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9/09/2019

Klage gg. Detlef Scheele, BA Nürnberg, bzgl. Personalakteneinsicht von beamteten Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher'

Sozialgericht München
Richelstr. 11

80634 München

(Copy per Fax an Kanzleramt, BMJV, BMAS; per Email Stadt München und Jobcenter)

09. Sept. 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

die Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg, vertreten durch Detlef Scheele,

unter Bezug auf § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 IFG und § 51 Abs. 4 SGG.

I. Die Sachlage

Ich forderte Herrn Scheele am 23. Aug. 2019 per Email unter Bezug auf § 5 Abs. 3 IFG auf, Einsicht in die zeitlich relevanten Einträge der Personalakte von diesem deutschen beamteten Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’, die den Ablauf des seltsam abrupten Karrierewechsels dieses kriminellen Verleumders begleiten, zu gewähren. Mein gütlicher Vorschlag einer Frist zur Beantwortung bis zum 02. Sept. 2019 fand wie zu erwarten keine Resonanz. Der Sozialist Scheele zog, wie schon sein Vorgänger Weise, die muffelige, standesarrogante und deutsch-behördentypische Maulfaulheit vor.

In Parenthese sei eingeschoben: Es ist frappant zu sehen, wie Gerichte, in diesem Fall das Sozialgericht München, meine erste diesbezügliche Klage auf Einsichtnahme der Personalakte dieses charakterlich völlig heruntergekommenen deutschen beamteten Nazi-Stil Verbrechers J. Sonneck alias ‘C. Paucher’, gedeckt von Münchner Polizei, dem Kangaroo Court München und den pompösen Roten Divas von Karlsruhe, erst einmal monatelang unbearbeitet liessen. Es wabert einfach eine braune Tradition der Hässlichen Deutschen.

Der BA Vorstand Scheele wurde von mir in jener Email vom August 2019 kurz informiert über diese Gestalt von widerlicher Contenance Sonneck alias ‘Paucher’:
"Dem Fall zugrunde lag die hirnamputierte Idee des damaligen stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck, eine verleumderische (wegen angeblicher Hetzrede in einem Blog Post) Online-Strafanzeige gegen mich am 07. Mai 2015 unter der Angabe des falschen Namens ‘C. Paucher’ zu senden. Neben überaus auffälligen chronologischen Indizien kam dieser deutsche in München wohnende Behörden-Halunke auf die völlig verblödete Idee, diese Anzeige an die - jetzt Tusch für Jürgen Schnullifuzzi - Polizei in MÜNCHEN (!!!) zu senden. Dabei vergass diese bayerische Geisteskoryphäe völlig, dass die IP Adresse mit übertragen wird. Hier muss nun klar ermahnt werden: Deutschland muss seine beamteten Behörden-Verbrecher besser trainieren. Der Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ wurde von mir in diversen Schreiben an das Gericht als Täter genannt. Nach dezidierten Online Attacken gegen ihn und gesandt an diverse Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten der Millionen-Dorf-Metropole München, wurde der tapsige Jürgen über Nacht Mitte 2017 transfer-saniert in das Referat für Bildung und Sport."
II. Begründung:

Nach § 51 Abs. 4  SGG ist das SG München zuständig in dieser Angelegenheit, denn in Absatz 4 heisst es:
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
Mein Begehren fusst u.a. auf § 5 Abs. 3 IFG:
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn ... der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
In 'Frage an den Staat' an die Bundesagentur für Arbeit, Betreff: IFG_Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5174], 3. Februar 2014 heisst es auszugsweise:
"Für Leistungen nach dem SGB II ergibt sich die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die Beschäftigten der Bundesagentur in den Agenturen für Arbeit und in den als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II betriebenen Jobcentern handeln insoweit hoheitlich für die Behörde und üben eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 SGB X aus. Die Befugnis zur rechtswirksamen Vornahme von Verfahrenshandlungen leitet sich ab aus § 11 Abs. 4 SGB X.
In § 11 Abs. 4 SGB X wird das BGB angeführt. § 1901 BGB erklärt den Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers.

§ 1 SGB X behandelt die Verwaltungstätigkeit. Diese umfasst Verwaltungsakte. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist Inhalt des § 35 VwVfG. Verwaltungsakte sind nach § 35 SGB X mit einer Begründung zu versehen, in der neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Fall also, warum wurde überhaupt diese verleumderische Online Anzeige gestellt und dann noch unter falschem Namen und warum wurde dieser hinterhältige Beamtentyp Sonneck versetzt?

