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8/19/2019

Ist dem SG München etwas Näheres bekannt über fortschreitenden Alkoholismus bei Frau/Fräulein Preukschat vom Jobcenter München?

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

19. Aug. 2019

Az. S 42 AS 1103/18

Herr Meier,

In Ihrem Schreiben vom 14.08.2019 und dem angehängten Widerspruchsbescheids der Lügnerin Preukschat von der staatlichen Verbrecherbehörde Jobcenter München bitten Sie mich um Stellungnahme bis zum 28.08.2019. Nur der Vollständigkeit halber sei nochmals in Erinnerung gerufen, diese kriminelle staatliche Kaschemme JC München beschäftigte bis Mitte Juli 2017 den Nazi-Stil Verbrecher und damaligen stellv. GF Jürgen Sonneck alias falscher Name ‘C. Paucher’, bis der Nützliche Behörden-Idiot von mir entlarvt wurde und dann, korrupt wie Bayern nun einmal ist, 1. Fuzzi des Sportamts der Landeshauptstadt München wurde.

Ist dem Gericht etwas Näheres bekannt über fortschreitenden Alkoholismus bei Frau/Fräulein Preukschat? Ich komme in Schwulitäten, wenn ich folgenden Erguss lesen muss auf S. 3 in ihrem Bescheid vom 09. Juli 2019 auf meinen Widerspruch vom 13. April 2018 (Anmerkungen von mir). Vorab: der Widerspruchsbescheid dieser Dame nennt meinen Namen UND (!) Adresse. Woher kennt sie diese Angaben, wenn sie schreibt:
“So ist keinesfalls gewährleistet, dass der vermeintlich Unterzeichnende eine anwaltliche (sic !!!) Prüfung und Bearbeitung des Sachverhalts vorgenommen, das gegenständliche Schreiben selbst erstellt oder je zur Kenntnis (sic !!!) genommen hat. Gleichfalls ist nicht gewährleistet, dass der Inhalt des Schreibens mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde. … nicht formwirksamen Widerspruch ausreicht, da der tatsächliche Absender letztlich (sic !) nicht sicher identifizierbar ist.”
Bei soviel Unwägbarkeiten würde ein normaler Mensch überhaupt erst gar nicht antworten.

Das Gericht möge sich nun bitte anschnallen und die Türen verbarrikadieren, denn … und hier kommt Tante Preukschat:
“Die Sicherung der Authentizität ist durch eine ohne sicheres Verfahren eingefügte Unterschrift nicht gewährleistet. Da der Absender nicht sicher identifizierbar ist, bestünde anderenfalls Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte”. 
Tante Preukschat spricht hier unbewusst die verbrecherischen Tätigkeiten ihrer Behörden-Kaschemme an.

Und nun kommt Tante Preukschat, wie ich sie kenne. Sie lügt wie üblich dreckig!
“Über die Voraussetzungen eines form- und fristgemässen Widerspruchs war der Widerspruchsführer in dem gegenständlichen Bescheid vom 05.04.2018 ordnungsgemäss belehrt worden.”
NEIN ! Die Belehrung war die übliche kurze mit Verweis auf die Adresse im Briefkopf und die ist es bis dato.

a) Es mutet seltsam an, dass bis heute in 2019 sämtliche Kommunikationen mit dem JC per einfacher Email getätigt wurden und werden und das problemlos. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo).

b) Ich verweise auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz’ und hier das Transkript ‘Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’:
"Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt."
Ich erhielt keine Anforderung vom JC!

In zwei Änderungsbescheiden  vom 21.12.2018 wurden frei erfundene Einnahmen berechnet. Ein einfacher Widerspruch des Bf. per Email vom 05. Jan. 2019 resultierte in einer Nachzahlung laut Schreiben des JC vom 16.01.2019 und einer weiteren Nachzahlung laut Schreiben vom 04.04.2019. Die Beispiele liessen sich fortführen. Wann gilt nun welche Form von Widerspruch als akzeptiert???

Meine Klage wird selbstverständlich aufrecht erhalten.

7/13/2019

Gleichzeitig bitte ich das SG München, auf diese Kaschemme JC dahingehend einzuwirken, die dreckigen Lügen durch diese Tante Preukschat endlich zu unterlassen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

13. Juli 2019

Az. S 42 AS 1103/18

Ich reiche hiermit Klage ein gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) vom 09. Juli 2019. Gleichzeitig bitte ich das Gericht auf diese Kaschemme JC dahingehend einzuwirken, die dreckigen Lügen durch diese Tante Preukschat endlich zu unterlassen und meinen Widerspruch datiert vom 13.04.2018 als rechtmässig eingelegten Widerspruch zu bewerten.

