Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
Linprunstraße 25
80097 München
02. August 2014
RE. Strafanzeige gg. Martina Monika Musati, Jobcenter München
AZ: xxx
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin als Gruppenleiterin Selzam,
Ich nehme Bezug auf Ihren Brief vom 08.07.2014 OHNE Fristbelehrung. Damit habe ich eine Widerspruchsfrist von einem Monat und lege hiermit fristgerecht
ein.
Sie begründen Ihre Absehung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den § 152 Abs 2 STPO. Dies ist nicht korrekt.
Bei meiner Strafanzeige bezog ich mich explizit auf das Allgemeine Gleichbe- handlungsgesetz § 2, Abs. 5 - 8.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt in § 22 die Beweislast.
• Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin als Gruppenleiterin Selzam,
Ich nehme Bezug auf Ihren Brief vom 08.07.2014 OHNE Fristbelehrung. Damit habe ich eine Widerspruchsfrist von einem Monat und lege hiermit fristgerecht
Widerspruch
ein.
Sie begründen Ihre Absehung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den § 152 Abs 2 STPO. Dies ist nicht korrekt.
Bei meiner Strafanzeige bezog ich mich explizit auf das Allgemeine Gleichbe- handlungsgesetz § 2, Abs. 5 - 8.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt in § 22 die Beweislast.
• Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Ich verlange daher die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens.
Erlauben Sie mir weiters anzuführen, dass ich diesen Fall durch alle Instanzen, wenn nötig bis zum EuGH, zu führen gedenke.
Mit freundlichen Grüßen
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