1/28/2019

Beschwerde bei Generalstaatsanwaltschaft München bzgl. staatlichem Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck

Jürgen Sonneck, nebenbeamtlich tätig in den
stinkenden Abwasserkanälen der Anonymität
und von oben gedeckt durch Polizei und Justiz.


Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München

27. Jan. 2019

(per Email)

Az. 120 Js 104399/19

Ich erhebe hiermit gemäss § 172 Abs. 1 StPO

B E S C H W E R D E

gegen den sich in eine lange Liste von Ablehnungen reihenden Bescheid vom 17.01.2019 (eingegangen am 19.01.2019) durch OStA Heidenreich, demzufolge meiner Strafanzeige wegen Verleumdung durch den beamteten Rechtsbrecher & Nützlichen Idioten (1) cum Denunziatior Jürgen Sonneck, operierend unter dem falschen Namen ’C. Paucher’, nicht Folge geleistet und dies mit § 152 Abs. 2 StPO begründet wird.

Demnach fehlten “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” nach Meinung der Münchner Justiz, was dem Eingeständnis gleichkommt, wir sehen bei Beamten von neoliberalen Behörden zur teils zwangsweisen Bereitstellung von Billig-Lohn-Arbeitern aus systemimmanenten Gründen den Wald bewusst nicht vor lauter Bäumen.

1. Schon bei der Polizei (2) war nicht der geringste Verfolgungswille gegenüber dem behördentypisch primitiv hinterhältig Anzeigenden erkenntlich gewesen. Ich zitiere aus dem Pdf der “Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (1a/6.2009) Dozent Ass. iur. Jens Ph. Wilhelm” mit dem Titel Strafverfahrensrechtliche Grundbegriffe. Dort heisst es:
(Tat-) Verdächtiger ist derjenige, der objektiv der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist (s. Anfangsverdacht). 
Neben dem Beschuldigten kann - wie §§ 55, 60 Nr. 2 StPO zeigen - auch ein Zeuge verdächtig sein, weshalb der Beschuldigtenstatus neben dem Anfangsverdacht noch durch den Verfolgungswillen bestimmt wird (s.u.). Eingriffsmaßnahmen gegen (bloße) Verdächtige sehen etwa §§ 102, 163b Abs. 1 StPO vor.  (Unterstreichung durch mich)
2. § 160 Abs. 2 StPO und insbesondere § 163b StPO behandeln Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Eine Anzeige unter Angabe eines falschen Namens sollte wohl bei Vorhandenseins von dessen IP-Adresse Nachforschungen notwendig machen. Stattdessen zog die Provinz-Polizei es vor, gegen einen Blogger vorzugehen.

3. Wenn angeblich “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” fehlten, so sei der parteilichen Staatsanwaltschaft der Verweis auf das eigene Haus nahegelegt, denn
“an die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist. So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (vgl. OLG München NStZ 1985, 550).” (Unterstreichung durch mich)
Siehe: Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008).
4. “Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” boten doch schlussendlich die Kommunikationen des Beschwerdeführers mit dem BMAS, Bundesjustizministerium und dem Polizeipräsidium München im Juni/Juli 2017 und die nachfolgende hastige Verschiebung des tapsigen, schütter behaarten Jürgen Sonneck Mitte Juli 2017 von der aussichtsreichen Position auf den Geschäftsführerposten beim Jobcenter München zum Turnvater Jahnschen Referat für Bildung und Sport den klaren linearen Connex mit dem Absender dieser behörden-typisch dümmlichen Anzeige.
“Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt. (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)
5. Eine Anfrage zur Einsicht in die Personalakte an das JC München vom 26. Sept. 2018 bzgl. der Person Sonneck und seiner hastigen Relegation Mitte Juli 2017 wurde nach der letzten Email des Beschwerdeführers vom 30. Okt. 2018, drapiert mit überzeugenden Urteilen als Beleg für die Rechtmässigkeit der Forderung nach Akteneinsicht, mit Schweigen bedacht (daher Klage vom 24.11.2018 mit Az. S 42 AS 2755/18 beim SG München). Es muss Beweisvereitelung unterstellt werden (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13). Auch hier nahm OStA Heidenreich verlässlich den unglücklich agierenden Behörden-Lümmel Jürgen Sonneck in Schutz und stellte keinerlei Nachforschungen an, obwohl es glasklar ist, der Nigger in the woodpile/Dog in the manger/Elephant in the room/Skeleton in the closet (3) ist niemand anders als Jürgen Sonneck. Ich verlange, die Staatsanwaltschaft nimmt Einsicht in Jürgen Sonnecks Personalakte!

6. Jürgen Sonnecks interessierter Einsatz einer begabten jungen Medien-Anwältin mit Schreiben vom 29.08.2018, süffisant garniert mit einer geforderten Schnorrersumme von gut € 1.000,- sowie Strafbewehrter Unterlassung und Verpflichtungserklärung (seiner Namensnennung und seiner Abbildung mit 78 Haaren auf dem Cranium) über € 5.100,-, endete auf der Sandbank, nachdem der Beschwerdeführer junge Dame mit zwei einschlägigen BGH Urteilen beglückt hatte und in altruistisch, cisnormativer Manier eines Chevaliers ihren patriarchalisch, androzentrisch bedingten Erkenntnisrahmen gender-transzendent auf eine neue Erkenntnisebene elevierte.