Gleich vorab sei Tante Preukschat und insbesondere der verschlafenen GFin Farrenkopf die genaue Lektüre des § 36a SGB I aufgetragen! Dass man Frauen aber auch alles heutzutage sagen muss.

I. Der Kläger ist sich der IT-Rückständigkeit der Bananen Republik voll bewusst. Ihm ist auch voll bewusst, Rent seeking gegenüber US-Firmen ist die einzige Tätigkeit von DE in diesem Bereich. Dem JC ist die folgende auszugsweise Lektüre eines BMI PDFs nahegelegt:
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten.
Die Internetseiten der Verwaltungen bieten heute vor allem reine Information. Oft fehlt es noch an einem Rückkanal. Es können häufig Formulare heruntergeladen werden. Meist ist es jedoch nötig, sie auszudrucken, zu unterschreiben und per herkömmlicher (also nicht elektronischer) Post zur Behörde zu schicken. Aus den per Post eingehenden Antragsunterlagen müssen die Beschäftigten der Verwaltung Daten wieder manuell in die elektronischen Fachanwendungen der Verwaltung übernehmen. Nach Erstellung des Bescheids muss dieser ausgedruckt werden und die Unterlagen – meist wieder in Papierform – zu den Akten verfügt werden. Diese Medienbrüche sind für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Beschäftigte der Verwaltung aufwändig und teuer. Medienbruchfreie, elektronische Verwaltungsprozesse sind noch die Ausnahme. Auch eine Neustrukturierung der Prozesse unterbleibt häufig. Statt die spezifischen Vorteile einer elektronischen Abwicklung auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital abgebildet.
… Das zweite Verfahren sind elektronische Anwendungen der Verwaltung durch Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung, insbesondere durch die eID-Funktion des nPA. Bei diesem Verfahren können nicht alle Schriftformfunktionen allein durch den Einsatz des nPA oder ein vergleichbares Identifizierungsverfahren erfüllt werden, es bedarf immer zusätzlich der seitens der Behörde bereitgestellten Anwendung. Dieses Verfahren ist also angebotsgesteuert und lässt sich nicht ohne weiteres auf den privatrechtlichen Bereich übertragen.
… Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten.
Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.
(aus Pdf: Minikommentar zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (erstellt durch BMI, Referat O2))

Interessant wäre auch die Klärung unter dem Gleichheitsgrundsatz, wie verhält sich mit § 13 EGovG für Hartz 4 Rezipienten, wenn es dort heisst:
Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
Hatte Tante Preukschat den § 2 EGovG vergessen???
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
II. Zur Lüge von Behörden-Tante Preukschat

Auf S. 3 ihres Widerspruchsbescheid behauptet verlogene Person, die “Voraussetzungen eines form- und fristgerechten Widerspruchs” seien “in dem gegenständlichen Bescheid vom 05.04.2018” angeführt worden. Dem ist nicht so, wie aus dem Anhang ersichtlich. Ebenso war im Briefkopf eine Emailadresse angegeben.

III. Wenn es tatsächlich beim JC solche Formvorschriften geben sollte, dann ist dem Kläger überhaupt nicht verständlich, wie in all den zurückliegenden Jahren seine ausschliessliche Kommunikation per Email zu Leistungsauszahlungen führen konnte, wo doch angeblich “nicht gewährleistet” ist, “dass der Inhalt” der Schreiben “mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde”.

IV. Hat sich Didi Preukschat tatsächlich den von ihr angeführten Fall  BVerwG 36, 296 durchgelesen??? Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.

Auf vier Seiten bot Didi Preukschat einen papiernen Beleg für ‘Parturient montes, nascetur ridiculus mus’.

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nicht sicher, ob sie eher bahini Preukschat ist?

5/16/2019

Jobcenter München: “Eine Untätigkeitsklage im Klageverfahren wegen nicht erfolgter Klageerwiderung ist unzulässig.”

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Mai 2019

Az. S 42 AS 2706/17 - Untätigkeitsklage

Wertes Gericht,

Ihrem Schreiben vom 07.05.2019 liegt ein Schreiben des Jobcenter München vom 13. März 2019 bei. Darin behauptet Frau/Fräulein Preukschat allen Ernstes:
“Eine Untätigkeitsklage im Klageverfahren wegen nicht erfolgter Klageerwiderung ist unzulässig.”
Ich sehe mich ausser Stande, mich in einen Zustand zu besaufen, um das kommentieren zu können. Steht die Dame unter Einfluss von "Triple-sod", "Yellow Bentines" oder "Clarky Cat?

