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9/12/2014

Jobcenter vergisst Volljährigkeit laut § 1684 BGB und zahlt weniger

cc Jobcenter GF et al.

Frau Strama,

Bedauerlicherweise sind die Berechnungen der "Reichs Rassisten & Diskriminanten Anstalt" aka Jobcenter, in diesem Falle Jobcenter München, betreffend des Zeitraums November 2013 bis Oktober 2014 falsch.

Ich bin Ihnen unendlich verbunden, mich darauf hingewiesen zu haben mit Schreiben vom 20. Mai Zwei TaUseNd und VieRzeHn und Verweis auf § 1684 BGB, wäre es doch, wie ich vermute, ob meiner periodisch einsetzenden und auch wieder dissipatierenden morbus Alzheimer mir entgangen, dass meine Tochter seit November des Jahres Zweitausend und Dreizehn volljährig ist. Kudos an Ihre Aufmerksamkeit und en chanté.

Also fühle ich mich gedungen, Sie zu bitten, selbiges daraus resultierendes Defizit alsbald zu Händen meines Kontos, welches Ihnen naturelémann bekannt ist, einem pekuniären Ausgleich zu überführen. Monetaristischer Art, si vous paît.

Ich gestatte mir, Sie hinzuweisen auf Ihre, wie ich mich anschicken möchte hinzuzufügen, hoch geschätzte Mitwirkungspflicht, daselbst sich gerierend aus den folgenden §§ der Paralleljustiz SGB I:

§ 60 Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Selbstverfreilich steht Ihnen auch im Namen meiner Tochter die gesetzlich garantierte Einspruchsfrist zu.


Mit besten föderalen Grüssen

6/29/2014

Quango Jobcenter und die Paralleljustiz SGB II

DOGBERRY

Marry, sir, they have committed false report;
moreover, they have spoken untruths;
secondarily, they are slanders;
sixth and lastly, they have belied a lady;
thirdly, they have verified unjust things;
and, to conclude, they are lying knaves.

Much ado about nothing - Shakespeare











RE. Wahrnehmung des Umgangsrechts meiner Tochter

Frau Strama,

Ich nehme Bezug auf Ihr ablehnendes Schreiben zur Kostenübernahme des Umgangsrechts meiner Tochter vom 20. Mai 2014 und antworte erst jetzt, da mir die Strafanzeige gegen die GF des Jobcenters München wesentlich wichtiger erschien, als ich ein vehementer Opponent jeglichen Rassismus und Diskrimination bin.

Sujet-analog erscheint mir Ihr besagtes Schreiben, das zum einen einen "rechtsverbindlichen Darlehensvertrag" mankiert, zum anderen korrekterweise das Erreichen der Volljährigkeit meiner Tochter zum Anno 2013 konstatiert.

Bedauerlicherweise lassen Sie im weiteren Verlauf des Briefes Mängel in der juristischen Expertise erkennen, als Sie den § 1684 BGB anführen und fortfahren, "die elterliche Sorge ... endet mit der Volljährigkeit des Kindes, womit an diesem Tag das Umgangsrecht entfällt". Besagter Paragraph behandelt den Umgang des Kindes mit den Eltern und juristisch wird ein Kind definiert als eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. (1) Diese Begründung kann also nicht überzeugen.

Erlauben Sie mir, wie bei mir üblich in prolixer Art, Klarheit in dieses Gestrüpp zu bringen, und ich gestatte mir hier zunächst in die Welt der Analogie zu trampen. So wie jede Bananenrepublik eine Paralleljustiz hat, so hat auch Deutschland eine, insbesondere wenn es um die garantierte Versorgung von Billiglohnjobs geht. So wie eine Mafia eine Paralleljustiz ausübt, so kann sich die Quango Jobcenter auf eine Paralleljustiz stützen. Sie hat auch einen Namen und dieser ist das SGB II. Das SGB II widerspricht in etlichen Passagen anderen Gesetzen und insbesondere auch dem GG. Dies weiss auch das Jobcenter, bedient sich dieser Widersprüche und in einem jüngsten Fall diente ein Paragraph dem Prozessbetrug durch eine Mitarbeiterin des JC München, Elisabeth Baum.

Nach diesem Exkurs zurück zu dem eigentlichen Thema.

Ist dem Jobcenter München der Begriff 'volljähriges Kind' (2) bekannt? Die Frage nach einem Kind taucht auch in dem Weiterbewilligungsantrag auf und beschränkt sich nicht auf Kinder unter dem 18. Lebensjahr. Laut SGB II wird ein Kind bis zum Erreichen des 25. Lebensjahr als ein solches behandelt, und was eine anständige Paralleljustiz ist, so kann sie auch den hierzu passenden Paragraphen offerieren. Dies ist § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. (3) (4)

Sie führen auf einem gesonderten Blatt in Ihrem Schreiben den § 24 Abs. 6 SGB II an. Ich muss Ihnen mitteilen, es ist NICHT der § 24, es ist § 21.


§ 21 Mehrbedarfe
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(Hervorhebung durch mich)

Dieser § behandelt NICHT das Umgangsrecht! Sie haben ihn offenkundig auch nicht gelesen, denn es wird dort 'laufender Bedarf' behandelt. Meine Eingabe betrifft die Jahre 2009 und 2013 und dies dürfte selbst im Sprachgebrauch des JC nicht als 'laufend' gelten.

Trotz alledem:

When law can do no right,
Let it be lawful that law bar no wrong:
Law cannot give my child his kingdom here,
For he that holds his kingdom holds the law.

King John - Shakespeare

Ich freue mich, diesen etwas nebulösen Bereich eluzidiert zu haben. Als Beleg habe ich die 'Promissory Note' beigelegt und hoffe auf zügige Erledigung.


Mit besten Grüssen



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(1) Ich konzediere Ihnen, dass es sich hier wirklich nur um juristische Pedanterie meinerseits handelt, die aber denn doch die linguistische Laxheit von so manchem Gesetz en passant kommentiert.

(2) Der Begriff "volljähriges Kind" kann bei jedem klar denkenden Juristen, der der Logik mächtig ist, nur eine Frage aufkommen lassen: 'Welche Marke von Crack rauchen die?'

(3) Dieser § ist ein klarer Verstoss gegen das GG und ausserdem Diskriminierung.

(4) Kein Wunder, dass Shakespeare vorschlägt, alle Juristen umzubringen.