Martina Musati,
Darf ich meinen innigsten Dank Ihnen aussprechen für Ihren teledigitalen Anruf, der mich justament zum Zeitpukt meines täglichen Bubble Baths und einem erlesenen Schälchen Salon Blanc de Blancs Le Mesnil-sur-Oger entzückte.
Auch will ich nicht umhin, die etwas bizarren Hintergrundgeräusche noch einmal zu entschuldigen. Mein Punkhawallah Ramesh Kesarhi verrichtete in verlässlich attentiver Manier sein Metier. Oh Sie glauben gar nicht, wie glücklich ich mich schätze seine Dienste geniessen zu dürfen. Diese Kadenz, diese ökologisch regenerative Energie, die so verlässlich meinen Hyper-testo Corpus in Zeiten etwas schwüler Temperaturen auf ein erträglich Mass zu kühlen versteht. Doch ich schweife ab.
Um auf Ihre Frage einzugehen, ja, ich darf sie affirmativ bestätigen. Wie Sie so trefflich zu observieren wussten, besteht in der Tat eine wenn auch subtile Divergenz zwischen § 37 SGB X und 7 VwZG.
Und ja, teuerste Martina Musati, Sie tendierten mit Ihrem Charme und ganz die 30%ge Quotenmamsell zu der durchaus korrekten Einschätzung nach der § 7 VwZG nur für förmliche Zustellungen gilt und für einfache Bekanntgaben von Verwaltungsakten § 37 SGB X anzuwenden ist.
Beehren Sie mich wieder mit Ihrer Aufwartung. In Zeiten der Zweifel fühle ich mich geehrt, ihr verlässlicher Chevallier sein zu dürfen.
Gütigst Ihr
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