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7/24/2019

Bundesverfassungsgericht holte sich in zwei Entscheidungen zu Art 5 GG öffentlich einen runter

Die Entscheidungen gehen schon zurück auf die Jahre 2016 bzw. 2017 und irgendwie passend dieses Papier:

Self-enhancement in moral hypocrisy: Moral superiority and moral identity are about better appearances
In everyday life, we may witness a fair amount of moral behaviors. People often do not take the last piece of pizza, they seldom cut in line when waiting, and help an elderly person cross the street. Do people engage in moral actions because they are genuinely concerned about the well-being of others, or merely because they want to appear moral to others?.. These questions are related to the phenomenon of moral hypocrisy, which is to "appear moral, yet, if possible, avoid the cost of actually being moral”. Put differently, people may often present themselves as moral in public while privately reaping the benefits of selfishness. Although moral hypocrisy is prevalent in social life and ingrained in human behavior, little has been done to illuminate the motivational roots of hypocritical behavior. .. One of the most prominent manifestations of self-enhancement is that people often consider themselves as superior to others, especially in moral domains, [. . ] however, previous studies rarely addressed why moral hypocrisy prevails in human behavior. .. 
We propose that people display moral hypocrisy because public moral appearance contributes to such self-enhancement motives. . .
... One might speculate about the ultimate motives, such as the desire to remain part of a supporting group, or maintaining cooperative relationships with others. It is interesting that moral appearance seems easily activated, thus leading to moral hypocrisy. It also shows that reality is not always what it seems to be, and one of the next challenges is to illuminate the different psychological paths that lead to moral hypocrisy and to moral integrity. 
Zurück zu den Roten Divas von Karlsruhe. In gleich zwei Fällen hatten Rotberockten pro Freie Meinungsäusserung entschieden: 1 BvR 2646/15 und 1 BvR 2973/14. Der Grund ist einfach, die richtige Gesellschaftkaste hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Fall 1 BvR 2646/15:

"Dieses Ermittlungsverfahren erregte großes Medieninteresse" und "Am Abend desselben Tages rief ein Journalist, der an einer Reportage über den Beschuldigten und das ihn betreffende Ermittlungsverfahren arbeitete und der über die Verhaftung im Bilde war, den Beschwerdeführer an."

So etwas lassen sich die Heinis in Karlsruhe nicht nehmen. Medieninteresse! Da werden die in Karlsruhe sofort feucht. Ähnlich der zweite Fall; hier muss gelebtes Demokratie Procedere verteidigt werden.

Fall 1 BvR 2973/14:

"Im November 2011 demonstrierten Mitglieder einer im rechten Spektrum einzuordnenden Gruppierung in einem Stadtteil von Köln. Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration und bediente sich zur Weitergabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers.

Diese Demonstration war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug zu äußern. Zu diesem Zweck war unter anderem auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort. Die Gegendemonstranten blockierten den Demonstrationszug und brüllten Parolen wie „Nazis raus“, zeigten den Demonstrationsteilnehmern den sogenannten „Stinkefinger“ und setzten auch zeitweise Sirenen ein, um die - über den Lautsprecher verbreiteten - Wortbeiträge der Demonstrationsteilnehmer zu stören. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Bundestagsabgeordnete an der Gegendemonstration teilgenommen hatte, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern, er sich bei den vor Ort tätigen Polizeibeamten informiert und den Teilnehmern der Gegendemonstration geraten hatte, die Blockade fortzusetzen, sowie die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ bezeichnet hatte. Der Demonstrationszug konnte wegen der Gegendemonstration die geplante Route nicht einschlagen. Es kam zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten. Als der Beschwerdeführer die Versammlungsteilnehmer unter anderem über die Gespräche mit der Polizeiführung informierte, erkannte er den Bundestagsabgeordneten und äußerte sich über diesen wie folgt:
„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

5/12/2019

Strafanzeige gg. Amtsstuben-Suffragette Martina Musati nach Beschwerde unter Einsatz ihrer "sozial geschlechtlichen Libido" fussend auf Heiko Maas' Netzdurchwerkelungsmeinungsverrammelungsgesetz

F A X

Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart

(cc BMAS, BMJV, Kanzleramt, Arbeitsag. Stuttgart, Jobcenter München)


12. Mai 2019

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

Martina Musati

Regionaldirektion Baden Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, Hölderlinstr. 36, 70025 Stuttgart,

wegen Verstosses gegen Artikel 5 GG, Art. 10 EMRK.

