4/08/2018

LG München bestens bemüht, 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Zensur-Team der Arbeitsagentur München vor Klage zu schützen

Landgericht München I
Prielmayerstr. 7
80335 München

08. April 2018

AZ: 15 O 767/18

B E S C H W E R D E

Guten Tag beim Landgericht, werte Richter,

Ich lege hiermit Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 23.03.2018 mit dem Az. 15 O 767/18 ein.

Nach der Lektüre des Beschlusses fühlte ich mich erinnert an eine Zeile aus 'The Wittgenstein Archive - Issue 58' und ebenso an die Replik von Miss Elizabeth Bennet auf Mr Darcy's ersten Heiratsantrag in 'Pride and Prejudice'. Präziser ausgedrückt, die aus dem Beschluss ex ante emanierende Unterstellung der intellektuellen Inferiorität von Hartz 4 Rezipienten, denen mangelnder Verstand (siehe z. B. Brief von Richter Grain mit Gesch. Nr. 855 Cs 112 Js 203869/12 vom 05.11.2013) a priori zugesprochen wird.

Der Beschluss ist offenkundig fehlerhaft begründet, unterliegt einem Confirmation Bias und ist zudem bar jeglicher Logik. Ich werde meine Begründung in langsamen Schritten entfalten, denn dies scheint mir angesichts des niedrigen Niveaus des Beschlusses opportun.

Begründung

Amtshaftungsklagen können unabhängig vom Streitwert nur vor den Landgerichten erhoben werden, und vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Genau dies, nämlich die Hilfe eines Anwalts, bezweckt eine PKH.

Daraus folgt logisch, ein PKH Beantragender hat noch keinen Anwalt. Somit kann er auch keine Klage beim Landgericht einreichen.

Des unbeachtet wird auf S. 3 des Beschlusses gleich selbstbestätigend der Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung negiert.
"Amtshaftungsklagen sind nicht gegen die handelnden Beamten, sondern gegen deren Anstellungskörperschaft zu richten. Eine gegen die handelnden Beamten gerichtete Amtshaftungsklage wird keinen Erfolg haben."
Wenn also eine gegen die handelnden Beamten gerichtete Amtshaftungsklage keinen Erfolg haben wird, dann ergibt sich daraus folgerichtig eine Klage gegen die Anstellungskörperschaft. Womit wiederum ein Anwalt benötigt würde.

Doch auch da scheint der seltsame Beschluss Reserviertheit und Zurückhaltung zu empfehlen, denn weiters heisst es daselbst:
"Zudem hat eine Amtshaftungsklage nur dann Erfolg, wenn ein konkreter Antrag gestellt wird. Da es im Amtshaftungsprozess um die Frage geht, ob durch eine amtspflichtwidrige Amtshandlung ein Schaden entstanden ist, muss in der Klage neben der Amtshandlung auch dargelegt werden, in welcher Weise und in welcher Höhe dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist.
Hierzu enthalten die Schreiben des Klägers keine Ausführungen."
Nun ist doch aber vorab eine Anwaltspflicht konstatiert worden und ergo geht diese Begründung der fehlenden Schadensangabe ins Leere. Mit einem Anwalt wird eine Klage formuliert. Es ist also ein Nicht-Argument.

Ganz en passant sei erwähnt, dass meine Klage vom 03. Sept. 2017 (Az. S 25 SV 48/17) gegen die Mitglieder Bechheim und Bockes des Zensur-Trios sehr wohl genaue Angaben über die Art und Weise des Komplotts (geschützt überJahre hinweg durch die Staatsanwaltschaft wegen "schutzwürdigen Interessen") enthält als auch auf Seite 5 die Höhe des finanziellen Schadens.

Meine Klage gegen den Nützlichen Idioten (?) (1) des Jobcenter München Jürgen Sonneck vom 17. Sept. 2017 (Az. 24 SV 47/17) (2) enthielt noch keine pekuniäre Schadensauflistung. Diese war auch überflüssig, als doch das Gericht noch eine Festplatte einbehalten hatte zwecks des Beweises - und jetzt festhalten, denn wir sind in Bayern! - dass ein Brief an StA Steinkraus-Koch von mir geschickt worden ist. Ein Brief, der durch Email belegbar im Herbst 2014 von mir geschickt wurde und sich in meiner Gerichtsakte schon lange befand!! Ein weiterer Beleg, Jura ist keine Wissenschaft, sie ist ein krudes Sozial-Handwerk.

Ein weiterer Grund bestand darin, dass mir erst im Februar vom Karrierewechsel des wackeren 'Under cover of the Night' (with apologies to the Rolling Stones) Denunzianten Mitteilung gemacht wurde. Wie es scheint, war das BMAS wohl recht überzeugt von den so auffälligen Indizien dieser Online Anzeige unter falschem Namen.

Völlig unbeachtet lässt das Gericht den Fakt, dass die Online Strafanzeige dieses Denunzianten Jürgen Sonneck laut Polizei Protokoll um 19:57:40 Uhr am 7. Mai 2015 abgesandt wurde. Zusammen mit der IP Adresse, die keine des Jobcenters ist, dürfte der süffisante Eindruck sich aufdrängen, engagierter Billig-Lohn-Behörden-Denunziant Sonneck machte Überstunden daheim als Privatperson.

