FAX
Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München
Az. S 24 SV 74/18
Ihr Zeichen: DAB 12/19 EM/p
15. Mai 2019
Frau Präsidentin,
Am 31. Dez. 2018 sandte ich meine zweite Klage gegen den staatlichen beamteten Behörden- Verbrecher Jürgen Sonneck - bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des Jobcenter München und dort u.a. kreativ tätig in Verleumdung (§ 187 StGB) unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 und von mir enttarnt in 2017 - auf Entschädigung an das SG München.
Kurz angemerkt sei, dass meine erste Klage vom 26. Nov. 2017 mit dem Az. S 42 AS 2950/17 an das LG München verwiesen und schlussendlich dort unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht ... das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. ... dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen ...”, kostenpflichtig (!) und lapidar abgewiesen wurde mit Beschluss vom 26.07.2018 mit Az. 15 O 4865/18 und bestätigt mit Beschluss des OLG München vom 27.08.2018 mit Az. 1 W 1290/18. Ohne auch nur einmal die andere Partei einzuvernehmen, wie es § 139 ZPO bestimmt, wurden alle auffälligen Indizien als blosse “Vermutung” abgewiegelt. Diese fortgesetzte Missachtung von Gesetzen durch Münchner Gerichte kann nur interpretiert werden, dass Beamte von neoliberalen Arbeitsbehörden vor Strafverfolgung geschützt werden müssen und kritische Blogger kalt gestellt, geistesaffin mit Joseph Goebbels (1) und Roland Freisler (2).Mit Schreiben vom 08.01.2019 antwortete das SG lapidar, dass “die Sozialgerichte nicht für die Bearbeitung von Schadensersatzklagen zuständig sind”. Mein Widerspruch am 18. Jan. 2019 wies auf Art. 19 Abs. 4 GG hin und insbesondere die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“), die im Unklaren lässt, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen.
Dieser Widerspruch vom Januar 2019 blieb bis heute unbeantwortet! Dies muss in Zusammenhang mit dem Fall S 42 AS 2755/18 gesehen werden, bei dem meine Klage am 24. Nov. 2018 erfolgte und das SG erst auf mein Drängen Ende April 2019 reagierte, obwohl Rechtshängigkeit nach § 94 SGG unmittelbar durch Eingabe einer Klage erlangt wird!
Zum Thema Herstellungsanspruch heisst es in “Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch” (Kai Grötschel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
“Das BSG geht davon aus, dass der Herstellungsanspruch nur dazu dienen könne, eine sozialrechtliche Naturalrestitution durch ein Amtshandeln zu gewähren – keine umfassende Kompensation für finanzielle Einbußen. Diese Rechtsfolge sei dem alleinigen Anwendungsbereich des § 839 BGB, Art. 34 GG vorbehalten, weil in dieser Frage keine planwidrige Regelungslücke bestünde. Der Bundesgerichtshof hat wiederum diese Rechtsprechung zum Herstellungsanspruch gebilligt und den Herstellungsanspruch als ein besonderes Rechtsinstitut der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt, das gegebenenfalls einen Primärrechten vergleichbaren Schutz gewährleisten könne und ggf. auch über § 839 III BGB oder § 839 I 2 BGB Berücksichtigung fände. Obwohl nach ihren Ausgestaltungen sowohl überschneidende als auch gänzlich unterschiedliche Anwendungsbereiche festgestellt werden können, ist Zivil- und Sozialgerichten inzwischen – weitestgehend im Einklang – eine überzeugende Abgrenzung beider Ansprüche i.S.e. Nebeneinanders für unterschiedliche Anspruchsziele gelungen.“Es geht also um die Naturalrestitution (3). Das Pdf ‘Geschäftsanweisung zum SGB X der Arbeitsagentur’, Stand: 05/2012, erläutert zum § 14 SGB I den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Siehe insbesondere hierzu BGH - III ZR 201/12.
