12/01/2017

Dem JC München sei DRINGENDS nahegelegt, einer Stellungnahme eine Form zu verleihen, die vor dem EGMR den Eindruck vermittelt, man bewege sich in dieser Behörde zumindest elementar im Rahmen des Grundgesetzes.

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

01. Dez. 2017

Az. S 51 AS 2057/17

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen Untätigkeit.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.

Begründung

Ich hatte am 19. Aug. 2017 Klage erhoben zur Erlangung des finanziellen Ausgleichs von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des mir laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht in eine Akte, aus der mir essentielle Teile seid 2013 zur Einsicht verweigert wurden inklusive durch meine verbrecherische Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth. Das BMAS überzeugte durch korpulent-maulfaules Desinteresse.

Aus 53 mir bis Juli 2017 unbekannten Seiten destillierte sich der frappante Fakt der Existenz eines staatlichen Medien-Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München. Zu diesem Trio zusammengerottet hatten sich C. Bechheim, C. Bockes und der Verbrecher (Nötigung) Manfred Jäger. Dieses Trio heckte dann korrespondierend zur nicht sonderlich hohen Intelligenz seiner Mitglieder den Plan eines geheimen Telefongesprächs mit der berüchtigten Münchner Polizei aus, um gegen den Kläger und seine tibetische Tochter mit der ganzen typischen deutschen Primitivität vorzugehen, ihn zum Schweigen zu bringen und ultimativ durch Computerbeschlagnahme seinen Blog löschen zu können.

Der Nazi Heinrich Himmler wäre erstaunt gewesen zu hören, dass sich die faschistische 'Aktion Arbeitsscheu Reich' auch mehr oder weniger bayerisch-elegant in demokratischem Unterholz organisieren lässt. Und dies mit voller Unterstützung der Münchner Justiz im historischen cum geografischen Zirkelschluss.

Bis dato weigert sich auch diese Münchner Polizei trotz mehrfacher Aufforderungen, das Telefontranscript herauszugeben. Auch der direkt angeschriebene Polizeipräsident kriegt die Zähne nicht auseinander. Wie ich damals schon vorab zu meiner Anwältin sagte: In diesen zurückgehaltenen Seiten ist die Smoking Gun verborgen.

Passend in dieses okkulte Szenarium scheint mir die jüngste Entscheidung des EGMR im Fall 'HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY' (Application no. 47274/15) und die ZUSTIMMENDE STELLUNGNAHME VON RICHTER HÜSEYNOV. Hier ein Auszug (Google translate)):
"Daher bin ich der Ansicht, dass zwischen der Ermittlungsabteilung der Münchner Polizei und den untersuchten Polizeibeamten eine ausreichende institutionelle Verbindung bestand und dass die fragliche kriminelle Untersuchung keinen Schein der Unabhängigkeit darstellte.
Interessanterweise hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall auch auf die Feststellungen des CPT Bezug genommen (§ 42). Insbesondere in dem Bericht über seinen Besuch in Deutschland vom 25. November bis 7. Dezember 2015 äußerte das CPT Zweifel daran, "ob Untersuchungen von Ermittlungsbeamten der zentralen Ermittlungsstellen durchgeführt wurden - und noch mehr von denen, die von Kriminalpolizisten durchgeführt wurden" von regionalen oder lokalen Hauptquartieren - gegen andere Polizeibeamte als völlig unabhängig und unparteiisch angesehen werden können"(vgl. CPT / Inf (2017) 13, § 18)." (ZUSTIMMENDE STELLUNGNAHME VON RICHTER HÜSEYNOV - Fall 'HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY' (Application no. 47274/15))
Schon faszinierend, wie ein Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die bekannte Korruptheit in Deutschland anprangert. Die Parallelen zu meinen Fällen sind ostentativ.

Ich denke, es stünde dem JC besser an, sich ein anderes Argument als den § 20 SGB II einfallen zu lassen, würde dies doch implizieren, die finanziellen Aufwendungen für Rechtswegegarantie gegenüber hinterhältigen staatlichen Typen einer Arbeitsagentur wären ex ante inkludiert im Hartz 4 Satz.

Erstaunlich wäre auch eine antizipierende Berücksichtigung von Rechten ausgeführt im 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1 wie auch Artikel 3 und den daraus resultierenden Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im "gewährten Regelbedarf abgedeckt" zu sehen. Dies käme einer Selbstbezichtigung gleich.

Wie schon in meinem Schreiben vom 21. Aug. 2017 angeführt, lege ich dem JC München DRINGENDS nahe, einer Stellungnahme eine Form zu verleihen, die vor dem EGMR den Eindruck vermittelt, man bewege sich in dieser Behörde zumindest elementar im Rahmen des Grundgesetzes.

Insbesondere nach dem Fall 3, basierend auf Anzeige unter Angabe eines falschen Namens, bildet dieses Fax doch in der Gesamtheit der bislang drei durch deutsche Arbeitsbehörden instigierten Eingriffe in mein Recht der freien Meinungsäusserung eher den Eindruck einer finsteren Mafia mit Nazi-Methoden operierend. Die Adresse des BMAS und dessen Comportement kann so jedenfalls nicht dem Zufall geschuldet sein.

Mit freundlichen Grüssen

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