Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
14. Okt. 2017
Sehr geehrtes Gericht,
Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK
K L A G E
gegen Jürgen Sonneck - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
wegen des dringenden Tatverdachts, eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines falschen Namens am 07. Mai 2015 an die Polizei abgesandt zu haben mit der Intention, mir und meiner Tochter wiederholt Schaden zuzufügen und verbunden mit der
- Verletzung der Grundrechte Art. 5 Abs. 1; Art. 3 Abs. 3; Art. 6 Abs. 1 und 2,
- Verletzung des Artikels 10 EMRK,
- § 193 STGB und
- § 226 BGB.
I. Begründung
Am 07. Mai 2015 wurde eine Online Anzeige an die Bayerische Polizei unter falschem Namen abgeschickt von der IP Adresse 217.253.91.237 (Anlage 1). Siehe hierzu den Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 vom Kriminalfachdezernat 44 München (Anlage 2)
Ich habe sehr fundierte Gründe, basierend auf auffälligen Indizien dieser Email zusammen mit früheren Strafanzeigen gegen mich, den stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck als den Absender zu vermuten. Die auffälligen Indizien sind:
- Fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren (siehe meine Klage vom 03. Sept.2017 gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim mit dem Az. S 24 SV 48/17).
- Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, die Strafanzeige würde mir nicht ausgehändigt werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete mir partielle Einsicht in 2016!
- Direkt damit verbunden die Annahme des Anzeigenden, ich würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von mir und meiner Tochter genüsslich abbügelte. Der EGMR hat sich in einer Entscheidung zu solchen Vorkommnissen recht eindeutig geäussert.
- Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
- Die Unterlassung von KOK Carstens vom Kriminaldezernat 44 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/complaint-letter-regarding-police.html). Der §258 STGB drängt sich auf. Eine Beschwerde in Englisch wurde mittlerweile an das Polizeipräsidium München geschickt und wurde wie zwei andere Beschwerden nicht beantwortet! OStAin Tilmann behauptete in Ihrem Schreiben com 01.06.2017 FÄLSCHLICH, ich hätte Antwort erhalten.
- Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei. Dies ist genau ein Tag, nachdem ich wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der ich schon in einem früheren Fall verloren hatte (dies verstösst gegen Artikel 6 EMRK, siehe u.a. die Entscheidung des EGMR CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83) und hier die Absätze 44, 53 und 59). Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung."
- Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
- Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Er gleicht im Sujet und Dümmlichkeit dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 gegen mich in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter (siehe angezeigten Blog Post Anlage 3).
- Weiter auffällig ist die Tatsache, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
- Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237 (Anlage 1).
- Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, mir seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
- Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch den zwei "Rechts"anwälten absolut sicher sein!
- Am 11. Juli 2017 sandte ich ein Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlichte es auf meinem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Ich verlangte ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
- Seid mindestens 31. Juli 2017 ist Jürgen Sonneck nicht mehr unter seiner Jobcenter Emailadresse zu erreichen!
II. Die Strafanzeigen gegen mich bis dato
Alle Strafanzeigen betreffen den Eingriff in mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung Art. 5 GG und stammen vom Jobcenter München und der Agentur für Arbeit München. Sie sind ein Racheakt, nachdem ich die zwei dümmlichen Erpresserschreiben von Manfred Jäger und Martina Musati öffentlich in Blog Posts zerrissen hatte.
2012 erging eine Strafanzeige gegen mich, über deren Details ich bis Juli 2017 bewusst im Dunkeln gehalten wurde durch ein nun offensichtliches Komplott bestehend aus Jobcenter/Agentur für Arbeit München, Münchner Justiz,
Polizei München, meiner Pflicht"verteidigerin"Aglaia Muth sowie dem BMAS (siehe meine Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17). Bis dato wird die Herausgabe des Telefontranscripts durch das KFD 44 verweigert!