4/04/2019

Anette Farrenkopf, ist dem Jobcenter München das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln bekannt?

Anette Farrenkopf,

Holdigste, gestatten Sie mir die kurze Anfrage. Ist in Ihrem Etablissement das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln bekannt?

Ich stolpere gerade durch den Widerspruchsbescheid von Frau/Fräulein Preukschat vom 25. März 2019 und drücke meine begründete Besorgnis über anzunehmenden Genuss von einem Betäubungsmittel oder mehreren aus nach der Lektüre der Seite 3 selbigen Beschlusses. Oder habe ich die SGB Ausgabe von 1843 aus Versehen konsultiert?

Nicht weniger besorgt bin ich beim Anblick der handschriftlichen Unterschrift von kreativer Dame. Es gibt gewisse Mindestanforderungen.

Bitte beachten Sie in Jobcenter Büros, nicht an eine Quack Candle zu geraten.

Danke


12/21/2017

Jobcenter München Dame Preukschat bestätigt Ludwig Wittgensteins Urteil über Frauen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

21. Dez. 2017

Az. S 51 AS 2994/17 ER

Sehr geehrtes Gericht,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 14.12.2017, das im Anhang ein Schreiben von Frau/Fräulein Preukschat vom JC mit Datum vom 13. Dez. 2017 enthielt, darf ich zunächst meine Besorgnis ausdrücken um das Wohlbefinden und insbesondere den Verstand von Semantik von Frau/Fräulein Preukschat, wenn ich auf der ersten Seite ihres Briefes lesen muss, "trotz Nachfrage mit Schreiben vom ..., ..., und ... ist weiterhin unklar, auf welches Konto das Geld aus dem Fundraiser eingeht".

Das Geld aus dem Fundraiser geht auf mein dem JC bekannten Konto ein und diese Kontoauszüge liegen dem Jobcenter vor. Die Art der Einzahlung geht daraus auch hervor und ist im Übrigen von Frau Strama bestätigt worden in ihrem Schreiben vom 01. Dez 2017.

Völlig abstrus wird es auf Seite 2 ihres Schreibens und bevor ich es hier noch einmal anführe, muss ich einfach an den Philosophen Ludwig Wittgenstein denken, als er zum Thema 'Wahlrecht für Frauen' verlauten liess: ‘very much against it’:… for no particular reason except that ‘all the women he knows are such idiots’ (1). Ich komme auch nicht umhin, an die Schrift 'Masculine Domination' des französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu zu denken, wo es in einer Fussnote, wie mich dünkt pertinent, heisst:
"It is known, for example, that the prospect of feminization of an occupation reduces its desirability and prestige (cf. J.C. Tonhey, 'Effects of additional women professionals on rating of occupational prestige and desirability')"
Wie dem auch sei, hier nun das abstruse Konstrukt von Frau/Fräulein Preukschat:
"Nach Ansicht des Antragsgegners muss der Antragsteller das Geld aus dem Fundraiser auf ein weiteres Konto bezahlt bekommen. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit vorgetragen, dass dieses Fundraising in den USA gegründet wurde und er das Geld von dort erhält. Es ist unwahrscheinlich, dass Amerikaner die Geldbeträge in Euro (nicht Dollar) per Brief an den Antragsgegener schicken. Es muss daher noch ein weiteres Konto existieren."
Ich wiederhole nun zunächst zum Xten Mal, wie schon in Briefen an das JC vom 29. Nov. 2017 und vom 06. Dez. 2017 und das JC sollte dies sehr genau lesen und zwar unter dem Aspekt GRUNDGESETZ Art. 101 und 103!
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
So dies nun hoffentlich klar ist, ein paar klare Worte in Richting Dame Preukschat aus der Provinz Bayern.
  • Ich habe gar nichts dergestalt vorgetragen, denn
  • es wurde in den USA nichts gegründet, denn
  • das Fundraising Projekt wurde auf 'Funded Justice' plaziert und
  • 'Funded Justice' ist lediglich eine Plattform operierend auf dem
  • Internet und dieses ist weltweit erreichbar (so sagte man mir jedenfalls) und
  • im Dezember 2015 postete ich dies auf meinem Blog, der
  • eine ziemliche Leserschaft hat und so ergab sich ein Kontakt aus dem
  • Bereich München-Ammersee-Starnberger See
  • mit liberalistischer (nicht zu verwechsel mit liberaler!) Weltanschauung.
Dem JC wurde mit Schreiben vom 06. Dez. 2017 das Mysterium "virtuell" themenbezogen erklärt. Ich darf es zur Eluzidierung hier noch einmal der Vollständigkeit halber anführen:
"Damit komme ich nun zum zweiten Anliegen des JC nach dem monetären Wesen. Dieses manifestiert sich, so in meiner Erläuterung ausgeführt, in seiner Virtualität und Wikipedia beschreibt diese so:
"Virtualität ist die Eigenschaft einer Sache, nicht in der Form zu existieren, in der sie zu existieren scheint, aber in ihrem Wesen oder ihrer Wirkung einer in dieser Form existierenden Sache zu gleichen. Das Wort führt über den französischen Begriff virtuel (fähig zu wirken, möglich) zurück auf das lateinische Wort virtus (Tugend, Tapferkeit, Tüchtigkeit, Kraft, Männlichkeit).
Virtualität spezifiziert also eine gedachte oder über ihre Eigenschaften konkretisierte Entität, die zwar nicht physisch, aber doch in ihrer Funktionalität oder Wirkung vorhanden ist."
Diese Virtualität erfährt soz. stoffliche Realität oder, wenn Sie so wollen, "konkretisierte Entität" im Falle einer negativen Instigierung durch eine Behörde."
Hier sei ausdrücklich erwähnt, das SG weiss seid 02. Juli 2017 von der Existenz dieses Fundraisers und dessen Funktion! Dennoch musste ich dessen Nichtbeachtung in den Beschlüssen des SG/LSG/BSG feststellen und sah mich zu einer Verfassungsbeschwerde gezwungen.