Begründung

Am 29. März 2019 erhielt die Admin des Blogs “https://meinjobcenter.blogspot.com" von Google eine Beschwerde über zwei Blog Posts (siehe Anlage). Zuvor sei jedoch pflichtgemäss dem minderwüchsigen sozialistischen ex-Justiz Minister und Author des Netzdurchwerkelungsmeinungsverrammelungsgesetzes Heiko Maas gedankt, der nebenbei altruistisch Zeit fand, einen gestrauchelten D-Movie Star in den gesponsorten Westwing zu bringen.

Beide Posts stammten von mir. Das beanstandete photogeshopte Bild zeigte das ledige Fräulein Musati in 2015 (!) mit ihrem mit Abstand besten Foto. Ein Foto, das sie jederzeit auf Tinder benutzen könnte. Aber ich schweife ab. Chevalier, der ich bin, entfernte ich das Bild umgehend, um nicht dem Unbill seiden-bestrumpfter Dame ausgesetzt zu sein und ersetzte es nun in sanierter Form der Nachhaltigkeit wegen und in Streisand Effect Manier.

Die zweite Beanstandung (Post: http://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-wg-notigung-gg-martina-musati.html) allerdings lässt einmal mehr das gestörte Verhältnis zur freien Meinungsäusserung und Pressefreiheit der ledigen, auf Steuergeldern residierenden Dame erkennen.

So trat “die sozial geschlechtliche Libido” der Martina Musati “in Kommunikation mit der Institution” (Pierre Bourdieu, in Masculine Domination) Google und sah sich “defamiert und verleumdet durch Aussagen” wie - und an dieser Stelle muss man sich anschnallen, denn jetzt tritt die cisgendered intellektuelle Firepower einer Dame im prämenomausalen Alter in Aktion:

  • “Auffallend ist des ledigen Fräulein Musatis Ermangelung an 'Cultural Capital', wie es der französische Sozialphilosoph Pierre Bourdieu erkenntniserweiternd formulierte,”
  • … das Fräulein Musati desavouiert sich in ihrem vierseitigen Erpresserbrief in für mich als Chevalier peinlich anmutendem Lapsus, wenn sie den Satz "Ist Martina Musati gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht sehen möchte…

Zu allem Überfluss gibt sich Mademoiselle pikiert und “behauptet, der Beitrag verletze (ihn) sie in (seinen) ihren Rechten”.

Die intellektuell schal sich desavouierende Vorsechzigerin Martina Musati will einen Blog Post gelöscht sehen, der eine Klage vom November 2017 beim Sozialgericht München gegen sie selbst beinhaltet und sonst keinen weiteren Inhalt aufweist! 

Das Anliegen versprüht provinzielle Kim Kardashian Allüren. Der Titel des Blog Posts lautet “Klage wg. Nötigung gg. Martina Musati. Mildernd ihr Mangel an Bourdieuschen Cultural Capital und damit Hindernis am Heiratsmarkt laut Harvard Studie” und bleibt selbstverständlich online.

Die Klage basiert in essentiell literarischen Teilen auf 'Masculine Domination - Pierre Bourdieu (Translated by Richard Nice)’ und wer sich am Dilbert Principle echauffiert, darf sich nicht wundern, als ‘Left-swipe’ angesehen zu werden.

Wackere Amtsstuben-Suffragette hatte schon im August 2012 erfolglos versucht, mich mit einem von Behörden-Verbrecher (Nötigung) Manfred Jäger kopierten Brief zu nötigen, einen Blog Post (eine Öffentliche Email an das BMAS) zu löschen oder einer Vertragsstrafe von € 10.000 (zehn tausend) entgegen zu sehen. Die Strafverfolgung nach meiner Anzeige wurde von dem Kangaroo Court München bezeichnenderweise abgelehnt, da nicht der Ernst dieser Drohung ersichtlich sei (sic)!

