Hier die volle präsidentiale Pracht des Briefes:Schreiben vom 10.01.2019 (Az. LSG 32 01-156-3-2) und bezogen auf Email vom 03. November 2018 pic.twitter.com/H3QZ0yp5LU— Straussian Obfuscator (@ErebusSagace) January 15, 2019
mit Ihrer Anfrage haben Sie die Sinnhaftigkeit der angegebenen E-Mail-Adresse in Frage gestellt, nachdem Ihnen mitgeteilt worden ist, dass verfahrensbezogene E-Mails nicht zulässig sind.
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass eine E-Mail in gerichtlichen Verfahren nicht als Kommunikationsmittel zugelassen ist. Der Hinweis auf der Homepage lautet daher korrekt, dass ein Versand per E-Mail nicht geeignet ist, um dem Gericht rechtswirksam Erklärungen, Schriftsätze oder Rechtsmittel zukommen zu lassen. Es ist also nicht entscheidend, ob Sie der Ansicht sind, dass Ihre Anfrage rechtswirksamen Charakter hat, sondern dass der Weg grundsätzlich nicht geeignet ist, Erklärungen oder Schriftsätze in einem gerichtlichen Verfahren einzureichen.
Meine Email vom 03. November 2018:
Darf ich das Bayerische Landessozialgericht bitten, sich einer Burleske zu widmen und dem SG München Nachhilfe in Semantik zu gönnen
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