Ich verstehe selbstverständlich den wuthaften Zorn dieser sozial-faschistischen Behörde JC, dass ich trotz aller Attacken durch Polizei und Justiz und Nötigung durch Behörden-Verbrecher immer noch nicht zum Schweigen gebracht worden bin.

 Mit freundlichen Grüssen


(1) Ray Monk - Ludwig Wittgenstein: The Duty of Genius)

10/27/2017

Untätigkeitsklage gegen sozial-faschistisches Jobcenter München betreff 'Wahrnehmung des Umgangsrechts'

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

27. Okt. 2017

Az. S 51 AS 1398/16

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen Untätigkeit.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.

Begründung

Ich hatte am 06. Juni 2016 Klage eingereicht (Anmerkung 1). Die Erwiderung des JC durch die notorische Lügnerin Frau/Fräulein Preukschat vom 12. Apr. 2017 führte eine Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2010 an und gab diese FALSCH wieder. Siehe meinen Widerspruch.

Nicht genug damit, führte sie auch als Begründung für die Ablehnung den BT-Druck 17/1465, S. 8 f an, wonach es sich "um einen regelmässig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln" muss.

Wiederum bewusst liess sie S. 9 desselbigen BT-Drucks unerwähnt. Dort heisst es:
"Die  vorgenannten  Grundsätze  gelten  auch  für  die  Bezieher  von  Sozialgeld.  Dies  ergibt  sich  aus  dem  Verweis  in  §  28  Absatz  1  Satz  2  SGB  II  auf  §  19  Satz  1  SGB  II.  Zu  den  in  Be zug  genommenen  Leistungen  zur  Sicherung  des  Lebensunterhaltes gehören auch die Mehrbedarfe nach §   21 SGB   II.  Anwendungsfälle  der  Härtefallklausel  des  §  21  Absatz  6  SGB  II  können  dauerhaft  benötigte  Hygienemittel  bei  be stimmten  Erkrankungen  (z.B.  HIV,  Neurodermitis),  Putz bzw.  Haushaltshilfe  für  Rollstuhlfahrer  und  Kosten  zur  Wahrnehmung  des  Umgangsrechts  bei  getrennt  lebenden  Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend."
(Hervorhebung durch mich)

Das Jobcenter hat nicht innerhalb von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) über meinen Widerspruch vom 28. Apr. 2017 gegen den Bescheid vom 12. Apr. 2017 entschieden und hierfür auch keine Gründe genannt, die eine Verzögerung rechtfertigen würden. Auch meine Aufforderung vom 16. Okt. 2017 blieb ohne Wirkung (siehe Anlage 1).

Mit freundlichen Grüssen

_________
Anmerkung 1
Die Klage wurde von mir und meiner Tochter eingereicht. Meine Tochter möchte mit dieser kriminellen Behörde, die ihr in allen erdenklichen Belangen mit perfider Missgunst und Betrug aufgewartet ist und sogar bewaffnete Polizei auf sie hat hetzen lassen, seid Aufnahme ihrer Berufstätigkeit nichts mehr zu tun haben.

