11/11/2018

Empfehlung an Oberstaatsanwalt Heidenreich sich an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. Beschlagnahme eines Mobiltelefons OHNE Richterlichen Beschluss zu halten. Auch bei Niederkastigen

Bertrand de Jouvenel
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
(per Email gesandt an: poststelle@sta-m1.bayern.de)

Az. 120 Js 119571/17
Betreff: Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss.

11. Nov. 2018

Beschwerde gegen die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Guten Tag Herr Oberstaatsanwalt Heidenreich,

Danke für das Schreiben vom 30.10.2018 zu o.a. Aktenzeichen. Es ist dies das ERSTE Schreiben zu dieser Angelegenheit, obgleich OStAin Tilmann in ihren Schreiben vom 01.06.2017 und 19.10.2017 mir feminin insistierend den Eindruck vermitteln wollte, ich sei schon informiert worden. MAW, die Chose wurde erst durch mein vorhergehendes Schreiben am 30.10.2018 unter dem Teppich hervorgezogen.

Ihr Schreiben geht von einer falschen und viel zu weit gefassten Prämisse aus und dies offenkundig der Kaschierung wegen. Meine Beschwerde an den Polizeipräsidenten vom 16. Jan. 2017 bezog sich ausschliesslich auf die grundrechtswidrige Beschlagnahme meines Smartphones (und intendierte meiner Tochter) ohne Richterlichen Beschluss. Es ging nicht um Nötigung, wie es fälschlicherweise im Schreiben heisst, dessen wesentliche Passagen ich hier anführe:
Für ein strafbares Fehlverhalten der Polizeibeamten fehlen jegliche Hinweise. Ein begründeter Verdacht besteht nicht. 
Die Polizeibeamten waren berechtigt und verpflichtet den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu vollziehen und EDV-Hard und Software u.a. einschließlich von Mobiltelefonen, die die Vorgaben des Beschlusses erfüllten, zu beschlagnahmen. Zur Eigensicherung durfte Herr ... körperlich durchsucht werden. Auch hätte er gegebenenfalls zu beschlagnahmende Gegenstände am Körper tragen bzw. verbergen können. Ein Körperkontakt bei der Wegnahme des Handys, als Herr ... Veränderungen vornehmen wollte, war zulässig. 
Diese Aussage ist falsch. Der Richterliche Beschluss vom 08. Okt. 2015 umfasste NICHT die Beschlagnahme des Smartphones!

Das Bundesverfassungsgericht legte in einem Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 enge Grenzen für die Beschlagnahme von Mobiltelefonen fest. Ich darf auf die Rn. 23 bis 26 verweisen. Präzise heisst es final unter Rn. 25:
"Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei ersetzt werden kann."
Angesichts meiner damaligen Veröffentlichung eines viralen gesellschaftlichen Phänomens, genannt "Internet Meme", - ein Konzept in den meisten Fällen im Genre Humor angesiedelt, also der Domäne der Abstinenz der Deutschen - denke ich, eine "Gefahr im Verzuge" für die föderal-demokratische Republik der Germanen, deren Grundordnung sowie Christlichen Leitkultur wäre nicht zu befürchten gewesen.

Mein Vorschlag wäre, die Staatsanwaltschaft überprüft ihre Rechtsauffassung noch einmal, nicht zuletzt, um den Minotaur zu zähmen, falls ich Jouvenel richtig verstanden habe (u.a. https://www.lawliberty.org/2016/12/20/crouching-congress-hidden-judges/).

Ich bedanke mich für die Gelegenheit, einen marginalen Beitrag zur Erweiterung des Erkenntnishorizonts leisten zu dürfen.

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