2014 Strafanzeige durch den stellvertr. GF des Jobventer München J. Sonneck (siehe meine Klage vom 17. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 47/17. ). Hierzu erging am 06. Mai 2015 (dieses Datum ist von ausserordentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang) vom LG München I eine Verurteilung zu einer Strafzahlung von € 1.739,-. Dieser Fall liegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Beschwerde vor unter der Nr. 35285/16.
Ausserdem ist diesem Zusammenhang wichtig, noch einmal zu wiederholen, dass mein damaliger Verteidiger für diese Berufungsverhandlung, RA Dr. Aiko Petersen, auf meine Interessenbekundung zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Meine Tochter war Zeuge meiner Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà sicher sein.
Es ist offensichtlich, dass die Münchner Polizei, das Münchner Gericht sowie die Staatsanwaltschaft mit dem JC und dem BA im Bett sind, um jede Form von Kritik an der neoliberalen Firma zur Perpetuierung von Armut zu unterdrücken und dabei konsekutive Verstösse gegen Europa Recht billigend in Kauf nimmt. Die AG München Richterin Birkhofer-Hoffmann verstieg sich sogar zur Behauptung im Juli 2016, EGMR Entscheidungen würden in Deutschland nicht gelten. Meine Tochter war Zeuge.
III. Bewusst einseitige Ermittlungen
Die Münchner Polizei kam nicht ihren Pflichten nach. Siehe z.B. Seite 5 des Polizeiberichts, wo es heisst, "An den Beschuldigten wurde aufgrund der eventuell angedachten Durchsuchung nach Beweis- und Tatmitteln noch nicht herangetreten". Die Beweismittel lagen der Polizei in Form der Bilder vor und als Tatmittel dürfte bei einem Blog ein Computer angenommen werden, ohne besonders den Intellekt eines Polizisten zu beanspruchen. Ausserdem weiss die Münchner Polizei seid 2012, wer der Betreiber des Blogs ist.
Trotz vorhandener IP Adresse und wissend, dass ein falscher Name benutzt wurde, unternahm die Polizei nichts zur Ermittlung der wahren Identität des Absenders. Sie verfolgte damit bewusst und intentioniert, wie im Fall 1 (siehe meine Klage vom 03. Sept.2017 gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim) wichtige Fakten im Dunkeln zu halten.
Auch die Staatsanwaltschaft ermittelte rechtswidrig einseitig. Der § 160 Abs. 2 StPO bestimmt: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Grundsätzlich hat der EGMR festgestellt, dass der Grundsatz der „Waffengleichheit“ zu beachten ist (EGMR vom 23.6.1993 im Fall Ruiz-Mateos – ÖJZ 1994, 105; vom 22.2.1996 im Fall Bulut – ÖJZ 1996, 430; vom 23.10.1996 im Fall Ankerl – ÖJZ 1997, 475; VfSlg. 13.702 und 15.840).
Diese Waffengleichheit wurde bei mir, einem Blogger, bewusst und maliziös untergraben. Die Münchner Polizei weiss seid 2012, wer der Betreiber des Blogs ist und in diesem Fall war es wiederum die Hoffnung, durch die zweite Computerbeschlagnahme an den Blog zu gelangen, um ihn löschen zu können. Zu der maliziösen Intention der Münchner Polizei passt auch die Beschlagnahme meines Smartphones OHNE Gerichtsbeschluss.
Desweiteren war geplant, in Himmler Sippenhaft-Manier, das Smartphone meiner tibetischen Tochter zu beschlagnahmen und sie in Himmler Sturmstaffel-Manier zu durchsuchen. Die Polizisten zeigten auch den insbesondere in Bayern bekannten institutionellen Rassismus als ein männlicher Polizist sofort bei Betreten unserer Wohnung die Tür zum Zimmer meiner Tochter aufriss ohne anzuklopfen. Eine rassistische Aggressivität war spürbar. Die bayerische Polizei ist bekannt für ihren Rassismus.