10/05/2017

Dame Preukschat vom Jobcenter muss auf ihren vorlauten Schnabel achten

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

04. Okt. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen Frau Preukschat - Postanschrift: Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen

  • Verletzung der Grundrechte Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie
  • Verstoss gg. § 19 Abs. 1 und 2 AGG 

Am 27. Feb. 2017 schloss ich mit meiner voll berufstätigen tibetischen Tochter einen Untermietvertrag.

Dem JC Pasing wurde am 28. Febr. 2017 der Untermietvertrag per Email zugesandt, beginnend vom 01. März 2017 und aus dem eine Mietzahlung für meine Tochter von € 300,- pro Monat hervorgeht. Bis dahin betrug der hälftige Mietanteil € 322,25. Die Kenntnisnahme wurde nie bestätigt vom JC und resultierte in einer Mahnung. (Anlage Untermietvertrag)

Im Juni 2017 erhielt ich ein Schreiben unseres Vermieters vom 11.06.2017 mit der Mitteilung, es bestehe ein Zahlungsrückstand von drei Mal € 22,25 (also zusammen € 66,75) für die letzten drei Monate zzgl. Mahnkosten von € 2,60, insgesamt € 69,35.
In einem Schreiben vom 03. Juli 2017 schreibt Frau Preukschat auf Seite 2:

"Ein Untermietvertrag ist nur dann anzuerkennen, wenn er bezüglich des vermieteten Wohnraums glaubwürdig ist ...". Desweiteren führte sie den Bestand einer Bedarfsgemeinschaft an. Dies ist offenkundig falsch, da meine Tochter seid letzten Jahres voll berufstätig ist.

Da meine Tochter, in der unsäglichen Parlance dieser Deutschen, "Migrantin" ist, sehe ich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 und 6 GG sowie § 19 AGG. Ich verwahre mich auch gegen eine schnodderige behördliche Unterstellung ihrer mangelnden Glaubwürdigkeit bei Vertragsabschlüssen. Dies insbesondere, wenn meine Tochter nicht mehr in den diskriminierenden und rassistischen Dunstkreis dieser neoliberalen Behörde zur Zwangshaften Garantie der Armut fällt.

Ich verlange den pekuniären Ausgleich von € 69,35 durch diese Behörde Jobcenter.

Mit freundlichen Grüssen

8/01/2017

Strafanzeige wg Beraubung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs. 1 wie auch Artikel 3 gg. Jobcenter München MA

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

31. Juli 2017

cc per Email an Bundesjustizministerium und BMAS sowie SG München

Guten Tag,

Ich erstattete hiermit Strafanzeige in der Hauptsache wegen Beraubung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs. 1 wie auch Artikel 3

gegen
  • Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
  • SabineNowack (GFin Pasing) - Jobcenter München, Landsberger Str. 486, 81241 München
  • FrauPreukschat - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
  • FrauStrama - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
wegen Vertosses gegen
  • § 263 STGB Abs. 1, 2, 3 1., 3 3., 3 4, und Abs. 5
  • Artikel 1, 2, 3 und insbesondere Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz
  • Artikel 5 Abs. 1; Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 c; Artikel 8 Abs. 1 EMRK
  • 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1
  • 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 3
Begründung:

Das Jobcenter München verweigert seit dem 01. Juni 2017 jegliche monatliche Zahlung als auch seit Juli Mietzahlung sowie Krankenkassenbeiträge. Damit will das Jobcenter München mich insbesondere meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG berauben. Weiters verstösst es damit gegen das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1 als auch Artikel 3.

Scheinheilig begründen dies die Mitarbeiter Strama und Preukschat, weil im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 Einzahlungen von insgesamt € 1.700,- auf mein Konto eingingen. Damit wurden mir fälschlicherweise beträchtliche Nebeneinkünfte unterstellt.

Weiters behaupten die notorisch verlogenen Mitarbeiter, ich hätte Aufforderungen, Erklärungen zu diesen Beträgen abzugeben, missachtet. Fakt ist, wie auch aus angehängter Beschwerde beim Landessozialgericht ersichtlich, die Erklärungen wurden von mir zeitnah beigebracht.

Desweiteren unterschlug die pathologisch verlogene Frau Preukschat auch von mir geleistete Mietzahlungen von € 766,75 in ihrer Antwort an das SG München (Frau Preukschat ist so pathologisch verlogen, dass sie nicht davor zurückschreckt, in einer Antwort an das SG München in einem anderen Fall sich auf ein BVerfG Urteil zu berufen, um Zahlungsforderungen für meine Tochter abzulehnen. Das BVerfG Urteil sagt das exakte Gegenteil aus!).

