1/11/2018

Klage gegen StA Peter Preuss wg. Betrugs § 263 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB in Verbindung mit § 163a Abs. 1 und 2 StPO; Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
(per Email)

10. Jan. 2018

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen StA Peter Preuss, Linprunstr. 25, 80335 München wegen Betrugs § 263 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB in Verbindung mit § 163a Abs. 1 und 2 StPO; Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK und Artikel 10 EMRK.

Weiters gegen StA Weinzierl (Adresse wie oben) wegen Betrugs aus verweigerter Akteneinsicht betreffs des Faxes von C. Bockes sowie Weigerung einer Entschädigung für den Entzug des Computers (sein Schreiben vom 14.11.2016).

Dies betrifft die Strafsache mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 gegen mich nach Anzeige durch das Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger von der Agentur für Arbeit München Ende 2012 (siehe hierzu insbesondere vergleichende Bilder unten).

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Wie schon in meinen Klagen zuvor sei angemerkt, dass ausnahmslos alle Strafanzeigen von mir und meiner Tochter von der Justiz abgelehnt wurden, was im Kontext eines Hartz 4 Rezipienten arge Zweifel an der Justiz dieses Landes mit einer Wirtschaftspolitik der Aggression und Dominanz inklusive Betrugs und eines Bundesjustizministers ohne jegliche Berufserfahrung und einem mittelmässigen Examensabschluss, aber ausgestattet mit einem grundgesetzwidrigen NetzDG, aufkommen lässt. Einer Justiz, die im Komplott mit Polizei und Arbeitsbehörden im Stile des Nazis Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich' alles unternimmt, um einen kritischen Blogger zum Schweigen zu bringen.

Diese Justiz exaltierte sich erst jüngst im Spätherbst wieder zu einer kompletten Burleske durch OStAin Tilmanns virtuose Demonstration des Doppelstandards, wenn es darum geht, einen pestilenten Blogger auszuschalten. Zu lesen unter dem Reissertitel 'Oberstaatsanwältin Tilmann, Sie wirken mit Ihren Doppelstandards in Sachen Swastika noch adretter und attraktiver'.

Begründung (1)

I.
Ich beklage zunächst einen Verstoß gegen die Rechte meiner Verteidigung durch StA Preuss. Der § 163a Abs. 1 StPO besagt:
Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. 3In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
Dies ist mir nie gewährt worden, da man in der Münchner Justiz davon ausging - und dies ist nun retrospektiv bar jeglichen Zweifels bewiesen -, einen Hartz 4 Rezipienten im Schnellverfahren abzudeckeln. Retrospektiv liegt hier auch schon der Grundstein für die bewusste Intention der Staatsanwaltschaft, mich finanziell und prozessual zu betrügen in der Hoffnung, mich so kalt zu stellen durch finanzielle Austrocknung und lange Computerbeschlagnahme.

Denn wenn ich als Beschuldigter nie zur Sache vernommen wurde, konnte ich auch keine Gelegenheit haben, mich zu meiner Aussagebereitschaft zu erklären und die Aufnahme der in § 163a Abs. 2 StPO genannten Entlastungsbeweise zu beantragen. Deren Behandlung darf bekanntlich nicht an den Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3-5 StPO gemessen werden. Solche Beweise zu erheben, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, soweit diese von Bedeutung sind. Von Bedeutung war eine Beweiserhebung schon deshalb, als der Beschlagnahme Beschluss der Computerausrüstung vom Dez. 2012 nicht von dem ausstellenden Richter unterschrieben war. Dies schien der Münchner Justiz wohl dispensabel bei Hartz 4 Pack (siehe Checkliste, Burhoff).

Weiters hat eine Anklageerhebung oftmals eine empfindliche Schlechterstellung des Beschuldigten zur Folge. Er ist nicht nur einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt, sondern im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist das Gericht zu keiner Beweiserhebung verpflichtet. Darüber hinaus vereitelt eine solche Behandlung dem Beschuldigten die Möglichkeit, auf eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO oder eine Erledigung im Wege des Strafbefehls hinzuwirken und dadurch die Anklageerhebung zu vermeiden.

