8/19/2019

Ist dem SG München etwas Näheres bekannt über fortschreitenden Alkoholismus bei Frau/Fräulein Preukschat vom Jobcenter München?

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

19. Aug. 2019

Az. S 42 AS 1103/18

Herr Meier,

In Ihrem Schreiben vom 14.08.2019 und dem angehängten Widerspruchsbescheids der Lügnerin Preukschat von der staatlichen Verbrecherbehörde Jobcenter München bitten Sie mich um Stellungnahme bis zum 28.08.2019. Nur der Vollständigkeit halber sei nochmals in Erinnerung gerufen, diese kriminelle staatliche Kaschemme JC München beschäftigte bis Mitte Juli 2017 den Nazi-Stil Verbrecher und damaligen stellv. GF Jürgen Sonneck alias falscher Name ‘C. Paucher’, bis der Nützliche Behörden-Idiot von mir entlarvt wurde und dann, korrupt wie Bayern nun einmal ist, 1. Fuzzi des Sportamts der Landeshauptstadt München wurde.

Ist dem Gericht etwas Näheres bekannt über fortschreitenden Alkoholismus bei Frau/Fräulein Preukschat? Ich komme in Schwulitäten, wenn ich folgenden Erguss lesen muss auf S. 3 in ihrem Bescheid vom 09. Juli 2019 auf meinen Widerspruch vom 13. April 2018 (Anmerkungen von mir). Vorab: der Widerspruchsbescheid dieser Dame nennt meinen Namen UND (!) Adresse. Woher kennt sie diese Angaben, wenn sie schreibt:
“So ist keinesfalls gewährleistet, dass der vermeintlich Unterzeichnende eine anwaltliche (sic !!!) Prüfung und Bearbeitung des Sachverhalts vorgenommen, das gegenständliche Schreiben selbst erstellt oder je zur Kenntnis (sic !!!) genommen hat. Gleichfalls ist nicht gewährleistet, dass der Inhalt des Schreibens mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde. … nicht formwirksamen Widerspruch ausreicht, da der tatsächliche Absender letztlich (sic !) nicht sicher identifizierbar ist.”
Bei soviel Unwägbarkeiten würde ein normaler Mensch überhaupt erst gar nicht antworten.

Das Gericht möge sich nun bitte anschnallen und die Türen verbarrikadieren, denn … und hier kommt Tante Preukschat:
“Die Sicherung der Authentizität ist durch eine ohne sicheres Verfahren eingefügte Unterschrift nicht gewährleistet. Da der Absender nicht sicher identifizierbar ist, bestünde anderenfalls Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte”. 
Tante Preukschat spricht hier unbewusst die verbrecherischen Tätigkeiten ihrer Behörden-Kaschemme an.

Und nun kommt Tante Preukschat, wie ich sie kenne. Sie lügt wie üblich dreckig!
“Über die Voraussetzungen eines form- und fristgemässen Widerspruchs war der Widerspruchsführer in dem gegenständlichen Bescheid vom 05.04.2018 ordnungsgemäss belehrt worden.”
NEIN ! Die Belehrung war die übliche kurze mit Verweis auf die Adresse im Briefkopf und die ist es bis dato.

a) Es mutet seltsam an, dass bis heute in 2019 sämtliche Kommunikationen mit dem JC per einfacher Email getätigt wurden und werden und das problemlos. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo).

b) Ich verweise auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz’ und hier das Transkript ‘Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’:
"Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt."
Ich erhielt keine Anforderung vom JC!

In zwei Änderungsbescheiden  vom 21.12.2018 wurden frei erfundene Einnahmen berechnet. Ein einfacher Widerspruch des Bf. per Email vom 05. Jan. 2019 resultierte in einer Nachzahlung laut Schreiben des JC vom 16.01.2019 und einer weiteren Nachzahlung laut Schreiben vom 04.04.2019. Die Beispiele liessen sich fortführen. Wann gilt nun welche Form von Widerspruch als akzeptiert???

Meine Klage wird selbstverständlich aufrecht erhalten.

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