 Die grobe Zahlungschronologie des JC München stellt sich wie folgt dar:

1. Das Jobcenter überwies für Oktober und November 2016 nur € 44,-, weil es bewusst falsch berechnet hatte. Die Verbrecherbehörde JC weiss, dass meine monatlichen Strafzahlungen sich auf € 85,- belaufen (in beiden Fällen ist Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden basierend auf jüngsten BGH Urteilen). Um Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, wurden im Oktober und für November je € 500,- auf mein Konto eingezahlt.
2. Nach meiner Beschwerde beim JC über diese Falschberechnung gingen am 02.11.2016 schliesslich vom JC zwei Einzahlungen ein über jeweils € 160,- und € 320,-. Offensichtlich war meine Beschwerde erfolgreich und die Berechnung des JC falsch.
3. Am 30.11.2016 und folgende Monate erfolgte dann schliesslich die Überweisung von € 404,- je Monat. Eine klarer Beleg für die bewusst falsche Berechnung zu Beginn.

In einem Brief an Herrn Paula vom SG München vom 02. Juli teilte ich dem SG mit, dass wir einen  "Fundraiser für Klage gegen Jobcenter München" im Dezember 2015 bei Funded Justice aus den USA gestartet hatten (http://meinjobcenter.blogspot.com/2015/12/fundraiser-fur-klage-gegen-jobcenter.html). Man muss sich ja irgendwie gegen deutsche Verbrecherbehörden und eine völlig  korrupte bayerische Justiz schützen, die in bislang drei Fällen in mein Recht auf freie Meinungsäusserung eingriff und damit gegen Artikel 10 EMRK verstiess. Richterin Birkhofer-Hoffmann vom AG München verstieg sich sogar zur Behauptung, Entscheidungen des EGMR gelten nicht für Deutschland! Aus diesem Fundraiser resultierte ein Kontakt, der Hilfe bei Bedarf versprach.

Diese sprang ein, als das JC bewusst im Oktober meine Zahlungsunfähigkeit und damit spätere Verhaftung provozieren wollte.

In zwei fristgerechten Emails teilte ich der Sachbearbeiterin mit, dass in sukzessiv wiederkehrenden Abhebungen ein Teil der Einzahlungen wieder von mir abgehoben wurde zur Rückzahlung. Zuzüglich wurden € 766,26 von diesen € 1.700,- für Miete aufgewendet.

Mit Weigerung der Zahlungen verstösst das JC München auch auf mein Recht auf Schonvermögen.

Fazit: Mit der Zahlungsverweigerung will das Jobcenter München mich insbesondere meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG berauben. Weiters verstösst es damit gegen das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1 als auch Artikel 3.

Das JC München will mittels Zahlungsverweigerung in faschistischer Manier meine Zahlungsunfähigkeit provozieren, um so meine Verhaftung zu erreichen. In Heinrich Himmler Manier (vgl. seine Rede am 4. Oktober 1943 im Goldenen Saal des Schlosses von Posen) soll mir so jegliche Möglichkeit der Rechtswegbeschreitung genommen werden und weiters sollen so Blog Posts über die düsteren Machenschaften dieser Behörde als auch der Agentur für Arbeit (siehe meine jüngste Erkenntnis, gewonnen aus widerwillig erteilter Akteneinsicht der Münchner Staatsanwaltschaft nach fünf Jahren Verschlusshaltung, nach der ein mir bislang völlig unbekannter Christian Bockes von der Arbeitsagentur München oder ein Christoph Bechheim ein oder mehrere Telefongespräche mit der Polizei führten, um in mein Recht der freien Meinungsäusserung einzugreifen. Nichts davon wurde in den Verhandlungen oder den Protokollen erwähnt!) unterbunden werden.

Hinzu kommt die Weigerung des JC München, Namen von Sachbearbeitern zu nennen. Meine Beschwerde dazu liegt beim Landessozialamt unter Az. L 7 AS 531/17 B ER vor. Das JC München will offensichtlich Mitarbeiter vor Strafverfolgung schützen.