Und hier ist pertinent in ergötzend präziser Observation der französische Sozial-Philosoph Pierre Bourdieu in ‘ANAMNESIS OF THE HIDDEN CONSTANTS’:
“Immer wieder sind Frauen unter dem Blick anderer dazu verurteilt, die Diskrepanz zwischen dem realen Körper, an den sie gebunden sind, und dem idealen Körper, nach dem sie sich endlos bemühen, zu erleben. Da sie den Blick anderer brauchen, um sich zu konstituieren, orientieren sie sich in ihrer Praxis kontinuierlich an der vorweggenommenen Einschätzung des Preises, den ihr körperliches Erscheinungsbild, ihre Art, es zu tragen und darzustellen, erhalten kann (daher die mehr oder weniger ausgeprägte Neigung zur Selbstverleumdung) und zur Verkörperung des sozialen Urteils in Form von körperlicher Verlegenheit und Schüchternheit).”
Kein Wunder, dass Ludwig Wittgenstein so sehr gegen das Wahlrecht für Frauen war ohne besondere Gründe, ausser dass 'all women he knows are such idiots’ (Ray Monk, Ludwig Wittgenstein: The Duty of Genius).

Das neoliberale Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS ist aufgerufen, sich auf den Boden eines Rechtsstaats zu begeben und vor allem seine staatlich besoldeten Verbrecher Manfred Jäger (AA Ingolstadt) (Nötigung) vom Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger und Jürgen Sonneck (vormals Jobcenter München und dort operierend im Nazi-Stil unter falschem Namen “C. Paucher” und gedeckt von Polizei und Münchner Justiz) besser zu trainieren.

Ich ersuche Sie hiermit um Strafverfolgung, denn die freie Meinungsäusserung ist ein elementares und nicht dispensables Gut in einem demokratischen Staat. Ihre Hütung ist oberstes Gebot, so hält sich zumindest das Gerücht in Mutti-Land und den Roten Divas in Karlsruhe.

2/09/2019

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wegen der Blockierung auf Twitter

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Feb. 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertreten durch Minister Hubertus Heil, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin (im Folgenden BMAS)

wegen der Blockierung auf Twitter und damit

Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und in Extension §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 IFG.

Begründung

Die Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes. Alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger sind den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind. Als Bezieher von Hartz IV und unter Bezug auf § 51 und § 2 SGG ist demnach das Sozialgericht erstinstanzlich das zu adressierende Gericht.

I. In 2017 oder 2018 wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch das neoliberale BMAS geblockt. Als ein Benutzer dieses Social Network Accounts wurde ich damit in meinem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.

In dem Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 heisst es zu:
2. Blockieren von Nutzern 
Blockiert die Polizei bestimmte Beiträge oder Nutzer auf ihrem Kurznachrichten-Konto, greift dies grundsätzlich und je nach Fallgestaltung in folgende Grundrechte ein:
  • Die Meinungsfreiheit des Nutzers, insofern er Beiträge der Polizei nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • die Informationsfreiheit des Nutzers, insofern er die Beiträge der Polizei nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen einsehen kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)

Dies darf ohne Zweifel ebenso für Bundesministerien gelten. Diese sind offenkundig der Ansicht, Hartz IV Rezipienten sind dispensables gesellschaftliches Beiwerk. Mit Fax vom 14. Jan. 2019 (siehe Anlage) erbat ich das neoliberale BMAS um Auskunft über die Gründe der Blockierung auf Twitter und die offiziellen Richtlinien der Bundesregierung für Blockierungen auf Sozialen Netzwerken generell. Als Frist nannte ich den 08. Feb. 2019, nachdem mehrere einschlägige Kommunikationen, wie aus dem Fax zu entnehmen, in typisch deutscher Art unbeantwortet blieben.  Auch dieses Ersuchen blieb in der bekannt deutschen muffeligen Art ohne Resonanz.

