1/28/2019

Schuldverhältnis § 311 BGB i.S. eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und staatlicher Zensur Gang der Arbeitsagentur. (Culpa in contrahendo)

Zensur Gang Bockes/Bechheim/Verbrecher Jäger
neoliberale Arbeitsagentur


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Jan. 2019

Ich erhebe hiermit gemäss § 90 SGG

K L A G E

gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim - Postanschrift: Agentur für Arbeit München, 80304 München,

wegen des finanziellen Ausgleichs gemäss Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BGB und i.V.m. Art. 34 GG sowie Art. 5 GG.

Streitwert: € 1.874,-.

Gleichzeitig stelle ich Antrag,
  1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.874,- zu zahlen und
  2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
die Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

I. Prämisse: “Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand.” (siehe: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter)
Diese Klage bezieht sich auf die erst Ende Juli 2017 gewonnene Kenntnis von der Existenz eines Faxes, das am 27. August 2012 von Christian Bockes an die Polizei in München gesandt wurde (Anlage 1). Sie remediert auch meine ursprüngliche Klage, die vom LG/OLG München wegen angeblichen Mangels eines “konkreten Antrags und der Angabe der Schadenhöhe” abgewiesen wurde (siehe unter IV).
Nach fast fünf (!) Jahren Verschlusshaltung und damit des Rechtsbruchs durch Beweisvereitelung durch die Münchner Justiz cum “Rechtsanwältin” Aglaia Muth unter der expliziten Begründung von StA Preuss des "schutzwürdigen Interesses" der betreffenden Person/en und nach schliesslicher Zuhilfenahme einer Anwältin, erhielt ich erst Mitte Juli 2017 Kenntnis von der Existenz eines Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München und seiner Zugehörigkeit zu einem illustren Kreis der Medienzensur durch die Agentur für Arbeit München und bestehend aus den Herren Bockes, Bechheim und Nötiger (§ 240 StGB) Jäger, der jetzt Chef in Ingolstadt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich als Mitläuferin die damalige GFin des JC München Martina Musati dem illustren Zensur-Zirkel anhängte und damit den Behördenkreis schloss. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und ist damit eingehalten.

Allein der Umstand der Verschlusshaltung dieses Faxes durch alle involvierten Parteien inklusive meiner damaligen Pflicht”verteidigerin”, Parteiverräterin (§ 356 StGB) und Betrügerin Aglaia Muth über all die Jahre belegt, dass sinistre und böswillige Akte im Schilde geführt wurden, um mir und meiner Tochter in hinterhältiger Manier Schaden zuzufügen und mich zum Schweigen zu bringen.

Das Fax trägt die Seitenzahl 26 in der von der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2017 an meine Anwältin gesandten Teilkopie von insgesamt 53 Seiten der Fallakte 112 VRs 203869/12 und darin heisst es u.a.:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot demnach in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Dies in Kontravention zu § 241 Abs. 2 BGB, nach dem “das Schuldverhältnis (kann) nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten”.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcript sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte mir OStAin Tilmann mit, “bei der Ermittlungsakte befinden sich keine “Telefontranskripte” zwischen der Polizei und der Agentur für Arbeit” (Az. 112 VRs 203869/12). Es muss wiederum Beweisvereitelung unterstellt werden. Diese Klage erfolgt also in Unkenntnis des genauen Inhalts des Telefongesprächs zwischen Christoph Bechheim und der Polizei. C. Bockes und C. Bechheim sind von mir aufgefordert worden, den Inhalt des Telefongesprächs offenzulegen und zogen aus wohl guten Gründen das Schweigen vor.

II. Nach deren Strafanzeige beschlagnahmten im März 2013 zwei Münchner Polizisten meinen Mac Computer basierend auf einem richterlichen Beschluss vom Dezember 2012 (unleserlicher Stempel). Dieser richterliche Beschluss trägt KEINE Unterschrift des Richters, was einen Verstoss darstellt. Man war sich offenkundig bei der bayerischen Justiz so sicher, bei einem Hartz 4 Rezipienten auf jegliche rechtsstaatliche Erfordernisse gemäss Art. 13 Abs. 2 GG  verzichten zu können. Der Computer wurde für 25 Monate (!) beschlagnahmt gehalten.