Wenn Deutschland ein Rechtsstaat ist, sich ein Gericht an das Grundgesetz hält (offensichtlich kaum zu unterstellen bei der Münchner Justiz mit Computerbeschlagnahme ohne korrekten richterlichen Erlass in 2013 und Beschlagnahme meines Smartphones in Himmler SS-Manier durch die Münchner Polizei ohne richterlichen Erlass in 2015. Als perverser Climax, basierend auf einer Online Strafanzeige abgegeben unter falschem Namen mit 99,9999%iger Sicherheit von einem JC München Mitarbeiter basierend auf der IP Adresse und hier dringend tatverdächtig der stellvertr. GF des JC München Jürgen Sonneck, die Intention, typisch für diese widerwärtige Rassistenprovinz Bayern, auch das Smartphone meiner tibetischen Tochter zu ergaunern und ihre Körperdurchsuchung durchzuführen. Primitiver können sich eine Justiz und deren Ordnungskräfte nicht mehr gerieren), die Europäische Menschenrechts Konvention anerkennt, dann kann ein solches Verhalten einer Behörde nicht als rechtens angesehen werden. Ein solches Gericht weiss dann um seinen demokratischen Auftrag.

Ich bin mir allerdings sicher, dass die Münchner Justiz auch in diesem Fall wieder verlässlich versagen wird.

Eine adaptierte Strafanzeige werde ich in Berlin gegen die Arbeitsministerin Andrea Maria Nahles einreichen.

Mit besten Grüssen

7/28/2017

Jobcenter München und Himmlers Sippenhaft

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. Juli 2017

Az. S 51

Beschwerde

Sehr geehrtes Gericht,

Ich lege hiermit gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde ein gegen das Urteil vom 13. Juli 2017 mit dem Az. S 51 AS  1420/17 ER.

1. Wie schon in meinem Antrag vom 26. Juli 2017 an das SG München dezidiert ausgeführt, drücke ich unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO meine begründete Besorgnis der Befangenheit der vorsitzenden Richterin der 51. Kammer Frau Pfriender aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen als nicht gegeben an. Richterin Pfriender erfüllte nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht gemäss Artikel 6 EMRK Abs. 1 sowie Artikel 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz.

Der Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren
(1) 1 Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
2. Das Urteil verstösst gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz.

Die Begründung des Urteil in diesem Fall unterstützt meine Besorgnis der Befangenheit, wie ich unter Punkt 4 und 5 ausführen werde.

Gründe:

3. Richterin Pfriender trat bislang inklusive dieses Falls in vier (!) Verhandlungen meine Person und die meiner Tochter betreffend an. Alle Entscheidungen waren ausnahmslos Ablehnungen! Aufgrund der ausnahmslos negativen Entscheidungen gegen mich als auch einigen tendenziellen Begründungen in den Urteilsfindungen, die ich in meinem Antrag an das SG München vom 26. Juli 2017 in chronologischer Reihenfolge aufgeführt habe, kann ich eine unparteiliche, vorurteilsfreie, faktisch korrekte und nicht feindliche Gesinnung der Richterin nicht erkennen.

Ich erhebe zunächst Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und verweise auf die Entscheidungen des EGMR im CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).

4. Weiters beklage ich, dass es nun langsam an der Zeit für das Fräulein Preukschat wäre, ihre permanenten Lügen einzustellen. Auf S. 2 ihres Schmierbriefes vom 03. Juli 2017 wird von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Es besteht keine mehr, da meine Tochter arbeitet und den Untermietvertrag geschlossen hat.

Dies hat auch das JC so erkannt, als es zum Zeitpunkt der Versendung der Formulare des Wiederantrags für den Zeitraum ab 01. Juni 2017, also etwa Ende April,  keinen Antrag auf Wiederbewilligung an meine Tochter mehr sandte!

Ich wende mich nun der pikantesten Stelle des Fräulein Preukschats Schreiben an das SG München zu. Ebenso auf S. 2 heisst es, der Bedarf würde nach "Kopfteilen" berechnet, sei unabhängig von der "Nutzungsintensität" und es sei unmassgeblich, "wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt".

Ich kann dem Fräulein Preukschat nur dringends nahelegen, sich mit dem Grundgesetz vertraut zu machen, hier Artikel 2 und in diesem speziellen Fall die Vertragsfreiheit. Es liegt dem JC ein Untermietvertrag vor und an den hat sich diese Kaschemme des Billiglohns zu halten.