So erhielt das BMAS in jedem Fall am 01. Juni 2017 einen Hinweis per Email auf den Blog Post “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”. Dieser Post befasste sich mit den Behördenverbrechern Manfred Jäger (Nötigung) und dem völlig retardierten Behördenverbrecher und Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck (Verleumdung), vormals Jobcenter München und operierend unter dem falschen Namen ‘C. Paucher’.

II. Nicht nur verstösst diese Blockierung gegen das Grundgesetz, es scheint vielmehr, das BMAS möchte es sich in einer Echo Chamber gemütlich einrichten und sich Gatekeeper halten (siehe das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland).

Dem neoliberalen BMAS ist offenkundig das Verständnis des Demokratieprinzips abhanden gekommen:
“Die Öffentlichkeit ist aber nicht nur Medium zur Bildung einer kollektiven politischen Identität, sondern auch ein Instrument der fortlaufenden Meinungs- und Willensaggregation im Volk. Öffentliche Kommunikation ist Ausdruck des Anspruchs der Bürgergemeinschaft, ihre Angelegenheiten selbst zu verhandeln. Öffentlichkeit ist mithin auch prozeduralisierte Volkssouveränität. … Soll sich die Meinungs- und Willensbildung der Bürgergemeinschaft auch auf diese beziehen können, lässt sich dies nur durch fortlaufende kommunikative Rückbindung der Verwaltung an das Volk herstellen, mithin durch die grundsätzliche Transparenz des Verwaltungshandelns. Die Öffentlichkeit der Verwaltung ist damit ein direkter Ausdruck des demokratischen Prinzips. …
Sie kann es aber, wenn in einer Demokratie die Willensbildung „von unten nach oben“ zu erfolgen hat, keinesfalls erschöpfend erfüllen. Zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung bedarf es vielmehr der Möglichkeit zur unbeschränkten und ungefilterten öffentlichen Beobachtung des politisch-administrativen Geschehens.”
(aus: Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007)
Der Vollständigkeit halber und zur Untermauerung der hier dargebrachten Fakten sei auf den Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS” hingewiesen, der ein erschütterndes, aber nicht überraschendes Szenarium behandelt. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker.

Der cisgender Klagende begehrt daher zu wissen, welche/r Grund/Gründe für seine schmerzlich empfundene Ostrazisierung aus einem Medium des massenkommunikativen und kastenbefreiten Diskurses im binären Biotop multilateraler Meinungen und Habitat von gendered, gender-neutralen, wie non-gendered menschlichen Wesen vorlag/en.

Mit anderen Worten profan distinguiert formuliert:

Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?

III. So denn angeführte Grundrechte des Klagenden als kompromittiert angesehen werden können, würde in Extension ein Verstoss gegen wesentliche Teile des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG vorliegen,
denn der § 1 Abs. 1 IFG besagt:
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Der § 5 Abs. 1 IFG führt aus:
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. …
Die Freigabe der ministeriumsinternen Notizen zu meiner Person als Klagendem dürften wohl bei eigener Anfrage keinem schutzwürdigen Interesse unterliegen, sofern das BMAS nicht übermässige Arroganz des Klagenden unterstellt.
Schlussendlich heisst es in § 7 Abs. 1 IFG:
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. … 
und ergänzend in Abs. 5:
Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. …
Der Klagende hat selbstverständlich salvatorisch das eponyme Dictum einer recht bekannten Person des politischen deutschen Provinz-Universums bedacht und diskontiert, wonach “das Internet für uns alle Neuland ist”.

Der Klagende will nicht der Erwähnung umhin kommen, dass ein einziges Pdf, gesandt an die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Frau Giffey und den Nützlichen Idioten und unter falschem Namen operierenden Beamten Jürgen Sonneck, vormals stellv. GF des Jobcenter München, behandelnd, unmittelbar mit einer Blockierung auf Twitter bedacht wurde. Süffisant sei darauf hingewiesen, dass gegen diese sozialistische blonde Bundesministerin derzeit wegen Plagiarismus bei einer angeblichen Dissertation ermittelt wird.