Die darauf folgende Anklage bezog sich auf die Veröffentlichung am 15.11.2012 des bekannten Merkel-Nazi Bildes in einem Post auf meinem Blog (siehe Anlage in meiner Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17) und Verstoss gegen § 86 a STGB. Der Blogpost ist gelinkt zu einem Artikel der russischen Nachrichtenagentur RT Online, der über die Demonstrationen in Athen gegen die Eingriffe der Troika unter deutscher Finanz-Kriegsführung gegen die Griechen in englischer Sprache berichtet. Seltsamerweise empfand die Münchner Staatsanwaltschaft ähnliche Abbildung von Merkel in Nazi Uniform bei den Medien Stern, Das Erste, The Local, Kölner Stadt Anzeiger etc. nicht dem § 86a StGB zuwiderlaufend.

Es steht ausserhalb jeden Zweifels, dass C. Bockes und C. Bechheim Kenntnis von diesen Abbildungen in deutschen Medien hatten, da dieses Thema damals in 2012 weltweit medienbeherrschend war. Es kann ihnen auch nicht entgangen sein, dass damals der deutsche ex-Kanzler Schmidt in den Medien öffentlich sein Verständnis für diese Abbildungen Merkels in Nazi Uniform ausgedrückt hatte mit den Worten, Merkel sei selbst schuld.

Weiters wollte die Arbeitsagentur München Medien-Zensur-Gang z. B. nicht folgende Blog Posts veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig”.),
  • Meine offene Email an das BMAS missfiel C. Bockes ebenfalls. (S. 43/44),
  • Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München,
  • einen Artikel über Situation an Schulen und Kindergärten.
III. Aus der Prämisse unter den Ausführungen I ergibt sich ein verwaltungsrechtliches Verhältnis, das nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) lässt im Unklaren, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

Es handelt sich hier um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gemäss des § 311 BGB. Angesichts der behördlichen Fürsorgepflicht, die wie in diesem Fall bei Vorhandenseins eines zu dem Zeitpunkt minderjährigen Kindes um so grösser ist, sei auf den Absatz 3 des § 311 BGB hingewiesen, in dem es heisst:
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Den Personen Bechheim und Bockes der Arbeitsagentur war dies offensichtlich gleichgültig, galt es doch einen Blogger kalt zu stellen.

Nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG sind Sozialgerichte zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München und damit auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Die culpa in contrahendo sanktioniert kraft ausdrücklichen Verweises in § 311 Abs. 2 BGB die vorvertraglichen “Rücksichtpflichten” des § 241 Abs.2 BGB. Somit liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten vor. Die Beklagten haben eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Die Beklagten haben den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde Akteneinsicht verweigert und warum wurden die Namen dieser Beamten einer neoliberalen Arbeitsbehörde über all die Jahre geheim gehalten, ja sogar durch eine lächerliche, betrügende “Rechtsanwältin” und Dauertransuse.

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
IV. Meine am 03 Sept. 2017 erstmals eingereichte Entschädigungsklage mit dem Az. S 24 SV 48/17 (nach meinen Unterlagen nicht S 24 SV 47/17 wie im Schreiben vom 05.02.2018 des LG München angeführt) wurde an das LG München verwiesen und bezog sich ausschliesslich auf die beamteten Medien-Zensoren der Agentur für Arbeit Bechheim und Bockes. Warum diese Klage mit anderen Klagen von mir wild vermischt wurde, ist mit unerfindlich.

Unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht … das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen …”, wurde meine Klage kostenpflichtig (!) abgewiesen mit Beschluss vom 22.03.2018 mit Az. 15 O 767/18 mit der Begründung, die Amtshaftungsklage würde keinen Erfolg haben und ausserdem könne sie nur Erfolg haben, wenn ein konkreter Antrag gestellt würde und die Schadenshöhe beziffert wird (sic! und genau in dieser seltsam unlogischen Sequenz). Dies sei nicht der Fall gewesen. Meine Beschwerde vom 08. April 2018 wurde mit Beschluss vom 10.04.2018 abgewiesen und vom OLG München schlussendlich mit Beschluss vom 27.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt vor. So bestimmt § 60 Abs. 1 BBG Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Hierzu darf wohl die Beachtung des Rechts der freien Meinungsäusserung anderer gezählt werden.

§ 61 Abs 1 BBG erwartet von einem Beamten im “Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes … der Achtung und dem Vertrauen gerecht” zu werden und selbstverständlich “ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht (zu) verhüllen …”!

