6/16/2019

Bitch, please - Klage gegen Agentur für Arbeit Stuttgart wegen Schnullerbaby Heiko Maas' NetzDG


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Juni 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

die Agentur für Arbeit Stuttgart, 70145 Stuttgart

unter Bezug auf § 15 Abs. 1, 2 und 3 SGB I und § 1 Abs. 1, § 2 SGB I sowie § 5 Abs. 1 und 3 IFG - Informationsfreiheitsgesetz

und verlange die Nennung des Namens des Beschwerenden bei Google basierend auf NetzDG.

Begründung:

Im März 2019 erging eine Beschwerde an Google, die einen Blog Post von mir aus dem Jahr 2017 betraf (siehe Anlage 1) und dessen Editierung oder Entfernung zum Ziel hatte. Der alleinige Inhalt des Blog Posts war eine Klage vom 28. Nov. 2017 beim SG München gegen Martina Musati von der Agentur für Arbeit Stuttgart wegen Nötigung § 240 STGB mit der impliziten Intention, mir und meiner tibetischen Tochter Schaden zuzufügen.

Die Beschwerde ist in der dritten Person formuliert und stammt mit 99%iger Sicherheit von einem Mitarbeiter der AA Stuttgart. Mit Email vom 11. Juni 2019 setzte ich der AA Stuttgart vergeblich eine Frist zur Namensnennung bis 14. Juni 2019 (Anlage 2).

a) Die unverheiratete Milady Musati fühlt sich diffamiert durch den Satzteil “Auffallend ist des ledigen Fräulein Musatis Ermangelung an 'Cultural Capital', wie es der französische Sozialphilosoph Pierre Bourdieu erkenntniserweiternd formulierte, …

Der Beschwerende geht damit Arbeitsbehörden-typischen kriminellen Machenschaften in seiner schlagenden Ungebildetheit nach, denn der beanstandete Passus wurde aus dem Zusammenhang gerissen und liest sich wie folgt:
“Mit  Schreiben vom 16. August 2012, machte das ledige Fräulein & damalige GFin des Jobcenter München Musati 'Beseitigungsanspruch und  Unterlassungserklärung' wegen "diffamierender Beiträge im Internet" geltend (siehe Anlage 'Unterlassungserklärung') und forderte nassforsch die Löschung eines Blog Posts (siehe Anlage 'Blog Post BMAS') oder mit einer Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- bedacht zu werden.
Auffallend ist des ledigen Fräulein Musatis Ermangelung an 'Cultural Capital', wie es der französische Sozialphilosoph Pierre Bourdieu erkenntniserweiternd formulierte, um also drei Tage feminin kreativ tätig sein zu müssen, das Schreiben des Manfred Jäger vom 13. August 2012 wortgleich zu reproduzieren.
Es sei darauf hingewiesen, das Fräulein Musati verzichtete auf den in integren Kreisen üblichen Usus der Quellenangabe. Ein weiterer beklagenswerter Mangel Bourdieuschen 'Symbolic Capitals' als auch eine mögliche Validierung der Harvard University Studie ‘Acting Wife’: Marriage Market Incentives and Labor Market Investments (Bursztyn, Fujiwara, Pallais), wonach alleinstehende Frauen karrierefördernde Maßnahmen vermeiden, weil diese Handlungen unerwünschte Eigenschaften wie Ehrgeiz auf dem Heiratsmarkt signalisieren.”
b) Sich exaltierende Provinz-Kardashian Martina Musati sieht sich weiterhin in ihrer zerbrechlichen Feminininität im prä-menopausalen Alter kompromittiert durch den Satz:
“Das Fräulein Musati desavouiert sich in ihrem vierseitigen Erpresserbrief in für mich als Chevalier peinlich anmutendem Lapsus, wenn sie den Satz "Ist Martina Musati gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht sehen möchte.”
Der Behörden-Typ der AA Stuttgart ist wiederum behördentypisch unredlich und verlogen, als er doch den Zusammenhang unterschlägt. Der Passus liest sich in der Klage wie folgt:
“In des Fräulein Musatis Brief 'Beseitigungsanspruch und  Unterlassungserklärung' stellt die Behauptung  der Diffamierung allein schon eine schnippische Aversion zur freien Meinung dar, handelte es sich bei dem Blog Post um eine offene Email an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die sich auf tatsächliche und belegbare Ereignisse zu Zeiten des ledigen Fräuleins Regnum beim Jobcenter bezieht. Daneben ist auch nicht der volle Inhalt des Posts auf meiner Website angegeben (siehe Anlage ihres Briefes und der tatsächliche Blog Post). Er ist damit seiner tiefen intellektuellen Verve beraubt und verliert an Amplitude.
Das Fräulein Musati desavouiert sich in ihrem vierseitigen Erpresserbrief in für mich als Chevalier peinlich anmutendem Lapsus, wenn sie den Satz "Ist Martina Musati gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht sehen möchte. Dem linguistischen Connaisseur ist hier sofort Betteridge's law geläufig, ebenso der Fakt, dass Dilbert in top US Finanzmedien abgedruckt wurde/wird. Vielleicht nicht ganz das Metier der talentierten Mademoiselle. Diese Ignoranz scheint einmal mehr den Dunning–Kruger Effekt zu validieren.”
Ich will nicht näher auf die strotzende Dummheit des Beschwerenden eingehen, sondern vielmehr verweisen auf das Urteil des BGH VI ZR 93/10 vom 25. Oktober 2011 und hier die Eingangspunkte a, b und c sowie die Randnummern 25, 27, 31 und 32.

Ebenso soll das Bundesverfassungsgericht und sein Beschluss vom 08. Feb. 2017 erwähnt werden: “Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit” - 1 BvR 2973/14.

Ich verlange die Namensnennung des Beschwerenden, da die Beschwerde in mein Recht auf freie Meinungsäusserung und Berichterstattung eingreift.

Es ist möglich, dass Dame arg beunruhigt ist nach diesem Papier “Facial aging trajectories: A common shape pattern in male and female faces is disrupted after menopause”.

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