Genau dies war beabsichtigt, als die Münchner Justiz im Komplott mit meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth zunächst über Richter Grain mein geistiges Wohlbefinden in Frage stellte (1) und dann konsequent von 2013 bis Juli 2017 (!) Einsicht in den essentiellsten Teil der Fallakte verweigerte.

Zwei Anträge auf Auskunft über die Identität des Anzeigenden an die Staatsanwaltschaft Mitte 2015 sowohl von mir als auch meiner Tochter wurden von StA Peter Preuss abgewiesen unter Bezug auf den § 147 Abs. 7 StPO:
(7) 1Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
(Hervorhebung durch mich)
Im Dezember 2015 erging noch einmal eine Ablehnung von StA Preuss mit Bezug auf die §§ 475 und 477 StPO. Es bestanden also "schutzwürdige Interessen Dritter".

Erst unter Verweis auf eine EGMR Entscheidung erhielt ich im Mai 2016 Teileinsicht in die Akte und damit Kenntnis, das der Anzeigende der Erpresser (Nötigung) Manfred Jäger von der Agentur für Arbeit war und der auf ein weiteres 19-seitiges Schreiben an die Polizei verwies. Dies lag nicht der mir vorgelegten Akte bei!

Es war somit glasklar, dieses fehlende Schreiben ist die Smoking Gun, die unter allen Umständen versteckt gehalten werden musste.

II.
Mehrere Schreiben an StA Weinzierl mit der Bitte um Einsicht blieben unbeantwortet! Erst mittels meiner Anwältin (nicht die Kungeltante A. Muth!) und damit weiterer Kosten erhielt ich im Juli 2017 Einsicht und damit Kenntnis, dass die Agentur für Arbeit drei Mitarbeiter abgestellt hatte zur Bildung des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger, um gegen mein Recht auf freie Meinungsäusserung massiv und klandestin vorzugehen. Der Umfang und die Art ergeben sich aus meiner Klage gegen gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim vom 03. Sept. 207 mit Az. S 25 SV 48/17.

Durch diese verweigerte Akteneinsicht war ich nicht in der Lage gewesen, mich adäquat zu verteidigen. Insbesondere wurde mir dadurch die Möglichkeit genommen, die involvierten Personen Bechheim, Bockes und insbesondere den Erpresser Manfred Jäger zur Befragung zu laden. Daraus resultierte meine Verurteilung zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.707,86 (inklusive "Vergütung" für "anwaltliche" Beischlafsleistung von "Rechtsanwältin" und Kungeltante Aglaia Muth von € 1.242,36).

Es sei angemerkt, dass sich die bayerische Justiz mit Klauen und Zähnen gegen mehrere Anträge auf Wiederaufnahme des Falles wehrt, weil sonst das ganze kriminelle Komplott der modernen demokratischen Nazi Version von Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich' ans Licht käme. Derzeit läuft ein weiterer Antrag.

In Artikel 10 der EMRK heisst es:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 
Der EGMR hat mehrfach wie folgt z.B. in Bezug auf verbotene Symbole entschieden:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. 
Dies ist wohl kaum anzunehmen, wenn man sich die Bilder ansieht (siehe unten) und insbesondere ob der Doppelstandards der Münchner Justiz.

StA Preuss und Weinzierl sahen offenkundig "die behördlichen Eingriffe" als eine "Notwendigkeit in einer demokratischen bayerischen Gesellschaft" mit besonderer "Rücksicht auf Staatsgrenzen" der bayerischen Provinz an, um freier Meinungsäusserung und kritischer Berichterstattung den Hahn abzudrehen. Anders ist die jahrelange Weigerung in Akteneinsicht nicht zu erklären. So wollte das Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger z. B. folgende Blog Posts nicht veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Er handelt von einem Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig".) und
  • meine offene Email an das BMAS. (S. 43/44).
Basierend auf geheimer Absprache entschied sich die Staatsanwaltschaft für das Quid pro quo Merkel-Nazi Bild als Klagegrundlage (siehe Bilder unten).

III.
Im Urteil des AG München vom 11.02.2014 steht auf S. 3 unter Punkt 6 geschrieben "Keine Einziehung des Apple Mac mini". Der Computer wurde erst mit Schreiben vom 15.04.2015 freigegeben (Az. 112 Js 203869/12 UL-Nr. 8026/2013).

