Richelstr. 11
80634 München
29. Okt. 2017
Az. S 51 AS 165/17
Sehr geehrtes Gericht,
Ich erhebe hiermit
K L A G E
gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
wegen Untätigkeit.
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.
Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.
Begründung
Ich hatte am 18. Jan. 2017 Klage eingereicht wegen der Erstattung von Bewerbungskosten, entstanden für eine Bewerbung mit Interview und Test im Februar 2014 für meine Tochter. Am 02. Dez. 2016 hatte ich ein Pdf an Frau Strama gesandt mit der Auflistung unserer entstandenen Kosten und ausführlicher Begründung für die rechtliche Grundlage meiner Forderung. Nach ausgebliebener Antwort bat ich nochmals um Erledigung bis zum 16. Jan. 2017 in einer Email vom 09. Jan. 2017, jedoch ohne Resonanz.
Ich hatte bereits am 07. Juli 2014 Kosten für entsprechende Kleidung für Jobbewerbungen für meine Tochter geltend gemacht, nachdem ich auf diese Möglichkeit durch eine Broschüre von Harald Thomé vom Verein Tacheles aufmerksam wurde. Genauer gesagt, war es lediglich eine voll umfassende Bewerbung, die dann schlussendlich zu ihrer heutigen Vollzeitschäftigung seid September 2016 führte.
Damals blieb es bei einer einzigen und völlig dispensablen Stellungnahme von einem gewissen Jean-Mark Vincent, der es offensichtlich emotional nicht verkraften konnte, durch meine vehemente und prolixe öffentliche Intervention um seinen Bonus gebracht worden zu sein. Der Schlawiner wollte doch meine Tochter aus der FOS herausluchsen und Punkte/Bonus sammeln, wie im Spiegel Artikel 'Mit allen Mitteln' beschrieben.
Am 18. Okt. 2017, also neun Monate nach meiner Klage, nahm ich nochmals vergeblich Kontakt mit dem JC auf (Anlage 1). Bezauberndes Schweigen im Walde.
Das Jobcenter hat nicht innerhalb von sechs Monaten (§ 88 Abs. 1 SGG) auf meine Klage vom 18. Jan. 2017 reagiert.
Mit freundlichen Grüssen
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