5/27/2019

Vor lauter Kungelei vergisst das SG München den § 25 SGB X "Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen"

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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

Az. S 24 SV 12/19 und S 24 SV 15/19

26. Mai 2019

Herr Fochler,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.05.2019, in dem Sie falsch (!) behaupten, das SG hätte mir seine Nichtzuständigkeit mitgeteilt - das hat es nicht, denn es wollte die Chose unter den muffigen bayerischen Teppich kehren - und meine Klagen wegen Blocken auf Twitter gegen das BMAS vom 09. Feb. 2019 mit Az. S 24 SV 12/19 und gegen das BMFSFJ mit talentierter blonder Ministerin cum plump-dumme Plagiaristin Giffey vom 05. März 2019 und Az. S 24 SV 15/19 betreffend, darf ich mitteilen, diese Klagen fallen sehr wohl in die Zuständigkeit eines Sozialgerichts.

Das ist natürlich ein Malheur, da die Sozialgerichte dem BMAS unterstehen. Mal abgesehen von ein paar rechtlichen Nuancen, die aber nun wirklich nur dieses Juristen-Genre in Extase bringen können. Da will man das natürlich delegieren und ein sauberes Chemisettchen pflegen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Beschluss vom 10.08.2006 mit Az. L 20 B 52/06 SO fest:
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein- Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden.
Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.
Der § 25 SGB X bestimmt:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. ...
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Lassen wir uns doch noch einmal diesen Passus
einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden
goutieren. Man möchte doch einfach wissen, auf welcher Basis deutsche Behörden/Ministerien, traditionsbedingt notabene, im Dunkeln fischen und agieren wollen und kritische Menschen in Informations-Austeritäts-Lagern zu halten.

 Der Verweis an ein Verwaltungsgericht mit dem so süffisant in Klammern hinzufügten “kostenpflichtig”, macht doch einem Mitglied des Sozialgeschmeisses gleich klar, bloss die verdammte vorlaute Klappe zu halten. Es kostet Geld, um als Vertreter des sozialen Gesockses überhaupt die Frechheit zu besitzen, Informationen einzusehen. Das muss eingebläut werden.

Desweiteren verweise ich auf die Klage des Vereins ‘Tacheles e.V.’ vor dem SG Düsseldorf gegen die Bundesagentur für Arbeit.
Die BA ist bis April diesen Jahres dem Antrag auf Herausgabe dieser Weisungen in keiner erkennbaren Weise nachgekommen. Immer wieder wurden „technische Probleme” vorgeschoben, um die Verzögerung zu rechtfertigen. Tacheles e.V. hat daraufhin im selben Monat einen Eilantrag beim Sozialgericht Düsseldorf gestellt. Ziel dieser Klage war es, die BA gerichtlich zur Veröffentlichung der beantragten Informationen verpflichten zu lassen
Siehe: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1397/ und auch Lawblog.

Dies gilt beantwortet zu werden von den Ministerien!
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
Und hier ist die Umsetzung vorgegeben:
[1.] Der von Twitter zur Verfügung gestellte virtuelle Raum für die Beantwortung der Tweets des Präsidenten ist ein "Designated Public Forum" - ein von der Regierung kontrollierter (wenn auch nicht in Besitz befindlicher) Raum, der im Allgemeinen für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in dem das First Amendment Diskriminierung verbietet. Die Tweets selbst sind kein Forum, weil sie die eigene Rede des Präsidenten sind. Der Raum für öffentliche Antworten ist jedoch ein Forum. Die Sorge des Gerichts ist, dass Antworten für die Antwortenden ein wertvolles Mittel sind, um mit anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu sprechen. Das Gericht erkennt an, dass es kein Recht gibt, mit dem Präsidenten auf eine Weise zu sprechen, die der Präsident lesen muss; dem Präsidenten steht es beispielsweise frei, die Stummschaltfunktion von Twitter zu verwenden, sodass er die Antworten des Benutzers nicht sehen kann, wenn er seine eigenen Feeds überprüft.
[3.] Obwohl blockierte Benutzer weiterhin die Tweets des Präsidenten lesen können und sie durch verschiedene Problemumgehungen (z. B. durch das Erstellen neuer Konten) kommentieren können, erfordern die verschiedenen Problemumgehungen “ für [die einzelnen Kläger], mehr Schritte zu unternehmen als nichtblockierte, angemeldete Benutzer, um die Tweets des Präsidenten anzuzeigen, "die ihre Fähigkeit, auf @realDonaldTrump-Tweets zu antworten, verzögern". Dies sei keine große Belastung, schloss das Gericht, aber “das First Amendment erkennt und schützt sogar vor De-Minimis-Schäden.”
Völlig verständlich, wenn sich diese Hässlichen Deutschen unwohl fühlen bei Freier Meinungsäusserung. Es liegt einfach in ihrer braunen Tradition. Tradition wohlgemerkt, nicht Geschichte.

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