleich der Firmenname auch ein wenig harsch klingt, so findet selbiges Etablissement, zumindest nach meiner unmassgeblichen Erfahrung, doch ein recht ansprechendes Wesen im Bereich der Fiktion und drapiert eine doch eher prätentiöse Anspruchshaltung einem gesellschaftlichen Problem gegenüber in attraktiver Form mit einem Feigenblatt.

In anderer Diktion will dies sagen:


Die Millionendorfmetropole München, aka Wadlstrumpf-City, hat selbstverfreilich eine Rubrik auf ihrer Millionendorfmetropolen-Website in Sachen Antidiskriminierung.

So was hat man einfach heute, so wie das neueste iPhone Sex, den in E-Mode 38 km laufenden BMW i8 oder ne fettige Leberkässemmel.

Es wäre denn auch nicht München, wenn es nicht ridikül sich ausnehmen würde. Bei den Bayern geht das so:

AMIGRA - die Antidiskriminierungsstelle für Menschen mit Migrationshintergrund der Landeshauptstadt München setzt sich ein für Menschen, die wegen ihrer ethnischen Herkunft, Sprache, Religion und/oder Weltanschauung diskriminiert werden.

Unter 'Weitere Informationen' gibt es einen Link zu einem PDF


Dort heisst es u.a.:

Unsere Aufgabe

 AMIGRA, die Antidiskriminierungsstelle der Landeshauptstadt München steht als Anlauf- und Beratungsstelle allen Menschen offen, die wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Sprache, ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden – aber auch Zeugen, die einen Diskriminierungsfall beobachtet haben. AMIGRA ist als Beschwerdestelle für Diskriminierungsfälle auf Inititiative des Ausländerbeirates der LH München entstanden.


In diesem PDF sind Kontaktadressen der Amigra angegeben:



Folgt man der URL, so gelangt man hier hin:



Oops, so ist München OPEN!

Es wird noch besser, denn dies ist die Millionendorfmetropole der Provinz Bayern. Host mi!

Ich sandte meine erste Email mit einer Beschwerde über das Jobcenter München an die oben angegebene Emailadresse am 14. Juli 2014.

Es kam keine Antwort und so sandte ich eine zweite Email am 12. Sept. 2014.

Es kam keine Antwort. Stattdessen fand ich irgendwo auf der München.de Website dann diese Emaildresse für Amigra angegeben:


So sandte ich also am 19. Sept. 2014 die dritte Email an diese ominöse und eher scheue Amigra. Es kam keine Antwort. Lästig wie ich bin, sandte ich eine 4. Email am 22. Sept. 2014.

Es kam keine Antwort bis heute...

Ich erwarte zu diesem Vorgang eine dezidierte Stellungnahme. Durch die kontinuierliche Nichtbeantwortung meiner Emails und deren kompletter Missachtung trat hinsichtlich juristischen Vorgehens gegen gesetzesbrechende Jobcenter Mitarbeiter Fristversäumnis ein.

Dass AGG ist im rassistischen Deutschland mit seiner Fristbemessung kalkülhaft diskriminierend ausgelegt. Die Stadt München hat dem Beistand geleistet in ihrer bekannt rassistischen und diskriminierenden Art.

Gute Nacht in München