Somit gelte es in einer scharfen Vernehmung, die selbstverständlich ich im Gerichtssaal übernehmen würde im Beisein meiner Tochter, Lux in diese behördentypische Obscuritas zu leiten. Gleichzeitig könnte meine Tochter dann den Typen persönlich kennenlernen, der sie, typisch für das ekelhafte Rassistenland Deutschland, aus der Fachoberschule rein in einen Billig-Lohn Job verfrachten wollte (Az. 18 Ns 112 Js 170286/14).

Das Landgericht ist also nicht zuständig für den von diesem Billig-Jobcenter gestohlenen Ferienverdienst meiner Tochter?! Seltsamerweise argumentierte das SG München ebenso. Also ein Gericht, dem BMAS unterstehend und somit konkludent kein ordentliches Gericht.

Damit erhebt sich nun die Frage der grundgesetzlich garantierten Rechtswegegarantie. Ich denke, eine Lösung sollte in Konsultationen mit dem Familien-, dem Bildungs Ministerium und insbesondere der Justiz Ministress Lady Barley zu finden sein. Zuförderst letztere, denn, so ich in der 'Zeit' las, "Da passiert etwas im Hirn".

Konkludierend kann ich als Beschwerender und der Logik Befähigter dem finalen Satz des Beschlusses
"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen."
eines vorbehaltlos bescheinigen, die "Fallacy of mood affiliation" (Tyler Cowen) und damit juristisch jeglicher Validität ermangelnd.

Gestatten Sie mir noch auf die Option eines Klageerzwingungsverfahrens hinzuweisen und Ihre geschätzte Aufmerksamkeit auf vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG zu lenken:

  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.

Meine tibetische Tochter und ich pflegen gediegenes Comportement und Redlichkeit. Wir stammen nicht aus Bayern. Wir spüren auch eine dezidiert generell aversive Haltung gegenüber im Dunklen fischenden zerebral-sedimentären Humanressourcen, die im neoliberalen Ökonomie-Feuchtbiotop herumkriechen.

Ganz angetan bin ich von Ihrem Hinweis auf S. 4, wo Sie auf die Möglichkeit des EGVP hinweisen. So verlockend es klingt, aber die Münchner Justiz lässt doch immer wieder unsere Computer stehlen beschlagnahmen. Ohne Unterschrift des richterlichen Beschlusses. Nicht genug damit, ekelhaftes Rassistenland das Deutschland ist, wurde der Computer meiner Tochter mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben. Wie sollen wir also EGVP nutzen??? Wie sollen wir ein De-Mail Konto enrichten, wenn das Jobcenter in Kollusion mit dem SG München die Kontoeinzahlung sofort als Einnahme abzieht und eben gerade im Beschluss vom 05. April 2018 vom LSG mit Az. L7 AS 222/18 B ER bestätigt. Dies, nachdem mir in einem Brief des LSG Bayern mit förmlicher Zustellung am 28.03.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde mit 'Posteingang bei Gericht bis 02.04.2018!!! Das war der Ostermontag und der 30.03.2018 war ein Karfreitag!

Die eingangs alludierte Zeile aus 'The Wittgenstein Archive - Issue 58' lautet einen Bogen schliessend:
"How shallow he is! I sometimes worry that he will grow up to become a lawyer."
Mit besten Grüssen


(1) 'Nützlicher Idiot': hier müsste natürlich zunächst juristisch feinfühlig eruiert werden, ob forscher Recke Jürgen Sonneck aus eigener, soz. intrinsischer Motivation wie beispielsweise dem bekannten Bayerischen Sozial-Bazi Kodex agiert hat und damit die Anwendung des Begriffes 'Nützlicher Idiot' ausgeschlossen wäre, da ein ethisch-normativer Provinz-Habitus vorläge.

Oder ist Jürgen Sonneck - und hier müssten wir dann bei Gericht den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu bemühen - mit der "socially sexed libido" der ledigen damaligen GFin des Jobcenter München Martina Musati "in Kommunikation getreten"? 

Bourdieu weiter in 'Masculine Domination': "Berufe sind immer zum Teil die mehr oder weniger phantasmatische Vorwegnahme dessen, was der Beitrag verspricht und was er erlaubt. Und die Begegnung mit der Stelle kann insofern einen Offenbarungseffekt haben, als sie durch die expliziten oder impliziten Erwartungen, die sie enthält, bestimmte Verhaltensweisen autorisiert und begünstigt, die technisch und sozial, aber auch sexuell oder sexuell ausgeprägt sind." 

Mit anderen Worten, lag also eventuell ein Hörigkeitsverhältnis vor? Im letzteren Fall wäre meiner ad hoc Einschätzung nach zweifelsfrei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anstellungskörperschaft. Bei einem Hörigkeitsverhältnis wäre zudem eine Exculpation des Seduktionsopfers zu sondieren und damit eine Klageverlagerung.

Zum anderen sollte dann ebenso die Frauenquote auf eventuelle Fallstricke in firmeninternen Sozialstrukturen wissenschaftlich beleuchtet werden mit remedierenden Massnahmen (Stichwort männliches #metoo). Dies nur in Parenthese.

(2) Es ist durchaus möglich, dass dem Gericht eine Klage mit anderem Az. vorliegt. Dies läge daran, dass ein Herr Fochler vom SG München einige Klagen unter den Tisch fallen liess und auf zwei Schreiben nicht antwortete. Das ist bei diesen Deutschen nicht unüblich.

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