1/30/2019

ECtHR single-judge André Potocki decision gently conveys: 'If you are a recipient of Hartz 4, just do not send a complaint to us. You are a low-caste.' (Case 51482/18)

André Potocki - ECtHR Judge
The complaint and background is here.


Beschwerde Nr. 51482/18 

17/01/2019

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Einzelrichterbesetzung entschieden, die obige Beschwerde für unzulässig zu erklären.

Die Entscheidung des Gerichtshofs ist in der Anlage beigefügt.

Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an einen Dreierausschuss, eine Kammer oder an die Große Kammer. Daher werden Sie in dieser Beschwerdesache keine weiteren Schreiben des Gerichtshofs erhalten. Der Gerichtshof wird die Beschwerdeakte nicht länger als ein Jahr ab dem Datum dieser Entscheidung in seinem Archiv aufbewahren.

Diese Entscheidung ergeht in einer der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs (Englisch oder Französisch) und wird nicht in andere Sprachen übersetzt.

Die Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

In English:

Complaint 51482/18


01/17/2019

The European Court of Human Rights has decided in a single-judge setting to declare the above complaint inadmissible.

The decision of the Court is annexed hereto.

This decision is final and is not subject to appeal to a tripartite committee, a chamber or to the Grand Chamber. Therefore, you will not receive any further letters from the Court in this case. The Court shall not keep the file in its archives for more than one year from the date of this decision.

This Decision shall be rendered in one of the two official languages of the Court (English or French) and shall not be translated into other languages.

The Registry of the European Court of Human Rights

. . . . . . . . . .

DECISION

introduced on 29 October 2018 

The European Court of Human Rights, sitting on 10 January 2019 in a single-judge formation pursuant to Articles 24 § 2 and 27 of the Convention, has examined the application as submitted.

The Court finds in the light of all the material in its possession and in so far as the matters complained of are within its competence, that they do not disclose any appearance of a violation of the rights and freedoms set out in the Convention or the Protocols thereto and that the admissibility criteria set out in Articles 34 and 35 of the Convention have not been met.

The Court declares the application inadmissible.

André Potocki
Judge

= = = = = = = = = = = = = = = =

So the ECHR has established in a through and through democratic setting of just one single judge (Single-Judge Decisions) and assisted by a non-judicial rapporteur (!!!) that this Internet meme indeed contravenes Germany's Criminal Code 86a and it is therefore illegal to be displayed on the internet or in print in Germany.

That no "rights and freedoms set out in the Convention or the Protocols" have been violated by the civil servant Jürgen Sonneck who emailed a criminal complaint to police using the false name 'C. Paucher' and insinuated the post below would constitute hate speech.

The ECHR further has no reservations about the illegal confiscation of my smartphone without court order and the attempt, had my daughter been at home, to confiscate her's as well. The ECHR is also indifferent to the deliberate damaging of my daughter's computer by the Munich Court. Neither is the court bothered about the confiscation of the router.

In essence the ECHR conveys the following message with its decision:

If you are a recipient of Hartz 4 just do not send a complaint to us. You are a low-caste.
Do not blog, or face the consequences!

Contravenes Germany's Criminal Code 86a
Here is Helena De Vylder. Helena is a Ph.D. Researcher at the Human Rights Centre of Ghent University on "Why single judge decisions undermine the Court’s legitimacy" on the website of STRASBOURG OBSERVERS.

First this:
Apart from the new admissibility requirement – significant disadvantage –, the 14th Protocol contains a number of procedural changes. The competences of chambers and committees have been changed and single judge-formations (assisted by a non-judicial rapporteur) were created and given the competence to take final decisions regarding the admissibility of cases where such a decision can be taken without further examination.
And the effects are impressive:
The yearly statistics available on the ECHR-website (Annual Report 2013) suggest that the 14th Protocol did a wonderful job, as regards the speeding up of procedures. The backlog of the ECtHR has decreased enormously in the latest years and the renewed efficiency of the Court thanks to the filtering-mechanisms has been applauded. The single judge-formations contribute massively in this regard. However, the commented case sheds light on the other side of the decisions issued by single judges. These decisions are not published, but we had the opportunity to access one of them when an applicant who had obtained an unsatisfactory decision contacted the Strasbourg Observers.
Here is btw the Annual Report for 2018.
The aberrant lack of reasons does not just withhold the applicant from knowing the exact reason for the inadmissibility, it equally prevents him from having any insight in the fairness of the decision-making process. The legitimacy of the Court’s decision is at stake. The absence of appeal, and the quick destruction of the files, even create the appearance that the judge wants to cover up an unwillingness to investigate the issue.
Moreover, even though appeal is not possible after a negative admissibility decision, article 37(2) ECHR provides for the Court to restore a case to its list if it considers that the circumstances justify such a course. Where an inadmissibility-decision is based on an administrative error, for example, the Court will restore the case to its list. (ECtHR, Golmann and Szénàsky v. Hungary; ECtHR, Noé et. al. v. Hungary) The applicant has been deprived of this opportunity due to the absence of any reasoning.
Neither Articles 26 and 27 of the ECHR, nor Rule 52A of the Rules of Court or the explanatory report to Protocol 14, require the Court to give reasons for inadmissibility decision issued by single judges. However, Article 45 imposes a general obligation on the Court to give reason for its judgments and decisions. The single judges’ practice not to give any reasons[1], clearly violates this provision. Moreover, one could argue that this requirement lies at the heart of the Convention system as a whole.
The Court imposes strict standards upon its member states as regards the motivation of judgments in both civil and criminal cases. The right to a fair and public hearing in Article 6(1) ECHR includes the duty for the domestic courts ‘to indicate with sufficient clarity the grounds on which they base their decision’. (ECtHR, Karyagin, Matveyev and Korolev v. Russia; ECtHR, Hirvisaari v. Finland) It must be clear from the decision that the essential issues of the case have been addressed. (ECtHR, Boldea v. Romania) One could ask himself how the Court can require the member states to provide reasons, while at the same time not living up to the same standards.
Her full post here.

Criminal civil servant Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher'.
(covered by Munich police and Court)

1/29/2019

Why some marriages last so long

"This happens because low self-esteem consumers who experience poor service become risk-averse, and therefore reluctant to engage in new committed service relationships. "

That would be one way to read the following paper. The finding is valid and observable on so many fronts in day-to-day life.

The Devil You Know: Self-Esteem and Switching Responses to Poor Service

Abstract

We investigate a psychological factor regulating consumers’ switching in response to poor service quality: chronic global self-esteem. Whereas high self-esteem consumers tend to switch to other providers in response to poor service quality, low self-esteem consumers often do not. This happens because low self-esteem consumers who experience poor service become risk-averse, and therefore reluctant to engage in new committed service relationships. Indeed, low self-esteem consumers’ likelihood to switch to an alternative provider in response to poor service quality increases when this provider offers a less risky, low commitment (vs. more risky, high commitment) contract. Moreover, experimentally reducing low self-esteem consumers’ risk aversion increases their likelihood to switch to alternative providers in response to poor service quality. Finally, low self-esteem consumers’ risk aversion mediates their reluctance to switch in response to poor service. We rule out failure severity perceptions, power, autonomy, affect, and action-orientation as alternative explanations. The implication of this research for public policy makers is that promoting competition (by offering consumers options and by reducing switching costs) may not be enough to protect the welfare of low self-esteem consumers. We also suggest ways in which firms can untie vulnerable consumers from negative service relationships.

All very well but on a governmental basis that is just the way you want a society interacting.

Reading Lounge

1/28/2019

Understanding Modern Money – Video

Randall Wray presents in English the German version of his book “Understanding Modern Money”. The intro is in German, Randy’s presentation is in English.


via NEP

Beschwerde bei Generalstaatsanwaltschaft München bzgl. staatlichem Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck

Jürgen Sonneck, nebenbeamtlich tätig in den
stinkenden Abwasserkanälen der Anonymität
und von oben gedeckt durch Polizei und Justiz.


Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München

27. Jan. 2019

(per Email)

Az. 120 Js 104399/19

Ich erhebe hiermit gemäss § 172 Abs. 1 StPO

B E S C H W E R D E

gegen den sich in eine lange Liste von Ablehnungen reihenden Bescheid vom 17.01.2019 (eingegangen am 19.01.2019) durch OStA Heidenreich, demzufolge meiner Strafanzeige wegen Verleumdung durch den beamteten Rechtsbrecher & Nützlichen Idioten (1) cum Denunziatior Jürgen Sonneck, operierend unter dem falschen Namen ’C. Paucher’, nicht Folge geleistet und dies mit § 152 Abs. 2 StPO begründet wird.

Demnach fehlten “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” nach Meinung der Münchner Justiz, was dem Eingeständnis gleichkommt, wir sehen bei Beamten von neoliberalen Behörden zur teils zwangsweisen Bereitstellung von Billig-Lohn-Arbeitern aus systemimmanenten Gründen den Wald bewusst nicht vor lauter Bäumen.

1. Schon bei der Polizei (2) war nicht der geringste Verfolgungswille gegenüber dem behördentypisch primitiv hinterhältig Anzeigenden erkenntlich gewesen. Ich zitiere aus dem Pdf der “Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (1a/6.2009) Dozent Ass. iur. Jens Ph. Wilhelm” mit dem Titel Strafverfahrensrechtliche Grundbegriffe. Dort heisst es:
(Tat-) Verdächtiger ist derjenige, der objektiv der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist (s. Anfangsverdacht). 
Neben dem Beschuldigten kann - wie §§ 55, 60 Nr. 2 StPO zeigen - auch ein Zeuge verdächtig sein, weshalb der Beschuldigtenstatus neben dem Anfangsverdacht noch durch den Verfolgungswillen bestimmt wird (s.u.). Eingriffsmaßnahmen gegen (bloße) Verdächtige sehen etwa §§ 102, 163b Abs. 1 StPO vor.  (Unterstreichung durch mich)
2. § 160 Abs. 2 StPO und insbesondere § 163b StPO behandeln Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Eine Anzeige unter Angabe eines falschen Namens sollte wohl bei Vorhandenseins von dessen IP-Adresse Nachforschungen notwendig machen. Stattdessen zog die Provinz-Polizei es vor, gegen einen Blogger vorzugehen.

3. Wenn angeblich “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” fehlten, so sei der parteilichen Staatsanwaltschaft der Verweis auf das eigene Haus nahegelegt, denn
“an die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist. So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (vgl. OLG München NStZ 1985, 550).” (Unterstreichung durch mich)
Siehe: Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008).
4. “Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” boten doch schlussendlich die Kommunikationen des Beschwerdeführers mit dem BMAS, Bundesjustizministerium und dem Polizeipräsidium München im Juni/Juli 2017 und die nachfolgende hastige Verschiebung des tapsigen, schütter behaarten Jürgen Sonneck Mitte Juli 2017 von der aussichtsreichen Position auf den Geschäftsführerposten beim Jobcenter München zum Turnvater Jahnschen Referat für Bildung und Sport den klaren linearen Connex mit dem Absender dieser behörden-typisch dümmlichen Anzeige.
“Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt. (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)
5. Eine Anfrage zur Einsicht in die Personalakte an das JC München vom 26. Sept. 2018 bzgl. der Person Sonneck und seiner hastigen Relegation Mitte Juli 2017 wurde nach der letzten Email des Beschwerdeführers vom 30. Okt. 2018, drapiert mit überzeugenden Urteilen als Beleg für die Rechtmässigkeit der Forderung nach Akteneinsicht, mit Schweigen bedacht (daher Klage vom 24.11.2018 mit Az. S 42 AS 2755/18 beim SG München). Es muss Beweisvereitelung unterstellt werden (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13). Auch hier nahm OStA Heidenreich verlässlich den unglücklich agierenden Behörden-Lümmel Jürgen Sonneck in Schutz und stellte keinerlei Nachforschungen an, obwohl es glasklar ist, der Nigger in the woodpile/Dog in the manger/Elephant in the room/Skeleton in the closet (3) ist niemand anders als Jürgen Sonneck. Ich verlange, die Staatsanwaltschaft nimmt Einsicht in Jürgen Sonnecks Personalakte!

6. Jürgen Sonnecks interessierter Einsatz einer begabten jungen Medien-Anwältin mit Schreiben vom 29.08.2018, süffisant garniert mit einer geforderten Schnorrersumme von gut € 1.000,- sowie Strafbewehrter Unterlassung und Verpflichtungserklärung (seiner Namensnennung und seiner Abbildung mit 78 Haaren auf dem Cranium) über € 5.100,-, endete auf der Sandbank, nachdem der Beschwerdeführer junge Dame mit zwei einschlägigen BGH Urteilen beglückt hatte und in altruistisch, cisnormativer Manier eines Chevaliers ihren patriarchalisch, androzentrisch bedingten Erkenntnisrahmen gender-transzendent auf eine neue Erkenntnisebene elevierte.

7. Sind allein schon die diversen Indizien überaus auffallend, so belegt das im Schreiben vom 06. Jan. 2018 angefügte Bayessche Netz visuell überzeugend die Täterschaft dieses unglücklich operierenden Beamten-Schlawiners. Unter Anwendung des Bayesschen Wahrscheinlichkeitsbegriffs können diese Indizien zusätzliche Validität erlangen. Der BGH stellte in seinem Urteil 2 StR 112/14 - Urteil vom 24. März 2016 (LG Bonn) fest:
“Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt. Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden.”
Siehe auch  ‘Bayessche Netze in der Rechtsprechung’ - Paola Janßen (u.a. zum Fall ‘Jörg Kachelmann’) und ‘Die Logik der richterlichen Überzeugungsbildung’ der Max Planck Research Group "Intuitive Experts”. Ebenso ermuntere ich die Staatsanwaltschaft, sich z.B. der Lektüre von H-H Kühne, Strafprozessrecht zu widmen und hier “Der Verdacht als Rechtsbegriff” u.a. auf den Seiten 227 bis 230.

Es verblüfft nach über die Jahre gewonnenen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit dieser bayerischen und insbesondere Münchner Justiz nicht mehr, dass OStA Heidenreich keinerlei Bezug darauf nimmt. Eine Missachtung all dieser klaren Belege gegen J. Sonneck bedeutet Strafvereitelung § 258 StGB durch die Münchner Justiz! Die Münchner Justiz deckt Behörden-Verbrecher und schreckt vor keiner Lüge zurück! Sie ist auch so primitiv und beschädigte bewusst den Computer der Tochter des BF in billiger Rachelust!

Nicht zuletzt muss ich die Münchner Justiz im Verbund mit der Polizei München schelten, den Trollo Jürgen S. derart ins Messer laufen zu lassen. Beide Parteien hätten um die bei so manchem Beamten nicht übermässige Intelligenz wissen müssen. Jürgen Sonneck, dessen omnipotenziale Haarpracht nun doch ein wenig an die arborealen Ureinwohner des Urwalds von Borneo erinnert, wog sich durch die ihm gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht all zu sehr in Sicherheit und handelte vorschnell, ganz im Stil eines sedimentär-intellektuellen Schnellspritzers (man verzeihe diese Diktion, die allein dem Umstand eines dem Beschwerdeführers ungewohnten kriminellen Behördenumfelds eines neoliberalen Wirtschaftssystems geschuldet ist), statt sein lobotomes Vorgehen um ein paar Wochen als auch örtlich zu verschieben.

Eine schablonenhafte Ablehnung meiner Beschwerde antizipierend, stelle ich schon jetzt Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Formulierung und Einreichung einer Ermittlungserzwingungsklage gem. § 172 Abs. 3 StPO.

