4/13/2019

Strafanzeige gegen Richter des OLG München, 4. Strafsenat wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) - Causa Jürgen Sonneck alias "C. Paucher"

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

Az. 4 Ws 2/19 KL
201 Zs 314/19 c Generalstaatsanwaltschaft München
120 Js 104399/19 Staatsanwaltschaft München I

13. April 2019

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

die Richter Dr. Koch, Hümmer und Dr. Lutz des OLG München, 4. Strafsenat

wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB).

Begründung

Im Beschluss vom 11. März 2019 mit Az. 4 Ws 2/19 KL wird festgestellt, der PKH-Antrag sei “zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet”.

Angesichts der vorgelegten chronologisch schlüssigen Indizienkette von 19 Punkten und einem Bayessschen Netz zur zusätzlichen visuellen Verdeutlichung in der diesem Beschluss zugrundeliegenden Strafanzeige gegen Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” vom 06. Jan. 2019, ist dies nicht nur eine kühne Einschätzung; sie ist insbesondere der klare Ausdruck, einen feigen, hinterhältigen und vor allem völlig verblödeten (1) (Immanuel Kants Befund sei hier besonders unterstrichen) beamteten Verleumder mit allen Mitteln zu decken und zu schützen.

So hat die Staatsanwaltschaft bis heute nicht auf meinen Strafantrag vom 24. Feb. 2019 gemäss § 94 Abs. 1 und 2 StPO die Sicherstellung oder Beschlagnahme von einschlägigen Auszügen aus der Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person Jürgen Sonneck zu veranlassen. Die Personalakte sollte eigentlich Aufschluss betreffs des unglücklich agierenden Jürgens aussergewöhnlichen Karrierewandels im Juli 2017 geben.

Anders und etwas jovial ausgedrückt, man kann mit diesem Beamten Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” nicht mal ne Currywurstbude überfallen. Das endet wie bei ‘Before the Devil Knows You're Dead’ (2007).

Aus diesem Grund kam das LG München I auch nicht meiner eingereichten Ladung des Jürgen Sonneck zur Vernehmung anlässlich des Berufungstermins am 15. Feb. 2017 nach. Zu gross war die Gefahr, er stolpert wieder einmal über seine Dummheit.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2019 an Oberstaatsanwältin Osthoff stellte ich eben diesen Antrag auf Prozesskostenhilfe (in einer Reihe von anderen, die ausnahmslos abgelehnt wurden! Nazi Joseph Goebbels kommentierte dies schon früher. (2)) “zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung gemäss § 172 StPO”.

1. Wenn das OLG als Begründung für die Ablehnung § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO anführt,
“Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.” 
stellt dies zum Einen ein Catch 22 dar und zum Anderen konfligiert dies mit § 114 Abs. 1 ZPO.

2. Die Behauptung des OLG das Prozesskostenhilfegesuch wird schon deshalb nicht den Mindestanforderungen gerecht, “weil es bereits keine Sachverhaltsschilderung enthält, aus der sich ein hinreichender Anfangsverdacht für die behauptete strafbare Handlung entnehmen lässt”, ist falsch. Sie unterschlägt bewusst den Tatbestand der Verleumdung § 187 StGB (dargebracht in meiner Strafanzeige vom 06. Jan. 2019) durch - und dies ist durch die Konstellation zweifelsfrei belegt! - Jürgen Sonneck.

3. “Die behauptete strafbare Handlung”, wie es die drei Richter in ihrer Mood Affiliation (Tyler Cowen) ausdrücken, ist zweifelsohne der als Red Herring gedachte Hinweis auf Hassrede an die Polizei durch diese charakterlich völlig heruntergekommene Beamten-Person Jürgen Sonneck in Nazi-Manier unter falschem Namen operierend und hierin gedeckt von Münchner Polizei und Gericht.

