1/01/2019

Neue Klage gegen beamteten Rechtsbrecher Jürgen Sonneck, jetzt im Asyl beim Referat f. Bildung und Sport München

Jürgen Sonneck, im Siff der Anonymität von Polizei und Münchner Justiz gedeckt.


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

31. Dez. 2018

Ich erhebe hiermit gemäss § 90 SGG

K L A G E

gegen Jürgen Sonneck, bis Mitte Juli 2017 beschäftigt als stellvertr. GF des Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München und seit Mitte Juli 2017 im Referat für Bildung und Sport, Bayerstr. 28, 80335 München,

wegen des finanziellen Ausgleichs (von “atypischem Bedarf”(1)) gemäss Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Streitwert: € 1.229,99 zzgl. Ersatz des MacBook Pro meiner Tochter.

Gleichzeitig stelle ich Antrag,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.229,99 zu zahlen zzgl. des Ersatzes des MacBooks Pro der Tochter und
  2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
den Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

I. Basierend auf einer Strafanzeige, gesandt per Email am 07. Mai 2015 an die Polizei München unter der Angabe eines falschen Namens, wurde unsere komplette IT-Ausrüstung inklusive Router Ende Oktober 2015 beschlagnahmt (Fall Az. 18 Ns 112 Js 168454/15). Der Inhalt der hinterhältigen Strafanzeige war bezogen auf einen Blog Post, der ca. sechs Monate zurücklag (!) und die damalige GFin des Jobcenter München Martina Musati ansprach und von einem Internet Meme begleitet war! Schlüssige und chronologisch auffallende als auch themenspezifische  Indizien deuten ohne jeden Zweifel auf Jürgen Sonneck als Absender dieser Anzeige hin und sind im Anhang aufgelistet (siehe Anhang ‘Jürgen Sonneck Indizien’ als auch ‘Bayessches Netz in causa Sonneck’).
Dass der Inhalt der Strafanzeige mit dem Vorwurf von Hate Speech verleumdenden Charakter (§ 187 StGB) hatte und dies von der Polizei, so muss angenommen werden, nolens volens hingenommen wurde (siehe Polizei Bericht BY 8644-001083-15/3), soll in dieser Klage kein Gegenstand sein. Ferner soll zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand der Klage sein, dass Jürgen Sonneck auf ein Internet Meme mit der damaligen Chefin von Yahoo Marissa Mayer als Unterstreichung seiner verleumdenden Behauptung Bezug nahm und damit in mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung eingriff und dies unter Verwendung eines falschen Namens. Nicht unerwähnt soll der peinliche Umstand bleiben, dem zufolge die Polizei der Millionendorf-Metropole München wohl intellektuell überfordert war, dieses Internet Meme überhaupt zu verstehen.
Diese Klage gewinnt weiter an Validität, als ich am 26. Sept. 2018 eine Anfrage zur Akteneinsicht bzgl. der Person Sonneck an das Jobcenter und die Stadt München gesandt hatte und auf meine letzte Email vom 30. Okt. 2018 mit überzeugenden Urteilen als Beleg für die Rechtmässigkeit meiner Forderung nach Akteneinsicht eine Antwort des Jobcenter ausblieb (siehe Klage vom 24.11.2018 mit Az. S 42 AS 2755/18). Die Stadt München enthielt sich blasiert jeglicher Äusserung. Es muss Beweisvereitelung unterstellt werden (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13). Die verblüffend hastig vollzogene “berufliche Asylgewährung” von der prestigeträchtigen als auch remunerativ attraktiven Option auf die Geschäftsführerschaft des Jobcenter München - also einer für die neoliberale Wirtschaftspolitik Deutschlands basierend auf deflationärer Lohnpolitik essentiellen Behörde - zu einer körperertüchtigenden zweitrangigen Behörde der Turnvater Jahnschen Provenienz, ist wohl selbstredend. Zum Zeitpunkt meiner Klage vom November 2017 war mir dieser unorthodoxe Karriere-Transfer des Jürgen Sonneck nicht bekannt.