Abschliessend will ich nicht uneitel die Staatsanwaltschaft nach der erquicklichen Lektüre von Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, von meiner arrivierten und distinguierten Beschwerdemacht leicht editiert in Kenntnis setzen mit der Bitte, “die Fähigkeit des (Beschwerdeführers) zu verstehen, seiner Anregung auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Hilfe formeller wie informeller Mittel Nachdruck zu verleihen. Das Maß (seiner) Beschwerdemacht … in Abhängigkeit von den Faktoren zu sehen, die die gesellschaftliche Position ihres Trägers, seine Schichtzugehörigkeit erkennen lassen. … die Art zu verbalisieren, zu argumentieren, das Maß der Sicherheit im Auftreten (des BF), die Art der Kleidung, des Haarschnitts usw. Soweit für den … Staatsanwalt, bei dem die (Beschwerde) eingebracht wird, derartige Schichtvariablen des (BF) erkennbar sind, und er damit das Ausmaß von (des Beschwerdeführers) Beschwerdemacht abschätzen kann, wird er sie, wie einige Untersuchungen vermuten lassen, in seine Entscheidung mit einbeziehen…” (Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 344).

Dieses Schreiben wurde abgefasst unter Einhaltung geschmackvoller Kleidungsethik wie einer feinen Galtrucco Seidenkrawatte, anthrazit Anzug-Hose Boss mit Ralph Lauren Suspender, Louis Philippe French Cuff, Gordon & Bros, abgerundet mit einem Hauch Armani Acqua Di Giò.

_____________
(1) Ein Nützlicher Idiot befindet sich in jeder Firma. Er wird nicht eingestellt als solcher, sondern stellt sich aufgrund der Erkenntnis seines limitierten intellektuellen Horizonts selbst ein. Die Halbwertszeit eines NI ist unterschiedlich, unterliegt aber in jedem Fall einem Verfallsdatum. Q.E.D.
(2) Der Polizeibericht ist ein Beispiel von "intellektueller Legasthenie” (Juli Zeh, Schriftstellerin und Juristin) und der Eindruck wurde stockend verbal bestätigt beim Gerichtstermin am 15. Feb. 2017.
(3) In Political Correctness Order

- - - - - - - - - -

Kenny Heidenreich hat leider "Kein großes Auto, kein großes Büro",
aber er geht baden.

Das jibbed nur bei de Bayerns. Dat musse dich auf die Zunge zergehen lassen. Der Bayerische Rundfunk hat ein Video-Interview. Möglich, dass die Seite wieder gelöscht wird von dem Haufen. Inne Zwischenzeit hasse hoffentlich viel Spass mit Kenny.

Schuldverhältnis § 311 BGB i.S. eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und staatlicher Zensur Gang der Arbeitsagentur. (Culpa in contrahendo)

Zensur Gang Bockes/Bechheim/Verbrecher Jäger
neoliberale Arbeitsagentur


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Jan. 2019

Ich erhebe hiermit gemäss § 90 SGG

K L A G E

gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim - Postanschrift: Agentur für Arbeit München, 80304 München,

wegen des finanziellen Ausgleichs gemäss Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BGB und i.V.m. Art. 34 GG sowie Art. 5 GG.

Streitwert: € 1.874,-.

Gleichzeitig stelle ich Antrag,
  1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.874,- zu zahlen und
  2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
die Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

I. Prämisse: “Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand.” (siehe: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter)
Diese Klage bezieht sich auf die erst Ende Juli 2017 gewonnene Kenntnis von der Existenz eines Faxes, das am 27. August 2012 von Christian Bockes an die Polizei in München gesandt wurde (Anlage 1). Sie remediert auch meine ursprüngliche Klage, die vom LG/OLG München wegen angeblichen Mangels eines “konkreten Antrags und der Angabe der Schadenhöhe” abgewiesen wurde (siehe unter IV).
Nach fast fünf (!) Jahren Verschlusshaltung und damit des Rechtsbruchs durch Beweisvereitelung durch die Münchner Justiz cum “Rechtsanwältin” Aglaia Muth unter der expliziten Begründung von StA Preuss des "schutzwürdigen Interesses" der betreffenden Person/en und nach schliesslicher Zuhilfenahme einer Anwältin, erhielt ich erst Mitte Juli 2017 Kenntnis von der Existenz eines Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München und seiner Zugehörigkeit zu einem illustren Kreis der Medienzensur durch die Agentur für Arbeit München und bestehend aus den Herren Bockes, Bechheim und Nötiger (§ 240 StGB) Jäger, der jetzt Chef in Ingolstadt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich als Mitläuferin die damalige GFin des JC München Martina Musati dem illustren Zensur-Zirkel anhängte und damit den Behördenkreis schloss. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und ist damit eingehalten.

Allein der Umstand der Verschlusshaltung dieses Faxes durch alle involvierten Parteien inklusive meiner damaligen Pflicht”verteidigerin”, Parteiverräterin (§ 356 StGB) und Betrügerin Aglaia Muth über all die Jahre belegt, dass sinistre und böswillige Akte im Schilde geführt wurden, um mir und meiner Tochter in hinterhältiger Manier Schaden zuzufügen und mich zum Schweigen zu bringen.

Das Fax trägt die Seitenzahl 26 in der von der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2017 an meine Anwältin gesandten Teilkopie von insgesamt 53 Seiten der Fallakte 112 VRs 203869/12 und darin heisst es u.a.:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot demnach in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Dies in Kontravention zu § 241 Abs. 2 BGB, nach dem “das Schuldverhältnis (kann) nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten”.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcript sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte mir OStAin Tilmann mit, “bei der Ermittlungsakte befinden sich keine “Telefontranskripte” zwischen der Polizei und der Agentur für Arbeit” (Az. 112 VRs 203869/12). Es muss wiederum Beweisvereitelung unterstellt werden. Diese Klage erfolgt also in Unkenntnis des genauen Inhalts des Telefongesprächs zwischen Christoph Bechheim und der Polizei. C. Bockes und C. Bechheim sind von mir aufgefordert worden, den Inhalt des Telefongesprächs offenzulegen und zogen aus wohl guten Gründen das Schweigen vor.

II. Nach deren Strafanzeige beschlagnahmten im März 2013 zwei Münchner Polizisten meinen Mac Computer basierend auf einem richterlichen Beschluss vom Dezember 2012 (unleserlicher Stempel). Dieser richterliche Beschluss trägt KEINE Unterschrift des Richters, was einen Verstoss darstellt. Man war sich offenkundig bei der bayerischen Justiz so sicher, bei einem Hartz 4 Rezipienten auf jegliche rechtsstaatliche Erfordernisse gemäss Art. 13 Abs. 2 GG  verzichten zu können. Der Computer wurde für 25 Monate (!) beschlagnahmt gehalten.

Die darauf folgende Anklage bezog sich auf die Veröffentlichung am 15.11.2012 des bekannten Merkel-Nazi Bildes in einem Post auf meinem Blog (siehe Anlage in meiner Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17) und Verstoss gegen § 86 a STGB. Der Blogpost ist gelinkt zu einem Artikel der russischen Nachrichtenagentur RT Online, der über die Demonstrationen in Athen gegen die Eingriffe der Troika unter deutscher Finanz-Kriegsführung gegen die Griechen in englischer Sprache berichtet. Seltsamerweise empfand die Münchner Staatsanwaltschaft ähnliche Abbildung von Merkel in Nazi Uniform bei den Medien Stern, Das Erste, The Local, Kölner Stadt Anzeiger etc. nicht dem § 86a StGB zuwiderlaufend.

Es steht ausserhalb jeden Zweifels, dass C. Bockes und C. Bechheim Kenntnis von diesen Abbildungen in deutschen Medien hatten, da dieses Thema damals in 2012 weltweit medienbeherrschend war. Es kann ihnen auch nicht entgangen sein, dass damals der deutsche ex-Kanzler Schmidt in den Medien öffentlich sein Verständnis für diese Abbildungen Merkels in Nazi Uniform ausgedrückt hatte mit den Worten, Merkel sei selbst schuld.

Weiters wollte die Arbeitsagentur München Medien-Zensur-Gang z. B. nicht folgende Blog Posts veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig”.),
  • Meine offene Email an das BMAS missfiel C. Bockes ebenfalls. (S. 43/44),
  • Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München,
  • einen Artikel über Situation an Schulen und Kindergärten.
III. Aus der Prämisse unter den Ausführungen I ergibt sich ein verwaltungsrechtliches Verhältnis, das nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) lässt im Unklaren, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

Es handelt sich hier um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gemäss des § 311 BGB. Angesichts der behördlichen Fürsorgepflicht, die wie in diesem Fall bei Vorhandenseins eines zu dem Zeitpunkt minderjährigen Kindes um so grösser ist, sei auf den Absatz 3 des § 311 BGB hingewiesen, in dem es heisst:
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Den Personen Bechheim und Bockes der Arbeitsagentur war dies offensichtlich gleichgültig, galt es doch einen Blogger kalt zu stellen.

Nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG sind Sozialgerichte zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München und damit auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Die culpa in contrahendo sanktioniert kraft ausdrücklichen Verweises in § 311 Abs. 2 BGB die vorvertraglichen “Rücksichtpflichten” des § 241 Abs.2 BGB. Somit liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten vor. Die Beklagten haben eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Die Beklagten haben den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde Akteneinsicht verweigert und warum wurden die Namen dieser Beamten einer neoliberalen Arbeitsbehörde über all die Jahre geheim gehalten, ja sogar durch eine lächerliche, betrügende “Rechtsanwältin” und Dauertransuse.

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
IV. Meine am 03 Sept. 2017 erstmals eingereichte Entschädigungsklage mit dem Az. S 24 SV 48/17 (nach meinen Unterlagen nicht S 24 SV 47/17 wie im Schreiben vom 05.02.2018 des LG München angeführt) wurde an das LG München verwiesen und bezog sich ausschliesslich auf die beamteten Medien-Zensoren der Agentur für Arbeit Bechheim und Bockes. Warum diese Klage mit anderen Klagen von mir wild vermischt wurde, ist mit unerfindlich.

Unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht … das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen …”, wurde meine Klage kostenpflichtig (!) abgewiesen mit Beschluss vom 22.03.2018 mit Az. 15 O 767/18 mit der Begründung, die Amtshaftungsklage würde keinen Erfolg haben und ausserdem könne sie nur Erfolg haben, wenn ein konkreter Antrag gestellt würde und die Schadenshöhe beziffert wird (sic! und genau in dieser seltsam unlogischen Sequenz). Dies sei nicht der Fall gewesen. Meine Beschwerde vom 08. April 2018 wurde mit Beschluss vom 10.04.2018 abgewiesen und vom OLG München schlussendlich mit Beschluss vom 27.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt vor. So bestimmt § 60 Abs. 1 BBG Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Hierzu darf wohl die Beachtung des Rechts der freien Meinungsäusserung anderer gezählt werden.

§ 61 Abs 1 BBG erwartet von einem Beamten im “Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes … der Achtung und dem Vertrauen gerecht” zu werden und selbstverständlich “ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht (zu) verhüllen …”!

Ein geheimes Telefongespräch und zurückgehaltene Akten dürften dem unverhüllten Auftreten wohl widersprechen. Nicht zuletzt mahnt § 77 Abs. 1 BBG eine Nichterfüllung von Pflichten und ein Dienstvergehen läge vor, “wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen”.

All dies ist in diesem Fall zweifellos erfüllt worden und von der Justiz in Kumpanei mit einer maulfaulen, wegelagernden “Rechtsanwältin” über Jahre verdeckt gehalten. Hätten die Beklagten ein ehrliches und sachlich begründetes Interesse gehabt, “diffamierende Artikel” (so im Fax von Bockes in Anlage 1) anzuzeigen, so hätten sie dies entsprechend § 61 Abs 1 BBG in unverhülltem Auftreten tun können. Hier ging es jedoch schlicht um die hinterhältige “Ausübung eines Rechts, dass nur den Zweck haben (konnte), einem anderen Schaden zuzufügen” (§ 226 BGB). Dies zusätzlich noch unterstrichen durch das plump-dumme Erpresserschreiben von Manfred Jäger, jetzt Chef der Arbeitsagentur Ingolstadt vom August 2012.

Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil BGH III ZR 278/15 vom 20. Oktober 2016 zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) fest:
Rn. 21. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese Beziehung besteht hier zweifelsohne, als die Beklagten Beamte bei der Agentur für Arbeit und also im Dienst für Personen sind, deren “Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen”. Es dürfte in einem Rechtsstaat nicht zur “Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke” gehören, Medien-Zensur im Dunkeln zu betreiben. Weiters wird stipuliert, es müsse “mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen”. Diese “besondere Beziehung” kann kondensiert werden auf der klaren Aversion der Beklagten, es angesichts des Bezugs von Harz IV überhaupt zu wagen, irgendetwas Kritisches zu veröffentlichen. Weiter heisst es unter Rn. 40 ebenda:
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446).
(Hervorhebungen durch mich)
Dieser Nachweis ist von mir eindeutig gebracht worden.

Die §§ 142 ZPO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 421 ZPO in Verbindung mit § 422 ZPO regeln die Herausgabe von Urkunden. Die Beklagten als auch der Chef der Agentur für Arbeit München wurden von mir in dieser Sache angeschrieben und zogen das Schweigen vor. Ebenso wurde das Bundesministerium für Arbeit BMAS in dieser Sache vergebens angeschrieben. Das BMAS revanchierte sich allerdings, indem es mich in typisch deutscher Manier sofort auf Twitter blockte. Zur Mitteilung der Gründe für das Blocken auf Twitter habe ich mit dem BMAS per Fax mit Fristsetzung Kontakt aufgenommen.

Es liegt kein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB vor. Im Sinne der Kausalität liegt zwar “die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) … grundsätzlich (beim) Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.), aber “nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.

Der Verlauf des Geschehens bei rechtmässigem Verhalten der Amtsträger darf mit Sicherheit als anders angenommen werden. Offensichtlich wagten die Beklagten nicht, wesentlich gleiche Abbildungen von Merkel in Nazi-Uniform in den deutschen Medien mit einer Strafanzeige zu belegen. Stattdessen versteckten sie sich feige und hinterhältig hinter einem geheimgehaltenen Fax und Telefonanruf.

V. Gleichzeitig mit dieser Klage stelle ich Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Stellung eines Anwalts mit Zulassung beim BGH.

VI. Die Beschlagnahme meines Computers dauerte 25 Monate (!). Sie war in diesem Ausmass völlig unangemessen und eine klare Warnung an mich, die Klappe zu halten und nicht zu bloggen. Dieses Ziel wurde völlig verfehlt. Anlässlich eines Gerichtstermins am 06. Mai 2015 warnte mich ein Anwalt explizit: “Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig.” Gemeint war die Münchner Justiz und Zeugin meine Tochter.

Zugang zum Internet zu haben, ist laut United Nations Special Rapporteur ein Grundrecht. Der Schadens-/Nutzungsausfallersatz berechnet sich wie folgt:


  1. Asus Tablet € 149,- (als Ersatz f. beschlagnahmten Computer)
  2. Computernutzungsausfall über 25 Monate à 30 Tage also 750 Tage à € 2,30 ergibt € 1.725,-.

Gesamtsumme: € 1.874,-

(Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)

1/26/2019

Reading Lounge

1. Beware of older people on Facebook

2. Harnessing hydro energy in Nepal

3. The plight of Scott Galloway

4. Are You My Husband?

5. Neanderthals’ spears weren’t half bad

6. On the crisis in Venezuela

The Tempolimit in Germany


Sometimes debunking is a duty.

MMT’s Opening

This is too good to be missed. Cross-posted from Naked Capitalism.

By J. D. Alt, author of The Architect Who Couldn’t Sing, available at Amazon.com or iBooks. Originally published at www.realprogressivesusa.com

I recently read in the WSJ that Modern Monetary Theory is defined as the proposition that the federal government can borrow as much money as it needs so long as the interest rate it pays is less than the growth rate of the GDP. The short article, by Desmond Lachman, went on to argue why this was a dangerously false premise. Thus, MMT got shot with two bullets in one paragraph: first by defining it in a way that negates its most fundamental principle (that the federal government doesn’t need to “borrow” fiat currency in order to spend fiat currency), and second, by declaring MMT to be not only false, but dangerous.