Es wäre nicht das Fräulein Preukschat, wenn es nicht noch entlarvend dümmer ging, denn als Begründung führt sie allen Ernstes "Verwaltungsvereinfachung" an. Sodann heisst es und jetzt festhalten, denn man kann nur vor lachen brüllen:
"Nur in Ausnahmefällen ist ein Abweichen von der Aufteilung pro Kopf zulässig. Ein Untermietvertrag ist nur dann anzuerkennen, wenn er bezüglich des vermieteten Wohnraumes glaubwürdig ist (sic!!!) (z. B. bei einer Einliegerwohnung oder einem ausgebauten Keller oder Dachgeschoss) (nach dieser Auffassung wären die meisten Mietverträge in Wohngemeinschaften nicht glaubwürdig, es sei denn, man wohnt im Keller oder DG) und nachweislich auch vor Antragstellung bereits entsprechende Mietzahlungen erfolgt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall (sic!!!)."
Bei allem Respekt dem Fräulein Preukschat gegenüber, aber ich mache mir nach diesem Abschnitt so langsam Sorgen um das engagierte Fräulein. Nach dieser JC-Logik sind Untermietverträge nur glaubwürdig, wenn die Wohnung entweder im Keller oder im Dachgeschoss liegt; sie kann in keinem Fall auf dem gleichen Geschoss liegen. Vor Antragstellung sind keine Mietzahlungen erfolgt? Das Fräulein Preukschat möge sich S. 1 Abschnitt I ihres eigenen Briefs durchlesen.

Der Grundtenor der Argumentation in Fräulein Preukschats Schreiben erinnert an Heinrich Himmlers Sippenhaft oder Hotel California oder einmal Hartz 4, immer Hartz 4. Da böte sich ein Blick ins GG an, meine Tochter ist nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft!

5. Mit der letzten Feststellung ist auch schon die Begründung des Urteils von Richterin Pfriender invalidiert worden. Auf S. 3 II:
"D.h. während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (die Richterin führt als Beleg ein Buch an, KEIN Gesetz)."
Die Aussage ist falsch. Der Streitgegenstand ist nicht derselbe!

Der Streitgegenstand ist die Nichtanerkennung des Untermietvertrages zwischen mir und meiner Tochter. Damit bewegen wir uns nicht mehr auf der Ebene der Parallel-Justiz Hartz 4 SGG, sondern hier liegt ein Verstoss gegen das freie Vertragsrecht und damit Artikel 2 GG vor!

Auf S. 4 konstatiert die Richterin, der Antragsteller begehrt "höhere Leistungen im Umfang von € 389,-".

Diese Aussage ist falsch. Ich klagte wegen der Unterzahlung von 3 x € 22,25, da der Untermietvertrag eine Miete von € 300,- statt bisher € 322,25 stipuliert.

Zwar kann das Gericht anführen, Klagender müsste dann meine Tochter sein und das wäre sogar die korrekte Antwort. Dazu sei dem SG München und allen deutschen Ministerien folgendes klar mitgeteilt:
Meine tibetische Tochter wird niemals mit oder wegen einer faschistischen und rassistischen deutschen Behörde wie dem Jobcenter in Kommunikation treten. Eine Verbrecherbehörde, die meine Tochter in allen Belangen ihrer schulischen Bildung behindert hat, wo es nur ging. Stöcke zwischen die Beine geworfen nach gusto. Schulfahrgeld nicht bezahlt hat. Ferienverdienstgeld hat stehlen lassen (und das SG München hat bislang nichts unternommen!). Die Aufwendungen zum Besuch ihrer Mutter nicht übernommen hat (und trotz Klage hat das SG München nichts unternommen!). Ein Verbrecher namens Jürgen Sonneck stellt Strafanzeige, nachdem der niederträchtige Lümmel Jean-Marc Vincent, wie zu erwarten von dieser faschistischen Sozialverbrecherbehörde, meine Tochter aus der FOS in einen Billig-Lohn Job locken wollte. Das verrottete LG München - ohne GVP gesetzesbrechend operierend! - mich verurteilt. Eine Person des JC München mit 99,9999%iger Sicherheit eine Strafanzeige gegen mich unter falschem Namen aufgibt und u.a. der Computer meiner Tochter beschlagnahmt wird. Polizei in SS-Nazi Manier OHNE richterlichen Erlass mein Smartphone beschlagnahmt und das meiner Tochter, wäre sie nicht schon auf dem Weg zur Schule gewesen, auch noch beschlagnahmt hätte.
Welcher junge, lebensfrohe Mensch mit asiatischen Wurzeln möchte in einem solch widerlichen rassistischen Land wie Deutschland sein Leben verbringen.
Meine Tochter hat nur eins im Sinn, dieses Land zu verlassen und die deutsche Staatsbürgerschaft abzulegen. Dazu erhält sie von mir jede Unterstützung und den Tag werde ich mit Hennessy, Chateau d'Yquem und einigen Montecristos geniessen.

Ich verlange die Rückzahlung der € 66,75 für meine Tochter!

Mit den besten Grüssen