5/30/2019

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), vertreten durch Bundesminister Hubertus Heil, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015 das Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) betreffend, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des JCM durch Martina Musati. Das BMAS betreffend betrifft es die Zeit bis August 2017 und in dieser Zeit war die ununterbrochen auf Steuergeldern lebende Bundesministerin des BMAS Andrea Nahles. Die Ministerin und das BMAS wurden mehrfach vergeblich informiert über die Augias-Zustände am JCM und der Agentur für Arbeit München.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer, BEAMTE (!!!) und staatliche Behörden-Verbrecher des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email. Darin behauptete er, es läge Hetze in einem Blog Post vom November 2014 (!!!) und die GFin Musati betreffend vor. Dies war eine abstruse und dreckig erlogene Verleumdung (§ 187 StGB).

Um sein behördentypisch widerwärtiges Unterfangen zu verschleiern, benutzte der staatliche Behörden-Verbrecher Sonneck den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot und von katastrophalem Haarverlust Heimgesuchte des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird.

Überaus auffällige, chronologisch und thematisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin, insbesondere an das BMAS gerichtet und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 musste der tapsige Jürgen Sonneck hastig und klammheimlich vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt werden. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers Sonneck gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Laut Website des BMAS steht die Bundesagentur für Arbeit unter der Rechtsaufsicht des BMAS. Dem Pdf “Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Ein Überblick über Aufbau und Aufgaben” ist zu entnehmen, das BMAS ist (gesetzgebend) “zuständig für eine Vielzahl von Politikfeldern: von der Arbeitsmarktpolitik, … und soziale Sicherung” und insbesondere “steht primär die nachhaltige Stärkung des Arbeitsmarktes und der sozialen Sicherungssysteme, die Förderung des sozialen Zusammenhalts sowie der sozialen Eingliederung im Vordergrund”. Typisch für ein deutsches Ministerium im Rassisten-Land Deutschland war dem BMAS und seiner Ministerin Nahles die “soziale Eingliederung” der Tochter des Klagenden völlig gleichgültig und die Ministerin erging sich in Schweigen in typisch brauner Sozialisten-Tradition (vgl. F. Hayek).

a. Der § 46 SGB II regelt die Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.
§ 47 SGB II behandelt die Aufsicht
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.
Laut § 48 SGB II obliegt die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger den zuständigen Landesbehörden, wobei die Bundesregierung die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das BMAS übertragen kann.
(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.
Somit unterliegt die Innenrevision, also das interne Auditing, (§ 49 SGB II) auch der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und dem BMAS.
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. …(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger und der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Bundesagentur für Arbeit, die unter der Rechtsaufsicht des BMAS steht, war offensichtlich von Martina Musatis Leistung beim JCM beeindruckt, als sie Mitte 2015 einen leitenden Posten bei der Arbeitsagentur Stuttgart übernahm.

Gesitteten Bundesministerien und auch einer plumpen Ministerin, die nicht einen einzigen Tag in der freien Wirtschaft gearbeitet hat, muss unmissverständlich klar sein, eine Rechtsaufsicht hat zu garantieren, dass ein Beamter nicht in den muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches” agiert. Noch viel mehr sollte für eine Ministerin gelten, sicherzustellen, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”den Beamten und Beamtinnen rekrutiert und beaufsichtigt werden!

Der Klagende hat diverse Male das BMAS auf Misstände aufmerksam gemacht. Dem wurde mit typisch deutschem Schweigen begegnet (1). Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben. So erhielt das BMAS folgende Kommunikationen:
  • 03. Juli und 21. Juli 2016 an Nahles “Ich fordere Sie nochmals auf, die Adresse des unter falschem Namen Anzeigenden herauszurücken”.
  • 28. Feb. 2017 Pdf an Nahles “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”
  • 23. März 2017 Pdf an Thomas Grünthal vom BMAS, nachdem dieser in einem Brief mitteilte, beim BMAS werde ”eine weitere Bearbeitung auch zukünftig nicht stattfinden”.
  • 01. Juni 2017 Pdf “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”
  • 20. Aug. 2017 Pdf wegen IP Adresse und Computer Erstattung
  • Aug. 21, 2017 Pdf wegen J. Sonnecks abgeschalteter Emailadresse beim JCM.
Das BMAS war an nichts interessiert, blieb in der typisch deutschen braunen Tradition im Schweigen verharrt und blockte natürlich auch den Twitter Account @ErebusSagace.

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.


b. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers und dies sollte ebenso auf Minister gelten:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, thematisch und chronologisch überzeugender Indizien muss dem neoliberalen BMAS im Verbund mit dem JCM, der Trägerversammlung und der BA das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seiner Rechts- und Fachaufsicht (§ 47 SGB II) gemacht werden.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
c. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Ich darf darauf hinweisen, laut § 94 SGG tritt Rechtshängigkeit mit der Einreichung einer Klage ein.


 1 Lediglich im März 2017 sandte ein Thomas Grünthal vom BMAS einen kurzen Brief mit dem Tenor, es werde ”eine weitere Bearbeitung auch zukünftig nicht stattfinden”.

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