3.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 01.04.2001, AZ: B 7 AL 52/03 R) hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch folgende Voraussetzungen:
• Der Sozialleistungsträger verletzt eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung,
• zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen (Schaden) besteht ein ursächlicher Zusammenhang,
• der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und
• die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzes- zweck nicht widersprechen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen hat die Agentur für Arbeit dem Berechtigten die Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “Auskunft und Beratung” mit der Polizei in einer des “Sozialrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht”, ausser er geht völlig verblödet davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne auch weiter vertraut werden und er damit unerkannt bleiben.
3.1.1 Pflichtverletzung
Bei der Pflichtverletzung muss es sich Fehler eines Leistungsträgers (§ 12) handeln. Dazu zählt z.B. eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Beratung oder Sachverhaltsermittlung (§ 20 SGB X). Es kommt nicht darauf an, dass der Sozialleistungsträger, der den Herstellungsanspruch erfüllen muss, selbst fehlerhaft gehandelt hat. Ausreichend ist, wenn der Fehler einem Sozialleistungsträger unterlaufen ist, der in den Verwaltungsablauf des herstellungspflichtigen Sozialleistungsträgers einbezogen ist.
3.1.2 Schaden
Ein Schaden liegt vor, wenn eine Leistung zu Unrecht nicht, nur in geringerer Höhe, von einem späteren Zeitpunkt an oder nur für einen kürzeren Zeitraum gewährt wird, eine Berechtigung zu Unrecht versagt oder eine Verpflichtung zu Unrecht auferlegt worden ist. Dem Betroffenen muss durch die fehlerhafte Handlung ein Nachteil/Schaden entstanden sein (Kausalität).
3.1.3 Gesetzlich zulässige Amtshandlung
Durch eine gesetzliche zulässige Amtshandlung soll der rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der ohne das fehlerhafte Handeln bestanden hätte.Weiters heisst es unter ‘Mehr zu GA Punkt 1.2’ zur Spontanberatung:
Dazu hat das BSG im Urteil vom 27.4.1995 AZ 11 RAr 69/94 ausgeführt: „Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses ist der LE „spontan“ durch die BA auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. Dies ist allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Dabei sind die objektiven Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen“.Die “Spontanberatung” der Polizei am 07. Mai 2015 durch Jürgen Sonneck unter falschem Namen kann schlecht wahrgenommen werden als “offensichtlich so zweckmässig ..., dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde”.
Mehr zu GA Punkt 3.1.3 Amtshandlung:
Zulässig sind nur rechtmäßige Amtshandlungen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Amtshandlungen gerichtet, die vorgenommen worden wären, wenn die AA ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. ... Fehlende Tatsachen oder Anspruchsvoraussetzungen können nicht fingiert oder im Wege der Fiktion verändert bzw. geheilt werden, ...
§ 6 Fachkräfte im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gibt vor:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.Von Münchner Polizei und Justiz gedeckter Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ kann wohl diesen Ansprüchen nur in der korrupten Provinz Bayern ge”recht” werden. Dass sich das SG München ziert, gar unwohl fühlt, sich mit einer Angelegenheit mit solch einem Typen überhaupt konfrontiert zu sehen, ist nur zu verständlich. Doch neoliberale Wirtschaftspolitik zeitigt seltsame Faux Frais.
Mit besten Grüssen
(1) Joseph Goebbels über
machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).
(2) Roland Freisler: “If you have nothing to bring forward for yourself, be so good as to keep quiet.” (A Noble Treason: The Story of Sophie Scholl and the White Rose Revolt, By Richard Hanser)
(3) So wurden durch die charakterlich verrottete und vorab hinterlistig geplante Aktion des staatlichen Verbrecher- Beamten Sonneck der Laptop meiner Tochter von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und mein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da meine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, mussten wir nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des Jobcenter München/Jürgen Sonneck ein Tablet kaufen. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 von mir an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.
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