7. Sind allein schon die diversen Indizien überaus auffallend, so belegt das im Schreiben vom 06. Jan. 2018 angefügte Bayessche Netz visuell überzeugend die Täterschaft dieses unglücklich operierenden Beamten-Schlawiners. Unter Anwendung des Bayesschen Wahrscheinlichkeitsbegriffs können diese Indizien zusätzliche Validität erlangen. Der BGH stellte in seinem Urteil 2 StR 112/14 - Urteil vom 24. März 2016 (LG Bonn) fest:
“Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt. Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden.”
Siehe auch  ‘Bayessche Netze in der Rechtsprechung’ - Paola Janßen (u.a. zum Fall ‘Jörg Kachelmann’) und ‘Die Logik der richterlichen Überzeugungsbildung’ der Max Planck Research Group "Intuitive Experts”. Ebenso ermuntere ich die Staatsanwaltschaft, sich z.B. der Lektüre von H-H Kühne, Strafprozessrecht zu widmen und hier “Der Verdacht als Rechtsbegriff” u.a. auf den Seiten 227 bis 230.

Es verblüfft nach über die Jahre gewonnenen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit dieser bayerischen und insbesondere Münchner Justiz nicht mehr, dass OStA Heidenreich keinerlei Bezug darauf nimmt. Eine Missachtung all dieser klaren Belege gegen J. Sonneck bedeutet Strafvereitelung § 258 StGB durch die Münchner Justiz! Die Münchner Justiz deckt Behörden-Verbrecher und schreckt vor keiner Lüge zurück! Sie ist auch so primitiv und beschädigte bewusst den Computer der Tochter des BF in billiger Rachelust!

Nicht zuletzt muss ich die Münchner Justiz im Verbund mit der Polizei München schelten, den Trollo Jürgen S. derart ins Messer laufen zu lassen. Beide Parteien hätten um die bei so manchem Beamten nicht übermässige Intelligenz wissen müssen. Jürgen Sonneck, dessen omnipotenziale Haarpracht nun doch ein wenig an die arborealen Ureinwohner des Urwalds von Borneo erinnert, wog sich durch die ihm gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht all zu sehr in Sicherheit und handelte vorschnell, ganz im Stil eines sedimentär-intellektuellen Schnellspritzers (man verzeihe diese Diktion, die allein dem Umstand eines dem Beschwerdeführers ungewohnten kriminellen Behördenumfelds eines neoliberalen Wirtschaftssystems geschuldet ist), statt sein lobotomes Vorgehen um ein paar Wochen als auch örtlich zu verschieben.

Eine schablonenhafte Ablehnung meiner Beschwerde antizipierend, stelle ich schon jetzt Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Formulierung und Einreichung einer Ermittlungserzwingungsklage gem. § 172 Abs. 3 StPO.

Abschliessend will ich nicht uneitel die Staatsanwaltschaft nach der erquicklichen Lektüre von Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, von meiner arrivierten und distinguierten Beschwerdemacht leicht editiert in Kenntnis setzen mit der Bitte, “die Fähigkeit des (Beschwerdeführers) zu verstehen, seiner Anregung auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Hilfe formeller wie informeller Mittel Nachdruck zu verleihen. Das Maß (seiner) Beschwerdemacht … in Abhängigkeit von den Faktoren zu sehen, die die gesellschaftliche Position ihres Trägers, seine Schichtzugehörigkeit erkennen lassen. … die Art zu verbalisieren, zu argumentieren, das Maß der Sicherheit im Auftreten (des BF), die Art der Kleidung, des Haarschnitts usw. Soweit für den … Staatsanwalt, bei dem die (Beschwerde) eingebracht wird, derartige Schichtvariablen des (BF) erkennbar sind, und er damit das Ausmaß von (des Beschwerdeführers) Beschwerdemacht abschätzen kann, wird er sie, wie einige Untersuchungen vermuten lassen, in seine Entscheidung mit einbeziehen…” (Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 344).

Dieses Schreiben wurde abgefasst unter Einhaltung geschmackvoller Kleidungsethik wie einer feinen Galtrucco Seidenkrawatte, anthrazit Anzug-Hose Boss mit Ralph Lauren Suspender, Louis Philippe French Cuff, Gordon & Bros, abgerundet mit einem Hauch Armani Acqua Di Giò.

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(1) Ein Nützlicher Idiot befindet sich in jeder Firma. Er wird nicht eingestellt als solcher, sondern stellt sich aufgrund der Erkenntnis seines limitierten intellektuellen Horizonts selbst ein. Die Halbwertszeit eines NI ist unterschiedlich, unterliegt aber in jedem Fall einem Verfallsdatum. Q.E.D.
(2) Der Polizeibericht ist ein Beispiel von "intellektueller Legasthenie” (Juli Zeh, Schriftstellerin und Juristin) und der Eindruck wurde stockend verbal bestätigt beim Gerichtstermin am 15. Feb. 2017.
(3) In Political Correctness Order

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Kenny Heidenreich hat leider "Kein großes Auto, kein großes Büro",
aber er geht baden.

Das jibbed nur bei de Bayerns. Dat musse dich auf die Zunge zergehen lassen. Der Bayerische Rundfunk hat ein Video-Interview. Möglich, dass die Seite wieder gelöscht wird von dem Haufen. Inne Zwischenzeit hasse hoffentlich viel Spass mit Kenny.

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