It’s remarkable how stubbornly tenacious mainstream economic thinking is about misunderstanding and fearing MMT. The fundamental belief that refuses to be shaken is that for a sovereign government to spend, it must first claim—either through taxation or borrowing—some portion of the profits of private commerce. This immediately sets in motion complex calculations about what percentage of those profits can be claimed for government spending before the profit-making capabilities of private commerce, itself, are harmed (because the capital that would otherwise be used for expansion, is being appropriated for government spending). When that point is reached, the calculations insistently predict, private commerce will cease to grow—perhaps even shrink—which perversely will then reduce the amount of currency available for the government to claim a portion of; if, under those circumstances, the government continues nevertheless to increase its spending (by insistently increasing its taxing or borrowing), private commerce will be driven to shrink even further, setting in motion a disastrous downward spiral. The calculations, in other words, are structured to demonstrate that government spending per se strangles the goose that lays the eggs—and, therefore, it is rational to argue that government spending should be limited, and specifically that it should not exceed some calculated percentage of GDP (which, of course, in most calculations of this sort, it already does)!

Why is it so difficult for MMT to get itself properly understood—and, once understood, to get itself over the hump of this narrative calculation? Part of the problem was revealed to me on New Year’s Day at McGarvey’s Saloon at City Dock in Annapolis when a neighbor—who is a retired banker, sharp as they come, and who understands quite well what fiat money is—said to me, “Yes, yes, that’s all well and good, but the fact is the federal government does not own the Federal Reserve. It is owned by the private banking industry.”

Whether or not he was technically correct (and the reality of it is so ambiguous that arguing the point on one side or the other is futile) what he meant, of course, is that it is meaningless for MMT to argue that the sovereign U.S. government creates U.S. dollars by fiat and then spends them into the private economy—because it is the Federal Reserve, in fact, that creates U.S. fiat dollars, and it does so only to service the needs of private commerce. The Federal Reserve cannot, by law, create U.S. fiat dollars for government spending. It can create them, as necessary, to maintain the liquidity of the reserve banking system—which generates the loans that support the profit-making enterprise of private commerce—but it cannot create fiat dollars and deposit them in the U.S. Treasury’s spending account. Therefore, the fundamental belief that cannot be shaken (as described above) is unshakable because it is, apparently, based in reality: Operationally, it seems, the sovereign federal government really does have to claim—through taxation or borrowing—some portion of the profits of private commerce (fiat dollars created by the Federal Reserve) in order to have dollars to spend.

MMT therefore is made difficult not because it must disprove a false “truth,” but because the “truth” which it is trying to replace cannot seem to be disproved so long as one accepts words to have their conventional meanings. This dilemma is often brought to light with the question: if the Central Bank and the Treasury are really two components of the same sovereign entity, why are they not set up that way? If the Federal Reserve can create sovereign fiat dollars at will, why limit this ability only to the meet the “demands” of the operations of the reserve banking system in support of private commerce? Why is it not structured to also enable the Federal Reserve to create fiat dollars as “demanded” by the spending needs of the federal government in support of the collective good—as is implicitly (and often explicitly) suggested by the advocates of MMT?

Again, the answer most likely lies in my neighbor’s perspective: because the banks—despite the fact they grudgingly allowed themselves to be “regulated” by a federal agency— “own” the banking system. And being “owners,” they have a natural prerogative to guard against what they fear most, which is dilution of the value of the fiat currency they use: i.e. that they might loan out dollars that have one value, and then be repaid with dollars having a lower value. In other words, inflation. Fiat dollars created in support of private commerce, the thinking must go, will not produce inflation because the money supply increases commensurate with the production of the goods and services private commerce produces for people to buy. More dollars = more goods and services, therefore the value of the dollars relative to the goods and services to be purchased remains more or less constant. (A good argument, but not a proven explanation of the dynamics of inflation.)

On the other hand, fiat dollars created directly for government spending (the argument continues) would not typically create more goods and services for people to buy; instead, after the government spends them (for example, to make a welfare payment) they simply increase the number of fiat dollars competing for the existing goods and services produced by private commerce. In other words, creating fiat dollars for the purpose of government spending inevitably must dilute the value of the currency—and the banks will realize their greatest fear: getting repaid with dollars less valuable than what they loaned out. Therefore, the banking industry, from the very beginning, when the Federal Reserve system was created, made sure it was structured so this could not happen; i.e. the federal government, if it is short on spending money, is required to issue treasury bonds to make up the short-fall—an operation which became known by the pejorative term “deficit spending.”

Given the context of this understanding, it seems perfectly reasonable that mainstream economic thinking (which is primarily the thinking of the banking and financial industries) clings so tightly to the unshakable belief that a sovereign government, in order to spend, must first claim, through taxation or borrowing, a portion of the profits of private commerce—as well as all the other “rational” axioms that build upon that belief:

  • That to avoid the appropriation of too much capital from private commerce, government taxing and borrowing must be limited to some small percentage of GDP;
  • That limited government is, therefore, implicitly desirable—and expanded government implicitly to be feared as endangering the profits of private commerce;
  • That to keep government limited, social welfare and safety net services should primarily be the responsibility of voluntary private charity and philanthropy rather than federal spending;
  • That any federal regulation hindering the ability of private commerce to generate profits hurts the collective good, because hindering profits ultimately hinders the profit-share the collective good can claim or borrow;
  • Any kind of federal welfare payments are inherently inflationary because they give people money to spend without producing anything for them to spend the money on;
  • etc.

Is there a chink in the armor of this narrative that might give MMT an opening? Is there a seed of misunderstanding in the “truth” that it presents? The place to look, I think, is the fundamental notion that federal spending absorbs and threatens the availability of capital for private commerce. If that is true, then it is, indeed, reasonable that federal spending should be curtailed and limited—which means it is reasonable that the activities and responsibilities of the federal government, itself, should be curtailed and limited. If it is not true, however, a completely different rationale is required to argue that the sovereign government’s efforts, responsibilities, and spending on behalf of the collective good of its citizens, should be limited.

In other words, to look from a slightly different angle, is it possible for the sovereign government’s spending, in the interest of the collective good, to expand by orders-of-magnitude beyond current spending—without increasing rates of taxation or diluting the value of the currency—while private commerce remains fully and happily capitalized to pursue its profit-making enterprises?

MMT answers “yes.” The key to this answer lies in seeing a flaw in the conventional “truth” of Treasury bonds, the reality of what Treasury bonds legally represent and, consequently, the value and usefulness they have in the operations of private commerce.

To uncover the flaw, begin with the question: why would a private bank (or anybody else in private commerce) trade real, genuine, “spendable” sovereign fiat dollars for a Treasury bond representing fiat dollars that can’t actually be “spent” for, say, ten years? Does the U.S. Treasury coerce the purchase of its bonds? In fact, banks and big spenders and players in private commerce pretty much line up to trade their fiat dollars for the Treasury’s bonds like cattle line up at a hay-trough. Why? Hunger—not for the crunch of hay, but for safe, guaranteed, no-work-required profits. Safe, guaranteed, no-work-required profits are not something easily found in the world of private commerce. They are much appreciated and sought after, however, because the biggest headache in private commerce, if the truth be told, is figuring out what to profitably do with profits. There is a staggering amount of profit in private commerce that hasn’t figured out what to do next. If it does nothing, it simply shrinks due to “background” inflation. If it rushes to invest itself recklessly, without the concerted and creative efforts required by successful private enterprise, it risks being lost completely. Thus, the U.S. Treasury bond is a godsend for private commerce: the players trade their excess capital (sovereign fiat dollars) for the interest-bearing Treasury bonds and make a profit without having to creatively exercise their brains or worry about anything at all—except, perhaps, whether the United States is going to collapse as a sovereign government.

What makes the Treasury bond even more magical, however, is that if, say, a big opportunity comes along to invest real sovereign fiat dollars in a killer profit-making venture—no problema! The secondary market for U.S. Treasury bonds—other folks who can’t imagine, right now, what to do with their private commerce profits—provides instantaneous liquidity: the Treasury bond can be traded for the real sovereign fiat dollars needed to make the killer investment.

