6/30/2019

Der Beschluss des SG München vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER ist eine klare und bewusste Fehlentscheidung und erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

Az. S 42 AS 1103/18

29. Juni 2019

Herr/Frau Meier,

Danke für Ihr Schreiben vom 19.06.2019 zu dem ich leider feststellen muss, dass sich daraus keinerlei logischer Sinn ergibt.

I. Zu elektronischer Kommunikation

a) Wenn § 36a SGB I Abs. 2 zutrifft, dann hätte schon mein Antrag seinerseits auf Wiederbewilligung mit angefügten Kontoauszügen in PDF Form nicht bearbeitet werden dürfen, denn er war nicht “mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen”. Schon überhaupt nicht hätte das JC München meine Eingabe per Email vom 14. März 2019 an Frau Strama bearbeiten dürfen, geschweige denn im April eine Summe von € 429,96 zu überweisen, “selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend ergibt”, um den von Ihnen angeführten BSG Beschluss zu zitieren.
b) Wenn mein Widerspruch vom 13.04.2018 nicht den erforderlichen Ansprüchen an eine “qualifizierte elektronische Signatur” genügte, dann wäre doch laut § 36a Abs. 3 SGB I das JC München angehalten gewesen, Mitteilung zu machen:
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

c) Die Website des JC München enthält keinen Hinweis, dass es über EGVP kommuniziere. Ebenso enthalten sich Widerspruchsbelehrungen, so denn welche beigelegt sind, dieses Hinweises.
d) Der Verweis des Gerichts auf den Beschluss des BSG vom 22. Feb. 2017 - B 1 KR 19/18 S - bezieht sich auf eine elektronische Eingabe an ein Gericht, nicht an eine kriminell operierende Behörde zur Vergabe von Billig-Lohn Jobs.
e) E-Government-Gesetz § 1 EGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung) stellt in Absatz 5 Satz 3 fest:
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

II. Die Behauptung des SG, es sei über meinen Widerspruch vom 13.04.2018 nicht entschieden worden durch das JC München, ist falsch. Meine simple Eingabe per PDF vom 14. März 2019, klar argumentiert unter Bezug auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R -, resultierte in einer Gelderstattung. Damit wurde vom Jobcenter München selber in einer wenn auch unzureichenden Form entschieden und ein offenkundiger, maliziöser Rechenfehler zugegeben!

Diese Entscheidung konnte jedoch nicht überzeugen, denn das JC München unterliess es zu erklären, wie es plötzlich zu einer 50%igen “Mindereinnahme” bei mir kam. Mit anderen Worten, was ist die Berechnungsgrundlage und wie sind diese restlichen 50% “Einnahmen” rechtlich zu erklären? Bislang überzeugt das JC München lediglich durch Willkür.

Um dies zu klären, folgte an das JC München mit Pdf vom 27. April 2019 und gesandt am 29. April 2019 eine weitere Eingabe. Diese Eingabe blieb bislang unbeantwortet und dies spricht Bände. Diese ganze Prozedur basiert auf meiner Klage vom 30. April 2018 und ist meines Erachtens als Einheit zu sehen.

III. Der Bezug des SG München auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R in seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER ist eine klare und bewusste Fehlentscheidung durch Richter Ehegartner und erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug durch das JC München! In seinem Beschluss überging er die entscheidenden Passagen des BSG Urteils (siehe Randnummern 12, 14, 15, 16, 17 und 23 ) in Verbindung mit § 11a Abs. 5 SGB II und kaschierte das Ganze mit dem völlig deplatzierten Verweis auf die “Sphärentheorie”. Um die Sphäre, in der sich das SG München mittlerweile bewegt, zu eruieren, bedarf es keiner Theorie mehr. Ein solches Verhalten ist schlicht schäbig! Es bestätigt auch nochmals, Sozialgerichte unterstehen ultimativ dem BMAS.

P.S.: Schreiben, die das Geschlecht des Schreibenden erkennen lassen, sind geschmeidiger zu beantworten.

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