Von besonderer Validität ist das Urteil des BSG Az: 11 RAr 89/94 und hier die Punkte 2 und 3, nach denen die BA einer Akteneinsicht in einem weitläufig ähnlichen Fall gewogen schien.

Schlussendlich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12. Dort wird explizit ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung erwähnt als auch, insbesondere diesen Fall betreffend, ein strukturell asymmetrisches Rechtsverhältnis sowie eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
Das dürfte bei der Charakterleiche Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ wohl vorliegen!

Ich fordere das SG München auf, Sorge zu tragen, das Recht auf Akteneinsicht, dargelegt u.a. im Art. 6 EGMR, wird respektiert!

Coda

Mein Begehren fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass mir und meiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um meine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

7/16/2019

SG München, darf ich nun wirklich anregen und darauf bestehen, den Level der Verarschung - anders ist dies nicht mehr zu interpretieren - deutlich anzuheben. Ich habe schliesslich Anspruch auf bayerisches Entertainment

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Juli 2019

Az. S 42 AS 1171/19

Richter Ehegartner,

Mich dünkt irgendwie, Ihr Schreiben vom 03.07.2019, in dem Sie mir die mir völlig unverständliche Gelegenheit geben, mich zu dem Fall bis zum - und jetzt festhalten - 17.07.2019 zu äussern, kann schnell neutralisiert werden.

Ich habe einfach meine Email vom 10. Juni an Herrn Kolbe vom LSG gecopy/pasted. Wenn Sie, werter Richter Ehegartner, einfach das Briefdatum 21.05.2019 tauschen gegen 03.07.2019 Ihres Briefes und den Frankierungsstempel 04.06.2019 tauschen gegen Förmliche Zustellung 13.07.19 Ihres Briefes, dann iss dat am passen. Nech wahr nech?!
Guten Tag Herr Kolbe,
Darf ich an Sie herantreten mit der Bitte, das Veralberungs-Niveau des Bayerischen Landessozialgerichts ein wenig anzuheben.
Ich bin ja Gott sei Dank nicht geboren in den Breitengraden dieser Provinz, die tagtäglich die Falschheit von Darwins Theorie unter Beweis stellt, aber wenn ich nun einen Brief zum Az. L 1 SV 16/19 B mit Datum 21.05.2019 erhalte und dann der Frankierungsstempel 04.06.19 zeigt, springt mein BS-Detector unweigerlich an.
Selbstverständlich steht einem Gericht ein gut Ding mehr an Zeit zu, um meine Beschwerde zu lesen, das Ganze überhaupt auf die Reihe zu bekommen, sich natürlich bei den involvierten Stellen rückzuversichern, ob diese unsäglich blöde, heruntergekommene und völlig verkackte (Sie verzeihen den Ausdruck, aber manchmal fehlt es in solch Situationen an einem passenderen Synonym) Chose in Sachen charakterlich heruntergekommener, staatlicher Beamter Jürgen Sonneck alias "C. Paucher" tatsächlich im 21. Jahrhundert in einem zivilisierten Land sich zugetragen haben kann.
Aber Briefe vorzudatieren iss dann doch en büschen billich.
Ich danke für Ihr Verständnis.
a) Darf ich nun wirklich anregen und darauf bestehen, den Level der Verarschung - anders ist dies nicht mehr zu interpretieren - deutlich anzuheben. Ich habe schliesslich Anspruch auf bayerisches Entertainment. Schon in 2017 oder 18 hatte ein Typ des LSG die schnodderige Frechheit, mir eine Frist von 24 Stunden (!) zu setzen.
b) Sie wollen eine Äusserung. Zu was??? Der Fall S 42 AS 1171/19 ist meine Klage vom 22. Mai 2019 gegen das Jobcenter München, die Trägerversammlung Dritte Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München  und Agentur für Arbeit München wegen Aufsichtspflichtverletzung in Sachen Verbrecher Jürgen Sonneck. Sie ist auf vier Seiten umfangreich begründet.
c) Wenn Sie mir Gelegenheit zur Äusserung geben, dann darf ich um präzise Fragen bitten. Mein Algorithmus negligiert Redundanzen. Gab es zu allem Überfluss vielleicht eine Stellungnahme der Kontrahenten? Nein, das fällt doch unter den Tisch im korrupten Bayern.
d) Soeben reicht mir mein Aide-De-Camp Gaylord LaRue eine Notiz auf feinem Büttenpapier, die mich aufmerksam macht auf den § 104 SGG Satz 3. Ich glaube, der könnte auch Ihr Interesse erheischen.

