7/14/2019

Jobcenter München: "Anwaltskosten zur Erlangung von Gerichtsakteneinsicht sind im Regelbedarf pauschaliert enthalten"

Etwas verspätet veröffentlicht ... und nun registriert unter den Az. L 15 AS 477/19 NZB und L 15AS 478/19 NZB.


Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2019

Betreff: S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17 

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 28. Juni 2019 – Az. S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 04.07.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München (im Folgenden JC) um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht.

Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur im korrupten Bayern!) Mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Hengstes Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Bf. eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt. “Eine Menge deutscher Anwälte sind Arschlöcher”, schrieb ein Anwalt aus den USA dem Bf.

Die essentiellen Bilder sind auf dem Blogpost, der diese Beschwerde wiedergibt, abgebildet. Es sei marginal noch erwähnt, dass der Münchner Staatsanwalt Peter Preuss die Akteneinsicht seinerzeit verweigerte mit dem Hinweis auf "schutzwürdiges Interesse”. In Deutschland gelten keine Rechte für sozialen Harz 4 Abschaum und ähnliche lästige Schmeissfliegen, wie sich der Bf. selber nonchalant tituliert und auch unbehelligt öffentlich so genannt werden darf.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte das JC die Zahlung ab mit der abstrusen und entlarvenden Begründung, solch ein Betrag sei im Regelbedarf pauschaliert enthalten. Daraufhin sandte der Bf. ein Schreiben am 21. Aug. 2017 an das SG München (Anlage 1) und selbiges Schreiben als Pdf ebenfalls am 21. Aug. 2017 an das JC per Email. Die Email trug den expliziten Zusatz “Mein Widerspruch zum Schreiben vom 16.08.2017” (Anlage 2).

Die Behauptung des SG München in seinem Beschluss, “die am 22.08.2017 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 42 AS 2057/17) ist kein Widerspruch im Sinne von § 83 SGG” muss verwundern. Zunächst gibt es kein Schreiben vom 22.08.2017, sondern vom 21. Aug. 2017 und dieses Schreiben ist auch keine Klage, sondern wie es im Brief wörtlich heisst “ein Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017, da ich erst jetzt den abschlägigen Bescheid des Jobcenters (Anlage) vom 16.08.2017 zu meinem Antrag auf Kostenübernahme der RA Kosten einsehen konnte”. Des Weiteren heisst es explizit “Gleichzeitig als Widerspruch in Pdf Form gesandt an das JC”. Wie das Gericht behaupten kann, dies sei “nicht als Widerspruch auszulegen” bleibt unerfindlich.

In diesem Widerspruch heisst es u.a.: “Begründung meines Widerspruchs (siehe Anlage 1):
 Der § 20 SGB I Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besagt: 

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. ... Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Ich habe die diesen Fall betreffenden Passagen in Fettdruck hervorgehoben)
Ich bringe nicht die Phantasie auf, mir vorzustellen, dass zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” eines demokratischen Landes die Kosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht inkludiert sind.
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, wie diesen Fall betreffend Leistungsberechtigte "das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen” haben. ...Unterstellt das SGB tatsächlich, dass Anwaltskosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht als”unregelmäßig anfallender Bedarf zu berücksichtigen ist", um damit zu belegen, dass Jobcenter Rechtsbrecher-Behörden sind? ... Demnach sind also Verstösse gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs.4 GG sowie Artikel 6 Abs.1 und Abs.3c; Artikel 8 Abs.1 EMRK; als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs.1 wie auch Artikel 3 und daraus resultierende Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im “gewährten Regelbedarf abgedeckt"?
Ich sehe einer klärenden Stellungnahme des JC mit Interesse entgegen.”
Dem folgte vom JC nichts mehr!

Laut § 47 Abs. 3 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeblich
(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung ... die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Wenn dem BMAS tatsächlich an einer umfassenden Rechtsaufsicht gelegen wäre, so würde dies auch Grundrechte umfassen.

Mit Verweigerung der Akteneinsicht durch “Pflichtverteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth im Verbund mit Richter Grain und Richterin Baßler und den Roten Divas aus Karlsruhe sollte dieses Medien-Zensur-Trio verdeckt gehalten werden in bekannter Nazi Tradition (siehe T. Adorno “Aspekte des neuen Rechtsradikalismus”), um einem Hartz 4ler die Nichtexistenz von Art 5 GG für Römisch Dekadente klar zu machen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 bestätigt das SG München dies. Damit bietet sich dem Bayerischen Landessozialgericht die Gelegenheit, diesen Eindruck zu korrigieren.

Dass das SG München unter Verweis auf § 144 Abs. SGG eine Berufung nicht zulässt, kann nicht mehr verwundern, wenn, wie das Allensbach Institut feststellte (und international veröffentlicht), “nur noch 18% sind der Meinung, sie könnten sich in Deutschland völlig frei äußern. Nur 59% sagen, dass sie sich unter Freunden frei äußern können und 35% sagen gar, dass freie Meinungsäußerung nur noch im Freundeskreis möglich ist”.

- - - - - - - - - - - - - - -

Das staatliche Beamten-Medien-Zensur Trio Bechheim/Bockes (l)/Verbrecher Jäger (r)



Dies missfiel den Beamtentypen:



Diese Bilder waren kein Problem für den Kangaroo Court München, Medien-Zensur-Trio und Betrügerin & "Rechtsanwältin" Aglaia Muth:





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.