1/25/2018

Die bayerische Justiz zeugt von Ungebildetheit und anmassender Bigotterie.

Exzerpt Verfassungsbeschwerde:

Der Beschwerdeführer verwahrt sich als Weltbürger und insbesondere Asiaphiler gegen das Unterfangen der bayerischen Justiz, die Swastika in ein negatives Licht zu rücken. Er empfindet eine solche Interpretation eines Symbols, das auf eine mindestens 5.000 Jahre währende Geschichte zurückgeht, als eine unilaterale Symbolauslegung und Zeichen eines westlichen Kultur-Imperialismus. Sie zeugt von Ungebildetheit und anmassender Bigotterie.

Die Swastika hat geschichtlich belegt eindeutig eine doppelte Symbolik (vgl. Case of Vajnai v. Hungary, Application No. 33629/06 in Sachen Roter Stern). Die ursprüngliche und grundlegende Symbolik ist die eines Zeichens des Glücks und des Wohlergehens und dies seid mindestens 5.000 Jahren. Sie ist integraler Bestandteil des Buddhismus, Hinduismus und Jainismus.

Für den Beschwerdeführer, der lange Zeit in Asien gelebt hat und diesen Erdteil als seine Heimat ansieht, ist die Swastika ein eindeutig religiöses Symbol, angenehm anzusehen auf Tempeln und Statuen. Die Swastika ist in Südasien ein Symbol des täglichen Lebens, es wird sogar auf Firmenemblemen, Signboards von Läden verwendet, ist Designbestandteil in tibetischen Teppichen und anderen Wohnapplikationen.

Die Usurpierung diese Symbols durch die Nazis ist eine Travestie und dauerte lediglich ein paar Jahrzehnte. Der rasante Niedergang des Nationalsozialismus in Deutschland ist ein Beleg für die Kraft und ultimativ benevolente Energie dieses Symbols. So haben sich das Hindu Forum of Britain und weitere Staaten in 2005 gegen eine EU Initiative zur Verbannung der Swastika ausgesprochen. Einer EU, die nicht einmal auf ein Hundertstel der Geschichtsdauer zurückblicken wird, wenn sie final auseinander bricht.

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