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Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart
(cc BMAS, BMJV, Kanzleramt, Arbeitsag. Stuttgart, Jobcenter München)
Az. 112 Js 48272/19
03. Juni 2019
B e s c h w e r d e
Ich (im Folgenden der 'Beschwerdeführer' Bf.) erhebe Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 mit Az. 112 Js 48272/19, zugestellt am 25.05.2019. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Damit ist die Beschwerde fristgemäss eingereicht.
Zwecks Arbeitserleichterung erlaubt sich der Bf. in altruistischer Manier eine Formulierungsvorlage für den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gleich anzufügen. Er ist stark angelehnt an einschlägige Bescheide der Münchner Justiz und seine Anerkennung des Copyrights sei explizit erwähnt! Dieser Service bietet sich an, als in neoliberalen Zeiten für Hartz 4 Niederkastige Rechte ohnehin ein Austeritätsdasein fristen, wenn nicht gleich diskontiert werden.
Begründung
Die Einstellung der Strafverfolgung gegen Behörden-Amazone & intellektuelle Suffragette Martina Musati unter Berufung auf den nun mittlerweile zum Überdruss angeführten § 152 Abs. 2 StPO (der Bf. nimmt hier Bezug auf seine ausnahmslosen Erfahrungen seit 2014 mit dem Münchner Kangaroo Court) nach dem “hierfür zureichende tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen” müssen und “nach kriminalistischen etc.etc…”. Der Bf. glaubt, wir können uns den Rest sparen.
Der Bf. hat mit Genugtuung Kunde vernommen vom 70. Jahrestags des Grundgesetzes und noch weit mehr wurde er in Ekstase versetzt, als er auf dem unsäglichen Fake News Sender NTV letzte Woche doch gleich fünf arrivierte Nachrichtenableser in einem Spot erleben durfte, die Werbung für den Artikel 5 GG machten. So etwas ist nur in einer Bananen-Republik vorstellbar. Der Bf. dürstet zu wissen, ob das Bundesverfassungsgericht den Werbespot sponsorte. Es mangelt ja dort nicht an peinlicher Koketterie:
"Es gehört zum Selbstverständnis und zur Dignität vieler herausragender Juristen, sich nicht selbst anpreisen zu müssen." - Andreas VoßkuhleGeschickt leitet der Bf. damit nun die Aufmerksamkeit auf die Randnummer 12 der Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10. Dort heisst es:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“Der Anschein, dass “gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden”, ergibt sich für den Bf. in keiner Weise, da er nicht illusionär in Mutti-Land flaniert; vielmehr ruht er gefestigt in absoluter Gewissheit dessen und sieht auch nicht den geringsten Unterschied zur indischen Kastenjustiz.
Der Bf. schlägt den Deutschen vor, den Habitus der Nazis geistesaffin fortzusetzen und den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu, der zudem als politisch engagierter Intellektueller, sich gegen die herrschende Elite wandte, auf den Index zu setzen, alternativ Bücherverbrennung in das NetzDG zu implementieren.
Der Bf. sieht sich bestätigt in der intendierten Wirkung des NetzDG in Verbindung mit seiner niederen Kaste oder aus einem früheren historischen Kontext frei extemporiert: Mohandas Gandhi wurde einst gefragt: “What do you think of
Bescheid-Formulierungsvorlage (© Justiz München/Provinz Bayern)
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Strafanzeige gegen Martina Musati
wegen Nötigung
hier: Beschwerde des Antragstellers xxx vom 03.06.2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 (Az.: 112 Js 48272/19).
Bescheid
Der Beschwerde vom 03.06.2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 gebe ich keine Folge.
Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht.
Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verwirklichung von Straftaten durch die Angezeigte und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung.
Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 sein Bewenden haben.
Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
(Umseitig dann noch das übliche Yaddayada der Belehrung mit dem 172er Strafpozzel unterzeichnet von RA nach 32er Strafpozzel…blabla…Yaddayaddayada)
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"Quo usque tandem abutere, Raetiaca Iustitiae, patientia nostra? Quam diu etiam furor iste tuus nos eludet? Quem ad finem sese effrenata iactabit audacia?”
(in leichter Abwandlung aus ‘Oratio in Catilinam Prima in Senatu Habita’)
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