Given this transparent and virtually seamless interchangeability between U.S. fiat dollars and U.S. Treasury bonds, it is clear theTreasury bond represents something fundamentally different than the government’s “borrowing” of dollars from private commerce. The fiat dollars supposedly “borrowed” are, in fact, replaced with another kind of fiat dollar represented by the Treasury bond. Therefore, it is INCORRECT to imagine or say that the issuing of Treasury bonds subtracts capital from private commerce. In fact, the opposite occurs: first, the fiat dollars represented by the bonds are greater than the fiat dollars private commerce traded for the bonds (because the bonds are interest-bearing); second, when the federal government subsequently spends the fiat dollars it received in trade, they are spent back into the market of private commerce. The net result of the entire operation, therefore, is that private commerce now has substantially more capital available to invest than it had before the trade.

The conventional meaning of the term “borrow”—as applied to the U.S. Treasury’s operation of issuing Treasury bonds—then, is the seed of misunderstanding that lies at the heart of MMT’s dilemma. Correcting the misunderstanding shouldmake it possible for MMT’s logic not only to be accepted, but for that logic to prevail in future dialogs about what the federal government can undertake to accomplish—and pay for—in the collective interests of society:

  • U.S. fiat dollars are promissory notes for federal tax credits—of which the federal government has an infinite supply (and for which there is infinite demand)—so long as U.S. citizens and businesses are required by law to pay federal taxes.
  • The federal government does not “borrow” fiat dollars from private commerce; it trades new fiat dollars, issued by the U.S. Treasury in the form of Treasury bonds, for existing fiat dollars in the private market (created by the Federal Reserve); the government then spends the fiat-dollars it has traded for back into private commerce.
  • What is called “federal government borrowing,” in the lexicon of mainstream “truth,” is actually and operationally the issuing of new fiat dollars by the U.S. Treasury—and these new fiat dollars are what, operationally, enable the government to purchase goods and services for the collective benefit of society.
  • “Deficit spending” by the federal government, therefore, does not increase something called the “national debt” because the holders of Treasury bonds already “have their money.” (This is why no one is knocking on the federal government’s door asking for the “national debt” to be repaid.)
  • Federal spending, therefore, does not require the government to claim a portion of the profits of private commerce; and increasing federal spending, therefore, does not require increasing that claim—either through taxing or “borrowing.”
  • Federal spending, through the issuing of Treasury bonds, in fact results not only in the creation of useful public goods and services, but in the expansion of capital in the private markets.

It is therefore possible to understand that fiat money creation by the sovereign government has two sources—the Federal Reserve, which creates fiat dollars as necessary to meet the liquidity demands of private commerce, and the U.S. Treasury, which creates fiat dollars (in the form of Treasury bonds) to meet the demands of federal spending beyond what can be covered by tax collections.

1/24/2019

Reading Lounge

How abt. greater levels of female employment, higher levels of female education attainment?

The answer can only be a resounding YES. The way to get there is

 Individualism

As always, it comes with a cost. In this case lower levels of total fertility. That is according to the paper

Does Individualism Promote Gender Equality?

Abstract

We argue that individualism promotes gender equality. Individualist values of autonomy and self-determination transcend gender identities and serve to legitimize women’s goals and choices. In contrast, collectivist values may subordinate women’s personal goals to their social obligations, generating greater acceptance of gender inequality. Using individual level data from World Values Surveys, we find empirical support for our hypothesis. Individualism is significantly associated with support for gender equality in key domains of life, including employment, income, education, and political leadership. In addition, individualism is associated with greater levels of female employment, higher levels of female education attainment, and lower levels of total fertility. Using instrumental variable analysis, we find evidence that the exogenous portion of individualism reduces gender inequality and the gender division of labor. These effects are also economically large. Our results are robust to controlling for income, education, religion, historical plough usage, and country and time fixed effects. Our within country analysis allows us to isolate the impact of individualism from other confounding effects.

1/23/2019

Meine gesellschaftliche Position, meine Schichtzugehörigkeit, das Maß der Sicherheit im Auftreten liessen das Jobcenter München meine "Beschwerdemacht" erkennen

FAX an Sozialgericht München

Guten Tag,

Ich darf dem Gericht die frohe Kunde unterbreiten, meine Klage mit Az. S 42 AS 2723/18 vom 21. Nov. 2018 darf als erledigt angesehen werden.

Sie betraf den Bewilligungszeitraum Juni bis Nov. 2018, in dem das JC München monatliche Einnahmen von € 143,33 (angerechnet € 113,33) entdeckt zu haben glaubte.

Sartoriel fein drapiert, u.a. mit einer feinen Kenzo Krawatte, konnte ich das Jobcenter von meiner Beschwerdemacht überzeugen, die bekanntlich “in Abhängigkeit von den Faktoren zu sehen (ist), die die gesellschaftliche Position ihres Trägers, seine Schichtzugehörigkeit erkennen lassen. Dazu gehört etwa die Art zu verbalisieren, zu argumentieren, das Maß der Sicherheit im Auftreten, die Art der Kleidung, des Haarschnitts usw. Soweit für den (Sachbearbeiter), bei dem die (Beschwerde) eingebracht wird, derartige Schichtvariablen des (Beschwerenden) erkennbar sind, und er damit das Ausmaß von dessen Beschwerdemacht abschätzen kann, wird er sie, wie einige Untersuchungen vermuten lassen, in seine Entscheidung mit einbeziehen.” (siehe: Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 344)

Exakt diese Beschwerdemacht konnte ich hier ‘fiat’-mässig - im wahrsten Wortsinn - verbuchen, und zwar in Höhe von € 679,98.

Empirisch gelang es mir somit nebenbei ebenso zu belegen, dass diese Untersuchungen bei Gott nicht auf Vermutungen beruhen, sondern realstoffliche Gestalt annehmen können.

Ich bedanke mich für die entgegen gebrachte Aufmerksamkeit.

1/20/2019

German Chancellery, what is the Government’s Blocking policy on Social Network Twitter?

F A X

German Chancellery
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin

Fax: +49 3018 400-2357

Jan. 20, 2019

Subject: Government’s Blocking policy on Social Network Twitter

Sir, madam,
  • Some time around 2017 or first half 2018 I (@ErebusSagace) was blocked @BMAS_Bund on Twitter.
  • In June/July 2018 I was blocked @BMFSFJ on Twitter after I had emailed a Pdf about the criminal (libel) civil servant Jürgen Sonneck who had emailed a criminal complaint against me to the Munich police in May 2015 using the false name “C. Paucher”.
  • Two enquiring emails to your ‘Social Media Editor of the Public Relations Unit of the Federal Government Commissioner for Culture and the Media’ Dr. Katharina Henschen on Aug. 25 and Sept. 01, 2018 as to why I was blocked were left unanswered!
  • An Email from the government spokesman Mr Seibert from Sept. 06, 2018 to the Ministry of Family Affairs on my behalf elicited no response either.
I can not help getting the impression that constitutional rights do not apply to Hartz 4 recipients.

I wish to know why I was blocked on Twitter. I would appreciate a written answer stating the reason(s) and the official government’s policy on blocking on social networks by end of February 2019. Preferably in Pdf form, s'il vous plaît.
  • I trust you are aware that freedom of information comprises of two components: the principle of democracy according to Article 20 (1) Basic Law and the right to privacy according to Article 2 (1) in conjunction with Article 1 (1) Basic Law, because information is a vital element on the path to development of a personality.
  • May I also draw your attention to “The Leipziger-Volkszeitung” decision of the Federal Constitutional Court (BVerfG) of October 3, 1969, in which the Federal Constitutional Court deals with the importance of the Freedom of Information (Rezipientenfreiheit) as an independent fundamental right.
  • The Court’s decision has some peculiarity in that “this fundamental right was introduced only after 1945 on the basis of the experiences with the state steering of the information and Gleichschaltung in the Nazi state in Germany” (Wikipedia, see above).
  • Furthermore, a glance across the pond could serve as an example of free speech and information: “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment”. I encourage you in particular to read paragraph 1 and 3 and perhaps gain some inspiration.

Thank you,

. . . . . . . . . . .

Here is the lawsuit against the German Labor Ministry (BMAS) in German language. Thank you.

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wegen der Blockierung auf Twitter

1/19/2019

The effect of compounding costs, or what a tiny 2% management fee does to your longterm investment

This is just too good to miss. So a teaser from Wall Street on Parade.