Die Justiz München lehnt Entschädigung für Nutzungsausfall ab, da offensichtlich Hartz 4 Pack von jeglicher Meinungsäusserung fernzuhalten ist, wenn es, gleich Richtern und Staatsanwälten, auf Staatskosten logiert. Siehe ablehnendes Schreiben von StA Weinzierl vom 14.11.2016.

Dies alles reflektierend sei eine Aussage des BGH aus dem Jahr 1989 angeführt:
„Unvertretbar ist dabei eine Entscheidung dann, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Vornahme einer Maßnahme gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (Vgl. BGH NJW 1989, 96.).“ 
Diese ist bei der Betrachtung der Bilder unten beim besten Willen "nicht mehr veständlich".

IV.
Abschliesend sei bemerkt, dass sich dieses Comportement der Münchner Justiz im Komplott mit der Münchner Polizei KFD 4 deckt mit dem Fall 3 unter Az. 18 Ns 112 Js 168454/15. Hier wurde trotz Kenntnis der IP Adresse nicht einmal im Traum daran gedacht, die Identität des Anzeigenden festzustellen.

Auch das ledige blonde unverheiratete Fräulein Richterin Pabst aus dem Diwan-e-Khas des AG München sah keinerlei Anlass auf meine Bitte um Identitätsfeststellung zu antworten, geschweige denn zu dringen. Stattdessen verlief sie sich in abwegigem Grammatikalgestrüpp und versuchte in verzweifelt femininer Effektheischerei eine Beleidigungsklage zu ondulieren und so nolens volens wieder einmal Pierre Bourdieu's 'Masculine Domination' zu bestätigen:
"Swept along by their aspiration to identify with the dominant models - as shown by their tendency towards aesthetic and linguistic hypercorrection - they are particularly inclined to appropriate at any price (which generally means on credit) the distinctive and therefore distinguished properties of the dominant classes and to contribute to their imperative popularization, in particular with the aid of the circumstantial symbolic power that their position in the apparatus of production or circulation of cultural goods (for example, in a women's magazine) may confer on their proselytizing zeal."
"Von ihrem Bestreben, sich mit den dominanten Modellen zu identifizieren, getrieben - wie ihre Tendenz zur ästhetischen und sprachlichen Hyperkorrektur zeigt - neigen sie besonders dazu, zu jedem Preis (der allgemein auf Kredit beruht) die unverwechselbaren und daher distinguierten Eigenschaften der herrschenden Klassen und zu ihrer imperativen Popularisierung beizutragen, insbesondere mit Hilfe der umständlichen Symbolkraft, die ihre Stellung im Produktions- oder Zirkulationsapparat von Kulturgütern (zB in einer Frauenzeitschrift) ihrem missionarischen Eifer verleihen kann." (Google translate)
Aus meinen bisher gesammelten Erfahrungen mit der bayerischen und insbesondere Münchner Justiz böte sich eher ein/e Relokalisierung/Outsourcing des jurisprudentialen Geschäfts nach Zimbabwe oder Nord Korea an.

Ich darf das Sozialgericht aus dem Land mit einem grundgesetzwidrigen NetzDG, einem Justizminister ohne jegliche  berufsspezifische praktische Erfahrung cum Team von "Rechtslaien" um die Annahme meiner Klage bitten.

Mit den besten Grüssen


(1) Belege sind nicht angeführt, da alles in meiner Gerichtsakte zu finden ist.

. . . . . . . . . . .

Das Medien-Zensur-Trio der Agentur für Arbeit München (gedeckt durch Polizei, Justiz und "Rechtsanwältin" Aglaia Muth)

Zensur-Trio Bockes/Bechheim/Erpresser Jäger


Kein Verstoss gg. §86a StGB (StA Mainz)

Kein Verstoss gg. §86a StGB (OStAin Tilmann aus München)

StA Hamburg noch in Entscheidungsfindung?!?

Verstösst gegen §86a StGB (OLG München)
Strafanzeige per Telefon durch obiges Zensur-Trio
Agentur für Arbeit München

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