5/28/2019

Klage gegen Bundesagentur für Arbeit wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen die

Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand Detlef Scheele, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG gegenüber dem Jobcenter München und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) durch Martina Musati.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer und BEAMTE (!!!) des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email mit der abstrusen und erlogenen Verleumdung (§ 187 StGB), es läge Hetze in einem Blog Post vom November 2014 (!!!) und die GFin Musati betreffend vor. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot und von katastrophalem Haarverlust Heimgesuchte des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige, chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 musste der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt werden. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Laut Website des BMAS sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt: “Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise und kreisfreien Städte (kommunale Träger).”

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.

a. Der § 49 SGB II regelt die Innenrevision, also das interne Auditing!
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. …
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger:
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; …

 (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

 (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden ‘BA’) war offensichtlich von Martina Musatis Leistung beim JCM beeindruckt, als sie Mitte 2015 einen leitenden Posten bei der Arbeitsagentur Stuttgart übernahm.

Von gesitteten Behörden darf angenommen werden, anständige Beamte agieren nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches”, ausser sie verfügen “über vergleichbare Erfahrungen” und gehen völlig dement davon aus, auf bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne auch weiter vertraut werden und damit Anonymität garantiert sein.

Noch viel mehr sollte für Geschäftsführer und Behörden-Vorstände, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”, gelten, von Beamten und Beamtinnen die Offenbarung der Identität und des korrekten, geradlinigen Handelns zu erwarten und sicherzustellen! Es sei hier auch festgestellt, dass der Klagende diverse Male die BA auf Misstände aufmerksam machte, dem mit typisch deutschem Schweigen begegnet wurde (1). Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben. So erhielt der damalige BA Vorstand Weise


Die BA blieb in der typisch deutschen braunen Tradition im Schweigen verharrt und blockte natürlich auch den Twitter Account @ErebusSagace.

Die §§ 1, 2, 8, 9, 11 und 13 SGB I legen die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs dar.  Nirgendwo lässt sich eine solch charakterlich versiffte Impertinenz herauslesen, wie die von Jürgen Sonnecks - ganz im Stil von “Before the Devil knows you're dead” - begangener anal-retardierter Aktion, die auf konzertierte Behörden-Anarchie schliessen lässt.

b. In dem Pdf ‘kompetent und bürgernah’ aus 2011 und gezeichnet von Martina Musati heisst es auf S. 14 bzw. 16:

Der Kunde steht stets im Mittelpunkt der Aktivitäten des Arbeitsvermittlers (bewerberorientierte Integrationsarbeit). Er ist der wichtigste Begleiter im Integrationsprozess. Durch auf den Einzelfall abgestimmte Weichenstellungen wie z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms, trägt er maßgeblich zur Integration in den Arbeitsmarkt bei. 
 Kunden, deren zeitnahe Integration wegen komplexer Problemlagen erschwert ist, werden im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements gesondert und intensiv betreut. 
Die Bündelung der Fachlichkeiten in einem Team führt zu einer größeren Marktexpertise der Mitarbeiter und zu einer hochwertigen Dienstleistung für den Kunden. 
Kunde und Vermittler erhalten von Beginn an die Möglichkeit, ein – für den Erfolg der Integration unerlässliches – Vertrauensverhältnis aufzubauen. 

Dies kann nur als eitle Nabelschau der Martina Musati verstanden werden und blamiert sich vor der Realität. Dem BA war dies gleichgültig, denn es geht um minderwertiges, niederkastiges Arbeitsmaterial oder, wie es der ungepflegt aussehende Vorstand der BA Scheele primitiv ausdrückte, "fürsorgliche Belagerung" (sic!) von Menschen.

c. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, chronologisch überzeugender Indizien muss dem JCM, der Trägerversammlung und der BA das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seines  Auftragsverhältnisses gemacht werden. Solch eine Burleske kann sich auch nur in der korrupten Provinz Bayern abspielen.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
d. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Ich darf darauf hinweisen, laut § 94 SGG tritt Rechtshängigkeit mit der Einreichung einer Klage ein.


 1 Bis auf einen Fall, als ein leitender Mitarbeiter der BA dem Klagenden vorwarf, sich beim Besuch eines Puffs vorzudrängen (sic! und Beleg vorhanden). Das sind die feinen Gepflogenheiten in neoliberalen Arbeitsbehörden, jedoch nicht verwunderlich bei diesen unangenehmen Deutschen.

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