John Bogle’s Bombshell Gift to Americans

By Pam Martens: January 17, 2019
The legendary John Bogle passed away yesterday in Bryn Mawr, Pennsylvania. He was 89. Bogle was the founder of Vanguard Group. In announcing his death, Vanguard said that Bogle “introduced the first index mutual fund for investors and, in the face of skeptics, stood behind the concept until it gained widespread acceptance; and he drove down costs across the mutual fund industry by ceaselessly campaigning in the interests of investors.” We’ll always remember Bogle for the courage he demonstrated on April 23, 2013 when he appeared on the PBS program Frontline. Bogle dropped the bombshell that Wall Street has attempted to hide for half a century: If you work for 50 years and receive the typical long-term return of 7 percent on your 401(k) plan and your fees are 2 percent, almost two-thirds of your account will go to Wall Street. Bogle explained the math …

continue reading here and we urge you to do just that.

Jonathan Pie Back to the Studio - Straight White Male Privilege



"The only people that steal Africans are 19th Century plantation owners and Madonna."

Jonathan Pie at his very best. F%$king enjoy. EXPLETIVE language, but that's how we like it.

via MNE with thanks

1/18/2019

SG München, es liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten J. Sonneck vor. (Culpa in contrahendo)

Jürgen Sonneck: Ich stelle mir nicht immer ein Bein, aber wenn, dann unter falschem Namen.


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

18. Jan. 2019

Az. S 24 SV 74/18

W I D E R S P R U C H

Ich erhielt mit Schreiben vom 08.01.2019 mit Az. S 24 SV 74/18 bzgl. meiner Klage gegen den beamteten Behördenverbrecher (Verleumdung § 187 StGB) Jürgen Sonneck alias C. Paucher (bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des Jobcenter München) die inhaltlich dürre Mitteilung, dass, ich zitiere wörtlich, “die Sozialgerichte nicht für die Bearbeitung von Schadensersatzklagen zuständig sind”.

Es drängt sich der begründete Verdacht auf, das Gericht hat die Aussagen in seinem Schreiben ungenügend durchdacht und stattdessen, wie schon in Fällen zuvor, Ignoranz bei Hartz 4 Rezipienten als sozialstandesmässig unterstellt. Dieser vordergründige Eindruck soll nachfolgend in stringenter und überzeugender Argumentation remediert werden.

Der Art. 19 Abs. 4 GG behandelt die Rechtswegegarantie und besagt “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Der § 13 GVG legt zwar fest:
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Allerdings gilt zu beachten, Sozialgerichte sind nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München.  In den essentiellen letzten Jahren bis zum Realschulabschluss und insbesondere nachfolgend den Jahren bei der Fachoberschule und damit implizit in Berufsvorbereitungen war sie “in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit” als auch “in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende” (videlicet § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG) auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Genau dieses Abhängigkeitsverhältnis hatte der beamtete Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck vorsätzlich und absolut selbstsicher bei seiner hinterhältigen, rachelüsternen und völlig dementen Email-Attacke im Mai 2015 im Visier. Schon Anfang 2014 bediente sich das JC München eines Jean-Marc Vincent, um meine Tochter unter heuchelnder Vorspiegelung und Rechtsbrechung aus der FOS in einen Job zu locken.

Das Gericht hat bei seiner vorschnellen Abweisung ebenso nicht bedacht, dass die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) im Unklaren lässt, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

So liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten J. Sonneck vor. Der Beklagte hat eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Beklagte Sonneck hat den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde der Aspirant auf den Geschäftsführer-Posten beim JC München J. Sonneck klammheimlich und in aller Schnelle vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport München Mitte Juli 2017 transferiert?

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Vor diesem Hintergrund obliegt ipso facto dem Gericht die Prüfung dieser sorgfältig eruierten Argumentation, um den Prämissen des Rechtsstaats als auch seines Legitimationsanspruchs (siehe Jürgen Habermas) gerecht zu werden. Ich sehe es als meine sozio-kulturelle Verpflichtung an, den Rechtsbehörden intellektuell anspruchsvolle, faktisch klar analysierte, fundierte und normativ handlungsinduzierende Denkanstösse zu bieten. Fiat justitia et ruant coeli.

Die Minimierung des Minimalen vorbei am Grundgesetz. RAs der Bundesregierung Dr. Karpenstein und Dr. Kottmann denken ausserhalb der Box (BVerfG 1BvL7/16)

In ihrem 90-seitigen Papier pinkeln die Rechtsanwälte der Bundesregierung Dr. Ulrich Karpenstein und Dr. Matthias Kottmann zunächst einmal auf den Seiten 4 - 6 das Gothaer SG an. Also das übliche Signalling wir haben den Durchblick und die anderen haben nur Schriftstücke übernommen. Watch us!

Soviel erkennen die RAs an:
(23)  Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Min- destmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
 Okidokey, aber dann wird es si­byl­li­nisch, denn eigentlich ist das Grundrecht nicht per se vorhanden, ja es ist unverfügbar (sic!) und muss erst erstanden werden durch den Abschluss eines (Arbeits)Vertrags.
(24) Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, ...
Diese nassforsche Behauptung machte einige Richter in Karlsruhe perplex. Nett ist dieser Paragraph mit abschliessender Zirkelbegründung.
(25) Vor diesem Hintergrund muss sich die Minderung von Leistungen - wie dies bei der Anwendung von Sanktionenregelungen geschieht - nicht an den Vorgaben für die Rechtfertigung von Eingriffen in Freiheitsrechte messen lassen. Erst recht nicht ist darin ein „Antasten" der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen, das keiner Rechtfertigung zugänglich wäre. Kurz: In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte nicht betroffen ist.
(28) Bereits die Menschenwürdegarantie als individualrechtlicher Baustein des Rechts auf ein Existenzminimum ist auch durch den Begriff der Eigenverantwortung geprägt. Sie geht von der Vorstellung des grundsätzlich zur Freiheit befähigten und zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabten Menschen aus, der sich kraft seiner Willensfreiheit regelmäßig zwischen Rechtsgehorsam und Rechtsverstoß entscheiden kann.
Ob er damit nicht die Menschenwürde unter Abwägungsvorbehalt stelle, fragte Berichterstatterin Susanne Baer.
(30) Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist auch im Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verankert.
Nein, denn dort heisst es lediglich: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat".