5/30/2019

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), vertreten durch Bundesminister Hubertus Heil, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015 das Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) betreffend, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des JCM durch Martina Musati. Das BMAS betreffend betrifft es die Zeit bis August 2017 und in dieser Zeit war die ununterbrochen auf Steuergeldern lebende Bundesministerin des BMAS Andrea Nahles. Die Ministerin und das BMAS wurden mehrfach vergeblich informiert über die Augias-Zustände am JCM und der Agentur für Arbeit München.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer, BEAMTE (!!!) und staatliche Behörden-Verbrecher des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email. Darin behauptete er, es läge Hetze in einem Blog Post vom November 2014 (!!!) und die GFin Musati betreffend vor. Dies war eine abstruse und dreckig erlogene Verleumdung (§ 187 StGB).

Um sein behördentypisch widerwärtiges Unterfangen zu verschleiern, benutzte der staatliche Behörden-Verbrecher Sonneck den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot und von katastrophalem Haarverlust Heimgesuchte des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird.

Überaus auffällige, chronologisch und thematisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin, insbesondere an das BMAS gerichtet und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 musste der tapsige Jürgen Sonneck hastig und klammheimlich vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt werden. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers Sonneck gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Laut Website des BMAS steht die Bundesagentur für Arbeit unter der Rechtsaufsicht des BMAS. Dem Pdf “Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Ein Überblick über Aufbau und Aufgaben” ist zu entnehmen, das BMAS ist (gesetzgebend) “zuständig für eine Vielzahl von Politikfeldern: von der Arbeitsmarktpolitik, … und soziale Sicherung” und insbesondere “steht primär die nachhaltige Stärkung des Arbeitsmarktes und der sozialen Sicherungssysteme, die Förderung des sozialen Zusammenhalts sowie der sozialen Eingliederung im Vordergrund”. Typisch für ein deutsches Ministerium im Rassisten-Land Deutschland war dem BMAS und seiner Ministerin Nahles die “soziale Eingliederung” der Tochter des Klagenden völlig gleichgültig und die Ministerin erging sich in Schweigen in typisch brauner Sozialisten-Tradition (vgl. F. Hayek).

a. Der § 46 SGB II regelt die Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.
§ 47 SGB II behandelt die Aufsicht
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.
Laut § 48 SGB II obliegt die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger den zuständigen Landesbehörden, wobei die Bundesregierung die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das BMAS übertragen kann.
(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.
Somit unterliegt die Innenrevision, also das interne Auditing, (§ 49 SGB II) auch der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und dem BMAS.
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. …(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger und der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Bundesagentur für Arbeit, die unter der Rechtsaufsicht des BMAS steht, war offensichtlich von Martina Musatis Leistung beim JCM beeindruckt, als sie Mitte 2015 einen leitenden Posten bei der Arbeitsagentur Stuttgart übernahm.

Gesitteten Bundesministerien und auch einer plumpen Ministerin, die nicht einen einzigen Tag in der freien Wirtschaft gearbeitet hat, muss unmissverständlich klar sein, eine Rechtsaufsicht hat zu garantieren, dass ein Beamter nicht in den muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches” agiert. Noch viel mehr sollte für eine Ministerin gelten, sicherzustellen, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”den Beamten und Beamtinnen rekrutiert und beaufsichtigt werden!

Der Klagende hat diverse Male das BMAS auf Misstände aufmerksam gemacht. Dem wurde mit typisch deutschem Schweigen begegnet (1). Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben. So erhielt das BMAS folgende Kommunikationen:
  • 03. Juli und 21. Juli 2016 an Nahles “Ich fordere Sie nochmals auf, die Adresse des unter falschem Namen Anzeigenden herauszurücken”.
  • 28. Feb. 2017 Pdf an Nahles “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”
  • 23. März 2017 Pdf an Thomas Grünthal vom BMAS, nachdem dieser in einem Brief mitteilte, beim BMAS werde ”eine weitere Bearbeitung auch zukünftig nicht stattfinden”.
  • 01. Juni 2017 Pdf “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”
  • 20. Aug. 2017 Pdf wegen IP Adresse und Computer Erstattung
  • Aug. 21, 2017 Pdf wegen J. Sonnecks abgeschalteter Emailadresse beim JCM.
Das BMAS war an nichts interessiert, blieb in der typisch deutschen braunen Tradition im Schweigen verharrt und blockte natürlich auch den Twitter Account @ErebusSagace.

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.


b. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers und dies sollte ebenso auf Minister gelten:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, thematisch und chronologisch überzeugender Indizien muss dem neoliberalen BMAS im Verbund mit dem JCM, der Trägerversammlung und der BA das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seiner Rechts- und Fachaufsicht (§ 47 SGB II) gemacht werden.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
c. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Ich darf darauf hinweisen, laut § 94 SGG tritt Rechtshängigkeit mit der Einreichung einer Klage ein.