Der EGMR hat sich mehrfach zum Recht auf Zeugen und deren Befragung geäussert. So im Fall Rachdad gegen Frankreich vom 13.11.2013, BeschwNr. 71.846/01, Rz. 24 (u.a. Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen) und im Fall Hümmer v. Germany (no. 26171/07), wo es u.a. heisst:
38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).
Im Falle anonymer Zeugen entschied der EGMR im Fall COLAC v. ROMANIA (Application no. 26504/06) JUDGMENT STRASBOURG 10 February 2015:
47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) die Zeugen. Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).
Wohl aber verstand Polizist Carstens, Blog Posts in deutscher Sprache interessiert und intentioniert falsch zu verstehen. Sein Report ist eine Peinlichkeit, exzerpiert aus einem interessiert konstruierten Realitätsdistorsionsfeld von auffälliger Parteilichkeit und bar jeglicher Professionalität. In diesem Szenario wäre für Jürgen Sonneck ein verlässliches Refugium geboten, auf das er aufgrund früherer Erfahrungen mit den Ermittlungsbehörden bauen konnte.
Ich bitte das Sozialgericht, sich meiner Klage anzunehmen. Grundrechte eines demokratischen Staates können nicht einer Sozialstandes-Exklusion unterliegen.
Ich verlange ausserdem vollen Schadensersatz für das beschädigte Mac Book Pro meiner Tochter, die, das sei nebenbei noch bemerkt, zum Beschlagnahmezeitpunkt noch zur Schule ging. Wiederum taten bayerische rassistische Behörden alles Erdenkliche, um sie daran zu behindern. Ausserdem verlange ich Entschädigung für die entgangene Nutzbarkeit ihres Computers von November 2015 bis dato. Der Computer befindet sich zu unserer Entlastung seid Januar 2017 beim BMAS. Die damalige Arbeitsministerin Nahles hielt über Jahre jegliche Kommunikation für absolut überflüssig und schwieg. Kein Wunder bei einer Politikerin, die "jetzt in die Fresse gibt".
Wenn Arbeitsbehörden eines demokratischen Landes sich einer Medienzensur widmen und dies sogar heimlich und protektioniert, stellt sich die grundsätzliche Frage nach deren Verhältnis zum Artikel 5 GG und insbesondere zum Artikel 10 EMRK. Die bisherigen drei Attacken gegen mich und meine Tochter lassen mehr als nur die Vermutung zu, man ist beim Jobcenter/Arbeitsagentur/Justiz/Polizei der Meinung, eine Hartz IV Abhängigkeit ist gleichbedeutend mit der Verwirkung demokratischer Grundrechte. Wenn dieser Verwirkung nicht durch Submission nachgekommen wird, bedienen sich Arbeitsbehörden eines neoliberalen Wirtschaftssystems in München einer willfährigen Polizei und einer Justiz, die vor belegbaren Rechtsbrüchen und Lügen nicht zurückschreckt. Eine Konnotation mit der 'Aktion Arbeitsscheu Reich' aus 1938 liegt nicht fern und Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393). Die Parallelen sind ostentativ.
IV. Eine rechtliche Anmerkung
Abschliessend eine Bemerkung zur Beurteilung von Reg. Inspektor Fochlers Einschätzung, nach der meine bisherigen Klagen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fällt. Ich halte diese Einschätzung für interpretationsfähig insbesondere unter Bezugnahme auf die 'Interessentheorie'. "Nach ihr gehört eine Norm, die überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dient, zum öffentlichen Recht, eine Norm, die überwiegend dem Interesse von Einzelnen dient, zum Privatrecht." In das öffentliche Recht fällt u.a. auch das Sozialrecht. "Nach § 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienen. Es soll v.a. dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, v.a. auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und bes. Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen." Ich denke, meine bisherigen Klagen tangieren diese Bereiche eindeutig.
Mit freundlichen Grüssen