9/16/2019

Klage zu Kostenübernahme für Lese- und Fernsehbrille

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Sept. 2019

Klage zu Kostenübernahme für Lese- und Fernsehbrille

Ich hatte aus aktuellem Anlass mit Pdf vom 28. August 2019 noch einmal das Jobcenter auf meinen ersten Antrag im Januar 2017 auf Übernahme der Brillenkosten aufmerksam gemacht, als das Jobcenter Berlin Spandau am 20.08.2019 eine Brille im Rahmen des Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in Höhe von 230 EUR gewährt hatte.

Normenkette: § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III - BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua RN 120

Eine Antwort des JC München blieb aus.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2014 festgestellt, dass Brillen nicht mehr in den Regelbedarfen aufgeführt sind. Die Richter haben seinerzeit die Bundesregierung dazu aufgefordert, Grundlagen für einen Anspruch zu schaffen (BVerfG AZ: 1 BvL 10/12 ua RN 12). In seinem Beschluss verwies das Gericht konkret auf „langlebige Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden“, da sonst bei Sonderanschaffungen eine Unterdeckung des Existenzminimums drohe.

Meine Kosten beliefen sich auf € 178,50 bzw. € 87,50 für die Lesebrille. Das JC München erstattete mir lediglich einen rachitischen Betrag von € 30,-.

In 2017 argumentierten das Jobcenter UND das SG München in üblicher und bekannter Einheit (manche nennen dies Kungelei), ich zitiere SG Richterin & Fern-Optometrikerin Pfriender vom März 2017 (Az. S 51 AS 215/17 ER): “Als Rechtsgrundlage ... kommt allein § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht”. Dies wohl in typischer Missachtung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Nicht unerwähnt sollte die Brille im Rahmen der Altenhilfe bleiben. „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken“ so § 71 Abs. 1 SGB  XII. Sie bestimmt auch dass Kosten zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten im Rahmen des § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII zu übernehmen sind. „Sehen können“ als Voraussetzung.

Altenhilfe gilt klassisch ab 60 Jahre,  die Leistungen sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen (§ 71 Abs. 3 SGB XII). Also auch schon vorher, wenn es sich um altersbedingtes Nachlassen der Sehstärke handelt.

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