 1 Lediglich im März 2017 sandte ein Thomas Grünthal vom BMAS einen kurzen Brief mit dem Tenor, es werde ”eine weitere Bearbeitung auch zukünftig nicht stattfinden”.

5/28/2019

Klage gegen Bundesagentur für Arbeit wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen die

Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand Detlef Scheele, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG gegenüber dem Jobcenter München und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) durch Martina Musati.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer und BEAMTE (!!!) des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email mit der abstrusen und erlogenen Verleumdung (§ 187 StGB), es läge Hetze in einem Blog Post vom November 2014 (!!!) und die GFin Musati betreffend vor. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot und von katastrophalem Haarverlust Heimgesuchte des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige, chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 musste der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt werden. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Laut Website des BMAS sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt: “Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise und kreisfreien Städte (kommunale Träger).”

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.

a. Der § 49 SGB II regelt die Innenrevision, also das interne Auditing!
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. …
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger:
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; …

 (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

 (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden ‘BA’) war offensichtlich von Martina Musatis Leistung beim JCM beeindruckt, als sie Mitte 2015 einen leitenden Posten bei der Arbeitsagentur Stuttgart übernahm.

Von gesitteten Behörden darf angenommen werden, anständige Beamte agieren nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches”, ausser sie verfügen “über vergleichbare Erfahrungen” und gehen völlig dement davon aus, auf bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne auch weiter vertraut werden und damit Anonymität garantiert sein.

Noch viel mehr sollte für Geschäftsführer und Behörden-Vorstände, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”, gelten, von Beamten und Beamtinnen die Offenbarung der Identität und des korrekten, geradlinigen Handelns zu erwarten und sicherzustellen! Es sei hier auch festgestellt, dass der Klagende diverse Male die BA auf Misstände aufmerksam machte, dem mit typisch deutschem Schweigen begegnet wurde (1). Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben. So erhielt der damalige BA Vorstand Weise


Die BA blieb in der typisch deutschen braunen Tradition im Schweigen verharrt und blockte natürlich auch den Twitter Account @ErebusSagace.

Die §§ 1, 2, 8, 9, 11 und 13 SGB I legen die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs dar.  Nirgendwo lässt sich eine solch charakterlich versiffte Impertinenz herauslesen, wie die von Jürgen Sonnecks - ganz im Stil von “Before the Devil knows you're dead” - begangener anal-retardierter Aktion, die auf konzertierte Behörden-Anarchie schliessen lässt.

b. In dem Pdf ‘kompetent und bürgernah’ aus 2011 und gezeichnet von Martina Musati heisst es auf S. 14 bzw. 16:

Der Kunde steht stets im Mittelpunkt der Aktivitäten des Arbeitsvermittlers (bewerberorientierte Integrationsarbeit). Er ist der wichtigste Begleiter im Integrationsprozess. Durch auf den Einzelfall abgestimmte Weichenstellungen wie z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms, trägt er maßgeblich zur Integration in den Arbeitsmarkt bei. 
 Kunden, deren zeitnahe Integration wegen komplexer Problemlagen erschwert ist, werden im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements gesondert und intensiv betreut. 
Die Bündelung der Fachlichkeiten in einem Team führt zu einer größeren Marktexpertise der Mitarbeiter und zu einer hochwertigen Dienstleistung für den Kunden. 
Kunde und Vermittler erhalten von Beginn an die Möglichkeit, ein – für den Erfolg der Integration unerlässliches – Vertrauensverhältnis aufzubauen. 

Dies kann nur als eitle Nabelschau der Martina Musati verstanden werden und blamiert sich vor der Realität. Dem BA war dies gleichgültig, denn es geht um minderwertiges, niederkastiges Arbeitsmaterial oder, wie es der ungepflegt aussehende Vorstand der BA Scheele primitiv ausdrückte, "fürsorgliche Belagerung" (sic!) von Menschen.

c. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, chronologisch überzeugender Indizien muss dem JCM, der Trägerversammlung und der BA das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seines  Auftragsverhältnisses gemacht werden. Solch eine Burleske kann sich auch nur in der korrupten Provinz Bayern abspielen.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
d. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Ich darf darauf hinweisen, laut § 94 SGG tritt Rechtshängigkeit mit der Einreichung einer Klage ein.


 1 Bis auf einen Fall, als ein leitender Mitarbeiter der BA dem Klagenden vorwarf, sich beim Besuch eines Puffs vorzudrängen (sic! und Beleg vorhanden). Das sind die feinen Gepflogenheiten in neoliberalen Arbeitsbehörden, jedoch nicht verwunderlich bei diesen unangenehmen Deutschen.

