Richelstr. 11
80634 München
27. Okt. 2017
Az. S 51 AS 1398/16
Sehr geehrtes Gericht,
Ich erhebe hiermit
K L A G E
gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
wegen Untätigkeit.
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.
Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.
Begründung
Ich hatte am 06. Juni 2016 Klage eingereicht (Anmerkung 1). Die Erwiderung des JC durch die notorische Lügnerin Frau/Fräulein Preukschat vom 12. Apr. 2017 führte eine Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2010 an und gab diese FALSCH wieder. Siehe meinen Widerspruch.
Nicht genug damit, führte sie auch als Begründung für die Ablehnung den BT-Druck 17/1465, S. 8 f an, wonach es sich "um einen regelmässig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln" muss.
Wiederum bewusst liess sie S. 9 desselbigen BT-Drucks unerwähnt. Dort heisst es:
"Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Bezieher von Sozialgeld. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II. Zu den in Be zug genommenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören auch die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II. Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Absatz 6 SGB II können dauerhaft benötigte Hygienemittel bei be stimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis), Putz bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend."(Hervorhebung durch mich)
Das Jobcenter hat nicht innerhalb von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) über meinen Widerspruch vom 28. Apr. 2017 gegen den Bescheid vom 12. Apr. 2017 entschieden und hierfür auch keine Gründe genannt, die eine Verzögerung rechtfertigen würden. Auch meine Aufforderung vom 16. Okt. 2017 blieb ohne Wirkung (siehe Anlage 1).
Mit freundlichen Grüssen
_________
Anmerkung 1
Die Klage wurde von mir und meiner Tochter eingereicht. Meine Tochter möchte mit dieser kriminellen Behörde, die ihr in allen erdenklichen Belangen mit perfider Missgunst und Betrug aufgewartet ist und sogar bewaffnete Polizei auf sie hat hetzen lassen, seid Aufnahme ihrer Berufstätigkeit nichts mehr zu tun haben.
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