Meine am 26. Nov. 2017 erstmals eingereichte Entschädigungsklage mit dem Az. S 42 AS 2950/17 wurde an das LG München verwiesen und schlussendlich dort unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht … das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen …”, kostenpflichtig (!) und lapidar abgewiesen mit Beschluss vom 26.07.2018 mit Az. 15 O 4865/18 und bestätigt mit Beschluss des OLG München vom 27.08.2018 mit Az. 1 W 1290/18. Ohne auch nur einmal die andere Partei einzuvernehmen, wie es § 139 ZPO bestimmt, wurden alle auffälligen Indizien als blosse “Vermutung” abgewiegelt. Diese fortgesetzte Missachtung von Gesetzen durch Münchner Gerichte kann nur interpretiert werden, dass Beamte von Arbeitsbehörden vor Strafverfolgung geschützt werden müssen und kritische Blogger kalt gestellt.

Zur optischen Verdeutlichung erstellte ich daher ein Bayessches Netz (siehe Anhang), das des Münchner Gerichts Eindruck von blossen “Vermutungen” mehr als in Zweifel zieht. Der BGH stellte in seinem Urteil 2 StR 112/14 - Urteil vom 24. März 2016 (LG Bonn) fest:
“Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt. Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden.”
Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten liegt vor. So bestimmt § 60 Abs. 1 BBG Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 61 Abs 1 BBG erwartet von einem Beamten im “Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes … der Achtung und dem Vertrauen gerecht” zu werden und selbstverständlich “ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht (zu) verhüllen …”!
Nicht zuletzt mahnt § 77 Abs. 1 BBG eine Nichterfüllung von Pflichten und ein Dienstvergehen läge vor, “wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen”.

All dies ist in diesem schäbigen und an Primitivität nicht zu überbietenden Fall zweifellos erfüllt worden und bislang von der Justiz mit erschütternder Nonchalance abgetan worden. Hätte der Beklagte ein veritables, ehrliches und sachlich begründetes Interesse gehabt, eine Hassrede anzuzeigen, so hätte er dies mit seinem tatsächlichen Namen getan. Hier jedoch ging es schlicht um die perfide und hinterhältige “Ausübung eines Rechts, dass nur den Zweck haben (konnte), einem anderen Schaden zuzufügen” (§ 226 BGB).

Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil BGH III ZR 278/15 vom 20. Oktober 2016 zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) fest:
Rn. 21. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese Beziehung besteht hier zweifelsohne, als J.S. Beamter beim Jobcenter München war und in dieser Funktion auch schon in 2014 eine Strafanzeige eingereicht hatte anlässlich meiner Berichterstattung über rassistische Umtriebe in dieser Behörde Jobcenter München. Weiter heisst es unter Rn. 40 ebenda:
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446). 
(Hervorhebungen durch mich)

Ein solcher Sachverhalt liegt vor, denn das Datum und die Uhrzeit der Online Strafanzeige, die Lokation und der Inhalt der Strafanzeige sind frappant. Insbesondere die auffällig hastige Überstellung des Jürgen Sonneck in eine wesensmässig andere Behörde just zu dem Zeitpunkt als ich diverse Kommunikationen mit klar formulierten namentlichen Hinweisen auf Jürgen Sonneck als Täter an Bundesministerien in Berlin als auch den Polizeipräsidenten von München veröffentlicht hatte, darf wohl den Ansprüchen an einen ersten Anschein genügen, ebenso wie das permanente Schweigen. Siehe hierzu auch das Bayessche Netz im Anhang.

“Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt. (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)

Ebenso der Umstand, dass sich der tapsige Jürgen Sonneck über eine recht begabte junge Anwältin mit Schreiben vom 29.08.2018 garniert mit einer Plethora von Gesetzen und GG Artikeln, einer geforderten Schnorrersumme von gut € 1.000,- sowie Strafbewehrter Unterlassung und Verpflichtungserklärung (seiner Namensnennung und seiner Abbildung) über € 5.100,- vordergründig zu beeindrucken anschickte, hinter der ganzen Mascara dann aber doch unzureichende Kenntnis der RAin transzendierte angesichts meiner Verweise auf zwei BGH Urteile und seither Funkstille herrscht. 

Trotz meiner konzertierten und konzentrierten veröffentlichten Kommunikationen, die Jürgen Sonneck klar mit seinem Namen und Bild als den hinterhältigen Beamten-Täter öffentlich auf Twitter und auf dem Blog nennen, hat er bislang verblüffenderweise noch keine Verleumdungsanzeige gestellt!