5/22/2019

Klage gegen Jobcenter München, Stadt München und AA München wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München und die Trägerversammlung Dritte Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München, Frau Christine Strobl, Marienplatz 8, 80331 München und Agentur für Arbeit München, Kapuzinerstraße 26, 80337 München

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) durch Martina Musati.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer und BEAMTE (!!!) des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email mit der abstrusen und erlogenen Verleumdung (§ 187 StGB), es läge Hetze in einem Blog Post vor. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige und chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 wurde der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.

a. Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger:
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; …
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches”, ausser er verfügt “über vergleichbare Erfahrungen” und geht völlig dement davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne er auch weiter vertrauen und damit unerkannt bleiben. Noch viel mehr sollte für Geschäftsführer, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”, gelten, von seinen Beamten und Beamtinnen die Offenbarung der Identität und des korrekten, geradlinigen Handelns zu erwarten und sicherzustellen! Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben.

Die §§ 1, 2, 8, 9, 11 und 13 SGB I legen die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs dar.  Nirgendwo lässt sich eine solche charakterliche Versifftheit herauslesen, wie die von Jürgen Sonnecks - ganz im Stil von “Before the Devil knows you're dead” - begangener anal-retardierter Aktion, die auf Behörden-Anarchie schliessen lässt. Die damalge GFin des JCM Musati hatte schon in 2012 dümmlich-tapsig unter Strafandrohung von € 10.000,- die Löschung eines Blog Posts verlangt.

b. Unter dem Link der Website des JCM ‘Führung und Zusammenarbeit’ erfährt man ‘Das Jobcenter München hat sich Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit gegeben’ und zu lesen in einem Pdf aus 2014. Dort ist zum Thema ‘Wir geben Orientierung’ zu  entnehmen, dass u.a. ‘Vorbild leben’ und ‘Ziele und Handlungsfelder im Dialog kommunizieren und greifbar machen’ zu den Intentionen zählen. Weiters verspricht das JC ‘Wir leisten Unterstützung’ in Form von ‘Rückhalt geben – Hilfestellung organisieren’ und ‘Konstruktive Kritik geben und annehmen’.

Das JC kommt noch protziger und anmassender, wenn es vorgibt ‘Wir leben Wertschätzung’, ‘Respektvoller Umgang’, das ‘Vertrauen ineinander’ und selbstverständlich ‘Transparenz und Offenheit im Handeln und in der Kommunikation’ und ‘Kollegiales Feedback’.

Moralistisch derart ausgestattet, übernimmt das JC ‘Verantwortung’ ‘für uns selbst, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kolleginnen und Kollegen’, ‘für die gesetzlichen Aufträge …’. Auf dieser Basis schafft das JC dann ‘Gestaltungsspielräume’ und fördert die ‘Ideenkultur, Kompetenz und Verantwortung’, eröffnet ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter, um ‘Situative Entscheidungen’ zu fördern. Liegen diese ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter auch im Sumpf der Verleumdung?!

In dem Pdf ‘kompetent und bürgernah’ aus 2011 und gezeichnet von Martina Musati heisst es auf S. 14 bzw. 16:
Der Kunde steht stets im Mittelpunkt der Aktivitäten des Arbeitsvermittlers (bewerberorientierte Integrationsarbeit). Er ist der wichtigste Begleiter im Integrationsprozess. Durch auf den Einzelfall abgestimmte Weichenstellungen wie z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms, trägt er maßgeblich zur Integration in den Arbeitsmarkt bei.
Kunden, deren zeitnahe Integration wegen komplexer Problemlagen erschwert ist, werden im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements gesondert und intensiv betreut.
Die Bündelung der Fachlichkeiten in einem Team führt zu einer größeren Marktexpertise der Mitarbeiter und zu einer hochwertigen Dienstleistung für den Kunden.
Kunde und Vermittler erhalten von Beginn an die Möglichkeit, ein – für den Erfolg der Integration unerlässliches – Vertrauensverhältnis aufzubauen.
Dies kann nur als eitle Nabelschau der Martina Musati verstanden werden und blamiert sich vor der Realität.

c. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
  (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, chronologisch überzeugender Indizien muss dem JCM und der Trägerversammlung das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seines  Auftragsverhältnisses gemacht werden. Solch eine Burleske kann sich auch nur im korrupten Bayern abspielen.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.
d. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”

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Klage gegen  Bundesagentur für Arbeit und BMAS in gleicher Sache wird folgen.