11/24/2018

Klage basierend auf Informationsfreiheitsgesetz zwecks Einsicht in Jürgen Sonnecks Personalakte, um Licht in pestilenten Jobcenter/Polizei/Justiz Modder zu bringen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

24. Nov. 2018

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München und die Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Bayerstraße 28, 80335 München

unter Bezug auf § 15 Abs. 1, 2 und 3 SGB I sowie § 1 Abs. 1 und 2, § 2, insbesondere § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 IFG - Informationsfreiheitsgesetz.

Begründung:

Ich sandte per Email am 26. Sept. 2018 eine Anfrage zur Akteneinsicht an das Jobcenter und die Stadt München (Anlage 1) bzgl. der urplötzlichen Demotion des Jürgen Sonneck Mitte Juli 2017. Der wackere Streiter im Beamtengewand war schliesslich bis dahin auf einer beeindruckenden Trajektionskurve als stellv. GF dieser neoliberalen Arbeitsbehörde trotz oder wegen einer rapide fortschreitenden Alopezie.

Mitte Juli 2017 wurde hastig Jürgen Sonnecks Karriereleiter umgestellt und er darf seither zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' seinen Beitrag leisten. Diese Chronologie ist seltsam auffällig, denn zufälligerweise deckt sich dieser Zeitraum mit einigen dezidiert scharfen und konzertierten öffentlichen Kommunikationsriposten meinerseits im Juni/Juli 2017 mit Bundesministerien in Berlin sowie dem Polizeipräsidenten von München in Bezug auf eben jenen sinistren Recken Jürgen Sonneck alias "C. Paucher". Kommunikationen, in denen ich eine Untersuchung dieser Person forderte. Daraufhin wurde J.S. als "zu heiss" befunden für diese Behörde Jobcenter. Ein Nützliche Idioten oft ereilendes Schicksal basierend auf dem Grenznutzenwert.

Schon im Februar 2017 schwante dem LG München ob meiner geforderten Ladung des "dringend Tatverdächtige(n) der Sendung der Email am 07. Mai 2015 unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien" nichts Gutes und es sah von einer Ladung des Verbrechers (Verleumdung) Jürgen Sonneck ab. Zu gross schien wohl die Gefahr, das Behörden-Dummerchen würde sich verplappern. Siehe auch meine Beschwerde beim EGMR und in Englisch hier.

Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und SM als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden natürlich in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Diese schriftlichen Begleitungen des Vorgangs begehrte ich einzusehen unter Verweis auf rechtliche Bestimmungen. Das Begehren fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass mir und meiner Tochter keine charakterlich kontaminierte Behörden-Type aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um meine tibetische Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus international bekannt ist.

Mein Begehren fusst u.a. auf § 5 Abs. 3 IFG:
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn ... der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
J. S. hat offensichtlich mit seiner völlig verblödeten Online Anzeige eine "Stellungnahme in einem Verfahren" abgeben und diese behördentypisch verlogen und verleumderisch ("hier wird doch wohl Hetze betrieben").

In Absatz 2 des gleichen Paragraphen werden "Dienst- oder Amtsverhältnis" und insbesondere "Berufs- oder Amtsgeheimnis" als Ausschlussgründe für eine Informationsfreigabe angeführt. Dann allerdings würde sich die Frage aufdrängen, welches  "Berufs- oder Amtsgeheimnis" des so tapsig agierenden Jürgen hätten die Behörden JC München und Stadt München zu hüten und warum?
In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
Nicht zuletzt, sondern inbesondere weise ich auf den Art. 6 Abs. 3 b und d EMRK hin.

Einem im Schreiben des JC vom 23. Okt. 2018 monierten "fehlenden Identitätsnachweises" fehlt es zum einen an jeglicher Logik, denn schliesslich schrieb mir das JC, obwohl meine Identität nicht nachgewiesen war, aber weit überzeugender ist ein Beschluss des SG München  v. 04.05.2018 – S 46 EG 130/17
Rn 17 Gründe für einen Zweifel an der Identität der Klägerin sind dem Gericht nicht ersichtlich.
Rn 19 Ein Leistungsausschluss wegen allgemeiner Zweifel an der Identität bzw. am Identitätsnachweis des Antragstellers besteht im BEEG nicht.
Es handelt sich hier zwar um das BEEG, doch sind in dem vom JC angeführten IFG unter § 7 auch keine solchen Identitätsnachweis-Voraussetzungen angeführt.

Weiters sei auf ein farblich ansprechend gestaltetes Pdf der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hingewiesen, das jeglichen Zweifel ausräumt:
Info 2 - Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - Text und Erläuterungen - Stand: Mai 2018
An keiner Stelle ist darin ein Hinweis auf Identitätsnachweis zur Erlangung von Rechtsgültigkeit zu finden.

Zuguterletzt sei noch dem Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg das Wort gegönnt:
"Vorliegend steht auch ohne weiteres fest, dass der Gesetzgeber im IFG nicht die Herausgabe von lnformationen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, welches namlich u.a. dem Einzelnen Zugang zu amtlichen lnformationen gewahren möchte. Soll dieser Zweck erreicht werden, setzt dies voraus, dass ein Antrag tatsachlich von einer real existierenden Person bezogen auf eine lnformation gestellt wurde. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass das lnformationsfreiheitsgesetz nicht dadurch zweckentfremdet wird, dass eine Person unter verschiedenen Pseudonymen einen Antrag mehrfach stellt, obgleich der Zweck des Gesetzes bei Herausgabe der ersten lnformation bereits erfüllt war. Dies wiederum setzt den Nachweis voraus, dass eine bestimmte konkretisierbare natürliche Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als ein Subjekt van Rechten und Pflichten nach § 1 Abs. 1 IFG zugeordnet werden kann."
Zu diesem Behuf vergewisserte ich mich nochmals mit einem Blick in den Spiegel und gefiel mir eitel im Gefühl, eine "konkretisierbare natürliche Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)" zu sehen. Ecce homo!

Meine letzte Email vom 30. Okt. 2018 (Anlage 3) blieb bislang unbeantwortet. Die Stadt München enthielt sich bockig in bayerischer Provenienz restringiert-muffelicher Elokution jeglicher Kommunikation. Was haben diese Behörden in Sachen Behörden-Schnullifuzzi "Jürgen Sonneck" zu verbergen?! Einsicht in seine Personalakte könnte Licht in diesen Modder bringen, sofern nicht schon eine salvatorische Editierung vorgenommen wurde.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.