Details werden folgen, aber ich will erst einmal die Resonanz der Amigra abwarten.
Nur soviel und zur Erheiterung: Weisswäscher-Begründung der Staawa MUC I ist der § 152 2 STPO.
Hier der Brief der Stawa MUC I mit der äusserst lapidaren Begründung:
Der Wortlaut des § 152 STPO Abs. 2
§ 152
[Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz]
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Hätte sie es gelesen, dann wäre die Staatsanwaltschaft München I gestossen auf den
§ 22 AGG - Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Das weiss man in Bayern sehr wohl, aber Bayern ist nun einmal der Hotpot der Diskriminierung und damit fühlt man sich wohl.
Hier eine Video zum
Der Inhalt ist, wie das AGG, stark arbeitsplatzbezogen und dies wird in Fachkreisen auch immer bemängelt. Dennoch führt das AGG unter dem § 2 auch die Punkte 5 - 8.
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