6/23/2019

Verwaltungsgericht München, die Vorstellung, ich würde einem Bayerischen Gericht € 438,- zur Erstreitung von Akteneinsicht eines wie im Faschismus gedeckten Behörden-Verbrechers zahlen, hat sedimentären Unterhaltungswert

FAX

Verwaltungsgericht
Postfach 20 05 43
80005 München

23. Juni 2019

cc Kanzleramt, BMJV und BMAS

Az. M 32 K 19.2846

Werte Richterin Efimenko,

Ich danke für Ihr Schreiben vom 17.6.2019 mit o.g. Aktenzeichen und gehe davon aus, die wundersame Überstellung an das Verwaltungsgericht München bezieht sich auf den Beschluss des SG München vom 24. April 2019 mit dem Az. S 42 AS 2755/18. Das wäre bitter.

Sollte sich diese Angelegenheit nicht auf meine Klage mit Az. S 42 AS 2755/18 beziehen - es geht hier um Personalakteneinsicht des deutschen staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck, operierend unter dem falschen Namen “C. Paucher” am 07. Mai 2015 und hierin hernach gedeckt durch die Münchner Polizei, Münchner Justiz, Bundesverfassungsgericht und jüngst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch Single-Judge Decision der DEUTSCHEN (!!!) Section V in Strasbourg (Case 51482/18) sowie weiters behandelt in “Open letter to President of ECHR Mr. Linos-Alexandre Sicilianos - Mr. President, your Court shuns publicity; your Court failed on all counts miserably “to cause justice to reign over all” -, ist das Folgende ohne Belang.


So sich Ihr Schreiben auf den Beschluss des SG München vom 24. April 2019 mit dem Az. S 42 AS 2755/18 beziehen sollte, wäre ich in einem Land der Dichter & Denker, drapiert in vorgeblicher Redlichkeit und Anstand, erstaunt zu vernehmen, das SG München hätte die Klage an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Da ich aber keinerlei Illusionen über irgendeinen Stil in der korrupten Provinz Bayern habe, wundert mich auch nicht, das meine Beschwerde beim Bayerischen LSG mit Az. L 1 SV 16/19 B vom 07. Mai 2019 offensichtlich übergangen wurde. Primitiv wie Bayern sind, wurde auf meine Beschwerde am 21.05.2019 geantwortet und der Briefumschlag war frankiert mit Datum 05. Juni 2019! Warum sollte ich auch erstaunt sein? Schliesslich bin ich als Hartz 4ler sozialer Abschaum, Römisch-dekadenter Auswurf, ein widerwärtiges Geschmeiss und jeder darf mich so nennen.

Richterin Efimenko, es ist mir als Altruist immer ein Anliegen, hilfreiche Nudges (Sie erlauben, wenn ich ein wenig mein Thalersches Halbwissen arrogant platziere) zu offerieren und bin mir sicher, Sie kennen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2006 mit Az. L 20 B 52/06 SO. Kondensiert heisst es dort:
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein- Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden.
Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.
Der § 25 SGB X bestimmt:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. ...
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Der Vollständigkeit halber sei mein zweiter (nachdem der erste von der Münchner Justiz nicht beantwortet wurde) “Strafantrag gegen den Beamten Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” zur Sicherstellung/Beschlagnahme von Auszügen aus Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person” (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO) vom 24. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft München erwähnt und cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ, BMBF und Kanzleramt gesandt. Neu hinzu kam ein Strafantrag gegen die GFin des JCM Anette Farrenkopf in gleicher Sache. Selbstverständlich nicht beantwortet von der Münchner Justiz.

Erlauben Sie mir final noch ein Bonmot. Die Vorstellung, ich würde einem Bayerischen Gericht € 438,- zur Erstreitung von Akteneinsicht eines wie im Faschismus gedeckten Behörden-Verbrechers zahlen, hat sedimentären Unterhaltungswert. Das Gericht darf aber sicher sein, dass ich den Ministerien in Berlin und dem Kanzleramt die Hölle heiss machen werde in Sachen ‘Jürgen Sonneck alias “C. Paucher”’. Allein schon, um Vorschläge zur besseren Schulung von beamteten deutschen Behörden-Verbrechern anzuregen. Der Behörden-Halunke Jürgen Sonneck agierte einfach zu dämlich und, Gott, sind Deutsche widerliche und primitive Menschen.

PS. Leseempfehlung ist RA Würdingers “Sie sind schlimmer als Roland Freisler”, der meine Erfahrungen seit 2012 exakt widerspiegelt.

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