Ein geheimes Telefongespräch und zurückgehaltene Akten dürften dem unverhüllten Auftreten wohl widersprechen. Nicht zuletzt mahnt § 77 Abs. 1 BBG eine Nichterfüllung von Pflichten und ein Dienstvergehen läge vor, “wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen”.

All dies ist in diesem Fall zweifellos erfüllt worden und von der Justiz in Kumpanei mit einer maulfaulen, wegelagernden “Rechtsanwältin” über Jahre verdeckt gehalten. Hätten die Beklagten ein ehrliches und sachlich begründetes Interesse gehabt, “diffamierende Artikel” (so im Fax von Bockes in Anlage 1) anzuzeigen, so hätten sie dies entsprechend § 61 Abs 1 BBG in unverhülltem Auftreten tun können. Hier ging es jedoch schlicht um die hinterhältige “Ausübung eines Rechts, dass nur den Zweck haben (konnte), einem anderen Schaden zuzufügen” (§ 226 BGB). Dies zusätzlich noch unterstrichen durch das plump-dumme Erpresserschreiben von Manfred Jäger, jetzt Chef der Arbeitsagentur Ingolstadt vom August 2012.

Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil BGH III ZR 278/15 vom 20. Oktober 2016 zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) fest:
Rn. 21. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese Beziehung besteht hier zweifelsohne, als die Beklagten Beamte bei der Agentur für Arbeit und also im Dienst für Personen sind, deren “Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen”. Es dürfte in einem Rechtsstaat nicht zur “Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke” gehören, Medien-Zensur im Dunkeln zu betreiben. Weiters wird stipuliert, es müsse “mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen”. Diese “besondere Beziehung” kann kondensiert werden auf der klaren Aversion der Beklagten, es angesichts des Bezugs von Harz IV überhaupt zu wagen, irgendetwas Kritisches zu veröffentlichen. Weiter heisst es unter Rn. 40 ebenda:
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446).
(Hervorhebungen durch mich)
Dieser Nachweis ist von mir eindeutig gebracht worden.

Die §§ 142 ZPO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 421 ZPO in Verbindung mit § 422 ZPO regeln die Herausgabe von Urkunden. Die Beklagten als auch der Chef der Agentur für Arbeit München wurden von mir in dieser Sache angeschrieben und zogen das Schweigen vor. Ebenso wurde das Bundesministerium für Arbeit BMAS in dieser Sache vergebens angeschrieben. Das BMAS revanchierte sich allerdings, indem es mich in typisch deutscher Manier sofort auf Twitter blockte. Zur Mitteilung der Gründe für das Blocken auf Twitter habe ich mit dem BMAS per Fax mit Fristsetzung Kontakt aufgenommen.

Es liegt kein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB vor. Im Sinne der Kausalität liegt zwar “die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) … grundsätzlich (beim) Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.), aber “nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.

Der Verlauf des Geschehens bei rechtmässigem Verhalten der Amtsträger darf mit Sicherheit als anders angenommen werden. Offensichtlich wagten die Beklagten nicht, wesentlich gleiche Abbildungen von Merkel in Nazi-Uniform in den deutschen Medien mit einer Strafanzeige zu belegen. Stattdessen versteckten sie sich feige und hinterhältig hinter einem geheimgehaltenen Fax und Telefonanruf.

V. Gleichzeitig mit dieser Klage stelle ich Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Stellung eines Anwalts mit Zulassung beim BGH.

VI. Die Beschlagnahme meines Computers dauerte 25 Monate (!). Sie war in diesem Ausmass völlig unangemessen und eine klare Warnung an mich, die Klappe zu halten und nicht zu bloggen. Dieses Ziel wurde völlig verfehlt. Anlässlich eines Gerichtstermins am 06. Mai 2015 warnte mich ein Anwalt explizit: “Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig.” Gemeint war die Münchner Justiz und Zeugin meine Tochter.

Zugang zum Internet zu haben, ist laut United Nations Special Rapporteur ein Grundrecht. Der Schadens-/Nutzungsausfallersatz berechnet sich wie folgt:


  1. Asus Tablet € 149,- (als Ersatz f. beschlagnahmten Computer)
  2. Computernutzungsausfall über 25 Monate à 30 Tage also 750 Tage à € 2,30 ergibt € 1.725,-.

Gesamtsumme: € 1.874,-

(Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)

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