Weder brauche ich einem Gericht zu erklären, was man unter dem Rechtsbegriff Anfangsverdacht versteht, noch sollte es einer Erklärung bedürfen, was man unter dem Rechtsbegriff Anspruch auf Strafverfolgung Dritter versteht. Ebenso müssen Indizien keine heisse Luft sein.
Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt.“ (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)
Das Gericht widerspricht in seinem Beschluss sogar sich selbst, denn der 2. Senat am Oberlandesgericht München führte 2007 aus (abgedruckt in NJW 2007, 3734):
“Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 171, 172, 173 III und 175 StPO. Dennoch ist in Fällen, in denen -wie hier- die StA den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht aufgeklärt hat, ausnahmsweise das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage-, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das gegebenenfalls auch mit der Anweisung an die StA enden kann, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.”
Genau diese Ermittlungen müssen bei einem Vertreter der staatlichen neoliberalen Billig-Lohn-Behörde Jobcenter unterbunden werden. Schliesslich ist dies eine Behörde, die auch Verbrecher beschäftigen kann.

In ihrem dürftig zusammengeschusterten Beschluss verkaufen die drei Richter offenkundig in bayerischer Provenienz einen kastenmässig distinguiert sich präsentierenden Hartz 4 Shudra cum Kamaiya für dumm, als sie doch Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO zum Ermittlungserzwingungsverfahren übersehen:
Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.
Nun durfte der Strafanzeigende über die Jahre den zweifelhaften Genuss der brillianten intellektuellen Exzellenz bayerischer Richter und Staatsanwälte goutieren, die mitunter Flat-Earth-Theory Niveau erreichte, aber die drei Richter, zwei dekoriert mit einem Doktor Titel (3), sollten sich eigentlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1550/17 erinnern. Pertinentes Exzerpt der Randnummern 20 und 21:
„20
Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).
21
Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.“
Unter Randnummer der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 heisst es erkenntniserweiternd:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“ 
Anlässlich der Rede von der Bundesjustizministerin Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin gab die Ministerin zu bedenken:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU. Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Dieses darf getrost unter der Rubrik ‘Window Dressing’ archiviert werden. Die Münchner Gerichte werden ermahnt, sich endlich auf ein einem Rechtsstaat gebührendes Niveau zu begeben und sich nicht in Konkurrenz mit Jurisprudenz in Südasien (4) zu sehen.

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1 Diese Einschätzung bezieht sich auf des Jürgens stümperhafte Exekution seines Plans und nimmt Bezug auf Wikipedia: “Im engeren Sinne bezeichnet Dummheit die mangelhafte Fähigkeit, aus Wahrnehmungen angemessene Schlüsse zu ziehen beziehungsweise zu lernen. Dieser Mangel beruhe teils auf Unkenntnis von Tatsachen, die zur Bildung eines Urteils erforderlich sind, teils auf mangelhafter Intelligenz oder Schulung des Geistes oder auf einer gewissen Trägheit und Schwerfälligkeit im Auffassungsvermögen beziehungsweise der Langsamkeit bei der Kombination der zur Verfügung stehenden Fakten (siehe Urteilsvermögen). In diesem Sinne nennt Kant den „Mangel an Urteilskraft“ als „das, was man Dummheit nennt“, und postuliert, dass „einem solchen Gebrechen … gar nicht abzuhelfen“ sei.” (https://de.wikipedia.org/wiki/Dummheit)
2 Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten und es darf aktualisiert werden, Blogger: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).
3 Anzunehmend ein Doktor Titel in Jura. Ein Fach, das keine Wissenschaft ist, sondern ein Sozial-Handwerk.
4 Die Cuisine ist ohnehin katastrophaler in Deutschland.

Der Strafanzeigende sieht sich subtil genudged, zum Hinweis auf einige, vielleicht das Copyright brechende, Verwendungen aus Veröffentlichen von RA Würdinger hinzuweisen. Eventuellen Tantiemen-Forderungen würde mit generösem und lasziven Zeigens der Kalten Schulter geantwortet.

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