IV. Eine mögliche Erklärung für diese grassierenden Blockierungen in beträchtlichem Umfang könnte in der Orientierung der Bundesregierung und ihrer Ministerien an das Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA sein. Dort heisst es unter dem Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation” u.a.:
"... we find that the use of SNSs (i.e., Facebook and Twitter) has a direct, negative relationship to deliberation in many offline settings. Some uses of these platforms are associated with having a lower, perceived opinion agreement with social ties. As part of a spiral of silence, this further reduces the willingness of social media users to join political conversations in some offline settings. Only those with the strongest attitudes on an issue are immune.”
"... wir finden, dass die Verwendung von SNSs (z. B. Facebook und Twitter) in vielen Offline-Umgebungen eine direkte negative Beziehung auf den Gedankenaustausch hat. Einige Anwendungen dieser Plattformen stehen im Zusammenhang mit einer niedrigeren, wahrgenommenen Meinungsübereinstimmung mit sozialen Bindungen. Als Teil einer Stille-Spirale verringert dies die Bereitschaft von Social-Media-Benutzern, an politischen Gesprächen teilzunehmen, wenn sie offline sind. Nur diejenigen, die zu einem Thema die stärksten Einstellungen haben, sind immun."
Mit anderen Worten, könnte die Blockade der deutschen Regierung als Anstoss zu verstehen sein, ein kreatives und diskursives Familienleben in den “Safe Spaces” der vier Wände zu fördern, eine Befreiung von den Fesseln des binären Lebensraums zu ermöglichen und somit die “Spirale des Schweigens” zu brechen?

V. Zuguterletzt erlaubt sich der Klagende, den Horizont zu erweitern und aus den muffigen Gefilden Deutschlands einen Blick auf das Land mit einem First Amendment, und dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG, zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.):
“This case requires us to consider whether a public official may, consistent with the First Amendment, “block” a person from his Twitter account in response to the political views that person has expressed, and whether the analysis differs because that public official is the President of the United States. The answer to both questions is no.”
„In diesem Fall müssen wir prüfen, ob ein Beamter im Einklang mit dem First Amendment eine Person von seinem Twitter-Account als Reaktion auf die von ihm geäußerten politischen Ansichten„ sperren “kann und ob sich die Analyse unterscheidet, weil es sich bei diesem Beamten um den Präsidenten der Vereinigten Staaten handelt. Die Antwort auf beide Fragen lautet nein.“
Eine Lektüre des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 sei empfohlen (Google translate).
[1.] Der von Twitter zur Verfügung gestellte virtuelle Raum für die Beantwortung der Tweets des Präsidenten ist ein "Designated Public Forum" - ein von der Regierung kontrollierter (wenn auch nicht in Besitz befindlicher) Raum, der im Allgemeinen für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in dem das First Amendment Diskriminierung verbietet. Die Tweets selbst sind kein Forum, weil sie die eigene Rede des Präsidenten sind. Der Raum für öffentliche Antworten ist jedoch ein Forum. Die Sorge des Gerichts ist, dass Antworten für die Antwortenden ein wertvolles Mittel sind, um mit anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu sprechen. Das Gericht erkennt an, dass es kein Recht gibt, mit dem Präsidenten auf eine Weise zu sprechen, die der Präsident lesen muss; dem Präsidenten steht es beispielsweise frei, die Stummschaltfunktion von Twitter zu verwenden, sodass er die Antworten des Benutzers nicht sehen kann, wenn er seine eigenen Feeds überprüft.
[3.] Obwohl blockierte Benutzer weiterhin die Tweets des Präsidenten lesen können und sie durch verschiedene Problemumgehungen (z. B. durch das Erstellen neuer Konten) kommentieren können, erfordern die verschiedenen Problemumgehungen “ für [die einzelnen Kläger], mehr Schritte zu unternehmen als nichtblockierte, angemeldete Benutzer, um die Tweets des Präsidenten anzuzeigen, "die ihre Fähigkeit, auf @realDonaldTrump-Tweets zu antworten, verzögern". Dies sei keine große Belastung, schloss das Gericht, aber “das First Amendment erkennt und schützt sogar vor De-Minimis-Schäden.”
VI. Abschliessend drückt der Klagende seine klare und kompromisslose Intention aus, diese Angelegenheit durch alle Instanzen bis vor den EGMR zu verfolgen.

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Anhang: Fax vom Januar 2019 an das BMAS