“Es ist daher Sache der Beklagten, den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern” (Rn. 41 ebenda) und “soweit die Beklagte einen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeigneten Vortrag hält, ist sie im Bestreitensfalle gehalten, diesen zu beweisen” (Rn. 42 ebenda).

Die §§ 142 ZPO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 421 ZPO in Verbindung mit § 422 ZPO regeln die Herausgabe von Urkunden. Das LG München sah keinerlei Anlass, da es einen gesetzerbrechenden Beamten zu decken galt! Die chronologisch auffallenden Indizienbeweise (siehe Anhang ‘Jürgen Sonneck Indizien’) als blosse “Vermutungen” abzutun, bedeutet, das Gericht kam seiner Editionspflicht nicht nach.

Es liegt kein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB vor. Im Sinne der Kausalität liegt zwar “die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) … grundsätzlich (beim) Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.), aber “nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.”

Der Verlauf des Geschehens bei rechtmässigem Verhalten des feigen und hinterhältigen Amtsträgers Jürgen Sonneck darf mit Sicherheit als anders angenommen werden.

II. Gleichzeitig mit dieser Klage stelle ich Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Stellung eines Anwalts mit Zulassung beim BGH.

III. Der Schadens-/Nutzungsausfallersatz berechnet sich wie folgt:
  • Mein Mac wurde beschlagnahmt gehalten vom 28.10.2015 bis zum 16.04.2016, also gut 5 1/2 Monate = 165 Tage. Computernutzungsausfall für 165 Tage à € 2,30 = € 379,50.
  • Der Mac meiner Tochter wurde beschlagnahmt gehalten vom 28.10.2015 bis zum 16.04.2016, also gut 5 1/2 Monate = 165 Tage. Der Laptop wurde mit defektem Trackpad und mit Kratzer auf dem Display zurückgegeben. Computernutzungsausfall für 165 Tage à € 2,30 = € 379,50.
  • Kauf von zwei Acer Tablets als Ersatz à € 149,-. Gesamt € 298,- (Anlage 1 und 2)
  • Ersatz für mein Smartphone (beschlagnahmt am 28.10.2015 OHNE richterlichen Beschluss (siehe Beschluss mit Az. ER II  GS - 6711/15 vom 08. Okt. 2015). € 159,- (Anlage 3)
  • Mini SD Card. € 13,99 (Anlage 4)
  • MacBook Pro meiner Tochter, "Core i5", 2.3, 13", Serial # C17G6xxxxx, A 1278. Der Laptop war in sehr gutem Zustand und befindet sich beim BMAS, der staatlichen Zensur-Behörde, in Berlin im Goebbels-Gebäude zu unserer Entlastung.
Zwischenbetrag € 1.229,99 zzgl. Ersatz des MacBook Pro meiner Tochter.

Wir werden nur einen Ersatz des Mac Laptops direkt von Apple Deutschland aus Sicherheitsgründen akzeptieren. (Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)


___________________
(1) Der Beklagte Jürgen Sonneck wird sich aus seiner Jobcenter Zeit sicher noch an diese Terminologie erinnern.


Anlagen: 4 Seiten - 2 S. Tablet, 1 S. Smartphone, 1 S. Speichermedium. 
Anhang: Jürgen Sonneck Indizien  und Bayessches Netz in causa Sonneck.

. . . . . . . . . . . .