Die RAs nehmen nonchalant hin, der Regelbedarf "reiche theoretisch aus". Allerdings weiss man bei diesem Hartz 4 Gesockse nie so recht, ob die sich nicht gleich beim nächsten Discounter an der Kasse ein paar Jägermeister Flachmänner per 'fiat' (manche nennen das auch Geld) erwerben oder die Shisha Bar verqualmen.
(63) ... Demnach stellt der Gesetzgeber mit dem Regelbedarf einen Geldbetrag zur Verfügung, der theoretisch ausreicht, um bestimmte Ausgabenposten zu bestreiten, die er als für den Lebensunterhalt notwendig ansieht. Dass die Leistungsberechtigten diesen Betrag tatsächlich im genannten Sinne einsetzen, kann das Gesetz indes - außerhalb des § 24 Abs. 2 SGB II— nicht sicherstellen.
Es folgt die Begründung ("mithin"), die keine ist, dass der Regelbedarf ohnehin so viel pekuniären Spielraum bietet, dass finanzielle Sanktionen eigentlich gar nicht spürbar sind. Das liest sich so:
(64) Mithin ist der Regelbedarf so angelegt, dass Mehrausgaben (gegenüber dem statistischen Durchschnittsfall) in einem Bereich durch Minderausgaben in einem anderen aufgefangen werden können und müssen. Verwenden Berechtigte ihre monatlichen Leistungen teilweise für Ausgaben, die vom Gesetzgeber als nicht notwendig angesehen werden, so steht ihnen für diejenigen Posten, die bei der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigt wurden, entsprechend weniger zur Verfügung. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn sich Leistungsberechtigte in Kenntnis der Rechtslage dafür entscheiden, eine Minderung ihrer Leistungen gemäß § 31 a SGB II in Kauf zu nehmen, um eine bestimmte Mitwirkungsobliegenheit nicht zu erfüllen.
Eccoci, da isses. Vor allen Dingen steht Hartz 4lern ja noch die Liquidität des "Ansparpotentials" zur Verfügung.
(66) Vor diesem Hintergrund führt eine Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs regelmäßig nicht dazu, dass unaufschiebbare Bedarfe nicht mehr gedeckt werden können. Vielmehr sind Betroffene in der Lage, entweder auf bereits angesparte Beträge oder aber auf das monatliche Ansparpotential zurückzugreifen.
Bei Rn. 67 stimmen die Anwälte dann so langsam das Hartz 4 Pack darauf ein, im Grunde genommen doch lediglich fleischwurstfressende Humanresource zu sein, der ein kulturelles, literarisches Interesse irgendeiner Natur nicht unterstellt werden sollte und wenn, wäre das als Bonus zu sehen, ...
(67) Drittens sind in der Höhe des Regelbedarfs auch solche Ausgabeposten berücksichtigt, die der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben dienen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst als einheitlicher Gewährleistungsanspruch auch solche soziokulturellen Elemente. Indes genießt der Gesetzgeber insoweit einen weiteren Gestaltungsspielraum als bei Bedarfen, die auf die rein physische Existenz bezogen sind.
... denn es "ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei den im Regelbedarf enthaltenen soziokulturellen Elementen regelmäßig nicht um unaufschiebbare Bedarfe handelt", im Gegensatz zu Heringssalat und Toilettenpapier. MAW, Verdis Aida kann ruhig bis 2020 warten.
(68) Auch wenn es sich bei den genannten Bedarfen nicht um frei verfügbare Ausgleichsmasse handelt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei den im Regelbedarf enthaltenen soziokulturellen Elementen regelmäßig nicht um unaufschiebbare Bedarfe handelt - im Unterschied etwa zu Ausgabenposten wie Nahrungsmittel, Hygiene oder Gesundheitspflege - und damit Einsparungen während des Zeitraums der Minderung potentiell möglich sind. Damit bestünde auch die Möglichkeit, eine sanktionsbedingte Leistungsminderung durch Minderausgaben in diesem Bereich aufzufangen, insbesondere auch deshalb, weil - wie oben dargelegt - dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung und dem Maßstab an ein Existenzminimum im Zusammenhang mit Sanktionenregelungen ein größerer Spielraum zukommt (s.o. Rn. (48)). Die Annahme, mit Sanktionen belegte Personen könnten für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten (§ 31 b Abs. 1 S. 3 SGB II) Einschränkungen im Hinblick auf ihre Teilhabe am öffentlichen Leben hinnehmen, ist von diesem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
Auf S. 29 werden die Regierungsanwälte ganz keck:
1. Grundrecht nicht einschlägig
Zur Bedeutung und Synonymen von "einschlägig" siehe Duden.
(108) All das ist Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips, das Bestandteil des in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzips ist. Die grundsätzlich solidarische Finanzierung des Systems ist ebenfalls Ausfluss dieses Verfassungsprinzips. Damit wiederum verbunden ist das Interesse der Allgemeinheit, die finanzielle Stabilität des Systems zu sichern und keine unverhältnismäßigen Belastungen der Steuerzahler zu verursachen.
Das ist eine kühne Begründung. Die potentiell wackelige "finanzielle Stabilität" zu sichern unter Missachtung des Grundgesetzes.

Ganz nebenbei, die solidarische Finanzierung gilt unter dem Zwangsmantel des Euro. Sie gälte nicht bei einer souveränen Währung zu Deutsche Mark Zeiten.


Wenden wir uns aus diesen dürren, sauerstoffarmen rechtsanwaltlichen Gefilden etwas philosophischerem zu. Wie wärs mit Habermas in diesem Zusammenhang der Verfassungsrechtlichen Prüfung?

Habermas geht zunächst von einem „ungewöhnlich hohen Legitimationsanspruch“ des Rechtsstaates aus: „Er mutet seinen Bürgern zu, die Rechtsordnung nicht aus Furcht vor Strafe, sondern aus freien Stücken anzuerkennen.“ Die Treue zum Gesetz solle sich demnach aus einer einsichtigen und darum freiwilligen Anerkennung des normativen Anspruches auf Gerechtigkeit ergeben, den jede Rechtsordnung erhebt. Diese Anerkennung stütze sich normalerweise darauf, dass ein Gesetz von den verfassungsmäßigen Organen beraten, beschlossen und verabschiedet worden ist.

Im Anschluss an das insbesondere von Kant propagierte Vernunftrecht folgt auch Habermas dem Argument, dass nur solche Normen und Prinzipien gerechtfertigt sind, „die ein verallgemeinerungsfähiges Interesse zum Ausdruck bringen und daher die wohlerwogene Zustimmung aller Betroffenen finden können.“ Daher wird diese Zustimmung auch an eine „Prozedur vernünftiger Willensbildung“ gebunden. Daraus folgt: „Ein demokratischer Staat kann, weil er seine Legitimität nicht auch schiere Legalität gründet, von seinen Bürgern keinen unbedingten, sondern nur einen qualifizierten Rechtsgehorsam fordern.“

Vor dem Hintergrund dieser Prämissen wird verständlich, dass auch ziviler Ungehorsam „nur unter den Bedingungen eines im Ganzen intakten Rechtsstaates“ auftreten kann. Allerdings dürfe der Regelverletzer seine „plebiszitäre Rolle des unmittelbar souverän auftretenden Staatsbürgers nur in den Grenzen des Appells an die jeweilige Mehrheit übernehmen“, denn „im Unterschied zum Resistance-Kämpfer erkennt er die demokratische Legalität der bestehenden Ordnung an.“

Die Möglichkeit und Rechtsmäßigkeit zivilen Ungehorsam entsteht schlicht aus der Beobachtung, dass auch im demokratischen Rechtsstaat legale Regelungen illegitim sein können – gleichwohl nicht „nach Maßgabe irgendeiner Privatmoral, eines Sonderrechts oder einen privilegierten Zugangs zur Wahrheit“, sondern allein auf der Grundlage „der für alle Bürger einsichtigen moralischen Prinzipien, auf die der moderne Verfassungsstaat die Erwartung gründet, von seinen Bürgern aus freien Stücken anerkannt zu werden.“

In Sophokles’ Tragödie Antigone wird diese Argumentation sehr gut sichtbar. Antigone beerdigt ihren Bruder Polyneikes entgegen dem Befehl des Königs Kreon, ihres Onkels. Antigone, die sich in ihrem Akt gewaltfrei einem höheren Recht verpflichtet fühlt, übt hier also eindeutig zivilen Ungehorsam:


Kreon: „Und du brachtest es über dich, dieses Gesetz zu übertreten?"

Antigone: „Nicht Zeus hat mir dies verkünden lassen
noch die Mitbewohnerin bei den unteren Göttern, Dike,
die beide dieses Gesetz unter den Menschen bestimmt haben,
und ich glaubte auch nicht, das so stark seien deine
Erlasse, dass die ungeschriebenen und gültigen
Gesetze der Götter ein Sterblicher übertreten könnte.
Denn nun nicht jetzt und gestern, sondern irgendwie immer
Lebt das, und keiner weiß, wann es erschien."

Habermas geht also auch davon aus, dass die Verwirklichung anspruchsvoller Verfassungsgrundsätze mit universalistischem Gehalt „ein langfristig, historisch keineswegs gradlinig verlaufender, vielmehr von Irrtümern, Widerständen und Niederlagen gekennzeichneter Prozess ist.“ Wer wolle also behaupten, dass diese (Lern-)Prozesse heute abgeschlossen sind?

Auch der Rechtsstaat im Ganzen ist längst noch nicht ein fertiges Gebilde, sondern Habermas sieht ihn „als ein anfälliges, irritierbares Unternehmen, das darauf angelegt ist, unter wechselnden Umständen eine legitime Rechtsordnung, sei es herzustellen oder aufrechtzuerhalten, zu erneuern oder zu erweitern.“

So seien auch die Verfassungsorgane selbst – gerade weil dieses Projekt unabgeschlossen ist – von dieser „Irritierbarkeit“ keineswegs ausgenommen.

mehr hier