Anhang - Jürgen Sonneck Indizien

Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf J. Sonneck als Denunziator unter falschem Namen operierend. Gleich nach Einsicht der Akte, des Kontexts und des Datums der Online Anzeige im Gerichtsgebäude war klar, der Täter stammt aus dem Umfeld des Jobcenter München. Der Absender war sich der Verweigerung der Akteneinsicht sicher und die Anzeige Monate vorher geplant.
  1. Die fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles bis Juli 2017, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren. "Schutzwürdige Interessen", so StA Peter Preuss. Dies vermittelte die Sicherheit der Obskurität.
  2. Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, Akteneinsicht würde verweigert werden wie schon zuvor. Erst der Hinweis auf einen EGMR Fall eröffnete dem Klagenden erstmals partielle Einsicht im April 2016!
  3. Damit auch die Annahme des Anzeigenden, der Klagende würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von ihm und seiner Tochter genüsslich abbügelte von 2013 bis dato.
  4. Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch zweier "Rechts"anwälte (Muth und Petersen) absolut sicher sein!
  5. Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  6. Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei fällt genau auf einen Tag nachdem der Klagende wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der er schon in einem früheren Fall verloren hatte. Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! 
  7. Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung." Jürgen Sonneck erkundigte sich telefonisch am 07. Mai 2015 beim LG München nach dem Urteilsspruch vom 06. Mai 2015, um dann seinen Plan abends zu exekutieren.
  8. Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  9. Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Der Verweis auf Hetze ist ein Red Herring. Er gleicht im Sujet dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter. Kein Aussenstehender kommt auf den Gedanken, einen sechs Monate alten Blog Post zur damaligen GFin Musati mit dem Vorwurf der Hetze anzuzeigen.
  10. Weiter auffällig, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
  11. Ein IP Address Lookup (217.253.91.237) ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt.
  12. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang interessant, dass der damalige Verteidiger für diese Berufungsverhandlung am 06. Mai 2015, RA Dr. Aiko Petersen, auf die Interessenbekundung des Klagenden zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Die Tochter des Bf. war Zeuge dieser Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà absolut sicher sein.
  13. Schon am 26. April 2016 erbat der Klagende von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
  14. In einem weiteren Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat der Klagende um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
  15. Am 23. Aug. 2016 sandte der Klagende eine Email an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  16. Am 07. Jan. 2017 Brief an Frau Heckner beim Landgericht München mit Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
  17. Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 in dem explizit " Jürgen Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen wurde. Die Ladung unterblieb! Zu gross war die Gefahr, er würde sich bei meiner zu erwartenden Befragung verplappern.
  18. Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).
  19. Der klammheimliche, hastige Transfer von J. Sonneck Mitte Juli 2017 vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport steht in konsequentem und direktem Zusammenhang mit den folgenden Anschreiben des Klagenden, in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:
  • Am 01. Juni 2017 an das BMAS und auf Twitter: "German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?" Der Bf. wurde sofort auf Twitter geblockt!
  • Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck”.
  • Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015”.
  • Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein". 
  • Am 11. Juli 2017 Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlicht auf dem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Verlangt wurde ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
Daraufhin wurde J. S. offenkundig zu "heiss" und war nicht mehr zu halten und es ging alles in Windeseile.
  • Am 31. Juli 2017 erhielt der Klagende nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf J. S.
Tatsächlich aber wurde J. S. schon Mitte Juli 2017 in das RBS überstellt, denn anlässlich des 'Firmenlaufs 2017' am 17. Juli (!) wird er schon unter RBS geführt (siehe: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Personal-und-Organisationsreferat/Presseservice/2017/pm-2017-firmenlauf.html). Zur Sicherheit existiert ein Screenshot.

Vielleicht könnte die wörtliche Aussage des Rechtsanwalts am 06. Mai 2015 auf dem Vorplatz der Nymphenburger Strasse nach meiner Verhandlung vor dem LG München Licht in diese justiziale Opazität bringen: "Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig." Er meinte die Münchner Justiz und meine Tochter war Zeuge.

Der § 286 ZPO gebietet “unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.”


Anhang - Bayessches Netz J. Sonneck

Unter Anwendung des Bayesschen Wahrscheinlichkeitsbegriffs können diese Indizien zusätzliche Validität erlangen. Der BGH stellte in seinem Urteil 2 StR 112/14 - Urteil vom 24. März 2016 (LG Bonn) fest:
“Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt. Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden.”
Siehe auch  ‘Bayessche Netze in der Rechtsprechung’ - Paola Janßen (u.a. zum Fall ‘Jörg Kachelmann’) und ‘Die Logik der richterlichen Überzeugungsbildung’ der Max Planck Research Group "Intuitive Experts”.

Bayessches Netz Jürgen Sonneck

Nicht zuletzt sei verwiesen auf den bekannten Ententest:
'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.’
Am 25. Juni 2018 sandte der Klagende ein Pdf in dieser Angelegenheit an die Familienministerin Giffey mit Veröffentlichung auf dem Blog und Twitter. Er wurde sofort auf Twitter geblockt!
Das gleiche erfuhr ihm schon in 2017 nach einer Email an das BMAS und er wurde ebenso von der Agentur für Arbeit auf Twitter geblockt.

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